TE Lvwg Erkenntnis 2016/12/6 405-1/95/1/18-2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2016
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Entscheidungsdatum

06.12.2016

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §101 Abs2
AVG §13a
AVG §42

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn BB BH (1. Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. AH AI – Dr. AJ Rechtsanwaltskanzlei, LL, sowie von Herrn AW AV (2. Beschwerdeführer) und Herrn Dipl. Ing. BB BA (3. Beschwerdeführer) und Frau BD BA (4. Beschwerdeführerin) jeweils vertreten durch die Rechtsanwälte AN AO, AR, AP AQ, gegen den Bescheid der CJ als gemäß § 101 Abs 3 WRG 1959 delegierte Behörde vom 22.7.2016, Zahl yyy,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen

1.1.

Mit dem angefochtenen Bescheid der CJ als delegierte Behörde vom 22.07.2016 wurde der AA gemäß Spruchabschnitt II die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage mit Organismenwanderhilfe, WKA EE an der FF Flkm ZZZ, auf GN aa, bb, cc, dd und ee (jeweils Teilflächen) je KG MM unter Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und Fristen erteilt. Im Spruchabschnitt II wurden die Einwendungen von BB BH, DI BB und BD BA und AW AV soweit sie sich auf eine Beeinträchtigung durch zusätzliche Hochwasserereignisse bezogen als unbegründet abgewiesen, im Übrigen einerseits als unzulässig zurückgewiesen und andererseits auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

In der Begründung wurde das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2016 wiedergegeben, in welcher unter anderem die zuvor genannten Personen Einwendungen erhoben haben. In rechtlicher Hinsicht wurde zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich der Einwendungen zu der Befürchtung einer zusätzlichen Gefährdung im Hochwasserfall nicht konkret und nachvollziehbar vorgebracht worden sei, wie genau diese Beeinträchtigung sich für die Liegenschaften darstellen würde, wobei letztlich die Beeinträchtigung des Grundeigentums deutbar sei. Als Beeinträchtigung des Grundeigentums gelte nur ein projektgemäß vorgesehener Eingriff in die Substanz des Grundeigentums. Unter Verweis auf die fachlich nachvollziehbaren Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen sei jedoch dem Projekt eine Verbesserung der Hochwassersicherheit für die Grundeigentümer immanent. Die schadlose Abfuhr der Hochwässer könne bis zu einer Ereignisgröße von HQ30 gesteigert werden. Zu den Einwendungen der Ehegatten BA, welche nicht direkte Anrainer des Werkskanals seien, und der behaupteten dauerhaften nachteiligen Veränderung des Grundwasserniveaus für die Liegenschaft durch einen Anstieg des Grundwassers sei ebenfalls auf die Ausführungen der Sachverständigen zu verweisen, wonach durch die geplanten Maßnahmen keine Veränderung der Grundwasserverhältnisse erfolge, da das Projekt keine Änderung des Stauziels enthalte. Alle übrigen Einwendungen (zB Verlegung des Wanderweges, optische Wirkung der FAH, Schall- und Sichtschutz durch Bäume auf GN cc KG MM, Oberflächenentwässerung der Liegenschaft über den Werkskanal, Situierung der Baustellenzufahrt …) seien keine zulässigen Einwendungen, da keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen wasserrechtlich geschützten Rechten behauptet worden seien. Zudem seien sie nicht Gegenstand des Verfahrens.

1.2.

