RS Pvak 2019/7/15 A22-PVAB/19

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Veröffentlicht am 15.07.2019
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von Bediensteten an PVAB; Rechtsschutzinteresse; Vorliegen noch im Zeitpunkt der Entscheidung der PVAB

Rechtssatz

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans behaupten. Liegt ein solches Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) vor, fehlt die Antragslegitimation. Solche Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, ist ein solches Rechtsschutzinteresse überdies nur dann zuzuerkennen, wenn sich der Bedienstete noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die PVAK beschwert erachten kann (PVAK vom 11. Oktober 1983, A14-PVAK/83, mwN; PVAK vom 1. Dezember 1997, A25-PVAK/97; PVAB vom 14. Februar 2019, A3-PVAB/19; PVAB vom 25. März 2019, A24-PVAB/18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A22.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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