Entscheidungsdatum
05.12.2016Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §48 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, C, C, vertreten durch die E und F Rechtsanwälte OG, D, Gasse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 11.09.2016, GZ: VStV/916300333374/2016,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 26.09.2016 keine Folge gegeben und wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 50,00 zu leisten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2016 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 11.09.2016 wurde Herrn A B zur Last gelegt, er habe am 05.02.2016 um 17.36 Uhr, in Graz, B67a, Straße gegenüber Nr. XX, Richtung Norden, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XY am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liege, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte, zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 42 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden und sei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von € 250,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt; – dies jeweils auf Grundlage § 99 Abs 2e StVO. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass Herr A B als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens € 10,00 auf Rechtsgrundlage § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, zu zahlen habe.
Bescheidbegründend führte die Verwaltungsstrafbehörde im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Übertretung begangen habe. Die Behauptung der nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung, wonach das bezughabende Verkehrszeichen um mehr als 5 m vom Plan abweichen würde, sei zu vage. Der Beschuldigte könne die Abweichung weder präzisieren, noch die Richtung der Abweichung angeben. Mit dieser Rechtfertigungsangabe in der Stellungnahme könne der Beschuldigte für sich nichts gewinnen, zumal es sich hier um maximal eine Vermutung handle, die in keiner Weise konkretisiert worden sei, weshalb es sich daher um einen auf einen unzulässigen Erkundigungsbeweis abzielenden Antrag handle, welchem zu entsprechen die Behörde nicht verpflichtet sei. Der behauptete Mangel bei Erlassung der Verordnung könne nicht erkannt werden. Im gegenständlichen Fall sei eine 30-km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet, zumal sich in unmittelbarer Nähe des geschwindigkeitsbeschränkten Bereiches eine Schule befinde und sei nicht nachvollziehbar, dass vor der Erlassung dieser Verordnung die Wirtschaftskammer Steiermark anzuhören gewesen wäre und Interessen ihrer Mitglieder berührt worden wären, weshalb sich auch die beantragte Einvernahme des Zeugen Mag. G erübrige. Für die erkennende Behörde gebe es auch keinen Hinweis dafür, dass die bezughabende Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz nicht ordnungsgemäß erlassen und in weiterer Folge kundgemacht worden sei. Schließlich könne der Beschuldigte auch mit dem Einwand, dass der Messvorgang aufgrund eines technischen Defektes unrichtig gewesen sei, nichts gewinnen, da auch bei diesem Einwand die Konkretisierung fehle und es sich um einen Antrag auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis handle. Das relevante Radarmessgerät sei ordnungsgemäß geeicht, mit einer Nachfrist bis 31.12.2016. Die angelastete Verwaltungsübertretung erscheine somit als erwiesen. Die ausgesprochene Strafe sei sowohl den objektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG als auch den subjektiven Merkmalen des § 19 Abs 2 VStG angepasst.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob Herr A B mit Schriftsatz vom 26.09.2016 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle in Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes, nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, aufheben und das Verfahren zur Einstellung bringen. Eine mündliche Verhandlung werde ausdrücklich beantragt.
Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde von Beschwerdeführerseite ausgeführt wie folgt:
„Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 25.05.2016 den Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins im Beisein eines SV aus dem Fachbereich der Vermessungstechnik beantragt; dies zum Beweise dafür, dass die bezughabenden Verkehrsschilder um mehr als 5 m von jenen Punkten aufgestellt wurden, welche die Planbeilage zur Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz zu GZ: A10/1-008032/2010-0004 vorsehen.
Weiters wurde gestellt der Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen Mag. G, p.A. Wirtschaftskammer Steiermark, Sparte Transport und Verkehr, Körblergasse 111 – 113, 8010 Graz, zum Beweise dafür, dass bei Erlassung der oben angeführten Verordnung die gesetzliche Interessensvertretung, nämlich die WKO Steiermark, Sparte Transport und Verkehr, entgegen den einschlägigen Bestimmungen über die Mitwirkung der Interessensvertretungen laut der StVO, außer Acht gelassen wurden.
Weiters wurde der Antrag auf Übermittlung des Eichscheines gestellt.
Die belangte Behörde versucht umständlich zu begründen, aus welchem Grund den Beweisanträgen nicht stattzugeben war.
