RS Lvwg 2019/12/9 LVwG-AV-1335/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

09.12.2019

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3
AVG 1991 §59 Abs1
StVO 1960 §91 Abs1

Rechtssatz

Nach § 59 Abs 1 AVG muss ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl VwGH 2009/05/0196).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Bescheidspruch; Bestimmtheit; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1335.002.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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