Entscheidungsdatum
21.02.2017Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde der AI AH, AJ, 5020 Salzburg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AL AK, AM, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der belangten Behörde Landeshauptmann von Salzburg vom 17.12.2015, Zahl zzz,
z u R e c h t e r k a n n t
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm §§ 50 und 138 Abs 1 lit a WRG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Aufgrund von Eingaben der Beschwerdeführerin und von BO BN, seinerseits Pächter der Fischereirechte ua des Schlossteiches CA bis CB samt Nebengerinnen, führte die belangte Behörde ein Verfahren gemäß § 99 Abs 1 lit c, § 50 und § 138 Abs 1 lit a Wasserrechtsgesetz (WRG) durch und erließ schließlich den angefochtenen Bescheid.
In diesem schrieb sie (Spruchpunkt I.) der AAgesellschaft m.b.H. (AA) als wasserrechtliche Konsensinhaberin vor, das Brückenbauwerk im Bereich des Entlastungsgerinnes zum CCbach GN aa, KG CD, welches direkt über der Wehrschwelle III situiert ist, zu entfernen und die Dammbalken der Wehrschwellen im Entlastungsgerinne CCbach auf GN aa, KG CD, gegen unbefugtes Entfernen und gegen Änderungen der Höhenlage zu sichern. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entfernung der Wehrschwelle III (von der Beschwerdeführerin mitunter auch als „im Entlastungsgerinne des CCbaches befindliches Dotationsbauwerk“ bezeichnet) wurde unter Spruchpunkt II. abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hatte ihren Antrag damit begründet, dass es durch die Wehrschwelle auf GN aa, KG CD, bei stärkeren Regenereignissen zu Überflutungen ihres Grundstücks GN bb, KG CD, komme. Das Wehr sei konsenslos errichtet worden und folglich zu entfernen. Die belangte Behörde ging hingegen davon aus, dass die Wehrschwelle vom Konsens des Bescheids vom 22.08.1985, Zahl 1/01-20.786/48-1981, wasserrechtlich überprüft mit Bescheid vom 08.02.1988, Zahl 1/01-20.786/59-1988, umfasst sei und gab dem Antrag der Beschwerdeführerin folglich nicht statt.
In ihrer Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin die materiell- und verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Das Landesverwaltungsgericht solle der AA, in eventu der Stadtgemeinde Salzburg und dem Land Salzburg als Eigentümer der Liegenschaft GN aa, die Entfernung des Wehrs auftragen, in eventu eine Verlegung des Wehrs vorschreiben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache an die belangte Behörde zurückverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht führte am 28.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und setzte diese nach Einholung eines Gutachtens des hydrographischen Amtssachverständigen DI CE BJ am 07.02.2017 fort. In den Verhandlungen wurden Beweise – insbesondere durch Parteienvernehmung, Vernehmung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI AR AQ, des hydrographischen Amtssachverständigen DI CE BJ und des Zeugen BO BN – erhoben; die Sachlage wurde insgesamt umfassend erörtert.
Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks GN bb, KG CD. Die Grundstücke GN aa, cc, dd, ee, jeweils KG CD, stehen zur Hälfte im Eigentum der Stadtgemeinde Salzburg und des Landes Salzburg.
Die AA ist Inhaberin des wasserrechtlichen Konsenses ua aus dem Bescheid vom 03.11.1981, Zahl 1/01-20.786/13-1981, dem Bescheid vom 22.08.1985, Zahl 1/01-20.786/48-1981, sowie aus dem Bescheid vom 08.02.1988, Zahl 1/01-20.786/59-1988, sohin Wasserberechtigte. Teil dieses wasserrechtlichen Konsenses und damit rechtskräftig wasserrechtlich bewilligt ist ua die Wehrschwelle III auf Grundstück GN aa, KG CD, im Entlastungsgerinne des CCbachs, deren Entfernung die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom 03.12.2014 und der gegenständlichen Beschwerde begehrt (hat). Diese Wehrschwelle wurde demnach nicht konsenslos errichtet.
