TE Vfgh Erkenntnis 1996/10/2 A7/96 - B2844/95

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
B-VG Art137 / Zinsen
Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 §45
EStG 1972 §82
ABGB §1358

Leitsatz

Stattgabe einer Klage auf Auszahlung der von einer Gemeinde als Dienstgeberin eines Gemeindebeamten im Ruhestand wegen zu wenig abgeführter Lohnsteuer einbehaltenen Teile eines Ruhegenusses; zivilrechtliche Gegenforderung der Beklagten im ordentlichen Rechtsweg auszutragen

Spruch

Die Gemeinde Innsbruck ist schuldig, dem Kläger zu Handen seines Vertreters den Betrag von S 22.373,-- samt 4 % Zinsen seit 2. Mai 1996 und die mit S 5.266,56 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Kläger ist ein im Ruhestand befindlicher Beamter der Gemeinde Innsbruck (der Beklagten). Mit der vorliegenden Klage gemäß Art137 B-VG macht er die Auszahlung eines Teiles seines Ruhebezuges, den die Beklagte seit Februar 1995 einbehält, geltend. Im einzelnen wird darin ausgeführt:

"Sachverhalt:

...

Mit Bescheid vom 21.3.1984 des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck wurde (der nunmehrige Kläger) gemäß §45 Abs1 litb des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44/1970 mit Wirkung vom 1. April 1984 in den dauernden Ruhestand versetzt. Der Bemessung seines Ruhegenusses sind die Bezüge der Verwendungsgruppe A, VIII. Dienstklasse 8. Gehaltsstufe zuzüglich der Dienstalterszulage (DAZ), 50 % der Leiterzulage, einer einrechenbaren allgemeinen Zulage, der Verwaltungsdienstzulage sowie eine Dienstzeit von 48 Jahren, 3 Monaten und 16 Tagen zugrundezulegen.

Weiters wurde im angeführten Bescheid vom 21.3.1984, MD-6221/1983 ausgeführt, daß dem Kläger anläßlich seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß §7a der Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck ein Treuegeld in der Höhe von 250 % des letzten Monatsbezuges gebührt.

Unter Zugrundelegung der im Bescheid angeführten Bemessungsgrundlage berechnete sich der dem Kläger ab l. April 1984 gebührende Ruhegenuß wie folgt:

Letzter Schemabezug                    S  47.164,--

Dienstalterszulage (DAZ)               S   3.816,--

Einrechenbare Zulage                   S   2.120,--

Verwaltungsdienstzulage                S   1.418,--

Leiterzulage (50 % von S 5.310,--)     S   2.655,--

ergibt                                 S  57.173,--,

davon 80 % =                                           S 45.738,40

Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß                      S    193,30

ergibt zusammen monatlich              brutto          S 45.931,70

Dazu kommt noch die Haushaltszulage gemäß §25 Abs1

des Pensionsgesetzes 1965.

Im Bezugsnachweis für November 1995 scheint ein Nettobezug von

S 39.898,52

auf. Der Bezugsnachweis der beklagten Partei gilt, wie die beklagte Partei selbst auf diesem Bezugsnachweis dokumentiert, als Lohn- und Gehaltsbestätigung.

...

Mit Schreiben vom 11.1.1995 der beklagten Partei wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die beklagte Partei hinsichtlich des mit 1. April 1984 ausbezahlten Treuegeldes zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat.

Die beklagte Partei hat den Kläger vorher nie davon verständigt, daß es diesbezüglich Schwierigkeiten gäbe. Die beklagte Partei hat den Kläger im guten Glauben gelassen, daß die von ihr - auch sonst immer unbeanstandet durchgeführte - Versteuerung in Ordnung ginge, hat den Kläger nie darauf hingewiesen, daß hinsichtlich des Treuegeldbezuges vom April 1984 ein Steuerprüfungsverfahren anhängig ist und der Steuerprüfer anstelle des fixen Prozentsatzes von 6 % einen anderen Prozentsatz zur Verrechnung vorgeschrieben hat. Trotz Aufforderung durch den Kläger hat die beklagte Partei dem Kläger weder den Prozentsatz bekanntgegeben noch den Kläger aufgeklärt, ob und welche Abschreibungsmöglichkeiten, die zur Verringerung des anzuwendenden Lohnsteuersatzes führen müßten, genutzt wurden, wie sich der Lohnsteuersatz ergibt etc. Obwohl die beklagte Partei bereits Teile des Pensionsbezuges zur Abdeckung ihrer vermeintlichen zivilrechtlichen Forderung dem Kläger gegenüber einbehält, hat die Beklagte - trotz Aufforderung- keinen berichtigten Lohnsteuerzettel für den Kläger ausgestellt.

