RS Lvwg 2020/1/13 LVwG-S-812/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

13.01.2020

Norm

AuslBG §3 Abs1
AuslBG §28 Abs1

Rechtssatz

Das Urteil des EuGH C-64/2018 ist auf die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen entgegen § 3 AuslBG durch eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer ein Inländer ist, mangels Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht anzuwenden.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Inländerdiskriminierung; Kumulation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.812.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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