RS Lvwg 2019/11/24 LVwG-AV-1085/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.11.2019

Norm

GewO 1994 §91 Abs2
GewO 1994 §87
GewO 1994 §13 Abs1

Rechtssatz

Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 13 Abs 1 GewO besteht eine Bindung an ein rechtskräftiges Urteil. Eine Neubewertung des Sachverhalts ist nur im Rahmen einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich, keinesfalls jedoch im Rahmen des Entziehungsverfahrens. Der Behörde obliegt aber die selbstständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl VwGH 90/04/0021 ua).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; Prognose; Geschäftsführerbestellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1085.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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