Die Beklagte hat auch auf den Antrag des Klägers vom 27.1.1995, auf Grund seiner langjährigen treuen und ausgezeichneten Dienstleistung für die beklagte Partei - die immerhin vom 1.12.1995 bis 31.3.1984, sohin durch fast 40 Jahre währte - von einer Rückforderung allenfalls für den Kläger nachträglich bezahlter Lohnsteuer abzusehen, nicht reagiert.

Die Beklagte behält monatlich laufend Teile des Ruhegenußbezuges des Klägers ein.

...

Der Kläger hat schließlich durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 24.8.1995 beantragt, einen Bescheid über den von der beklagten Partei geltend gemachten und sofort durch Kompensation realisierten Rückforderungsanspruch hinsichtlich nachgezahlter Lohnsteuer zu erlassen. Dieser Antrag wurde beklagterseits mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich bei der von der Beklagten sofort im Kompensationswege einbringlich gemachten Forderung nicht um einen Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Ruhestandsverhältnis) handelt sondern um nachzuzahlende Lohnsteuer, welche auf Grund eines - dem Kläger bis heute noch nicht vorgelegten - Bescheides des Finanzamtes Innsbruck nachträglich zu bezahlen war und für die die beklagte Partei in Vorlage getreten ist.

Und weiter: 'Nach Ansicht der Stadtgemeinde Innsbruck hätte sich der Antragsteller an das Gericht zu wenden.'

...

Klagslegitimation:

Bei dem von der beklagten Partei geltend gemachten Anspruch handelt es sich um einen solchen, der hinsichtlich des Klägers weder titelmäßig feststeht noch sonst von der beklagten Partei dem Kläger nachgewiesen wurde. Es mag sein und kann auch dahingestellt bleiben, ob und inwieweit für die Geltendmachung des beklagterseits erhobenen allfälligen Anspruches die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Es wird aber Sache der beklagten Partei sein, ihren vermeintlichen oder auch zu Recht bestehenden Anspruch dem Kläger gegenüber geltend zu machen. Solange dieser beklagterseits behauptete Anspruch jedoch nicht feststeht, hat der Kläger ein rechtliches Interesse und einen Anspruch auf Auszahlung seiner vollen Ruhegenußbezüge.

Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ist nach Art137 BVG gegeben, weil der Kläger seinen Anspruch auf Liquidierung seines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis begründeten Bezuges (VfSlg. 3328, 3520, 5586, 5732 etc.) begehrt.

Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in 3 Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht, wobei die letzte Phase, nämlich die Liquidierung bzw. Auszahlung, ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodaß für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des VfGH gemäß Art137 B-VG gegeben ist.

Der Anspruch des Klägers aus dem Bestehen des öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses steht auf Grund des

* Bescheides über die Versetzung in den dauernden Ruhestand vom 21.3.1984, MD-6221/1983

* des Schreibens vom 21.3.1984 der beklagten Partei und * der jeweiligen Bezugsnachweise, die zugleich als Lohn- und Gehaltsbestätigung gelten, fest.

Der Anspruch des Klägers wurzelt im öffentlichen Recht, ein Verwaltungsweg zur Durchsetzung dieses Anspruches ist nicht vorgesehen.

Klagstitel:

Die beklagte Partei behält ohne Bescheiderlassung, ohne detaillierte Beschreibung des Anspruches der Höhe nach, ohne nachvollziehbare Darlegung, wie sich der Anspruch der Beklagten dem Kläger gegenüber zusammensetzt, seit inkl. März 1995 monatlich S 1.400,-- netto von den Pensionsbezügen des Klägers ein, das sind bis inkl. Mai 1996

S 1.400,-- x 15 =                      S 21.000,--.