1.2.1. Gegen dies Entscheidung brachte Herr BB BH rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 04.08.2016 Beschwerde ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In inhaltlicher Hinsicht wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Einwendungen im Wesentlichen ignoriert worden seien. Es sei durch ihn wie auch durch weitere Anrainer geltend gemacht worden, dass durch die Verlegung des Flusslaufes um ca. 30 Meter eine Verschlechterung im Hochwasserfall eintreten würde. Es wäre Pflicht der Behörde im Rahmen der Manuduktionspflicht gewesen, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nicht konkret und nachvollziehbar vorgebracht worden sei, worin die Gefährdung bestehe. Dies sei schon dadurch gegeben, dass der Flusslauf nunmehr erheblich näher an seiner Grundstücksgrenze sei. Mit dieser Problematik habe sich der hydrographische Sachverständige in keinster Weise auseinander gesetzt. Es könne zudem nicht sein, dass ein gewerbliches Kraftwerksprojekt Vorrang vor Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutze der Anrainer habe. Betreffend seine Bedenken hinsichtlich erhöhter Lärmbelastung habe sich der maschinenbautechnische Amtssachverständige in keinster Weise auseinandergesetzt und liege keine lärmtechnische Abklärung vor. Zu den Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zum Treppelweg werde darauf verwiesen, dass dieser derzeit eine Breite von ca. 1 – 1,5 m habe und nun in einer Planungsbreite von 4 m ausgeführt werde. Es handle sich damit um eine Straße, welche für Zufahrt, Wartung, Abtransport von Räumgut etc. benutzt werde. Die Verbreiterung sei nie thematisiert worden. Die Baustraße sei keinesfalls zur Entlastung der Anrainer wie im Gutachten angeführt sondern bedeute vielmehr eine erhebliche, langfristige Lärm- und Schmutzbelastung für die Anrainer. Es gäbe keine Angaben über Zahl und Ausmaß der Transporte und Zeiträume der Befahrung. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass Grundvoraussetzung für den gegenständlichen Bescheid eine rechtskräftige Entscheidung über das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im Verfahren xxx sei. Der Bescheid sei ebenso wie der angefochtene Bescheid mit 22.07.2016 erlassen worden, sodass es diesem logischerweise zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an der Rechtskraft mangle. Es sei aus rechtlicher Sicht unmöglich, den hier angefochtenen Bescheid zu erlassen, solange nicht die Frage des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes der Wasserkraftanlage DZ 1 und 2 rechtskräftig sei. Zusammengefasst werde darauf hingewiesen, dass offensichtlich, wie auch dem Verhandlungsverlauf zu entnehmen gewesen sei, die Angelegenheit bereits vor der Verhandlung unter Einbindung der Behörde soweit abgesprochen worden sei, dass etwaige Einwendungen von Anrainern von Vornherein als erfolglos angesehen haben werden müssen. Es werde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides in eventu die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz beantragt.