Hinsichtlich des Beweisantrages auf Vornahme eines Ortsaugenscheines hinsichtlich des Aufstellungsortes vermeint die belangte Behörde, dass dieser Antrag als zu vage zu bezeichnen war. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass die bezughabenden Verkehrsschilder um mehr als 5 m von den verordneten Aufstellungspunkten angebracht wurden. Es ist nicht ersichtlich, was hier als zu vage zu bezeichnen ist.
Sollte die belangte Behörde diesbezüglich Interpretationsschwierigkeiten haben, wird dieser Antrag nochmals dahingehend konkretisiert, dass das Verkehrsschild nach dem § 52 a Z 10 a StVO 1960 entsprechend der Planbeilage zur Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz, GZ: A10/1-008032/2010-0004 vom 09.04.2010 (Maßstab 1:500) um mehr als 5 m von jenem Punkt angebracht wurde, der sich aus dieser Planbeilage ergibt.
Ebenso verhält es sich mit dem Schild nach § 52 a Z 10 b StVO 1960.
Hinsichtlich des Beweisantrages auf Einvernahme des Zeugen Mag. G vermeint die belangte Behörde, dass ein diesbezüglicher Mangel gar nicht zu erkennen ist, obwohl bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung selbstverständlich Mitglieder einer Interessengruppe, nämlich jene der Kraftfahrer berührt werden, zumal eine Veränderung (Herabsetzung der gesetzlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen) vorgenommen werden.
Hinsichtlich der Übermittlung des Eichscheines führt die belangte Behörde lediglich aus, dass das relevante Radarmessgerät geeicht war.
Dem Beschwerdeführer ist es mangels Übermittlung des Eichscheines nicht möglich diesen Umstand zu verifizieren.
Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher vor.“
Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde auf das erstattete Vorbringen verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass der Behörde nebst der Mangelhaftigkeit des Verfahrens auch ein Verstoß gegen § 24 VStG iVm § 37 AVG anzulasten sei, zumal der maßgebende Sachverhalt nicht festgestellt worden sei und hätte die Behörde ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren vorgenommen, hätte sie erkannt, dass die Umsetzung der bezughabenden Verordnung durch Aufstellung der Verkehrsschilder nicht vorgelegen sei.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens in Bezug auf die nicht gehörige Kundmachung der in Rede stehenden Verordnung wurde beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz der bezughabende Verordnungsakt zu GZ: A10/1-008032/2010-0004, angefordert, welcher mit Eingabe vom 24.10.2016 übermittelt wurde.
Darüber hinaus wurde die Baubezirksleitung Steirischer Zentralraum zum Zwecke der Durchführung der Beweisaufnahme im Rahmen einer Ortsverhandlung einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu stellen und wurde diesbezüglich gerichtlicherseits im Verfahrensgegenstand Herr DI (FH) H I beigezogen.
Mit Verfügung vom 07.11.2016 wurde im Beschwerdefall eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung für 01.12.2016 anberaumt.
Im Verfahrensgegenstand wurde an diesem Tag auch diese Verhandlung unter Beiziehung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen der Baubezirksleitung Steirischer Zentralraum, Herrn DI (FH) H I, im Beisein des Beschwerdeführers bzw. eines Vertreters seiner rechtsfreundlichen Vertreterin durchgeführt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.