Im Februar 1995 hat die beklagte

Partei netto                           S  1.373,--

einbehalten, sodaß sich das

Klagebegehren mit                                    S 22.373,--

ergibt.

In diesem Zusammenhang ist allerdings auszuführen, daß es sich bei der gegenständlichen Klage um eine Musterklage handelt. In Wahrheit sind weit über hundert Beamte davon betroffen. Der insgesamt zu zahlende Betrag beläuft sich auf ca. S 2,700.000,--.

Da Zahlung trotz Aufforderung nicht geleistet wurde, wird beantragt zu fällen das Urteil:

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Betrag von S 22.373,-- samt 4 % Zinsen seit 2.5.1996 sowie die Kosten dieses Rechtsstreites binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen."

2. Die Beklagte hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, daß sie eine Gegenschrift nicht erstatten, jedoch ihre bisher eingenommene Auffassung beibehalten wolle,

"daß es sich bei ihrem Rückforderungsanspruch nicht um einen Ersatz zu unrecht empfangener Leistungen aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (Ruhestandsverhältnis), welcher derartiger Ersatz im Verwaltungsverfahren mit Bescheid festzustellen wäre, handelt, sondern ihr Rückforderungsanspruch ein zivilrechtlicher sei und auch formale Liquidität der zivilrechtlichen Forderung gegeben sei, was die Stadtgemeinde Innsbruck auch zu Kompensation berechtigte."

3. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgendes:

3.1. In dem in der Klage erwähnten, an den Kläger gerichteten Schreiben der Beklagten vom 11. Jänner 1995 wird im einzelnen folgendes ausgeführt:

"Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7. Feber 1991, Steuer Nr. 927/7062, wurde die Stadtgemeinde Innsbruck für den Prüfungszeitraum vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1988 für zuwenig einbehaltene Lohnsteuer bei der Auszahlung und Versteuerung der in diesem Zeitraum gemäß §7a der Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, Gemeinderatsbeschluß vom 18.5.1972, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluß vom 27.1.1994, ausgezahlten Treuegelder durch Nachzahlung der auf diese Treuegelder nach Feststellung des Finanzamtes entfallenden Lohnsteuer in Anspruch genommen. Die entsprechenden Nachzahlungen durch die Stadtgemeinde Innsbruck erfolgten am 21. Oktober 1993. Der Berufung gegen den genannten Bescheid und den nachfolgenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof (Zl. 92/14/0094/6 und 92/14/0124/7) blieb ein Erfolg leider versagt.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in der Folge in seiner Sitzung vom 9. November 1994 nachstehenden Beschluß gefaßt:

'Dem Bürgermeister wird empfohlen, die in den Jahren 1983 bis 1988 anläßlich der Auszahlung der Treuegelder zu wenig abgezogene Lohnsteuer nach den gegebenen rechtlichen Möglichkeiten von den betroffenen Beamten des Ruhestandes der Landeshauptstadt Innsbruck (Hoheitsverwaltung und "ehemalige Stadtwerke") rückzufordern. Hiebei sollen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe angemessene sozialverträgliche Ratenzahlungen ermöglicht werden. In besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Härtefällen sollen auch Anträge auf Erlassung gestellt werden können.'

Zur Rechtslage wird folgendes ausgeführt:

Beim Einbehalt und bei der Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer haftet der Arbeitgeber dem Bund für diesen Einbehalt und für die Abfuhr. Der Dienstnehmer (Arbeitnehmer) selbst ist jedoch Steuerpflichtiger, Steuerschuldner und Träger der Lohnsteuer. Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Dienstnehmer) haften gemäß §§6 Abs1 und 7 Abs1 BAO gemeinsam als Gesamtschuldner nach §891 ABGB. Daher zahlt der Arbeitgeber bei Abfuhr der gegenüber dem Arbeitnehmer (Dienstnehmer) einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld nach §1358 ABGB, für die er persönlich haftet. Wenn daher der Arbeitgeber vom Finanzamt wegen zuwenig abgezogener Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, tritt er gemäß §1358 ABGB insoweit in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer (Dienstnehmer) den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (OGH vom 17.6.1987, 14 Ob A80/87). Der Eintritt des Arbeitgebers in die Gläubigerrechte erfolgt mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung (Nachzahlung an Lohnsteuer). Mit diesem Zeitpunkt entsteht sein Rückforderungsanspruch und beginnt auch der Lauf der Verjährungsfrist. Es können daher vom Arbeitnehmer (Dienstnehmer) Lohnsteuernachzahlungen auch für mehr als drei Jahre zurückliegende Lohnzahlungszeiträume gefordert werden.

