Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.01.2020Norm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
§ 34 Z 17 StGB nennt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Ein späteres, beispielsweise erst mit der Beschwerde abgegebenes, reumütiges Geständnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einen ins Gewicht fallenden Milderungsgrund darstellen (vgl VwGH 98/10/0313).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Inländerdiskriminierung; Kumulation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.812.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020