RS Pvak 2019/7/30 A23-PVAB/19

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Veröffentlicht am 30.07.2019
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Norm

PVG §16 Abs3
PVG §16 Abs6
PVG §22 Abs1
PVG §22 Abs2 bis 4
PVWO §2 Abs3
PVWO §38

Schlagworte

Zeitpunkt des konstitutiven Aktes der Bestellung der Mitglieder des ZWA

Rechtssatz

Nach der Textierung der Bezug habenden relevanten Bestimmungen des PVG und der PVO ist ohne rechtliche Zweifel der Beschluss des ZA, mit dem die Mitglieder des ZWA festgelegt werden, die Bestellung des ZWA. Dies folgt eindeutig aus der Verwendung des Ausdrucks „Bestellung“ im Zusammenhang mit der Beschlussfassung des ZA über die von den jeweiligen Wählergruppen ausgewählten vorgeschlagenen Mitglieder (Ersatzmitglieder). Folgerichtig geht § 2 Abs. 3 PVWO (in Verbindung mit § 38 PVWO) davon aus, dass der ZA seinen Beschluss, mit dem ein/e Bedienstete/r zum Mitglied (Ersatzmitglied) des ZWA bestellt wurde, erst nach erfolgter Bestellung den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des ZWA übermitteln kann („seinen Beschluss über die Bestellung“).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A23.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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