Die Nachzahlung an Lohnsteuer für Ihr seinerzeit ausgezahltes Treuegeld (S 143.432,50) betrug nach Feststellung des Finanzamtes Innsbruck

S 57.373,--.

Dieser Betrag wird hiemit von Ihnen rückgefordert, wobei hiefür beginnend mit 1. Feber 1995 eine Erstrate von S 1.373,-- und weitere Raten von je S 1.400,-- festgesetzt werden. Die zur Realisierung der Rückforderung festgesetzten Ratenbeträge werden jeweils von den Ihnen zukünftig monatlich gebührenden Ruhebezügen einbehalten.

Sollten Sie einen Erlassungsantrag stellen wollen, wäre dieser angemessen zu begründen."

3.2. Mit Schreiben vom 24. Jänner 1995 hat der Kläger darauf im wesentlichen wie folgt geantwortet:

"Zu Ihrem Schreiben vom 11.1.1995, bezüglich der Nachzahlung von Lohnsteuer, teile ich Ihnen mit, daß ich mit der angeführten Vorgangsweise nicht einverstanden bin.

Ich gebe derzeit, vor Rücksprache mit einem Rechtsbeistand, keine Zustimmung zu den ab 1.2.1995 festgesetzten Abzügen von meiner Pension."

3.3. In einem weiteren Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 27. Jänner 1995 wird folgendes ausgeführt:

"Sie haben mich schriftlich, nachdrücklich dokumentiert durch Rsb-Zustellung, davon in Kenntnis gesetzt, daß Sie

* nachträglich Lohnsteuer für mich bezahlt haben * diese von Ihnen bezahlte Lohnsteuer von mir zurückfordern * beschlossen haben, diese Rückforderung in Form von

Kompensation der mir auszubezahlenden Pension einzuheben.

Ich erhebe Widerspruch gegen diese Vorgangsweise, insbesondere gegen den Einbehalt des von Ihnen festgesetzten Betrages.

Ihr mit 11.1.1995 datiertes Schreiben, in dem Sie die Rückforderung begehren, wird von mir als Bescheid aufgefaßt:

-

Es stammt von einer Behörde

-

Es wurde von der zuständigen Behörde unterfertigt

-

Es enthält einen Sachverhalt

-

Es enthält eine rechtliche Begründung

-

Es spricht über ein Rechtsproblem endgültig ab

-

Es enthält nicht nur meine Rückzahlungsverpflichtung sondern auch eine konkrete Art der vorgeschriebenen Rückzahlung,

nämlich durch Kompensation

-

Es sind bereits konkrete Raten festgesetzt

-

Diese Rückzahlung durch Kompensation ist definitiv festgestellt und auch hinsichtlich der Höhe der Raten sowie der Rückzahlungsmonate konkretisiert

-

Es führt einen Rechtsbehelf zur allfälligen Abwendung der Rückforderung, nämlich den Erlassungsantrag, an.

Sollte dieses von Ihnen namens der Behörde unterfertigte Schreiben nicht als Bescheid aufzufassen sein, ersuche ich um verbindliche Rückäußerung

binnen 10 Tagen

widrigenfalls ich entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten, insbesondere einen Rechtsanwalt mit der Ausarbeitung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu beauftragen hätte. Dies ist naturgemäß mit entsprechenden Kosten verbunden.

Unabhängig davon, daß meiner Ansicht nach kein Anspruch seitens der Behörde auf Rückforderung von bezahlter Lohnsteuer mir gegenüber besteht, stelle ich vorsorglich den Antrag,

auf Erlassung der Rückforderung der von Ihnen nachträglich

bezahlten Lohnsteuer.