1.2.2. Mit Schriftsatz vom 22.08.2016 brachte Herr AW AV rechtsfreundlich vertreten ebenfalls Beschwerde gegen die Entscheidung ein und beantragte ebenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In inhaltlicher Hinsicht wurde zusammengefasst ein Begründungsmangel gemäß § 60 AVG geltend gemacht, da die Behörde nicht dargetan hat, auf welche konkreten beweiswürdigenden Überlegungen sich die Schlussfolgerung stützt, dass durch die gegenständliche Wasserkraftanlage keine erhöhte Grundwassergefahr für das Grundstück des Beschwerdeführers bestehe. Die Behörde habe die bezüglich Hochwassergefährdung und Erhöhung des Grundwasserspiegels erhobenen Einwände „umgedeutet“, was jedoch unter keinen Umständen den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens entspricht. Die Behörde hätte für den Fall, dass die erhobenen Einwendungen unklar oder undeutlich gewesen seien im Lichte der sie treffenden Anleitungspflicht entsprechend darauf hinweisen müssen. Diese Anleitung sei wohl ganz bewusst unterlassen worden. Die wasserrechtliche Verhandlung am 05.07.2016 sei in Wahrheit einem Schauprozess gleichgekommen, bei welchem für einen Laien unschwer zu erkennen gewesen sei, dass von vorneherein klar gewesen sei, dass die wasserrechtliche Bewilligung antragsgemäß erteilt und die Einwendungen von Parteien abweislich behandelt würden. Dies werde auch dadurch manifestiert, dass die Behörde sich mit den von den Parteien erhobenen Einwendungen zur Hochwasserproblematik nicht auseinandergesetzt habe, sondern diese einfach pauschal als unbegründet abgewiesen habe. Die Behörde habe den angefochtenen Bescheid bereits 2 Wochen nach der wasserrechtlichen Verhandlung erlassen. Es sei evident, dass dieser Bescheid bereits davor als Entwurf bestanden haben müsse, da ansonsten nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes einen derart umfangreichen Bescheid habe erlassen können. Weiters habe sich die Behörde mit dem Einwand einer erhöhten Lärmbelastung durch die Kraftwerksanlage nicht auseinandergesetzt und hätte der maschinenbautechnische Sachverständige dazu befragt werden müssen, was unterblieben sei. Ferner würde durch das vorliegende Projekt der in der Natur in einer Breite von 1,5 m bestehende Treppelweg auf eine Breite von 4 m ausgedehnt, wodurch er seinen Charakter als Treppelweg verliere. Auf diesen Umstand sei der Naturschutzbeauftragte mit keinem Wort eingegangen. Alleine durch die mögliche Nutzung einer 4 m breiten Straße sei mit erheblichen Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen. Zudem habe er erfahren, dass das Verfahren über die Löschung des Wasserbenutzungsrechtes des seinerzeitigen Kraftwerkes noch nicht abgeschlossen sei. Unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung sei jedoch die rechtskräftige Erledigung des Vorverfahrens. Da der in diesem Verfahren ergangene Bescheid am selben Tag erlassen worden sei, sei es denkunmöglich, dass das Löschungsverfahren bereits rechtskräftig sei. Die Behörde hätte aus diesem Grund im gegenständlichen Verfahren noch gar nicht entscheiden dürfen. Es werde der Antrag gestellt, dass der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung abgewiesen werde, in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werde.

1.2.3. Mit Schriftsatz vom 19.08.2016 wurde von DI BB und BD BA rechtsfreundlich vertreten Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In inhaltlicher Hinsicht ist das Beschwerdevorbringen wortident mit der Beschwerde von Herrn AW AV.

1.3.

Mit Schreiben vom 11.08.2016 sowie 29.08.2016 legte die belangte Behörde die eingebrachten Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts gab die Bewilligungswerberin rechtsfreundlich vertreten mit Telefax vom 20.09.2016 eine Stellungnahme zu den Beschwerdevorbringen ab und beantragt, den Beschwerden keine Folge zu geben.

Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts vom 04.10.2016 wurden sowohl vom wasserbautechnischen wie auch hydrographischen Amtssachverständigen zu konkreten Fragestellungen mit Schreiben vom 20.10.2016 und 10.11.2016 Stellung genommen. Diese Stellungnahmen wurden den Parteien im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 14.11.2016 zur Kenntnis übermittelt.

Am 24.11.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der Herr BB BH mit seinem Rechtsvertreter, Herr AW AV mit seinem Rechtsvertreter, welcher auch das nicht anwesende Ehepaar BA vertrat, teilnahmen. Weiters waren der Geschäftsführer der Bewilligungswerberin mit seinem Rechtsvertreter, der wasserbautechnische und hydrographische Amtssachverständige und eine bevollmächtigte Vertreterin der belangten Behörde anwesend.

Vom hydrographischen Amtssachverständigen erfolgte die Klarstellung, dass nicht der Flusslauf der FF verlegt werde, sondern eine wasserführende Nebenanlage, welche aber unterhalb des Geländeniveaus des GN ff KG MM liege. Weiters wurden Ausführungen hinsichtlich der Situierung und baulichen Gestaltung des Krafthauses und möglicher Auswirkungen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer gemacht.

