Entscheidungsdatum
05.08.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W132 2165953-1/10E
W132 2165956-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 11.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1.) XXXX , geboren am XXXX , und
2.) XXXX , geboren am XXXX
beide Staatsangehörigkeit Afghanistan, beide vertreten durch den XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
1.) vom XXXX , und
2.) vom XXXX
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2019 zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den oben genannten Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.07.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführer am 11.07.2019 auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.
Hinweis: Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz wurden vor dem 15.11.2015, gestellt; daher kommt § 3 Abs. 4 iVm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 nicht zur Anwendung.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W132.2165956.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020