Im Zuge einer örtlichen Erhebung wurde anlässlich dieser Verhandlung der Befund des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, insbesondere in Bezug auf die Frage der Aufstellungsorte der in Rede stehenden Vorschriftszeichen laut der einschlägigen Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz bzw. der tatsächlichen Aufstellungsorte dieser Verkehrszeichen, erhoben und wurden überdies der Bearbeiter des behördlichen Verordnungsaktes, Herr J K, sowie der Straßenmeister, der die Aufstellung der Vorschriftszeichen vornahm, Herr L M, zeugenschaftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer hielt im Zuge der Verhandlung den in Bezug auf die laut Beschwerde angeblich nicht erfolgte Anhörung der Interessensvertretung der Wirtschaftskammer Steiermark erhobenen „Einwand“ nicht mehr aufrecht. Die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn N O, Wirtschaftskammer Steiermark, war demnach entbehrlich. Von Beschwerdeführerseite wurde die Beschwerde ergänzend jedoch ausgeführt, „dass das Verkehrsschild nach § 52 lit. a) Z 10a StVO, welches den Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigt, entgegen § 48 Abs 5 StVO aufgestellt wurde, zumal die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer zu benutzenden Fahrstreifen bis zum Rand des Schildes 4,80 m beträgt. Es befindet sich im Tatortbereich eine Busspur, die zum Tatzeitpunkt vom Beschwerdeführer gemäß § 7 StVO zu befahren gewesen wäre. Die Ausgestaltung dieser Busspur ist jedoch als völlig unpraktikabel zu bezeichnen und würde die Benutzung der Busspur eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, da der Fahrzeuglenker sich am Ende der Busspur wieder auf den danebenliegenden Fahrstreifen einordnen müsste und war der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt daher nicht gehalten, die Busspur zu benützen und besteht der Sinn und Zweck des § 48 Abs 5 StVO darin, Verkehrszeichen dergestalt aufzustellen, dass sie für den ankommenden Fahrzeuglenker ohne nennenswerte Schwierigkeiten erkennbar sind. Im gegenständlichen Fall ist durch den Abstand von 4,80 m zu dem vom Beschwerdeführer benutzten und zu benutzenden Fahrstreifen der Umstand der leichten Erkennbarkeit nicht gegeben, weshalb ein Kundmachungsmangel vorliegt und war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, die verordnete Geschwindigkeit von 30 km/h einzuhalten. Ungeachtet dieses Umstandes wird beantragt, die ursprünglich verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen auf den Betrag von € 200,00 herabzusetzen.“
Auf Grundlage der dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 17.10.2016 vorgelegten Beschwerde sowie des dieser angeschlossenen Verwaltungsaktes und des übermittelten Verordnungsaktes, die dem Beschwerdeverfahren auch im Zuge der Gerichtsverhandlung zu Grunde gelegt wurden, soweit darauf Bezug genommen wurde, und des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, wird der entscheidungsrelevante, weitere Sachverhalt wie folgt festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat am 05.02.2016 um 17.36 Uhr in P, B67a, Straße, gegenüber Nr. XX, Richtung Norden, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XY, am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte, zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 42 km/h überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde und die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.
Die gegenständliche Übertretung wurde zum Tatzeitpunkt mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät MU VR 6FA mit der Identifikation xx, hergestellt von der Multanova AG Schweiz, festgestellt und ist auf dem bezughabenden Lichtbild auch das Kennzeichen des von Seiten des Beschwerdeführers aufgrund seiner Lenkerauskunft gelenkten PKW XY, der Tatzeitpunkt 17.36 Uhr und die gemessene Geschwindigkeit von 77 km/h, neben dem Datum und den Daten des Messgerätes zu ersehen.
Für dieses Messgerät liegt auch ein gültiger Eichschein mit der Nummer xx des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 27.06.2013 vor, aus welchem das Datum der Eichung mit 19.06.2013 ersichtlich ist und wurde darin aufgrund der eichtechnischen Prüfung auch angeführt, dass die Anforderungen der angeführten Eichvorschriften bzw. Zulassung, insbesondere die Eichfehlergrenzen, eingehalten wurden und die Eichung ihre Gültigkeit verliert, wenn einer der in § 48 MEG angeführten Gründe gegeben ist, jedenfalls aber mit Ablauf der Nacheichfrist am 31.12.2016. Hinsichtlich des Messgerätes ist von einer gültigen aufrechten Eichung auszugehen und wurde fallbezogen auch ein gültiges Messergebnis erzielt. Jedes Radarmessgerät verfügt über eine Nummer, die am Gerät ersichtlich ist, im gegenständlichen Fall xx, und erfolgte die Eichung als Einheit, das bedeutet, dass die Kamera, der Bedienteil und die zentrale Steuereinheit sowie die Messantenne in einem Vorgang geeicht wurden und ist die Nummer xx auch am Eichschein angeführt, welcher dem verfahrensgegenständlichen Radarmessgerät somit eindeutig zugeordnet werden kann. Der am Radarfoto angegebene Nummerncode weist in den letzten drei Ziffern ebenfalls die Gerätenummer – gegenständlich xx – auf, sodass auch das Radarfoto dem in Rede stehenden Geschwindigkeitsmessgerät zugeordnet werden kann. Der am Foto zu Beginn angegebene Nummerncode nn gibt den polizeiinternen Standort „Straße XX“ wieder und werden diese Geräte in dreijährigen Intervallen geeicht. Bei der am Radarfoto angegebenen, gemessenen Geschwindigkeit von 77 km/h wurde die Messtoleranz von 5 km/h noch nicht abgezogen und ist das Radarmessgerät derart konstruiert, dass bei einer aus welchen Gründen auch immer fehlerhaften Messung, eine Geschwindigkeit am Lichtbild nicht angegeben wäre. Im Falle eines Defektes eines Radargerätes würde das Gerät ausgebaut, zur Reparatur nach W geführt und im Rahmen der Aufstellung neu geeicht werden, bevor es wiederum in Betrieb geht. Die Abschaltung des Gerätes zur Ferienzeit der im Bereich des Tatortes situierten Waldorfschule wird durch die Verkehrsinspektion 2 vorgenommen und ist dieser auch die diesbezügliche Ferienordnung bekannt, wobei zum Zwecke der Abschaltung von Polizeiseite Kontakt mit der Schule zuvor aufgenommen wird. Fallbezogen lagen jedoch Ferien nicht vor.
