RS Vwgh 1983/3/8 82/05/0125

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Veröffentlicht am 08.03.1983
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
BauRallg
ROG OÖ 1972 §20
ROG OÖ 1972 §23
VwRallg

Rechtssatz

Wurde der Bebauungsplan im Zuge des Berufungsverfahrens (hier: zum Nachteil des Nachbarn) abgeändert, ist der Nachbar berechtigt, NEUE Einwendungen vorzubringen. Eine Zurückweisung solcher Einwendungen wegen Präklusion durch die Gemeindebehörde hat zur Aufhebung des Bescheides der obersten Gemeindeinstanz durch die Aufsichtsbehörde zu führen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982050125.X01

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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