Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.12.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs1Rechtssatz
Die neuerliche Zustellung eines inhaltsgleichen, bereits an den Erstvertreter zugestellten Bescheides an einen neuen Rechtsvertreter muss als ein gesonderter Bescheid in dieser Verwaltungsangelegenheit angesehen werden. Es handelt sich nicht um die wiederholte und überflüssige Zustellung eines bereits erlassenen Bescheides, sondern um einen in einer schon bescheidmäßig abgeschlossenen Verwaltungssache neuerlichen (und somit gegen die materielle Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides verstoßenden) Bescheid.
Schlagworte
Mandatsbescheid; Vorstellung; Bescheid; Bescheidbegriff; ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.131.036.13954.2019Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020