In Bezug auf die gegenständliche Beschränkung der Geschwindigkeit im Bereich des Tatortes existiert die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 09.04.2010, GZ: A 10/1-008032/2010-0004, und ist aus dieser in Bezug auf die Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h) Straße YY bis XX ersichtlich, dass gemäß § 43 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF (StVO) aufgrund des Verhandlungsergebnisses vom 26.03.2010 „für die/den Straße ein(e) Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 30 km/h“ mit dem Zusatz „an Schultagen von 07.00 bis 19.00 Uhr“ verordnet wurde und dass diese Verordnung gemäß § 44 Abs 1 StVO mit der Anbringung des/der Straßenverkehrszeichen(s) gemäß § 52a Z 10a und b StVO 1960 und der (den) entsprechenden Zusatztafel(n) gemäß § 54 StVO in Kraft tritt, wobei die Position(en) der/des Verkehrszeichen(s) in dem beigelegten Plan, welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilde, ersichtlich gemacht wurden.
Bei diesen Planbeilagen zu dieser Verordnung handelt es sich um zwei Pläne im Maßstab 1:500. Diese Pläne zeigen die Aufstellungsorte der die Verordnung kundmachenden Vorschriftszeichen nach § 52a Z 10a StVO „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 30 km/h“ samt Zusatztafel gemäß § 54 StVO mit der Aufschrift „An Schultagen von 07.00 bis 19.00 Uhr“ und gemäß § 52a Z 10b StVO „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h“. Aus den Verordnungsplänen ist Folgendes zu ersehen:
Auf dem ersten Plan ist die Landesstraße B67a Q-Straße (Straße) im Bereich Hausnummer YY bzw. Kreuzung mit der Gemeindestraße Weg grob umrissen dargestellt. Die Lage der hier verordneten Straßenverkehrszeichen ist durch einen roten Kreis mit einem sich darin befindlichen roten Kreuz markiert. Diese Markierung weist im gegenständlichen Fall auf das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h in Fahrtrichtung Nordwesten hin. Die eben genannte Markierung befindet sich nach Messung mit einem Dreieckslineal mit Millimetereinteilung und maßstabsgerechter Umrechnung im Normalabstand von 3,59 m südöstlich der Verlängerung der südöstlichen Gebäudeflucht des Hauses Straße Nr. YY.
Auf dem zweiten Plan ist die Landesstraße B67a Q-Straße (Straße) im Bereich Hausnummer ZZ grob umrissen dargestellt. Die Lage der hier verordneten Straßenverkehrszeichen ist ebenfalls durch einen roten Kreis mit einem sich darin befindlichen roten Kreuz markiert. Diese Markierung weist hier auf den Beginn der 30-km/h-Beschränkung in der Straße für die Fahrtrichtung Nordwesten hin. Diese Markierung befindet sich nach Messung ebenfalls mit einem Dreieckslineal mit Millimetereinteilung und maßstabsgerechter Umrechnung im Normalabstand von 7,69 m nordwestlich der durch zwei schwarze Linien dargestellten, nächstgelegenen Plakatwand auf der nordöstlichen Straßenseite.
Die aus den beiden Plänen gemessenen Abstände definieren die Lage der verordneten Straßenverkehrszeichen in Längsrichtung der Fahrbahnachse. In Querrichtung wird sie durch § 48 Abs 5 StVO geregelt. Selbiges gilt für die Höhe der Anbringung der Straßenverkehrszeichen.