Neben der Wasserverteilung ist Zweck der Wehrschwelle III, ein Trockenfallen des CCbachs zu verhindern. Eine Veränderung der Höhenlage der Wehrschwelle bewirkt eine deutliche Veränderung der Abflussaufteilung zwischen dem CCbach und dem Entlastungsgerinne des CCbachs. Eine Entfernung der Wehrschwelle III birgt die Gefahr des Trockenfallens des CCbachs mit weiteren Konsequenzen wie dem Sterben von Fischen.
Für das Brückenbauwerk im Bereich des Entlastungsgerinnes des CCbachs auf der Liegenschaft GN aa, KG CD, welches direkt über der Wehrschwelle III situiert ist und dessen Entfernung die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. 1. des angefochtenen Bescheids angeordnet hat, wurde nie eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Durch die Brücke steigt bei Starkregenereignissen die Gefahr einer Verklausung. Dies wiederum führt zu einer stark eingeschränkten Wasserabfuhr im Entlastungsgerinne und wären in der Folge Überflutungen entlang des CCbachs zu erwarten.
In beweiswürdigender Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
Die Eigentumsverhältnisse wurden von der belangten Behörde aus dem Grundbuch ermittelt, im angefochtenen Bescheid festgestellt und sind diese von sämtlichen Parteien des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unbestritten geblieben. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen stimmen mit den Informationen, die das Landesverwaltungsgericht aus der Grundstücksdatenbank („GDB Intranet“) gewinnen konnte, überein.
Durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde konnte das Landesverwaltungsgericht feststellen, dass Adressat der Bescheide vom 03.11.1981, Zahl 1/01-20.786/13-1981, vom 22.08.1985, Zahl 1/01-20.786/48-1981, und vom 08.02.1988, Zahl 1/01-20.786/59-1988, die Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung) ist. Folglich wurde die Republik Österreich aus den Bescheiden verpflichtet und berechtigt (Wasserberechtigte). Diese Rechtsposition ist im Wege der Rechtsnachfolge unzweifelhaft und unbestritten auf die AA übergegangen.
Fraglich war hingegen, ob der wasserrechtliche Konsens auch das gegenständliche Wehr III auf Grundstück GN aa umfasst. Dies wurde von der AA im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren angesichts des im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltenen Schenkungsvertrags aus dem Jahr 1995 zwischen der Republik Österreich einerseits und der Stadtgemeinde Salzburg sowie dem Land Salzburg andererseits anfänglich noch bezweifelt (vgl etwa das Schreiben der AA an die belangte Behörde vom 27.03.2015). In weiterer Folge hat es die AA jedoch außer Streit gestellt. So hat die AA weder gegen den angefochtenen Bescheid Rechtsmittel erhoben noch den darin getroffenen Feststellungen anderweitig widersprochen. Die Beschwerdeführerin ging hingegen bis zuletzt davon aus, dass das Wehr III konsenslos errichtet worden sei. Den gegenteiligen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts liegen insbesondere die rechtskräftigen wasserrechtlichen Bescheide vom 03.11.1981, Zahl 1/01-20.786/13-1981, vom 22.08.1985, Zahl 1/01-20.786/48-1981, und vom 08.02.1988, Zahl 1/01-20.786/59-1988, sowie der technische Bericht zum Ablauf der Teichanlagen der naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg vom 24.07.1985, unterfertigt vom Baudirektor der Bundesgebäudeverwaltung II, und die zugehörigen Pläne (Plannummer 9c vom 25.09.1984, Plannummer 16 vom 16.07.1985, Plannummer 17 vom 18.05.1985) zugrunde. Der technische Bericht und die Pläne wurden von CF CG, Vertreter des Landes Salzburg als Grundeigentümerin, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 