Entscheidungsdatum
26.04.2016Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121Text
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30
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DVR 0078182
Ort, Datum:
Salzburg, 26.04.2016
Zahl:
405-1/35/1/2-2016
Betreff:
I.J. GmbH; wasserrechtliches Überprüfungsverfahren;
Bescheidabänderung; Beschwerde gem. WRG;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch Richter Mag. Siegfried Brandstätter über die Beschwerde der I.J. GmbH, K. 208, I., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O. M., N. 48, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 25.02.2016, Zahl yyy/35-2016,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 05.08.2010, Zahl yyy/4-2010, wurde der I.J. GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für wasserbautechnische Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Pistenkorrektur der Schiabfahrt "K.-Nord" in der Gemeinde P.-I. unter Vorschreibung von mehreren konkrete angeführten Auflagen erteilt. Nach Einbringung der schriftlichen Fertigstellungsmeldung durch die Bewilligungswerberin samt Schlussbericht der beauftragten geotechnischen Bauaufsicht vom 05.02.2015 wurde von der belangten Behörde am 13.07.2015 eine wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung der verfahrensgegenständlichen Begleitmaßnahmen durchgeführt. Im Zuge dieser Überprüfungsverhandlung wurden vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen die ausgeführten Begleitmaßnahmen einem Lokalaugenschein unterzogen und dieser stellte zusammenfassend fest, dass es durch die abgeänderte Ausführung der Pistenentwässerung zu keiner Verschlechterung des Gewässerhaushaltes im gegenständlichen Bereich kommt. Bezüglich der Erfüllung der wasserbautechnischen Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 05.08.2010 hielt der Amtssachverständige fest, dass der Auflagenpunkt 4. "sämtliche Anlagenteile sind den zu erwartenden Belastungen zu bemessen und auszuführen, über diese Ausführung ist nach Fertigstellung der Behörde ein entsprechendes Attest ausgestellt von einem hierzu Befugten vorzulegen" noch nicht erfüllt wurde. Abschließend führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, dass vorbehaltlich der Erfüllung des noch offenen Auflagenpunktes aus wasserbautechnischer Sicht gegen eine Überprüfungsfeststellung mit nachträglicher wasserrechtlicher Bewilligung der im Sachverhalt beschriebenen Änderungen keine Bedenken bestehen.
Der ebenfalls zu der behördlichen Überprüfungsverhandlung beigezogene geologische Amtssachverständige führte zu den verfahrensgegenständlichen Stützbauwerken in seiner gutachterlichen Stellungnahme aus, dass am Tag der Überprüfung keine Instabilitäten zu erkennen waren. Die bergseitigen Böschungsanschnitte im Bereich der beiden Querungen sind mittlerweile verwachsen, wobei aufgrund der Böschungsneigung hier mit erhöhtem Wartungsaufwand zu rechnen sein wird. Der Fels reagiert frostempfindlich und ist entsprechend mit weiteren Nachböschungsprozessen zu rechnen. Diese sind insbesondere in den Frost- und Tauwechselperioden sowie während Starkniederschlägen zu erwarten, das heißt außerhalb der üblichen Betriebszeiten. Weiters führte der geologische Amtssachverständige aus, dass im Zuge der Überprüfungsverhandlung mitgeteilt wurde, dass die verbaute bewehrte Erde mit horizontal eingelegten Geotextil hergestellt wurde. Es wurde seitens Q. ZT GmbH ausgeführt, dass ein Umschlag des Geotextils nicht bzw nur teilweise erfolgte. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben insbesondere im Raum Kärnten und Osttirol bei dieser Bauweise zahlreiche Schadensfälle gezeigt und wird hier aus geologischer Sicht ein nichtamtlicher Sachverständiger für Bodenmechanik zur Prüfung der Standsicherheit hinzuzuziehen sein. Der Amtssachverständige führte dazu aus, dass bis auf weiteres anhand der im Ausführungsprojekt enthaltenen Standsicherheitsnachweises und den Ortsbefunden von keinen unmittelbaren Standsicherheitsproblemen auszugehen ist, wobei ein geodätisches Monitoring für die ausgeführten Stützbauwerke zu fordern sein wird.