Zur monierten fehlenden Manuduktion wurde konkretisierend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nicht angeleitet worden seien Einwendungen bezogen auf ihr Grundeigentum zu erheben, zumal die 2. bis 4. Beschwerdeführer keine schriftliche Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten hätten. Weiters hätte es zuerst eines Abschlusses des Löschungsverfahrens bedurft, da sich der hydrographische Amtssachverständige in seinem Gutachten auf Tatsachen berufen hätte, die erst im Löschungsverfahren konkretisiert bzw. festgelegt worden seien. Aus Sachverständigensicht wurde dazu entgegnet, dass die beiden Verfahren entkoppelt gesehen und bewertet worden seien. Das Gutachten im Bewilligungsverfahren sei nicht aufbauend auf eine Verfüllung des Triebwasserkanals etc erstellt worden und wäre er inhaltlich zu keinem anderen Schluss gekommen.

Betreffend Treppelweg wurde vom 1.Beschwerdeführer noch vorgebracht, dass durch die Verbreiterung und bauliche Ausgestaltung eine größere Fläche verdichtet und versiegelt werde und dies in einem Bereich, wo es im Hochwasserfall zu Problemen mit der Versickerung bzw. Ableitung der Wässer komme. Zum Thema Lärmbelästigung durch die Kraftwerksanlage wurde von den Beschwerdeführern neuerlich vorgebracht, dass eine abschließende Beurteilung laut Ausführung des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen wegen der nicht vollständigen Unterlagen nicht möglich gewesen sei. Vom Vertreter der Bewilligungswerberin wurde darauf verwiesen, dass das elektrizitätsrechtliche Genehmigungsverfahren im Laufen sei.

2. Sachverhalt, Beweiswürdigung

Aufgrund des Ansuchens der AA Turbinenbau vom 28.12.2015 zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Kleinwasserkraftanlage mit Organismenwanderhilfe an der FF (WKW EE) fand am 05.07.2016 eine mündliche Verhandlung statt. Der 1. Beschwerdeführer wurde persönlich zu der Verhandlung geladen, die 2. bis 4. Beschwerdeführer erfuhren durch den 1. Beschwerdeführer von der Verhandlung. Eine öffentliche Kundmachung erfolgte mittels Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Strobl vom 03.06. bis 05.07.2016. Der 1. Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter, der 2. Beschwerdeführer sowie der Rechtsvertreter der 3. und 4. Beschwerdeführer nahmen an der Verhandlung teil und es wurden Einwendungen gegen das Projekt vorgebracht.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Kleinwasserkraftanlage mit Organismenwanderhilfe, WKA EE an der FF Flkm ZZZ auf GN aa, bb, cc, dd und ee (jeweils Teilflächen) je KG MM unter Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und Fristen erteilt. Im Spruchabschnitt II wurden die Einwendungen von BB BH, DI BB und BD BA und AW AV soweit sie sich auf eine Beeinträchtigung durch zusätzliche Hochwasserereignisse bezogen als unbegründet abgewiesen, im Übrigen einerseits als unzulässig zurückgewiesen und andererseits auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Bei der bewilligten Wasserkraftanlage handelt es sich um den Ersatz für zwei kleinere Kraftwerksanlagen, welche bisher durch den RR-Bach gespeist wurden, der an der Wehranlage EE ausgeleitet wurde. Das Löschungsverfahren dieser Anlagen war bei der Wasserrechtsbehörde anhängig und wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2016 unter Aktenzahl xxx die Löschungsfeststellung getroffen und Löschungsvorkehrungen vorgeschrieben. Die Wasserkraftanlage wird direkt im Nahbereich der bestehenden Wehranlage bzw. der Wehrrampe neu vorwiegend auf den GN cc, dd und ee je KG MM errichtet, wobei die Wehranlage EE im Wesentlichen unverändert erhalten bleiben soll. Das einstige Ausleitungskraftwerk wird in ein Laufkraftwerk samt Neuerrichtung einer Fischwanderhilfe umgebaut. Sämtliche baulichen Anlagenteile einschließlich des neuen Krafthauses sind am rechten Ufer situiert mit Ausnahme der Umgestaltung der Gegenschwelle am Ende des Tosbeckens. Alle bisher wasserrechtlich bewilligten Höhenkoten bleiben unverändert.

