Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.11.2019Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
WettenG Wr 2016 §23 Abs1Rechtssatz
Die Ermöglichung der „Überprüfung der Wettterminals“ gemäß § 23 Abs. 1 Wiener Wettengesetz ist von einem Verlangen des Kontrollorgans abhängig. Ein Verlangen ist eine gegenüber dem Mitwirkungspflichtigen zu äußernde Willenserklärung.
Schlagworte
Betriebsstätte; Tätigkeit als Wettunternehmerin; Mitwirkungspflicht; Zutrittsrecht; Überprüfungsrecht; Kontrollorgan; Verlangen; WillenserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.002.007.10548.2019Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020