Entscheidungsdatum
09.11.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerden von Dr. AB AA, AE, AC AD (1. Beschwerdeführer), Frau MS DM, LL (2. Beschwerdeführerin) sowie Herrn MJ MJ, AC AD (3. Beschwerdeführer), die beiden Letztgenannten vertreten durch Dr. AB AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14.09.2016, Zahl yyy,
zu Recht e r k a n n t :
I. a) Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde von Herrn Dr. AB AA als unbegründet abgewiesen.
b) Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde von Frau MS DM und Herrn MJ MJ mangels Beschwerdelegitimation jeweils als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14.09.2016 wurde der Antrag von Herrn Dr. AB AA, Frau MS DM und Herrn MJ MJ auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Gemeinschaftssteges auf Seegrund auf GN aa, KG NN-See in Verlängerung der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Grundstücke bb und cc, je KG PP mangels Erfüllung eins Verbesserungsauftrages (Fehlen der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten) zurückgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 13.06.2016 einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Vorlage eines Nachweises der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten erteilt habe und der angeführte Mangel bis längstens 01.08.2016 zu beheben gewesen sei. Auf die Rechtsfolgen der nicht fristgerechten Erfüllung sei verwiesen worden. Die erforderlichen Nachweise seien bei der Behörde nicht vorgelegt worden. Demnach sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.
1.2
Mit Schreiben vom 10.10.2016 wurde von Herrn Dr. AB AA, auch stellvertretend für die weiteren Antragsteller, Beschwerde erhoben. Nach Auflistung des Verfahrensganges in den Punkten 1 bis 7 wurde ausgeführt, dass aus der Auflistung des geschilderten Ablaufes hervorgehe, dass für die Beurteilung und Bearbeitung des Ansuchens eine koordinative Absprache zwischen der zuständigen Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung offensichtlich nicht chronologisch stattgefunden habe, da ansonsten nicht vor Abschluss des Aufnahmeverfahrens ein negativer Bescheid erlassen worden wäre. Unter Bezugnahme auf ein E-Mail des Naturschutzbeauftragten an den Sachbearbeiter des Referates Zivilrechtsangelegenheiten beim Amt der Salzburger Landesregierung wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführer mit gewissen Aussagen inhaltlich nicht einverstanden erklären würden. Es werde daher ersucht, das ganze Bewilligungsverfahren nochmals aufzurollen, eine gemeinsame Vorortbesichtigung durchzuführen, um vielleicht doch „einen gemeinsamen Weg für unser Anliegen zu erzielen“.
1.3
Mit Schreiben vom 13.10.2016 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 25.10.2016 erging an Herrn Dr. AB AA das Ersuchen um Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der beiden weiteren Beschwerdeführer. Des Weiteren erging das Ersuchen um Mitteilung, wann der angefochtene Bescheid den beiden weiteren Beschwerdeführern zugestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 03.11.2016 wurde von Herrn Dr. AA die schriftliche Vollmacht zur Erklärung vorgelegt und zum anderen mitgeteilt, dass den beiden Vertretenen ein gesonderter Bescheid nicht zugestellt worden sei.
2. Sachverhalt, Beweiswürdigung
Mit Schreiben vom 01.05.2015 wurde von Herrn Dr. AB AA, Frau MS DM und Herrn MJ MJ der Antrag um naturschutzbehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Gemeinschaftssteges auf dem Grundstück aa, KG NN-See (Grundeigentümer Land Salzburg) vorgelagert den Grundstücken bb und cc, je KG PP gestellt. Dem Ansuchen waren keinerlei Unterlagen beigeschlossen.
Mit E-Mail der belangten Behörde vom 31.05.2016 an Herrn Dr. AB AA erging die Aufforderung gemäß § 48 NSchG Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen, unter anderem auch die schriftliche Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers (Punkt 6). Dieses Email erging nur an Herrn Dr. AB AA und nicht an die weiteren Antragsteller.
Mit E-Mail vom 04.06.2016, am 06.06.2016 bei der Behörde eingelangt, wurden von diesem ergänzende Angaben gemacht.
