Norm
PVG §16 Abs3Schlagworte
Zeitpunkt des konstitutiven Aktes der Bestellung der Mitglieder des ZWARechtssatz
Aus dem Gesagten folgt, dass der konstitutive Akt der Bestellung der Mitglieder des ZWA dann abgeschlossen ist, wenn der ZA alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) dieses PVO bestellt hat, also deren Namen beschlossen hat. Mit dem Beschluss über alle Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des ZWA ist deren Bestellung rechtswirksam abgeschlossen, und zwar unabhängig von den Regelungen der öffentlichen Kundmachung der Zusammensetzung des ZWA und über die Information seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch den ZA, die als bloße Ordnungsvorschriften anzusehen sind, deren allfällige Verletzung keine Rechtsfolgen oder Sanktionen nach sich zieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A23.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020