07.02.2017 vorgelegt und anschließend mit allen Anwesenden – so auch dem Vertreter der Beschwerdeführerin – begutachtet und erörtert. Der Bericht und die Pläne sind Grundlage des Bescheids vom 22.08.1985, Zahl 1/01-20.786/48-1981. Durch Spruchpunkt 2.1 dieses Bescheids wurde Spruchpunkt 1.5 des Bescheids vom 03.11.1981, Zahl 1/01-20.786/13-1981, dahingehend ergänzt, dass die Rückgabe der Teichgewässer (Zier- und Feuerlöschteich auf den Grundstücken GN ff, gg, hh, ii, je KG CD) in das Bachgerinne GN jj, KG CD, zu erfolgen habe. An der westlichen Grundgrenze der Liegenschaften GN kk und aa, je KG CD, sei ein Entlastungsgerinne anzulegen. Hierbei handelt es sich um das Entlastungsgerinne, in dem sich das verfahrensgegenständliche Wehr befindet. Die Errichtung des Entlastungsgerinnes sei plan- und beschreibungsgemäß durchzuführen (Spruchpunkt „3. Auflagen“). Eine Schwelle III und eine Schwelle IV werden unter den Auflagen ausdrücklich genannt, in der Begründung des Bescheids zudem eine Schwelle V. Im Plan mit der Nummer 16 ist 7 m nach dem Beginn des Entlastungsgerinnes die Schwelle III eingezeichnet. Dieselbe Position der Schwelle III ist auch aus dem Plan mit der Nummer 9c ersichtlich. Im Plan mit der Nummer 17 ist die Schwelle – offenbar irrtümlich – als „Schwelle II“ bezeichnet. Dass es sich hierbei um die ansonsten als „Schwelle III“ bezeichnete Schwelle handelt, folgt aus den in den Plänen angeführten eindeutigen Höhenkoten. Im technischen Bericht wird zwar die exakte Position der Schwelle III nicht genannt, anhand der verbalen Beschreibung ist jedoch nachvollziehbar, dass sie wie in den Plänen eingezeichnet situiert werden sollte. Die bescheidkonforme Errichtung ua des Entlastungsgerinnes, zu dem auch die Wehrschwelle III zählt, stellte der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 08.02.1988, Zahl 1/01-20.786/59-1988, fest. Diesem Bescheid liegt, wie der wasserbautechnische Amtssachverständige DI AR AQ in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 28.06.2016 bestätigt hat, ein hydrografisches Gutachten zugrunde, bei dessen Erstellung an der Wehrschwelle III im Oktober 1987 Messungen durchgeführt wurden.
Angesichts der erhobenen Beweise konnte das Landesverwaltungsgericht daher obige Feststellungen treffen, dass die Wehrschwelle auf Grundstück GN aa, KG CD, deren Entfernung die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom 03.12.2014 und auch mit ihrer Beschwerde begehrt (hat) (= Wehrschwelle III), rechtskräftig wasserrechtlich bewilligt ist und nicht konsenslos errichtet worden war.
Diese Feststellungen werden zudem von den glaubhaften Aussagen des Zeugen BO BN in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 07.02.2017 getragen. Der Zeuge ist als langjähriger Pächter ua des Fischerreichrechts des Schlossteiches CA bis CB, wozu auch der CCbach und das CCbachentlastungsgerinne zählen, mit den örtlichen Gegebenheiten und der historischen Entwicklung des Areals bestens vertraut. Gefragt nach dem Zeitpunkt der Errichtung der Wehrschwelle III verwies der Zeuge auf den Bescheid aus dem Jahr 1988 und führte aus, dass die Schwelle offenbar zu dieser Zeit bereits vorhanden gewesen sei.
Ferner hat der hydrografische Amtssachverständige, DI CE BJ, in seinem nach einem Ortsaugenschein im Jänner 2017 verfassten Gutachten vom 31.01.2017, Zahl 207/60210/6/102-2017, und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 07.02.2017 nachvollziehbar ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht ein projektmäßiger Zusammenhang der Wehrschwelle III mit der bewilligten Nutzwasserentnahme besteht.