Begründung:

Es handelt sich um Lohnsteuer für längst verstrichene Zeiträume. Die mir für diese Zeiträume ausbezahlten Pensionen habe ich längst im guten Glauben daran, daß mir die ausbezahlten Beträge auch endgültig zustehen, verbraucht. Es trifft mich wirtschaftlich sehr schwer, insgesamt den von mir geforderten Betrag zurückzubezahlen. Die Rückzahlung würde meine auf die ausbezahlten Pensionsbeträge eingestellte Lebensführung beeinträchtigen.

Außerdem würde mir die Möglichkeit genommen werden, hinsichtlich der Zeiträume, für die die Lohnsteuernachzahlung erfolgt, entsprechende Absetzbeträge geltend zu machen und zu realisieren."

3.4. Die Beklagte hat dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 1. Februar 1995 wie folgt geantwortet:

"Zu Ihrem Schreiben vom 27.1.1995 erlaubt sich die Magistratsabteilung I neuerlich auf den im Schreiben der Stadtgemeinde Innsbruck vom 11.1.1995 aufgezeigten Sachverhalt und die hiezu seitens der Stadtgemeinde Innsbruck bestehende Rechtsansicht zu verweisen. Demnach handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß §39 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, i.d.g.F., sondern vielmehr um den Ersatz einer gemäß §1358 ABGB bezahlten fremden Schuld, für die die Grundsätze des Zivilrechtes zur Anwendung kommen. Eine bescheidmäßige Feststellung ist daher nicht möglich. Ein allfälliger Rechtsstreit müßte sohin von Ihnen bei Gericht anhängig gemacht werden.

Nachdem in der gegenständlichen Angelegenheit die zivilrechtlichen Grundsätze der Kompensation zur Anwendung kommen, mußte die Magistratsabteilung I in Vollzug des mit Schreiben vom 11.1.1995 mitgeteilten Stadtsenatsbeschlusses und der bereits ausgesprochenen Aufrechungserklärung mit der Kompensando-Einhebung beginnen.

Unabhängig von dieser Mitteilung werden eingereichte Nachsichtsansuchen wegen besonders berücksichtigungswürdiger sozialer Gründe (Härtefälle) gesondert erledigt."

3.5. In einem weiteren Schreiben vom 23. August 1995 hat sich der Rechtsvertreter des Klägers für diesen sowie für eine Reihe anderer Betroffener wie folgt an die Beklagte gewandt:

"Namens und auftrags der im Betreff angeführten Mandanten erhebe ich

Widerspruch

gegen die von Ihnen gewählte Vorgangsweise, durch Kompensation mit Pensionsbezügen allfällige Steuernachzahlungen betreffend die von Ihnen ausbezahlten Treuegelder einzuheben und stelle den

Antrag

auf Erlassung eines Bescheides über Ihr Rückforderungsbegehren. Ausdrücklich festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, daß meine Mandanten seinerzeit weder von der für den Zeitraum vom 1.1.1983 bis 31.12.1988 vom Finanzamt durchgeführten Prüfung noch vom Prüfungsergebnis verständigt wurden. Auch vom Bescheid des Finanzamtes hatten meine Mandanten - mangels entsprechender Mitteilung (!) - keine Kenntnis.

Im Hinblick darauf, daß für Sie der Sachverhalt bereits klar sein muß und weitere Erhebungen nicht mehr erforderlich sind - Sie haben ja bereits mit der Einhebung Ihres vermeintlichen Rückforderungsanspruches begonnen - gehe ich davon aus, daß mit der Bescheiderlassung längstens binnen Monatsfrist zu rechnen ist."

3.6. Über diesen Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 12. Oktober 1995 wie folgt entschieden:

"Spruch

...

Der von ... gestellte Antrag auf Erlassung eines Bescheides über den von der Stadt Innsbruck geltend gemachten Rückforderungsanspruch hinsichtlich nachgezahlter Lohnsteuer wird zurückgewiesen.

Begründung

Anläßlich des Ausscheidens des Antragstellers aus dem Dienststand wurde gemäß §7a der Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck sein Anspruch auf das in dieser Verordnung normierte Treuegeld festgestellt und dieser Anspruch auch realisiert. Ein Übergenuß an Treuegeld bestand demnach nicht und wird vom Antragsteller ein solcher auch nicht festgestellt bzw. behauptet.

