Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.01.2020Norm
LSD-BG 2016 §19Rechtssatz
Die Mindeststrafe konnte aus folgenden Gründen um die Hälfte unterschritten werden:
Der Beschwerdeführer ist einerseits unbescholten. Andererseits wurden die erforderlichen Unterlagen rasch der Kontrollbehörde nachgereicht. Schließlich konnten diese Unterlagen den Verdacht einer Unterentlohnung nicht bestätigen. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Schlagworte
Lohndumpinggesetz, ZKO Meldung unterlassen, außerordentliche StrafmilderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.591.2018.R8Zuletzt aktualisiert am
17.01.2020