Norm
BDG 1979 §38 Abs2Schlagworte
Versetzung von Amts wegen; wichtiges dienstliches Interesse; Schutzzweck von § 38 BDG 1979; sachlich nicht gerechtfertigte Personalmaßnahem; Sachlichkeit einer Maßnahme; rechtswidrige Einteilung; Herstellung des gesetzmäßigen ZustandesRechtssatz
Zwar ist einzuräumen, dass ein dienstliches (betriebliches) Interesse daran bestehen mag, einen Beamten auf einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen als auf jenem, den er derzeit innehat, eine Versetzung kann aber nur durch ein wichtiges dienstliches Interesse gerechtfertigt werden. Ein solches müsste in seinem Gewicht den in § 38 Abs. 3 Z. 1, 2, 4 und 5 BDG 1979 beispielsweise umschriebenen Abberufungsinteressen gleichkommen (VwGH 22.07.2016, Ra 2015/12/0049). Das wichtige dienstliche Interesse kann auch darin bestehen, einen bestimmten Beamten von einem Arbeitsplatz (im Anlassfall einer Dienststelle) zu entfernen, wenn eine Bereinigung der Verhältnisse nur durch seine Abziehung zu erwarten ist und daher keine andere Möglichkeit zur Bereinigung der Angelegenheit besteht (VwGH 24.10.1988, 88/12/081). Im Lichte dieser Rechtsprechung des VwGH ist ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 2 BDG 1979 nach Auffassung der PVAB ohne rechtlichen Zweifel gegeben, wenn eine wegen mangelnder Zuständigkeit rechtswidrige Einteilung, die gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat, wieder behoben werden soll. In diesem Zusammenhang ist ergänzend zudem auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu § 38 BDG 1979 zu verweisen, wonach es der Dienstbehörde verwehrt ist, durch eine als rechtswidrig erkannte Versetzung gleichsam „vollendete Tatsachen“ zu schaffen (30.04.2014, 2010/12/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:G4.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020