Wie mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7. Feber l991 über den Prüfungszeitraum vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1988 festgestellt wurde, hat die Stadtgemeinde Innsbruck von den in diesem Zeitraum ausgezahlten Treuegeldern irrtümlich zu wenig Lohnsteuer einbehalten und wurde der Stadtgemeinde Innsbruck die dem Antragsteller mitgeteilte Lohnsteuer (für alle Betroffenen insgesamt S 2,772.379,97 - für den Antragsteller S 57.373,-- - ) zur Nachzahlung vorgeschrieben. Die Berufung der Stadtgemeinde Innsbruck wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 21. April 1992, Zl. 40 151-4/91, als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Juni 1994, Zl. 92/14/0094-6, ab.

Die Stadtgemeinde Innsbruck hat die Nachzahlung an Lohnsteuer am 21. Oktober 1993 geleistet, in der Folge festgestellt, daß die Stadtgemeinde Innsbruck gegenüber den betroffenen Beamten des Ruhestandes einen Rückforderungsanspruch hat, die Rückzahlungsverpflichtung festgestellt und den jeweiligen Einzelbetrag in (näher bestimmten) Raten rückgefordert und einbehalten. Dies ist wie folgt begründet:

Beim Einbehalt und bei der Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer haftet der Arbeitgeber dem Bund für diesen Einbehalt und für die Abfuhr. Der Dienstnehmer (Arbeitnehmer) selbst ist jedoch Steuerpflichtiger, Steuerschuldner und Träger der Lohnsteuer. Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Dienstnehmer) haften gemäß §§6 Abs1 und 7 Abs1 BAO gemeinsam als Gesamtschuldner nach §891 ABGB. Daher zahlt der Arbeitgeber bei Abfuhr der gegenüber dem Arbeitnehmer (Dienstnehmer) einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld nach §1358 ABGB, für die er persönlich haftet. Wenn daher der Arbeitgeber vom Finanzamt wegen zu wenig abgezogener Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, tritt er gemäß §1358 ABGB insoweit in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer (Dienstnehmer) den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (OGH vom 17. Juni 1987, 14 Ob A89/87). Der Eintritt des Arbeitgebers in die Gläubigerrechte erfolgt mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung (Nachzahlung an Lohnsteuer). Mit diesem Zeitpunkt entsteht sein Rückforderungsanspruch und beginnt auch der Lauf der Verjährungsfrist. Es können daher vom Arbeitnehmer (Dienstnehmer) Lohnsteuernachzahlungen auch für mehr als drei Jahre zurückliegende Lohnzahlungszeiträume gefordert werden.

Bei dieser Rückforderung handelt es sich daher nicht um einen Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Ruhestandsverhältnis), welcher gemäß §39 Pensionsgesetz 1965 zu ersetzen wäre und für welchen die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen wäre, sondern eben um nachzuzahlende Lohnsteuer, welche nach dem rechtskräftigen Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 2. Feber 1991 nachträglich zu entrichten und für welche die Stadtgemeinde Innsbruck in Vorlage getreten ist.

Somit besteht ein zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch der Stadtgemeinde Innsbruck, für den auch formelle Liquidität gegeben und für den auch Kompensation mit fälligen oder fällig werdenden Ansprüchen des Antragstellers möglich ist. Nachdem also kein Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen vorliegt, welcher durch Bescheid festzustellen wäre - insbesondere kein Übergenuß - kann über die gegenständlichen Anträge nicht bescheidmäßig abgesprochen werden. Nach Ansicht der Stadtgemeinde Innsbruck hätte sich der Antragsteller an das Gericht zu wenden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grund des diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Klagsvorbringens sowie der dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten ist im wesentlichen von folgendem maßgeblichen Sachverhalt auszugehen:

Die Beklagte als (frühere) Dienstgeberin des Klägers wurde mit rechtskräftigem Bescheid des zuständigen Finanzamtes wegen zu wenig (einbehaltener und) abgeführter Lohnsteuer bei der Versteuerung des dem Kläger anläßlich der Versetzung in den Ruhestand ausbezahlten Treuegeldes in Anspruch genommen. Im Zusammenhang damit behält die Beklagte seit Februar 1995 monatlich ersatzweise einen Teil des dem Kläger gebührenden Ruhegenusses ein.

