Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.01.2020Norm
FSG 1997 §7 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine fortgesetzte Gewaltausübung gegen eine Person, in deren Zuge der Tatbestand des § 83 StGB mehrfach erfüllt wird und aufgrund der der Täter nach der strengeren Strafnorm des § 107b StGB verurteilt wurde, stellt eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 9 FSG dar, auch wenn § 107b StGB nicht in der demonstrativen Aufzählung des § 7 Abs 3 FSG enthalten ist.
Schlagworte
Führerscheinentzug, fortgesetzte Gewaltausübung, bestimmte TatsacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.411.73.2019.R18Zuletzt aktualisiert am
17.01.2020