Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
13.01.2020Norm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Das Urteil des EuGH C-64/2018 ist auf die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen entgegen § 3 AuslBG durch eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer ein Inländer ist, mangels Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht anzuwenden.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Inländerdiskriminierung; Kumulation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.812.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020