RS Lvwg 2019/12/2 VGW-131/036/13954/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.12.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs1
AVG §58 Abs3
AVG §18 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Rechtssatz

Die neuerliche Zustellung eines inhaltsgleichen, bereits an den Erstvertreter zugestellten Bescheides an einen neuen Rechtsvertreter muss als ein gesonderter Bescheid in dieser Verwaltungsangelegenheit angesehen werden. Es handelt sich nicht um die wiederholte und überflüssige Zustellung eines bereits erlassenen Bescheides, sondern um einen in einer schon bescheidmäßig abgeschlossenen Verwaltungssache neuerlichen (und somit gegen die materielle Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides verstoßenden) Bescheid.

Schlagworte

Mandatsbescheid; Vorstellung; Bescheid; Bescheidbegriff; Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.131.036.13954.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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