Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.11.2019Norm
GewO 1994 §91 Abs2Rechtssatz
Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 13 Abs 1 GewO besteht eine Bindung an ein rechtskräftiges Urteil. Eine Neubewertung des Sachverhalts ist nur im Rahmen einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich, keinesfalls jedoch im Rahmen des Entziehungsverfahrens. Der Behörde obliegt aber die selbstständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl VwGH 90/04/0021 ua).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; Prognose; Geschäftsführerbestellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1085.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020