Mit Schreiben vom 13.06.2016 erging ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG neuerlich nur an Herrn Dr. AB AA mit der Aufforderung, die schriftliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers Land Salzburg bis 01.08.2016 vorzulegen. Binnen dieser Frist langte der erforderliche Nachweis nicht ein.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 14.09.2016 wurde der eingebrachte Genehmigungsantrag zurückgewiesen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte ausschließlich an Herrn Dr. AB AA persönlich und nicht auch als Vertreter der beiden weiteren Antragsteller.
Die mit Schreiben vom 10.10.2016 erhobene Beschwerde wurde von Herrn Dr. AB AA „stellvertretend für die Ansuchenden“ eingebracht, wobei sich auf dem Schriftstück seine Originalunterschrift befindet, die weiteren angegeben Personen haben nicht unterschrieben. Dem Landesverwaltungsgericht wurde nach Aufforderung ein schriftlicher Nachweis hinsichtlich der erfolgten Bevollmächtigung von Herrn Dr. AB AA vorgelegt. Dieses Vorlageschreiben ist von allen drei Personen unterfertigt sowie ein gesondertes unterfertigtes Vollmachtschreiben von der 2. und dem 3. Beschwerdeführer angeschlossen waren.
In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass der festgestellte Sachverhalt sich aus der Aktenlage unwidersprüchlich und nachvollziehbar ergibt. Fakt und als erwiesen anzunehmen ist, dass die erforderliche Zustimmungserklärung des Landes Salzburgs betroffenen Grundeigentümer der Seeparzelle nicht vorgelegt wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:
I.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 17 VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 48 Abs 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, LGBl Nr 73/1999 idgF sind in einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung … folgende Umstände anzuführen bzw. nachzuweisen:
…
h) die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist;
…
Ausschließlicher Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist, ob von der belangten Behörde zu Recht eine Zurückweisung des Ansuchens zufolge der Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG erfolgt ist oder nicht. Die Frage einer allfälligen Genehmigungsfähigkeit des beantragten Gemeinschaftssteges kann in dem anhängigen Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden.
Aus der zitierten Bestimmung des Naturschutzgesetzes ergibt sich klar und eindeutig, welche Unterlagen einem Ansuchen um naturschutzbehördliche Bewilligung anzuschließen sind. Dies ist unter anderem die schriftliche Zustimmungserklärung des vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümers, sofern dieser nicht selbst Antragsteller ist. Unstrittig ist, dass dem Ansuchen von 01.05.2015 die Zustimmungserklärung des Landes Salzburg als Grundeigentümer der Seeparzelle GN aa, KG NN-See nicht beigeschlossen war, die Seefläche jedoch durch die Steganlage in Anspruch genommen werden soll.
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
In Entsprechung dieser gesetzlichen Regelung wurde von der belangten Behörde erstmals ein Verbesserungsauftrag mit E-Mail vom 31.05.2016 und konkret nochmals hinsichtlich der fehlenden Zustimmungserklärung des Grundeigentümers mit 13.06.2016 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen erlassen. Die zuletzt gesetzte Frist mit 01.08.2016 ist auch nicht als unangemessen zu bewerten, da immerhin 6 Wochen für die Beibringung der Zustimmungserklärung zur Verfügung gestanden sind.
Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde, auf die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Vorlage der geforderten Unterlagen verwiesen wurde, sodass zu Recht von der belangten Behörde der Antrag zurückgewiesen wurde.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde lediglich an den 1. Beschwerdeführer zugestellt. Gegenüber den beiden weiteren Beschwerdeführern wurde der gegenständliche Bescheid mangels Zustellung nicht erlassen. Demzufolge besteht daher für die 2. Beschwerdeführerin und den 3. Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs 4 VwGVG keine Beschwerdelegitimation, da eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid einer Behörde erhoben werden kann (Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG).
Es waren daher die Beschwerden dieser beiden Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und da ein Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder von der belangten Behörde noch von den Beschwerdeführern beantragt.
II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 48 NSchG in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Nichterfüllung Auftrag, BeschwerdelegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.1.118.1.3.2016Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020