Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.12.2019Norm
VwGVG 2014 §28 Abs3Rechtssatz
Die StVO verpflichtet an einigen Stellen (vgl § 33, § 91, § 93) die „Eigentümer“ von Grundstücken bzw Liegenschaften zu einem bestimmten Verhalten, ohne den Eigentümerbegriff zu definieren. Bei der Auslegung des Begriffes „Eigentümer“ in der StVO ist somit auf die allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts zurückzugreifen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Bescheidspruch; Bestimmtheit; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1335.002.2019Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020