Auf Basis der Anregung des geologischen Amtssachverständigen in der Überprüfungsverhandlung wurde von der belangten Behörde ein nichtamtlicher Sachverständiger mit der Beurteilung der Standsicherheit der Stützbauwerke beauftragt. Seitens des von der Behörde beauftragten R. – R. ZT GmbH, S., wurden nach Sichtung der vorliegenden Unterlagen der Behörde die nunmehr im angefochtenen Bescheid unter Auflagenpunkte 1. bis 7. angeführten Maßnahmen zur Errichtung eines Überwachungssystems mit unabhängigem Messsystem vorgeschrieben.
Von der Bewilligungswerberin wurde durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg erhoben. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass die Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 05.08.2010, Zahl yyy/4-2010, nicht erfolgen hätte dürfen. Darüber hinaus sei der Bescheid auch hinsichtlich des vorgeschriebenen geodätischen Monitorings der Stützbauwerke unsachlich, die vorgeschriebenen Maßnahmen seien nicht geeignet, das bescheidmäßig geforderte Schutzziel zu erreichen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Recht auf Gehör verletzt, weil das vorgeschriebene Monitoring-System auf einer fachlichen Stellungnahme eines nichtamtlichen Sachverständigen beruhe, zu welcher Stellungnahme die Beschwerdeführerin nicht gehört worden sei.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die bewilligten wasserbautechnischen Begleitmaßnahmen dem Bescheid entsprechend umgesetzt und die Anlagen bereits seit sechs Jahren in Betrieb seien.
Im Zuge der Überprüfungsverhandlung wurden geringfügige Projektänderungen aus wasserbautechnischer Sicht als bewilligungsfähig angesehen, zwar wurden seitens des geologischen Amtssachverständigen "von keinen unmittelbaren Standsicherheitsproblemen" ausgegangen, allerdings wurde ein geodätisches Monitoring für die ausgeführten Stützbauwerke gefordert. Von der Beschwerdeführerin wurde eine Stellungnahme des Geologen Dr. A. T. eingeholt und der Beschwerdeschrift beigelegt. In seiner zusammenfassenden Beurteilung führte der von der Beschwerdeführerin beauftragte Geologe Dr. T. aus, dass die Forderung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See nach messtechnischer Kontrolle aus geotechnischer Sicht zwar nachvollziehbar, wenngleich messtechnische Überwachungen von derartigen Konstruktionen weder nach der Fachliteratur noch nach den deutschsprachigen Regelwerken Stand der Technik seien. Unter Berücksichtigung des Standes der Technik und Wissenschaft sei die Forderung nach Extensometermessungen mit permanenter Aufzeichnung der Verformungen jedoch fachlich unbegründet, da nach bereits mehrjährigem Bestand keinerlei Hinweise auf Fehlstellen in der Stützkonstruktion noch Anzeichen von Bewegungen vorliegen. In gleicher Weise sei das geforderte Messintervall fachlich ungerechtfertigt. Weiters werfe die Forderung nach Inklinometermessprofilen durch die damit verbundene Schwächung der Konstruktion nicht nur haftungsrechtliche Fragen aus, sondern sei auch in der Herstellung bedenklich.
Abschließend werde vorgeschlagen, die Überwachung auf geodätische Kontrollen von Messpunkten, die in Profilen angeordnet werden, mit jährlichen Messkontrollen zu beschränken. Derartige Kontrollen werden etwa auch an exponierten Aufstiegshilfen, die zweifellos höhere Wertigkeit im Hinblick auf das zu berücksichtigende Schadensausmaß aufweisen, vorgeschrieben.
In rechtlicher Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass sich der beschwerdegegenständliche Bescheid auf die §§ 104 und 105 Wasserrechtsgesetz stütze, jedoch diese Bestimmungen im Beschwerdefall eine nachträgliche Vorschreibung von Auflagen nicht ermöglichen. Weiters übersehe die belangte Behörde, dass die durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen zusätzlichen Maßnahmen nicht nur erhebliche Kosten verursachen würden, sondern diese Maßnahmen auch für die Erreichung des Schutzzieles sowie der potentiellen Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen ausgehend von verfahrensgegenständlichen Stützbauwerken gar nicht geeignet seien.
