Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
13.01.2020Norm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Eine Inländerdiskriminierung gilt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als gerechtfertigt, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der grundsätzlichen Aufrechterhaltung des nationalen – in seiner konkreten Ausgestaltung unionsrechtswidrigen – Regelungsregimes während der Dauer einer für die Neuregelung erforderlichen Übergangszeit eine aus (allein) unionsrechtlicher Ursache entstandene „inländerdiskriminierende" Wirkung der Norm für die Dauer dieses Zeitraumes sachlich zu rechtfertigen vermag (vgl VwGH Ra 2016/10/0141, mit Verweis auf VfSlg 19.529/2011).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Inländerdiskriminierung; Kumulation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.812.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020