Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
09.12.2019Norm
VwGVG 2014 §28 Abs3Rechtssatz
Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbescheide Bestimmtheit (und nicht bloß Bestimmbarkeit) in dem Sinne, dass aufgrund des Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Bescheidspruch; Bestimmtheit; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1335.002.2019Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020