Gemäß § 44 Abs 3 Z 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lässt, der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig feststeht und es galt, eine reine Rechtsfrage zu beantworten. Zudem hatte auch keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Was nun den maßgeblichen Sachverhalt angeht ist im Wesentlichen (und um Wiederholungen zu vermeiden) auf den vorher beschriebenen Verfahrensgang zu verweisen. Diesem sind die relevanten Bescheiddaten und Feststellungen zu entnehmen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine wasserrechtliche Bewilligung samt Auflagen und Vorschreibungen erteilt und in der Folge, nach Einlangen einer Fertigstellungsmeldung, ein Kollaudierungsverfahren durchgeführt wurde. Zwischen bewilligtem Projekt und tatsächlicher Ausführung der Anlage wurden in einigen Punkten Abweichungen festgestellt. Diese Abweichungen wurden zwar von den beigezogenen Amtssachverständigen beschrieben, eine rechtliche Beurteilung dieser Abweichungen durch die Behörde erfolgte aber nicht. Auch kam es, trotz Antrages, bislang zu keiner nachträglichen Genehmigung allfälliger Abänderungen, noch wurde festgestellt, dass diese Abweichungen nicht genehmigungsfähig sind (und entsprechende Aufträge erteilt).
Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte im Zuge der Überprüfungsverhandlung aus, dass vorbehaltlich der Erfüllung des noch offenen Auflagenpunktes 4. aus wasserbautechnischer Sicht gegen eine Überprüfungsfeststellung mit nachträglicher wasserrechtlicher Bewilligung der im Sachverhalt beschriebenen Änderungen keine Bedenken bestehen.
Der geologische Amtssachverständige führte nach Durchführung eines Lokalaugenscheines im Zuge der Überprüfungsverhandlung aus, dass bis auf weiteres anhand der im Ausführungsprojekt enthaltenen Standsicherheitsnachweises und den Ortsbefunden von keinen unmittelbaren Standsicherheitsproblemen auszugehen ist.
In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich obiger Sachverhalt zweifelsfrei aus den aufliegenden Akten der belangten Behörde ergibt. Letztlich wird der Sachverhalt als solches auch nicht von den Beteiligten bestritten, sondern bleibt schlussendlich die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes offen.
Rechtslage:
Die rechtlich maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Das Verwaltungsgericht hat, gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind, gemäß § 17 VwGVG, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, … , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen
Gem. § 121. (1) WRG ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
(2) Eine mündliche Verhandlung ist nur dann durchzuführen, wenn es der Bewilligungswerber verlangt oder wenn es sich um Anlagen handelt, die besondere Bedeutung haben oder wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfange berührt werden. In allen anderen Fällen hat sich die Behörde auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheid zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen.
(3) Bei bewilligungspflichtigen Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Bewilligungsbescheid vorschreiben, dass die Ausführung der Wasseranlage entweder nach Abs. 4 oder nach Abs. 5 bekanntzugeben ist. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 1.
(4) Die Ausführung der Anlage ist der zuständigen Behörde vom Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Der Unternehmer übernimmt mit der Ausführungsanzeige der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen. Abs. 5 Z 2 gilt sinngemäß.
(5) Der Ausführungsanzeige nach Abs. 4 sind anzuschließen:
1. eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an der Ausführung der Anlage nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage.
