TE Vwgh Beschluss 1998/9/10 98/20/0347

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/16 Berechnung von Fristen;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §32 Abs1;
FristberechnungsÜbk Eur;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, in der Beschwerdesache des AA, geboren am 16. Oktober 1971, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Begründung

Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1995 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit hg. Beschluß vom 22. Jänner 1998, Zl. 95/20/0517, die Beschwerde gemäß § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 zurück. Dieser Beschluß wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Bundesminister für Inneres und dem unabhängigen Bundesasylsenat am 5. Februar 1998 zugestellt. Mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) vom 5. August 1998, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 7. August 1998, macht der Beschwerdeführer geltend, das Verfahren sei am 5. Februar 1998 in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten, seit diesem Zeitpunkt seien mehr als sechs Monate vergangen und das "unabhängige Bundesasylamt der Republik Österreich" habe noch keine neue Entscheidung im Asylverfahren getroffen. Die Beschwerde wurde am 5. August 1998 zur Post gegeben.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der Unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Nach § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach Abs. 2 der genannten Bestimmung mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Im vorliegenden Fall wurde dem Bundesasylsenat gemäß § 44 Abs. 3 des Asylgesetzes 1997 die schriftliche Ausfertigung des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1998 samt den Akten des Verwaltungsverfahrens am 5. Februar 1998 zugestellt. Gemäß dem letzten Satz dieser Bestimmung begann die Frist des § 73 AVG in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Asylbehörde zu laufen. Die Frist (im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG) des nunmehr zur Entscheidung über die wieder anhängige Berufung zuständigen Bundesasylsenates zur Entscheidung über diese Berufung begann somit am 5. Februar 1998. An diesem Tag begann die Frist nach § 27 VwGG zu laufen. Dabei wird gemäß § 32 Abs. 1 AVG der Tag, an dem der (hier: wieder offene) Berufungsantrag beim unabhängigen Bundesasylsenat eingelangt ist, in den Lauf der sechsmonatigen Frist nach § 27 VwGG nicht eingerechnet (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 24. Oktober 1972, Slg. Nr. 8304/A); gleiches ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983.

Ausgehend davon, daß der Zurückweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes am 5. Februar 1998 beim unabhängigen Bundesasylsenat eingelangt ist, ergibt sich unter Zugrundelegung des § 32 Abs. 2 AVG und des Art. 4 Abs. 2 des zitierten Übereinkommens, daß die Frist des § 27 VwGG erst mit 5. August 1998, und zwar gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zu Mitternacht dieses Tages, abgelaufen wäre. Eine am letzten Tag der Frist des § 27 VwGG zur Post gegebene Beschwerde wird noch vor Ablauf dieser Frist erhoben (vgl. u. a. die hg. Beschlüsse vom 17. Oktober 1973, Slg. Nr. 8484/A, vom 20. Mai 1992, Zl. 92/01/0492, sowie vom 18. Februar 1994, Zl. 94/12/0010). Die am 5. August 1998 zur Post gegebene Beschwerde ist daher noch am letzten Tag der Frist, also verfrüht erhoben worden und war daher gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 1998

Schlagworte

Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200347.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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