Durch die Situierung des Krafthauses in einer rechtsufrigen Bucht der FF, seitlich der Wehranlage EE ist sichergestellt, dass weder durch die Anlagenteile der Dotation des TT-Aufstieges noch der Triebwasserzuläufe bzw. durch das Krafthaus selbst nachteilige Auswirkungen in Form von zusätzlichen Aufstauungen über das bisherige Ausmaß erfolgen. Der Flusslauf der FF wird nicht verlegt, deren Stromstrich wird erhalten. An das GN ff KG MM wird die Nebenanlage (Anm: TT-Aufstieg) mit einer definierten, sehr geringen Wassermenge näher geführt, welche in dichter Bauweise zur Ausführung gelangt und höhenmäßig einen Kurzschluss mit dem Unterwasser herstellt, aber insgesamt unterhalb des Geländeniveaus der GN ff KG MM liegt, was eine Vernässung im Nahbereich der Wanderhilfe ausschließt. Durch einen Revisionsschieber kann im Hochwasserfall oder aber bei Auftreten einer Funktionsstörung im TT-Aufstieg der Zulauf unterbunden werden. Eine Gefährdung des GN ff KG MM durch Überflutung – über das derzeitige Ausmaß hinaus – kann aus diesem Grund aus fachlicher Sicht nicht gesehen werden.

Die Hochwassersituation an der FF im Oberwasser des geplanten Kraftwerks ist dadurch gekennzeichnet, dass bereits bei Ereignissen geringer Jährlichkeit (HQ5 bis HQ10) erste rechtsufrige Überbordungen und Ausuferungen stattfinden. Ursache dafür ist die Höhenlage der Wehrkrone der Wehranlage EE, welche seit rund 250 Jahren besteht. Weite Teile der Wohnbebauungen befinden sich gemäß dem gültigen Gefahrenzonenplan FF der Bundeswasserbauverwaltung in der gelben-roten Gefahrenzone. Diese Objekte wurden vorwiegend im Zeitraum der 1980er Jahre entsprechend älterer Luftbilder errichtet dh zu einem Zeitpunkt als sich die Wehrkrone bereits in der derzeitigen Höhenlage befunden hat. Eine Absenkung der Wehrkrone ohne begleitende regionale Hochwasserschutzmaßnahmen und Schaffung von Ersatzretentionsräumen würde zu einer Verschlechterung der Hochwassersituation für die Unterlieger führen. Um die angespannte Hochwassersituation zu entschärfen, wurde die hydraulische Leistungsfähigkeit des Grundschützes wesentlich nach oben gesetzt. Durch Initialmaßnahmen (zB Absenkung der Sohle etc.) ist zu erwarten, dass das schadlose Abfuhrvermögen bis zu einer Ereignisgröße von HQ30 gesteigert werden kann ohne Rechte von Unterliegern einzuschränken. Durch die Ergänzung der bestehenden Wehrrampe mit einem größeren Grundschütz und damit einem leistungsfähigerem Ablass, welcher bislang bestehende Versandungsprobleme im Ausleitungsbereich verbessert, kann der Hochwasserschutz etwas verbessert werden.

