RS Lvwg 2020/1/7 LVwG-411-73/2019-R18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.01.2020

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z2
FSG 1997 §7 Abs3
FSG 1997 §7 Abs3 Z9
StGB §83
StGB §107b

Rechtssatz

Eine fortgesetzte Gewaltausübung gegen eine Person, in deren Zuge der Tatbestand des § 83 StGB mehrfach erfüllt wird und aufgrund der der Täter nach der strengeren Strafnorm des § 107b StGB verurteilt wurde, stellt eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 9 FSG dar, auch wenn § 107b StGB nicht in der demonstrativen Aufzählung des § 7 Abs 3 FSG enthalten ist.

Schlagworte

Führerscheinentzug, fortgesetzte Gewaltausübung, bestimmte Tatsache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.411.73.2019.R18

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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