Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.11.2019Norm
GewO 1994 §91 Abs2Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wohnt der Regelung des § 91 Abs 2 GewO insofern ein zweifacher normativer Gehalt inne, als damit einerseits (materiell rechtlich) ausgesprochen wird, dass Gewerbetreibenden, die eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sind, die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen. Andererseits enthält diese Bestimmung eine Regelung des Verfahrens dergestalt, dass vor Entziehung der Gewerbeberechtigung der betreffende Gewerbetreibende unter Setzung einer Frist aufzufordern ist, jene Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht und auf die sich der fragliche, im § 87 GewO angeführte Entziehungsgrund bezieht, zu entfernen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden (vgl VwGH 99/04/0227).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; Prognose; Geschäftsführerbestellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1085.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020