Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
24.11.2019Norm
GewO 1994 §91 Abs2Rechtssatz
Im Falle einer ausländischen Verurteilung (vgl § 13 Abs 1 letzter Satz GewO, wonach die Bestimmungen dieses Absatzes auch gelten, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden) kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf an, ob sich die gesetzlichen Tatbestände oder Qualifikationen nach österreichischem und ausländischem Recht decken; vielmehr ist darauf abzustellen, ob der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt im Inland zu einer Verurteilung, wenn auch wegen einer anderen strafbaren Handlung hätte führen müssen (vgl VwGH 2005/04/0196).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; Prognose; Geschäftsführerbestellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1085.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020