Den Zweck der Wehrschelle III und die Auswirkungen einer Veränderung der Höhenlage der Wehrschwelle konnte das Landesverwaltungsgericht anhand der Ausführungen des hydrografische Amtssachverständigen, DI CE BJ, (Gutachten vom 31.01.2017 samt Beilagen, Zahl 207/60210/6/102-2017; Ausführungen in der Verhandlung am 07.02.2017) und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, DI AR AQ, (Stellungnahme vom 24.07.2015, Akt der belangten Behörde) feststellen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts sind die Äußerungen der Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar; sie wurden auch von den Parteien des Verfahrens nicht in Zweifel gezogen. Die Folgen, die mit einem Entfernen der Wehrschwelle und dem daraus resultierenden Trockenfallen des CCbachs einhergehen, konnten anhand allgemeiner Lebenserfahrungen und eines im Akt der belangten Behörde enthaltenen Berichts von BO BN festgestellt werden. Darin schilderte er, dass, nachdem die Schwelle entfernt worden war, der CCbach am 18.05.2014 fast trockengefallen war und zahlreiche Fische verendeten. Das Landesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, die Richtigkeit dieses Berichts in Frage zu stellen.
Dass für das Brückenbauwerk keine wasserrechtliche Bewilligung besteht, war nach Einsicht in den Akt der belangten Behörde und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts als erwiesen anzusehen. Auch in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht haben die Parteien nicht vorgebracht, dass eine wasserrechtliche Bewilligung existiere. Die Feststellungen zu den mit der konsenslos errichteten Brücke einhergehenden Gefahren fußen auf der im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltenen schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI AR AQ vom 24.07.2015.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:
Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das (Beschwerde-)Verfahren auch nicht einzustellen ist und die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (BGBl I 33/2013 idF BGBl I 24/2017; VwGVG) erfüllt sind, hat das Landesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 leg cit in der Sache selbst zu entscheiden. Die Voraussetzung für ein Vorgehen gemäß § 28 Abs 2 Satz 2 VwGVG liegen nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht hat daher aufgrund der Beschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig oder – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – rechtswidrig ist.
Nach § 50 Abs 1 Wasserrechtsgesetz (BGBl 215/1959 idF BGBl I 54/2014; WRG) sind Wasserberechtigte grundsätzlich verpflichtet, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet.
Gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG ist derjenige, der die Bestimmungen des WRG übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde gemäß § 138 Abs 2 WRG eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
Als Betroffene iSd Abs 1 leg cit sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs 2 WRG), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen (§ 138 Abs 6 WRG).
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Die Beschwerdeführerin hat den Bescheid seinem „gesamten Inhalte und Umfange nach“ angefochten. In den Beschwerdegründen macht sie allerdings primär die Rechtswidrigkeit des Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheids geltend. Auch die Anträge zielen vor allem auf die Aufhebung oder Abänderung des Spruchpunkts II. ab. Allerdings sind die Spruchpunkte I. (insbesondere I. 2.) und II. inhaltlich eng miteinander verknüpft. Wäre dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben, würde dies notwendigerweise dazu führen, dass zumindest Spruchpunkt I. 2. aufzuheben wäre. Schließlich könnte die Konsensinhaberin auf Grundlage des § 138 WRG nicht gleichzeitig zur Entfernung der Wehrschwelle III und zur Sicherung der Dammbalken der Wehrschwelle verhalten werden.