Aus dem Verordnungsakt ist auch ersichtlich, dass die erforderlichen Verkehrszeichen am 19.04.2010 um 14.00 Uhr durch die Straßenmeisterei R aufgestellt wurden, jedoch die Verkehrszeichen nach Abschluss der Umbauarbeiten in der LB67a am 17.11.2011 wieder zur Aufstellung gebracht wurden, wobei dabei jedoch offenbar nicht die in der Verordnung festgelegten Standorte berücksichtigt wurden, weshalb die zuständige Landesstraßenmeisterei mit Mail vom 04.10.2012 um sofortige Richtigstellung und Bekanntgabe des Zeitpunktes der Durchführung ersucht wurde.
Mit Schreiben vom 08.10.2012 teilte der Straßenmeister der Straßenmeisterei P-Süd, Herr L M, der Behörde in Bezug auf die in Rede stehende Verordnung mit, dass die erforderlichen Verkehrszeichen am 05.10.2012 um 08.30 Uhr aufgestellt worden seien.
Dem einschlägigen Verordnungsakt ist auch zu entnehmen, dass die Wirtschaftskammer Steiermark auch zur örtlichen Verhandlung in Bezug auf die Überprüfung von Anträgen auf Erlassung auch der gegenständlichen Verordnung am 12.03.2010 für Freitag, den 26.03.2010, eingeladen wurde und nahm für die Wirtschaftskammer Steiermark, wie aus der Gedächtnisniederschrift des Behördenorgans, DI S T, bearbeitet von Herrn J K, vom 31.03.2010, ersichtlich, für die Wirtschaftskammer Steiermark Herr N O an der Amtshandlung teil.
Der Niederschrift ist unter Punkt 5 in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen:
„5. A 10/1-008032/2010-0003 LB67a Straße Nr. YY – XX
30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung
Im gegenständlichen Bereich der LB67a gilt aufgrund der auf der Liegenschaft Straße Nr. XX befindlichen Volksschule eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h „An Schultagen von 07.00 – 19.00 Uhr“, welche sich von ca. 92 m südöstlich der nördlichen Gebäudeecke des nördlichsten Schulgebäudes in Richtung Nordwesten auf eine Länge von knapp 145 m erstreckt.
Im Zuge der örtlichen Besichtigung wurde einvernehmlich festgestellt, dass diese Maßnahme im südlichen Bereich verkürzt werden kann, da sich der südliche Schulausgang gut 30 m nördlich des Beginnes der Beschränkung befindet und sich die überwiegende Mehrheit der Kinder von hier nach Norden, wo sich ein Schutzweg und zwei Bushaltestellen befinden, bewegt.
Nach ausführlicher Besprechung wurde daher einstimmig beschlossen, die Geschwindigkeitsbeschränkung am Südende um ca. 10 zu verkürzen.“
Eine entsprechende Anhörung der Wirtschaftskammer Steiermark hat daher stattgefunden.
Hinsichtlich der die tatsächliche Lage der in Rede stehenden Vorschriftszeichen anlässlich der Gerichtsverhandlung im Zuge des vorgenommenen Ortsaugenscheines sowie zum Tatzeitpunkt ist Folgendes festzustellen:
Für die Messungen wurde einerseits ein Maßband der Firma V GmbH & Co KG und andererseits ein Leichtmessrad der Firma W & Co KG verwendet. Für dieses Messrad ist auch ein Datenblatt vorliegend und ergibt sich aus diesem eine Toleranz von ± 0,05 %.
Um die tatsächliche Lage der gegenständlichen Straßenverkehrszeichen in Längsrichtung der Fahrbahnachse vor Ort festzustellen, wurden die beiden bereits oben beschriebenen Abstände in der Natur nachgemessen. Dabei ergab sich für die Straßenverkehrszeichen auf Höhe Straße Nr. YY ein Abstand von 2,20 m südöstlich der Verlängerung der südöstlichen Gebäudeflucht des Hauses Straße Nr. YY. Für die Straßenverkehrszeichen im Bereich Straße Nr. ZZ ergab sich ein Abstand von 9,70 m nordwestlich der Plakatwand.
Der seitliche Abstand vom Fahrbahnrand zum nächstliegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens gemäß § 52a Z 10 StVO ergab für den Bereich Straße Nr. YY 1,70 m, gemessen von der Kante des Randsteines (Fahrbahnrand). Für den Bereich Straße Nr. ZZ ergab die Messung einen Abstand von 1,65 m, ebenfalls von der Kante des Randsteines (Fahrbahnrand).
