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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Wurde der Bebauungsplan im Zuge des Berufungsverfahrens (hier: zum Nachteil des Nachbarn) abgeändert, ist der Nachbar berechtigt, NEUE Einwendungen vorzubringen. Eine Zurückweisung solcher Einwendungen wegen Präklusion durch die Gemeindebehörde hat zur Aufhebung des Bescheides der obersten Gemeindeinstanz durch die Aufsichtsbehörde zu führen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982050125.X01Im RIS seit
23.01.2020Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020