Der Treppelweg wird von 1,5 m Breite auf 4 m im Kraftwerksnahebereich verbreitert um eine Zufahrtsmöglichkeit für größere Fahrzeuge zu ermöglichen, welche für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Wartung erforderlich sind. Weiters wird von der Bundeswasserbauverwaltung als gewässerbetreuende Stelle seit Jahren ein Uferbegleitstreifen in der Größenordnung von 5 m gefordert und im Gefahrenzonenplan ausgewiesen, um die Gewässerinstandhaltung (Pflege- und Nachschneiden des Bewuchses etc.) zu erleichtern. Eine Gefährdung der Liegenschaften der Beschwerdeführer besteht aufgrund der Beibehaltung der Bestandshöhe und Breite (GN gg) sowie der räumlichen Entfernung (GN hh und ff) nicht. Die Oberflächenentwässerung der Weganlage kann einerseits zum Gewässer hin erfolgen bzw. ist aufgrund des geringen Wasseranfalls auch wie bisher in den angrenzenden Wiesenflächen problemlos möglich.

Das Grundstück des 1. Beschwerdeführers GN ff KG MM grenzt südlich des bestehenden Werkskanales (RR-Bach GN dd KG MM) an diesen an. Die Grundstücke der 3. und 4. Beschwerdeführer GN hh KG MM liegt südlich der FF, grenzt aber weder direkt an diese noch an den RR-Bach an. Die Liegenschaft GN gg KG MM des 2. Beschwerdeführers liegt ebenfalls südlich der FF und grenzt an die GN bb KG MM, welche als Baustraße für die Dauer der Baumaßnahmen genützt wird, an. Durch die Baustraße wird gemäß dem Projekt keine der Liegenschaften der Beschwerdeführer in Anspruch genommen.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage, insbesondere den vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen für Hydrographie und Wasserbau, den ergänzend eingeholten Stellungnahmen vom 20.10.2016 und 10.11.2016 sowie dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt. Die fachlichen Ausführungen zur allgemeinen Hochwassersituation und zu den erwartenden Veränderungen durch die Realisierung des Projektes insbesondere zu allfälligen nachteiligen Auswirkungen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer waren nachvollziehbar und plausibel. Die Beschwerdeführer sind diesen letztlich auch nicht - auf fachlich gleicher Ebene - entgegengetreten.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 17 VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 12 Abs 1 Wasserrechtsgesetz -1959 – WRG 1959, BGBl Nr. 215/1959 idgF ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 sind gemäß Abs 2 leg cit rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 sind ua Parteien in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden.

Der 1. Beschwerdeführer wurde als Anrainer des (alten) Werkskanales (RR-Bach) persönlich zur mündlichen Verhandlung als Partei geladen. Die weiteren Beschwerdeführer sind nicht persönlich geladen worden, sie wurden aber als Parteien im Verfahren zugelassen.

Eingangs ist zu der von allen Beschwerdeführern in ihren Beschwerden vorgebrachten fehlenden Manuduktion der belangten Behörde folgendes auszuführen:

Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

Das Beschwerdevorbringe geht aufgrund der Tatsache, dass der 1. Beschwerdeführer und die 3. und 4. Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde bereits durch ihre Rechtsvertreter vertreten daher waren ins Leere, da die Bestimmung des § 13a AVG somit nicht zur Anwendung kommen musste.

Der 2. Beschwerdeführer war im Verfahren vor der belangten Behörde unvertreten, jedoch ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll sowie auch aus der schriftlichen Ladung, dass eine Belehrung hinsichtlich der Parteienrechte zur Erhebung von Einwendungen mit dem Hinweis auf die Präklusionsfolgen erfolgt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde den Beteiligten gemäß § 13a AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie aber nicht in materiell(rechtlich)er Hinsicht zu beraten und sie insbesondere nicht anzuleiten, welche Behauptungen sie (zB in ihren Einwendungen) aufzustellen hat (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13a Stand 1.1.2014, rdb.at RZ 6).

Die Manuduktionspflicht der Behörde geht nicht so weit, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen angeleitet werden müsste (VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124 mit Hinweis E vom 14. Mai 2014, Ro 2014/06/0011).

Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen fehlender Manuduktion liegt daher nicht vor.