Für die Messung der Höhe der Anbringung der Straßenverkehrszeichen war bei beiden Aufstellungsorten jeweils die Unterkante der Zusatztafel heranzuziehen. So ergab sich für die Messung im Bereich der Straße Nr. YY ein senkrechter Abstand von der Fahrbahn von 1,86 m und im Bereich Straße Nr. ZZ von 1,55 m.
Aufgrund der beschriebenen Messungen kann Folgendes festgehalten werden:
Die seitlichen Abstände der verordneten Straßenverkehrszeichen vom Fahrbahnrand befanden sich in beiden Fällen innerhalb der Vorgaben laut § 48 Abs 5 StVO. Gleiches gilt für die Höhe der Anbringung der verordneten Straßenverkehrszeichen. In Längsrichtung ergab sich für die verordneten Straßenverkehrszeichen im Bereich Straße Nr. YY eine Differenz zur Planbeilage der gegenständlichen Verordnung von 1,39 m. Im Bereich Straße Nr. ZZ beträgt die Differenz zwischen derzeitigem Standort und der gegenständlichen Verordnung 2,01 m.
Somit ist in Bezug auf das Vorschriftszeichen, welches auf den Beginn der in Rede stehenden 30-km/h-Beschränkung hinweist, festzuhalten, dass dieses, in Richtung stadteinwärts betrachtet, in Abweichung vom Verordnungsplan ca. 2,01 m verschoben steht. Das Vorschriftszeichen, das auf das Ende der beschwerdegegenständlichen 30-km/h-Beschränkung hinweist, ist gegenüber dem Verordnungsplan 1,39 m weiter stadteinwärts positioniert. Beide Verkehrszeichen wurden durch die Straßenmeisterei P-Süd am 05.10.2012 aufgestellt und haben seit dem Aufstellungszeitpunkt keinerlei Veränderung erfahren. Die Gesamtlänge der Geschwindigkeitsbeschränkung beträgt laut durchgeführter Messung rund 129 m und war anlässlich der örtlichen Erhebung sowie im Tatzeitpunkt auch die verordnete Zusatztafel vorhanden. Die Verkehrszeichen sind und waren auch zum Tatzeitpunkt in Fahrtrichtung Nordwesten bereits aus einer Entfernung von ca. 120 m deutlich sichtbar und erkennbar. Überdies befanden sich auch zum Tatzeitpunkt in diesem Bereich rechts vom Gehsteig in Fahrtrichtung Nordwesten sechs Lichtmasten mit nach unten abstrahlenden Leuchten und am gegenüberliegenden Straßenrand ebenfalls sechs derartiger Lichtmasten.
Westlich des Beginns der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeits-beschränkung befindet sich auch auf Höhe des Vorschriftszeichens eine Busspur, die in Fahrtrichtung Nordwesten vor dem Vorschriftszeichen nach § 53 Abs 1 Z 25 StVO gekennzeichnet ist und im Bereich des in Fahrtrichtung stadteinwärts stehenden Vorschriftszeichens der Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund der Bodenmarkierungen eine Breite von ca. 3,15 m aufweist. Laut angebrachtem Hinweiszeichen besteht eine zeitliche Einschränkung durch den angebrachten Zusatz „werktags von 06.00 Uhr bis 09.00 Uhr, ausgenommen Radfahrer“. Diese Busspur wurde von Beschwerdeführerseite zur Tatzeit nicht befahren.
