RS Lvwg 2019/12/9 LVwG-AV-1335/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.12.2019

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3
AVG 1991 §59 Abs1
StVO 1960 §91 Abs1

Rechtssatz

Die StVO verpflichtet an einigen Stellen (vgl § 33, § 91, § 93) die „Eigentümer“ von Grundstücken bzw Liegenschaften zu einem bestimmten Verhalten, ohne den Eigentümerbegriff zu definieren. Bei der Auslegung des Begriffes „Eigentümer“ in der StVO ist somit auf die allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts zurückzugreifen.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Bescheidspruch; Bestimmtheit; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1335.002.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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