2. Die Klage ist zulässig. Sie ist auf die Auszahlung dieses von der Beklagten einbehaltenen Teiles des Ruhegenusses gerichtet. Der Ruhegenuß ist - dem unwidersprochen gebliebenen Klagsvorbringen zufolge - mit Bescheid der Beklagten vom 21. März 1984 zuerkannt und auch im einzelnen bemessen worden. Der Anspruch auf diesen Ruhegenuß ist öffentlich-rechtlicher Natur. Über ihn ist nicht im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Der klagsweise geltend gemachte Liquidierungsanspruch ist - weil es an einer diesbezüglichen Vorschrift mangelt - auch nicht durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen.

Die Prozeßvoraussetzungen gemäß Art137 B-VG sind daher gegeben (VfSlg. 3259/1957, 5732/1968, 6198/1970).

III. 1. Der Ruhegenußanspruch des Klägers wird von der Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten.

2. Die Beklagte hat aber im verfassungsgerichtlichen Verfahren ihre gegenüber dem Kläger schon früher geäußerte Auffassung wiederholt, daß ihr gegenüber dem Kläger ein - im Schreiben vom 11. Jänner 1995 mit S 57.373,-- bezifferter - zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch zustehe, der sie zur Kompensation berechtige. Sie stützt sich dabei i.w. darauf, daß sie wegen zuwenig einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer anläßlich der Auszahlung des dem Kläger gewährten Treuegeldes zur Nachzahlung der nach den Feststellungen der Abgabenbehörde hierauf entfallenden Lohnsteuer in Anspruch genommen worden sei. Daraus sei ihr der erwähnte zivilrechtliche Rückforderungsanspruch gegen den Kläger erwachsen.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich schon mehrfach mit der Rechtsstellung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers bei der Erhebung der Lohnsteuer befaßt (vgl. u.a. VfSlg. 4347/1963, 4815/1964,7158/1973, 7571/1975, 7947/1976, 7975/1977). Im hier vorliegenden Zusammenhang ist dazu folgendes zu bemerken:

Gemäß den Bestimmungen des - im vorliegenden Fall anzuwendenden - Einkommensteuergesetzes 1972 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer als Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (§47 EStG 1972). Diese Erhebung ist dadurch gekennzeichnet, daß sie unter wesentlicher Mitwirkung des Arbeitgebers vor sich geht (VfSlg. 7571/1975, 7947/1976). Zwar ist gemäß §82 Abs1 leg. cit. der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner; der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr (§79 leg. cit.) der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Die persönliche Haftung des Arbeitgebers wird dabei gegebenenfalls - dies ist im hier vorliegenden Fall geschehen - durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht (§224 Abs1 der Bundesabgabenordnung). Der Arbeitnehmer selbst kann - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen des §82 Abs2 EStG abgesehen - hiefür nicht in Anspruch genommen werden.

Gemäß der allgemeinen Regelung des §7 Abs1 der Bundesabgabenordnung werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch die Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern und sind gemäß §6 Abs1 leg. cit. Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, §891 ABGB). Ungeachtet der Modifikationen, die sich diesbezüglich aus der erwähnten Sonderbestimmung des §82 EStG ergeben, gilt dies grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in bezug auf die lohnsteuerrechtlichen Verpflichtungen (VfSlg. 4347/1963, 4815/1964). Daraus folgt aber insbesondere, daß der Arbeitgeber bei der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer an den Bund eine fremde Schuld im Sinne des §1358 ABGB bezahlt, für die er persönlich haftet; wenn er daher wegen zu wenig bezahlter Lohnsteuer in der oben bezeichneten Weise in Anspruch genommen wird, so tritt er gemäß §1358 ABGB insoweit in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (OGH 17.6.1987, 14 Ob A80/87).