Festgestellt wird, dass keinerlei Indizien ersichtlich sind, welche eine nicht gehörige Kundmachung der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 09.04.2010, GZ: A 10/1-008032/2010-0004, zur Tatzeit nahelegen würden.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen hinsichtlich der erforderlichen Aufstellungsorte der gegenständlichen Vorschriftszeichen laut Verordnungsplan bzw. hinsichtlich der tatsächlichen Aufstellungsorte zum Tatzeitpunkt im Wesentlichen auf den dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde gelegten und in der Verhandlung hinsichtlich der maßgeblichen Aktenteile erörterten Verordnungsakt des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz zur GZ: A 10/1-008032/2010, sowie den seitens des verkehrstechnischen Sachverständigen der Baubezirksleitung Steirischer Zentralraum, Herrn DI (FH) H I, nachvollziehbar erhobenen Befund hinsichtlich der von Beschwerdeführerseite bemängelten Aufstellungsorte der in Rede stehenden Vorschriftszeichen zurückführen lassen. Überdies legte der Zeuge L M glaubhaft dar, die gegenständlichen Verkehrszeichen auch entsprechend dem Verordnungsplan aufgestellt zu haben und liegt diesbezüglich auch ein Schreiben der Straßenmeisterei P-Süd vom 08.10.2012 über die am 05.10.2012 erfolgte Aufstellung vor. Seitens des Zeugen J K wurde darüber hinaus überzeugend dargelegt, dass nach dieser durch die Straßenmeisterei P-Süd erfolgten, neuerlichen Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Verkehrstafeln eine Veränderung in Bezug auf den Aufstellungsort nicht mehr vorgenommen wurde. Im Hinblick auf die Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen, wonach die Vorschriftszeichen bereits aus einer Entfernung von 120 m deutlich sichtbar sind und die in diesem Bereich auch erfolgte, offenkundige, ausreichende Straßenbeleuchtung sowie die festgestellte Situierung der Verkehrszeichen zum Tatzeitpunkt vermag gerichtlicherseits nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer fallbezogen nicht möglich gewesen sein sollte, die Geschwindigkeitsbeschränkung rechtzeitig wahrzunehmen. Im Übrigen bestätigte der Zeuge J K auch, dass sich die festgestellten Beleuchtungsanlagen in Form der im Bereich des Tatortes situierten Lichtmasten auch zum Tatzeitpunkt bereits im gegenständlichen Bereich befunden haben.
Im Beschwerdefall wurde auch ein ordnungsgemäßes Messergebnis erzielt. Zum einen ist die zum Tatzeitpunkt vorliegende Eichung des Messgerätes durch die öffentliche Urkunde des Eichscheines auch als erwiesen anzusehen, zum anderen wurde durch den Zeugen Z schlüssig die Zuordnung des Lichtbildes zum verfahrensgegenständlichen Messgerät sowie des Eichscheines zu diesem anhand der Gerätenummer und des Aufstellungscodes nachvollziehbar dargelegt. Der Zeuge Z führte aus fachkundiger Sicht des Beamten der Verkehrsinspektion 2, der für Radarmessungen und auch für die stationären Radargeräte zuständig ist, aus, dass durch die am Lichtbild ausgewiesene Geschwindigkeit von 77 km/h, von welcher die Messtoleranz noch nicht abgezogen wurde, die einwandfreie Messung zu ersehen ist, zumal das Gerät derart konstruiert ist, dass bei einer aus welchen Gründen auch immer fehlerhaften Messung, eine Geschwindigkeit am Lichtbild nicht angegeben wäre. Auch konnte dieser Zeuge nachvollziehbar dartun, dass im Falle eines Defektes es zur Neuaufstellung und zur neuerlichen Eichung gekommen wäre.
Auf Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG normieren Folgendes:
„(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.“
§ 2 Abs 1 Z 2 StVO lautet wie folgt:
„Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.“
§ 52 lit. a) Z 10a StVO bestimmt Folgendes:
„10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG
(ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.“
§ 52 lit. a) Z 10b StVO normiert Folgendes:
„10b. „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG“
Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Z 10a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.“
§ 53 Abs 1 Z 25 StVO lautet wie folgt:
(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
„25. „FAHRSTREIFEN FÜR OMNIBUSSE“
Dieses Zeichen zeigt einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die Bestimmungen der Z 24 sinngemäß gelten. Falls es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, sind auf diesem Zeichen durch Fahrstreifenkennzeichnung und Pfeile die Fahrstreifen anzugeben, die für den übrigen Verkehr zur Verfügung stehen.“
§ 99 Abs 2e StVO sieht in Bezug auf die Verwaltungsstrafe entsprechend Nachstehendes vor:
„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.“
§ 43 Abs 1 StVO bestimmt Folgendes:
„Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a)
wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;
b)
wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1.
dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2.
den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
c)
wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen);
d)
für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.“
§ 48 Abs 1, Abs 1a, Abs 4 und Abs 5 StVO normiert Nachstehendes:
„(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
(1a) Abweichend von Abs. 1 können für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; in diesem Falle können die Straßenverkehrszeichen abweichend von den Abbildungen in den §§ 50 und 52 auch „farbumgekehrt“ (der weiße Untergrund schwarz und die schwarzen Symbole sowie die schwarze Schrift weiß) dargestellt werden. Weiters kann die Darstellung der Linie, welche die Fahrbahn symbolisiert, in den Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z 4a bis 4d und 7a bis 7c entfallen.