2. Sofern geringfügige Abweichungen öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder die Zustimmung des Betroffenen vorliegt, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem Fachkundigen verfasst und von ihm und vom Unternehmer unterfertigt sein muss. Der gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugte des einschlägigen Fachbereiches (Z 1) und der Unternehmer haben zu bestätigen, dass es sich um geringfügige Abweichungen handelt und diese entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß ständiger und einheitlicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Kollaudierungsverfahren zu prüfen, ob die Anlage dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt wurden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und – wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritten nachteilig sind – nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen. Es ist die bewilligte Anlage anhand des Bewilligungsbescheides mit der tatsächlich errichteten Anlage zu vergleichen; dh der bewilligte Konsens wird gedanklich über den tatsächlichen Bestand gelegt und verglichen und danach festgestellt, ob und welche Abweichungen zur Bewilligung vorliegen (vgl VwGH 25.06.2009, 2007/07/0050).
Die in § 121 Abs 1 WRG 1959 vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist es, die Beseitigung wahrgenommener Mängel und wahrgenommener, nicht genehmigungsfähiger Abweichungen vom Konsens zu veranlassen (Hinweis VwGH 12.10.1993, 91/07/0087, VwSlg 13919 A/1993; VwGH 26.6.1996, 93/07/0107). Wesentlicher Bestandteil des Überprüfungsbescheides ist daher neben der Feststellung (des Ergebnisses der Überprüfung) der Auftrag zur Beseitigung der Mängel und der nicht genehmigungsfähigen Abweichungen vom Konsens (VwGH 15.09.2011, 2007/07/0057).
Ergibt die Überprüfungsverhandlung, dass das bewilligte mit dem ausgeführten Projekt übereinstimmt, dann hat dies die Behörde bescheidmäßig festzustellen. Ergibt die Überprüfungsverhandlung hingegen, dass die ausgeführten Arbeiten im Vergleich zum bewilligten Projekt Abweichungen und/oder Mängel aufweisen, dann besteht das gem. § 121 Abs. 1 erster Satz WRG festzustellende Ergebnis der Überprüfungsverhandlung im Fehlen der (vollständigen) Übereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt. Die Behörde ist nicht gehindert, aus ein solches Ergebnis ihrer Überprüfungsverhandlung bescheidmäßig festzustellen (VwGH 19.5.1994, 92/07/0070).
Aus oben wiedergegebenen Rechtssätzen ergeben sich nun zweifelsfrei die wesentlichen Aufgaben einer wasserrechtlichen Überprüfung iSd § 121 WRG. Demnach ist neben der Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage, zumindest im Falle der nicht vollständigen Übereinstimmung, auch die Frage der Mängelbeseitigung sowie, im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Abweichungen, der Abspruch der nachträglichen Genehmigung iSd zweiten Satzes des § 121 Abs 1 WRG notwendig. Was nun den gegenständlichen Bescheid angeht, so enthält dieser keine Feststellung, dass Teile der im Zuge der wasserrechtlichen Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Bewilligung zur Ausführung gelangten, bestimmte Auflagen nur zum Teil ausgeführt worden sind und wiederum andere Auflagenpunkte als Mängel zu beheben sind. Ob es sich dabei schlicht um nicht umgesetzte Auflagen handelt die zu erfüllen sind, oder um Abweichungen, die die Kriterien der Geringfügigkeit erfüllen (und somit zur Kenntnis genommen werden können) oder aber auch um Projektänderungen, die einer nachträglichen Genehmigung zugänglich sind (oder auch nicht), darüber enthält der Überprüfungsbescheid keine Aussagen.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die belangte Behörde keine Feststellungen, was die Übereinstimmung der errichteten mit der bewilligten Anlage angeht, getroffen hat. Die Behörde hat zwar die Stellungnahmen der Amtssachverständigen im Sachverhalt wiedergegeben, jedoch hat es die Behörde in der Folge allerdings unterlassen, die vorgefundenen Abweichungen "einzuordnen", dh, konkret auszuführen, welche der angetroffenen Abweichungen als geringfügig zur Kenntnis genommen werden können oder ob es sich teilweise sogar um wesentliche Änderungen bzw Abweichungen handelt, die einer nachträglichen Bewilligung bedürfen. Gerade diese Feststellungen verbunden mit einer Kenntnisnahme oder einer nachträglichen Bewilligung fehlen aber dem angefochtenen Bescheid. Über diese Punkte wurde seitens der Behörde, trotz des ausdrücklichen Antrages der Bewilligungswerberin um nachträgliche Bewilligung dieser Änderungen (vgl Antrag in der mündlichen Überprüfungsverhandlung am 14.7.2015), bislang nicht abgesprochen. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass jedes Ansuchen um Überprüfungsfeststellung einer abgeänderten Anlage auch den Antrag auf Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung umfasst, wobei die Behörde durch Unterlassung eines Abspruches der im zweiten Satz des § 121 Abs 1 WRG vorgesehenen Art den Konsenswerber dann in seinen Rechten verletzt, wenn die vorgefunden Abweichungen sowohl geringfügig sind, als auch weder öffentlichen Interessen noch Rechten nicht zustimmender Beteiligter nachteilig sind. Umgekehrt sind im Kollaudierungsverfahren also Abweichungen vom bewilligten Projekt nur dann nachträglich zu genehmigen bzw genehmigungsfähig, wenn diese Abweichungen geringfügig sind, weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sind oder der Betroffene zustimmt. Diesen "rechtsgestaltenden" Teil der Überprüfungsfeststellung wird die Behörde daher noch nachzuholen haben. Auch ist die Behörde grundsätzlich berechtigt gemeinsam mit der Überprüfungsfeststellung die Beseitigung von Mängeln, sofern diese in einem sachnahen Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt stehen, zu veranlassen. Die belangte Behörde wird sich auch mit der im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Maßnahmen zur Überwachung mit der Stellungnahme des von der Beschwerdeführerin beauftragten Geologen Dr. T. und die dort angebotenen Maßnahmen zur Überwachung der Stützbauwerke auseinanderzusetzen haben.
Die belangte Behörde stützte die „Abänderung der seinerzeitigen wasserrechtlichen Bewilligung bzw. Vorschreibung des angeführtes Monitoringsystems“ pauschal „auf die Beurteilung eines nichtamtlichen geologischen Sachverständigen sowie der potentiellen Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen, ausgehend von verfahrensgegenständlichen Stützbauwerken“. Weder aus der Beurteilung des nichtamtlichen Sachverständigen noch aus den Feststellungen der belangten Behörde lassen sich konkrete Erwägungen vom verfahrensgegenständlichen Projekt ausgehende etwaige Gefährdungen von Leben und Gesundheit von Personen ableiten, zumal auch der geologische Amtssachverständige anlässlich der mündlichen Überprüfungsverhandlung festgestellt hatte, dass anhand der im Ausführungsprojekt enthaltenen Standsicherheitsnachweises und den Ortsbefunden von keinen unmittelbaren Standsicherheitsproblemen auszugehen ist.
Wie sich aus der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 13.7.2015 der belangten Behörde zweifelsfrei ergibt, war Gegenstand des Verfahrens „die Überprüfung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 5.8.2010 sowie Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung der von der angeführten Genehmigung abweichenden Maßnahmen.“
Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs 1 WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid (VwGH vom 28.2.2013, 2010/07/0023, ua).
Bereits aus diesem Rechtssatz ergibt sich, dass das Überprüfungsverfahren nicht dazu dient, im Bewilligungsverfahren versäumte Handlungen vorzunehmen oder Vorschreibungen nachzuholen. Da eine derartige Leistung wie zusätzliche Vorschreibung eines (umfangreichen) geodätischen Monitorings für die Stützbauwerke aber nicht im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben wurde, fehlt es nunmehr an der Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der im „Änderungsbescheid“ vorgeschriebenen zusätzlichen geologischen Auflagenpunkte. Diese erweist sich somit als rechtswidrig. Auch bietet der von der belangten Behörde angewandte § 104 WRG, der die vorläufige Überprüfung eines gem. § 103 WRG eingebrachten Antrages regelt, keine Rechtsgrundlage für eine die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides durchbrechende zusätzliche Belastung des Konsenswerbers mit neuen Auflagen im wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid (vgl. VwGH 20.12.1994, 94/07/0082). Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weshalb auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
wasserrechtliches Überprüfungsverfahren, AuflagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.1.35.1.2.2016Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020