Von einer (zulässigen) Einwendung im Sinne des § 42 AVG spricht man nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn es sich um eine Einwendung handelt, mit der die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts behauptet wird. Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiell-rechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, das bedeutet, dass sich davon auch seine Parteistellung ableiten lässt.

Gemäß § 12 Abs 2 WRG ist das Grundeigentum als bestehendes (fremdes) Recht ein vom Wasserrecht geschütztes subjektives Recht, allerdings ist vom Grundeigentümer allein das subjektiv-öffentliche Recht darauf, dass sein Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, verfolgbar (VwGH 20.09.2001, 97/07/0019).

Der Grundeigentümer, der eine projektbedingte Beeinträchtigung seines Grundeigentums behauptet, hat darzutun, worin diese gelegen sein soll (Stammrechtssatz VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137 mit Hinweis VwGH 21.10.1986, 86/07/0065, 0066). Erforderlich ist, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).

Zu dem Vorbringen einer erhöhten Lärmbelästigung und der nicht vollständigen Abklärung durch den maschinenbautechnischen Amtssachverständigen mangels vollständiger Unterlagen ist darauf hinzuweisen, dass bloße Lärmemissionen keinen wasserrechtlich relevanten Eingriff in die Substanz des Grundeigentums iSd § 12 Abs 2 WRG darstellen (VwGH 21.09.1995, 95/07/0115), somit nicht mit Erfolg in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden können.

Auch das Vorbringen betreffend Verbreiterung des Treppelweges kann keinen relevanten Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführer aufzeigen, da unbestrittenermaßen für die Verbreiterung keines der Grundstücke der Beschwerdeführer in Anspruch genommen wird und der hydrographische wie auch wasserbautechnische Amtssachverständige in ihren im Beschwerdeverfahren ergänzende eingeholten Stellungnahmen eine Beeinträchtigung durch die Oberflächenentwässerung der Weganlage ausgeschlossen haben. Auf allenfalls fehlende Beurteilungen des Naturschutzbeauftragten bzw naturschutzfachlichen Sachverständigen zur Verbreiterung des Treppelweges ist im Wasserrechtsverfahren nicht einzugehen, sondern ist dies dem Naturschutzverfahren vorbehalten.

Für die zu errichtende Baustraße wird projektgemäß auch keine der Liegenschaften der Beschwerdeführer unmittelbar in Anspruch genommen, sondern diese auf Eigengrund der Bewilligungswerberin (GN bb KG MM) provisorisch mit Einbindung in die Gemeindestraße (GN bb und GN ii KG MM) errichtet. Allfällige Beeinträchtigungen durch Lärm und Schmutz können mangels Vorliegens eines subjektiven-öffentlichen durch das Wasserrecht geschützten Rechtes ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden

Zu dem vom 1. Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand, dass durch das Näherrücken des Flusslaufes eine Beeinträchtigung seines Grundstücke GN ff KG MM vorliege ist zum einen klarzustellen, dass es sich nicht um den Flusslauf der FF, sondern um die neu zu errichtende TT-Aufstiegshilfe handelt, welche projektgemäß näher an der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers zur Ausführung gelangen soll. Vom hydrographischen Amtssachverständigen wurde jedoch klar ausgeführt, dass es dadurch zu keinen nachteiligen Auswirkungen für die Liegenschaft des Beschwerdeführers kommt, da diese Nebenanlage zum einen mit nur geringem Wasser dotiert und dicht ausgeführt wird und es zum anderen aufgrund der Höhenlage zu keiner Vernässung im Nahebereich des TT-Aufstiegs kommen kann. Selbst bei einer Funktionsstörung der Anlage oder im Hochwasserfall kann keine über das derzeitige Maß bestehende Gefährdung gesehen werden. Selbiges gilt für das noch weiter entfernten Grundstücke GN hh KG MM.

Zu der im gesamten Bewilligungsverfahren angesprochenen Hochwassersituation ist darauf zu verweisen, dass eine Verletzung des Grundeigentums dann in Betracht kommt, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde (VwGH 27.09.1994, 92/07/0076).