Zur Wehrschwelle:
Aus dem zitierten § 50 Abs 1 WRG folgt die Verpflichtung der AA als Konsensinhaberin und Wasserberechtigten, die Wasserbenutzungsanlage einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Das Entlastungsgerinne des CCbachs ist ein künstliches, nämlich ein durch Menschenhand angelegtes und von Menschenhand gesteuertes Gerinne; vgl Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 50 Rz 5 f (Stand: Juli 2016, rdb.at). Diese rechtliche Qualifikation ergibt sich insbesondere aus den Spruchpunkten 2.1. und 2.2. des Bescheids vom 22.08.1985, Zahl 1/01-20.786/48-1981, in denen die von der Konsensinhaberin zu steuernde Einleitung von Ablaufwässern (Maximalkonsens von 45 l/s; Temperatur) normiert wird. Da die Wehrschwelle III ein Einbau im Entlastungsgerinne des CCbachs und, wie das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, Teil des rechtskräftigen wasserrechtlichen Konsenses ist, beinhaltet die Verpflichtung der AA gemäß § 50 Abs 1 WRG auch die Instandhaltung der Wehrschwelle III. Dazu zählt fraglos auch, die Dammbalken gegen unbefugtes Entfernen und gegen Änderungen der Höhenlagen zu sichern. Das folgt bereits aus dem technischen Bericht aus dem Jahr 1985, der dem Bescheid vom 22.08.1985, Zahl 1/01-20.786/48-1981, zugrunde liegt. Darin heißt es: „ […] die Dammbalken der Schwellen sind gegen unbefugtes Hantieren zu sichern […].“ Im Bescheid selbst wird als eine Auflage genannt: „Die Schwellen sind so auszuführen, dass die Wasserhöhe des Oberwassers nachträglich korrigiert werden kann. Außerdem ist die Ausführung so zu gestalten, dass Unbefugte keinen Einfluss auf die Wasserabfuhr nehmen können.“ Die Sicherung der Wehrschwelle liegt im öffentlichen Interesse, sollen doch durch die Wehrschwelle ein Trockenfallen des CCbachs und damit ein Verenden von Lebewesen, ein schädlicher Einfluss auf den Lauf und die Höhe des Gewässers sowie die wesentliche Beeinträchtigung seines ökologischen Zustands verhindert werden. Ein Vorgehen gemäß § 138 Abs 2 WRG war sohin jedenfalls ausgeschlossen.
Letztlich hat die belangte Behörde der AA daher gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG unter Spruchpunkt I. 2. des angefochtenen Bescheids zu Recht aufgetragen, die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, nämlich die Sicherung der Dammbalken der Wehrschwellen im Entlastungsgerinne des CCbachs auf GN aa, KG CD, gegen unbefugtes Entfernen und gegen Änderungen der Höhenlage.
Zum Brückenbauwerk:
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Brückenbauwerk von der Konsensinhaberin oder einem Dritten errichtet worden ist, können doch selbst konsenslos errichtete Einbauten Dritter in die wasserrechtlich genehmigte Anlage an der Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten nichts ändern. Etwaige zivilrechtliche Regressansprüche bleiben hiervon freilich unberührt. Dass Dritte, die das Brückenbauwerk ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung (§ 38 WRG) errichtet haben, als Täter kraft Setzung einer eigenmächtigen Neuerung ihrerseits als Adressaten eines Auftrags gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG in Betracht kommen, schließt nicht aus, dass die Belassung des Brückenbauwerks durch den Erhaltungspflichtigen eine Verletzung seiner Verpflichtung darstellt, die Anlage im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten; vgl die bei Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 50 E 23 (Stand: Juli 2016, rdb.at) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
Im Unterschied zur Wehranlage III besteht für das Brückenbauwerk keine wasserrechtliche Bewilligung. Insofern entspricht die Anlage iSd § 50 Abs 1 WRG nicht dem bewilligungsgemäßen Zustand. Angesichts der mit der Brücke verbundenen Verklausungs- und der daraus resultierenden Überflutungsgefahr kann ein öffentliches Interesse an der Entfernung der Bücke jedenfalls bejaht werden. Auch diesbezüglich war ein Vorgehen gemäß § 138 Abs 2 WRG ausgeschlossen. Die belangte Behörde war daher gemäß § 138 Abs 1 lit a iVm § 50 Abs 1 WRG berechtigt, der AA die Entfernung des Brückenbauwerks aufzutragen.