[…]
(4) Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl.) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht
1.
für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4,
2.
für die Anbringung der Hinweiszeichen „Wegweiser“ sowie
3.
für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.
Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dgl. auf derselben Anbringungsvorrichtung bewirkt - unbeschadet der §§ 31 Abs. 2 und 53 Abs. 1 Z 17a - nicht die Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (§ 44 Abs. 1).
(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen oder bei Verwendung beleuchteter Straßenverkehrszeichen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt; der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und einer für den Fußgängerverkehr bestimmten Fläche darf bei Anbringung auf einer solchen Fläche nur in Ausnahmefällen weniger als 2,20 m betragen. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.“
§ 54 Abs 1 bis 4 StVO bestimmt Folgendes:
„(1) Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.
(2) Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.
(3) Die Zusatztafeln sind Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des § 53 Z 6 nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen.
(4) Zusatztafeln dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) zum Ausdruck gebracht werden kann.
„(1) Vor Erlassung einer Verordnung ist, außer bei Gefahr im Verzuge und bei Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, die Autobahnen betreffen, anzuhören:
a)
von der Landesregierung und von der Bezirksverwaltungsbehörde:
1.
die betroffene Gemeinde,
2.
wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erstrecken soll, diese Behörde,
3.
wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe;
b)
von der Gemeinde (§ 94c und d):
1.
wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erstrecken soll, diese Behörde,
2.
wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe.
(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde haben, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, oder das Gebiet nur einer Gemeinde berühren, die Landespolizeidirektion bzw. die Gemeinde anzuhören. Dies gilt jedoch nicht für Strafverfügungen oder Straferkenntnisse wegen Übertretungen nach § 99 und für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht (§ 101). Die Gemeinde (§ 94c und d) hat, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, berühren, die Landespolizeidirektion anzuhören.
(3) Die Anhörung der Gemeinde nach den Abs. 1 und 2 hat zu entfallen, wenn die Gemeinde Straßenerhalter ist. In diesem Falle gilt § 98 Abs. 1.“
§ 5 VStG lautet wie folgt:
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
§ 19 Abs 1 und 2 VStG bestimmen Nachstehendes:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
§ 32 Abs 2 StGB lautet wie folgt:
„Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.“
§ 32 Abs 3 StGB normiert Folgendes:
„Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“
§§ 46, 47 und 52 Abs 1 AVG lauten wie folgt:
§ 46:
„Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.“
§ 47:
„Die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.“
§ 52 Abs 1:
„Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.“
Im Beschwerdefall hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer am 05.02.2016 um 17.36 Uhr in G, B67a, Straße, gegenüber Nummer XX, Richtung Norden, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XY, am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte, zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 42 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz dabei bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers abgezogen wurde und stellt dies eine Übertretung der Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO dar. Das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist und galt diese Geschwindigkeitsbeschränkung bis zu deren Aufhebung durch das Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a) Z 10b StVO. Letzteres Zeichen zeigt nämlich das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an und ist dieses nach jedem Zeichen gemäß § 52 lit. a) Z 10a StVO anzubringen und kann es auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden.
Gegenständlich war zur Tatzeit am Tatort auf der B67a, Straße in Richtung Nordwesten eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein derartiges Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h“ mit einer Zusatztafel gemäß § 54 StVO „An Schultagen von 07.00 bis 19.00 Uhr“ kundgemacht und erfolgte die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung mittels Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a) Z 10b StVO nach rund 129 m. Die auch zum Tatzeitpunkt derart positioniert gewesenen Vorschriftszeichen wurden im Rahmen der Aufstellung gegenüber dem Verordnungsplan lediglich 2,01 m bzw. ca. 1,39 m weiter stadteinwärts positioniert. Darin vermag gerichtlicherseits jedoch noch keine zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führende, fehlerhafte Kundmachung der in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung erblickt zu werden. Darüber hinaus hat die Messung der Höhe der Anbringung der Straßenverkehrszeichen senkrechte Abstände von der Fahrbahn von 1,55 m bzw. 1,86 m ergeben. Der seitliche Abstand vom Fahrbahnrand zum nächstliegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens nach § 52 a) Z 10 StVO ergab 1,65 m bzw. 1,70 m, gemessen von der Kante des Randsteines (Fahrbandrand).
Von Beschwerdeführerseite wurde in diesem Zusammenha