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass basierend auf den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen es zu einer Verbesserung der Hochwassersituation (bis zu einem HQ30) kommen kann, da durch verschiedene Maßnahmen wie Steigerung des Abfuhrvermögens durch verbesserte hydraulische Leistungsfähigkeit des Grundschütz der neuen Kraftwerksanlage etc. der Schutzgrad im Hochwasserfall erhöht wird (von 14m³/ s auf 70 m³/s). Bei höheren Hochwasserführungen im rechten Vorland werden aber nach wie vor Überbordungen stattfinden, was auch im aktuellen Gefahrenzonenplan so dargestellt ist.

Die Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass durch das Projekt für sie ein bestimmtes (höheres) Maß an Verbesserungen eintritt oder dass eine Projektvariante gewählt wird, die ihre Position als Grundeigentümer noch besser schützt. Das Wasserrechtsgesetz kann sie lediglich vor einer Verletzung ihrer wasserrechtlich geschützten Position bewahren (VwGH 27.05.2004, 2003/07/0100).

Dass es durch das beantragte Projekt zu einer Verschlechterung der Hochwassersituation und damit zu Eingriffen in das Grundeigentum der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit kommen wird war nicht anzunehmen bzw. hat dies auch das Beweisverfahren nicht ergeben. Warum und wodurch es zu einer Erhöhung des Grundwasserspiegels kommen soll wurde von den Beschwerdeführern nicht näher dargelegt, da projektgemäß keine Eingriffe in den Grundwasserhaushalt geplant sind. Insbesondere das Stauziel bleibt unverändert. Vom hydrographischen Sachverständigen wurde in der Beschwerdeverhandlung neuerlich ausgeführt, dass es auch durch die baulichen Anlagen des Kraftwerks zu keinen nachteiligen Auswirkungen in Form von zusätzlichen Aufstauungen über das bisherige Ausmaß hinauskommen wird.

Schließlich ist zu dem Beschwerdevorbringen, dass zuerst das Löschungsverfahren betreffend der Altanlage rechtskräftig abgeschlossen hätte werden müssen bevor der Bewilligungsbescheid zu erlassen gewesen wäre, festzuhalten, dass es sich um zwei getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Bescheidadressaten und Parteienkreis sowie Prüfgegenstand handelt und es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, dass als Bewilligungsvoraussetzung das Löschungsverfahren zuvor abgeschlossen sein muss.

Zudem kann bei diesem Vorbringen auch nicht erkannt werden, welche subjektiven-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer durch die Erlassung des Löschungsbescheides im Löschungsverfahren mit gleichem Datum wie der verfahrensgegenständliche Bewilligungsbescheid verletzt worden wären. Zudem tritt das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ex lege mit dem bei der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht (§ 27 Abs 1 lit a WRG 1959) in Kraft und nicht erst mit dem Feststellungsbescheid über das Erlöschen, welcher nur deklarative Bedeutung hat. Hinsichtlich der vorzuschreibenden Löschungsvorkehrungen steht den Anrainern ein eingeschränktes Parteienrecht zu (§ 102 Abs 2 lit c WRG 1959), sodass in diesem Verfahren die Interessen entsprechend gewahrt werden können.

Eine wasserrechtliche Bewilligung darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (VwGH 29.03.2007, 2006/07/0108).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeantrag auf Abweisung des Bewilligungsansuchens bzw. auf Aufhebung des Bescheides nicht stattzugeben war und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen waren, da eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen vom Wasserrecht geschützten Rechten nicht gegeben ist und die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen ist, dass die beantragte Bewilligung zu erteilen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 WRG sowie § 13a AVG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Grenze der Manuduktionspflicht, Lärmemissionen, subjektiv-öffentliche Rechte des Grundeigentümers, Hochwassersituation, Verbreiterung des Treppelweges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.1.95.1.18.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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