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids richtet, erweist sie sich jedenfalls aus den dargelegten Erwägungen als unbegründet und war abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft GN bb, KG CD, und damit als Betroffene gemäß § 138 Abs 6 iVm § 12 Abs 2 WRG war zweifellos berechtigt, den von der belangten Behörde mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids abgewiesenen Antrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG zu stellen. Dem Antrag kam jedoch, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, keine Berechtigung zu, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 138 Abs 1 lit a 1. Fall WRG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Unter einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, deren Beseitigung von der Behörde vorzuschreiben wäre, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (zB VwGH 26.06.2012, 2012/07/0007). Weder die AA als Wasserberechtigte noch die Stadtgemeinde Salzburg und das Land Salzburg als Grundeigentümer haben die Wehrschwelle III, deren Entfernung die Beschwerdeführerin begehrt(e), eigenmächtig errichtet. Vielmehr ist die Wehrschwelle III, wie das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, Teil des wasserrechtlichen Konsenses und damit rechtskräftig wasserrechtlich bewilligt. Folglich war die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde rechtmäßig. Die Beschwerde war daher, auch soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids richtet, als unbegründet abzuweisen.
Zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten (behördlichen) Verfahrensmängel:
Im Hinblick auf die behauptete mangelhafte Bescheidbegründung und das behauptete Fehlen einer Verhandlungsschrift über den behördlichen Ortsaugenschein am 23.07.2015 genügt der Hinweis, dass allfällige Mängel des Verfahrens vor der belangten Behörde durch das Landesverwaltungsgericht saniert werden konnten; vgl zur Sanierung von Mängeln des verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch die Verwaltungsgerichte, VwGH 29.04.2015, Ro 2015/05/0007.
Zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin:
Angesicht der eindeutigen Ergebnisse des Beweisverfahrens und der Tatsache, dass das Landesverwaltungsgericht seine Feststellungen maßgeblich auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.02.2017 vorgelegten Pläne und den zugehörigen technischen Bericht stützen konnte, war dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.08.2016 auf Abhaltung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines wasserbautechnischen und eines hydrografischen Sachverständigen nicht Folge zu geben. Der Sachverhalt ließ sich ohne Weiteres ohne Durchführung eines solchen Ortsaugenscheines ermitteln. Dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines hydrologischen Sachverständigen hat das Landesverwaltungsgericht ohnedies entsprochen; der beauftragte Amtssachverständige führte einen Ortsaugenschein durch.
Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Der Vollständigkeit halber hält das Landesverwaltungsgericht abschließend Folgendes fest: Der im Verfahren mehrfach aufgeworfene Frage (so zB in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 07.02.2017), ob der mit der Wehrschwelle III intendierte Zweck der „Wasserverteilung“ (bzw Verhinderung eines „Trockenfallens“ des CCbachs) auch durch andere technische Maßnahmen oder durch eine an anderer Stelle, die möglicherweise für die Beschwerdeführerin und ihr Grundstück vorteilhafter sein könnte, angeordnete Wehrschwelle erreicht werden könnte, kam letztlich keine rechtliche Bedeutung zu. Aufgrund von § 138 Abs 1 lit a WRG kann die Entfernung einer konsenslosen Neuerung angeordnet werden; die Bestimmung ermächtigt die Behörde jedoch nicht, das Setzen einer neuen Maßnahme aufzutragen; vgl mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 138 Rz 29 (Stand: Juli 2016, rdb.at).
Das Landesverwaltungsgericht hatte im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die Wehrschwelle III vom bestehenden wasserrechtlichen Konsens gedeckt ist oder eigenmächtig errichtet wurde. Da, wie das Landesverwaltungsgericht umfassend dargelegt hat, die Wehrschwelle wasserrechtlich bewilligt ist, erübrigt es sich, auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. Allfällige technische Alternativen zur gegenwärtig bestehenden und bewilligten Wehrschwelle III waren nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BGBl 1/1930 idF BGBl I 106/2016; B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung hing wesentlich von der Frage ab, ob die "Wehrschwelle III" Teil eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses ist. Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenfrage, welche wiederum von der Beweiswürdigung abhängig ist. Den im Anschluss an Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung zu beurteilenden Rechtsfragen kam keine grundsätzliche Bedeutung zu; sie sind, wie sich aus den in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zitierten Quellen ergibt, hinlänglich geklärt. In seiner Entscheidung ist das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Weiters ist die zu den maßgebenden Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bewilligungsumfang, eigenmächtige Neuerung, Adressat des wasserpolizeilichen Auftrages, VerfahrensgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.1.15.1.13.2017Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020