Die zivilrechtliche Qualifikation dieses Anspruches, die sich aus den oben zitierten abgabenrechtlichen Regelungen ergibt (im Hinblick darauf unterscheidet sich das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in diesem normativen Zusammenhang etwa von jenem, das sich gemäß den §§58 und 60 ASVG für die Beitragspflicht nach diesem Gesetz ergibt; siehe dazu VwGH 30.6.1988, 87/08/0327, 18.12.1989, 88/12/0066 oder - für die nach Meinung dieses Gerichtshofes vergleichbare Rechtslage gemäß §24 B-KUVG - 17.2.1993, 89/12/0074 und die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 17. Juni 1987, ArbSlg. 10.646, und vom 14. September 1988, 9 Ob A514/88), besteht unabhängig davon, ob das zugrundeliegende Dienstverhältnis öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter trägt (vgl. hiezu §85 Abs1 EStG 1972, wonach die Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten haben; s. dazu VfSlg. 7975/1977).

Für den hier vorliegenden Fall folgt daraus, daß der von der Beklagten behauptete Rückforderungsanspruch ein zivilrechtlicher ist. Da er vom Kläger bestritten wird, hätten darüber die ordentlichen Gerichte zu befinden. Eine zivilgerichtliche Entscheidung über diese Forderung liegt aber nicht vor.

Wenn man nun der Beklagten weiters darin folgen wollte, daß sie dieser Rückforderungsanspruch gegenüber dem Ruhegenußanspruch des Klägers "zur Kompensation berechtige", so ist dazu im hier anhängigen Verfahren folgendes zu bemerken:

Der Verfassungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis VfSlg. 5732/1968 ausgeführt, es ergebe sich aus Art137 B-VG, daß eine bestrittene Forderung, über die die zuständige Behörde noch nicht entschieden hat, jedenfalls dann nicht als aufrechenbare Gegenforderung angesehen werden kann, wenn sie entweder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen oder über sie durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist. Andernfalls käme nämlich der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung Rechtskraft gemäß §35 VerfGG 1953, §411 Abs1 letzter Satz ZPO zu; der Verfassungsgerichtshof würde die Grenzen seiner durch die Verfassung bestimmten Zuständigkeit überschreiten. Unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis VfSlg. 5732/1968 hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 6198/1970 unterstrichen, daß dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit fehlt, über eine Gegenforderung zu entscheiden, wenn sich der Anspruch nicht gegen eine im Art137 B-VG genannte Partei richtet (s.a. VfSlg. 7003/1973).

Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei dieser Meinung. (Dem Vorschlag von Dullinger, Handbuch der Aufrechnung 295, kann allein deswegen nicht gefolgt werden, weil auch die sinngemäße Anwendung des §190 ZPO einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die Gegenforderung voraussetzt.)

Ausgehend davon ergibt sich für den hier vorliegenden Fall folgendes: Die in Betracht kommende Gegenforderung - wobei dahingestellt bleiben kann, ob wegen des Verzichts der Beklagten auf eine Gegenschrift überhaupt eine Aufrechnungseinrede vorläge - ist eine zivilrechtliche Forderung, über die im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen ist; sie wird bestritten, das zuständige Gericht hat über sie noch nicht entschieden; sie ist auch nicht gegen eine in Art137 B-VG genannte Partei gerichtet.

IV. 1. Das auf die Auszahlung des von der Beklagten teilweise einbehaltenen Ruhegenusses des Klägers gerichtete Klagebegehren ist im übrigen weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten worden. Es ist daher berechtigt.

Dem Klagebegehren war sohin vollinhaltlich Folge zu geben.

Auch ein Anspruch auf Zinsen ist gegeben. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Erkenntnis VfSlg. 28/1919 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Bestimmungen der §§1333 und 1334 ABGB über Verzugszinsen auch bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses anzuwenden sind, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt; unter dieser Voraussetzung sind im Falle des Verzuges des Schuldners von diesem dem Gläubiger Verzugszinsen zu leisten (vgl. zB VfSlg. 11064/1986).

Dem - nicht bestrittenen - Zinsenbegehren war ausgehend vom vorliegenden Sachverhalt (vgl. insbesondere das unter I.3.5. wiedergegebene Schreiben des Klägers an die Beklagte) stattzugeben.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §41 VerfGG iVm §41 ZPO und §35 Abs1 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer von S 837,76 enthalten.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, Dienstrecht, Ruhegenuß, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Haftung, Zivilrecht, Liquidierungsklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:A7.1996

Dokumentnummer

JFT_10038998_96A00007_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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