TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/7 W151 2174346-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2019
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Entscheidungsdatum

07.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

W151 2174344-2/3E

W151 2174345-2/3E

W151 2174346-2/3E

W151 2196808-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerden von 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , StA. Afghanistan, alle vertreten durch RA Mag. Julian Motamedi, Baumannstraße 9/12A, 1030 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl EAST Ost, jeweils vom 15.07.2019, Zl. XXXX wegen § 68 AVG iVm §57 AsylG 2005, §§ 9,10 BFA-VG und §§ 46, 52, 53, 55 FPG 2005 sowie § 17 BFA-VG erkannt:

A) Die Beschwerden werden abgewiesen.

B) Den Beschwerden wird keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

C) Die Revisionen sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und beide sind die Eltern der weiteren Beschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin beantragten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.01.2016 für sich sowie für die Drittbeschwerdeführerin die Gewährung internationalen Schutzes. Der Viertbeschwerdeführer wurde am 14.02.2018 im österreichischen Bundesgebiet geboren und wurde auch für diesen die Asylgewährung beantragt.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen

Sicherheitsdienstes vom 29.01.2016 gaben die Beschwerdeführer an, aus XXXX zu stammen und dort auch noch weitere familiäre Anknüpfungspunkte zu haben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verneinten das Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten.

Zu dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Erstbeschwerdeführer zentral zu Protokoll wie folgt:

"Ich war ein Chauffeur XXXX ministerium. Die afghanischen Regierungsgegner haben es auf mich abgesehen, wenn ich mit Regierungsmitgliedern unterwegs war. Und eines Tages kamen diese Gegner zu mir und sagten, ich soll ihnen den Zugang zum Ministerium ermöglichen, damit sie dort Anschläge durchführen können. Weiters gaben sie mir 1 Monat Zeit, damit ich ihre Forderungen erfüllen kann und wenn ich diese nicht erfülle, wurde damit gedroht, dass sie mich um meine Familie umbringen. Da ich mich in Gefahr befand, bin ich mit meiner Familie aus diesen Land geflüchtet, um in einem anderen Land Asyl zu suchen. Andere Fluchtgründe habe ich nicht."

Die Zweitbeschwerdeführerin bekräftigte die Angaben ihres Ehegatten.

3. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 07.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurden diverse Personaldokumente aus Afghanistan, Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen A1 sowie einem Werte- und Orientierungskurs, eine Bestätigung betreffend den Erstbeschwerdeführer über geleistete gemeinnützige Beschäftigung, Referenzschreiben zur positiven Präsentation der Familie in der Wohngemeinde; ein Schreiben betreffend die Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers in einem Boxclub; weiters medizinische Unterlagen zur Bestätigung der Gravidität der Zweitbeschwerdeführerin, Bestätigung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin durch den Verein OMEGA-Transkulturelles Zentrum hinsichtlich des Vorliegens einer posttraumatischen Behandlungsstörung.

Weiters bestätigte der Erstbeschwerdeführer aus XXXX zu stammen, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken zu sein. Er sei gesund und nehme er keine Medikamente. Er sei XXXX geboren und hätte er immer dort gelebt. Die wirtschaftliche Lage im Heimatland sei gut gewesen und habe der Vater ein Haus besessen wo die Familie gewohnt habe. Die Mutter lebe nach wie vor mit drei Brüdern im Elternhaus und bestehe hin und wieder Kontakt.

Befragt nach den Ausreisegründen gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass durch seine berufliche Tätigkeit sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe staatliche Aufträge gehabt und hätten die Taliban von ihm verlangt, dass er dieser Tätigkeit nicht mehr nachgehe. Er hätte auch als Spitzel für diese arbeiten sollen und hätten sie verlangt, dass er ihnen das Benzin, das er mitgeführt habe, übergebe. Es folgten Angaben über die vermeintliche Bedrohung.

Er sei Mitglied in einem Boxclub und seit zehn Monaten zwei Mal in der Woche boxe. In Österreich würden er und seine Familie über keinerlei weitere familiäre Binden verfügen.

Die Zweitbeschwerdeführerin bekräftigte die dargestellten Angaben zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie verwies sie darauf, noch nie die Schule besucht zu haben. Weiters bekräftigte sie, gesund zu sein; sie habe jedoch Untersuchungen und Aufenthalte im Spital gehabt; dies aufgrund zweier Fehlgeburten. Nunmehr sei sie neuerlich schwanger und sei alles in Ordnung. Sie habe sich seit ihrer Geburt immer XXXX aufgehalten und sei die wirtschaftliche Lage gut gewesen. Ihre Eltern sowie weitere Geschwister würden nach wie vor XXXX leben. Es bestehe Kontakt. Befragt nach den Fluchtgründen verwies die Antragstellerin auf die Gründe ihres Mannes und habe sie keine eigenen Fluchtgründe. Befragt nach den Problemen des Ehemannes führte sie dazu aus.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurden gemäß §§ 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen jeweils gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig seien. Weiters wurde innerhalb der Sprüche ausgeführt, dass die Fristen für die freiwilligen Ausreisen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG jeweils zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betragen. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurden im bezughabenden kämpften Bescheid als nicht glaubhaft erkannt.

5. Mit Schriftsatz vom 18.10.2017 brachten die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen die oben angefochtenen Bescheide ein.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.06.2018 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch.

7. Mit Schriftsatz vom 27.03.2019 brachten die Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass die aktuellen Berichte betreffend die Situation in Afghanistan belegen würden, dass die dortige Sicherheitslage eine deutliche Verschlechterung erfahren habe. Die UNHCR Richtlinien würden wie auch der EASO Country Guidance Bericht vom Juni 2018 klarstellen, dass Gefährdungsfaktoren zu berücksichtigen seien und wenige ausreichen würden, um eine IFA als unzumutbar erscheinen zu lassen. So stelle auch die UNHCR Richtlinie etwa fest, dass die Landwirtschaft in den Provinzen Herat und Balkh am Zusammenbrechen sei. So habe sich in diesen Provinzen die Wirtschaftslage insgesamt verschlechtert, sodass es schwerer sei, eine Erwerbstätigkeit in diesen Regionen zu finden. Auch habe sich die Sicherheitslage XXXX in den letzten Jahren enorm verschlechtert und habe die Zahl der zivilen Opfer zugenommen. Auch wäre den UNHCR-Richtlinien zu entnehmen, dass XXXX als IFA nicht mehr in Frage käme. Es können insgesamt nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif ein angemessenes Leben führen könnten bzw. ein wirtschaftliches Überleben möglich sei. Es werde daher darum ersucht, den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. ihnen allenfalls subsidiären Schutz zuzuerkennen bzw. eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden die Beschwerden abgewiesen und die Revisionen nicht zugelassen.

Begründend wurde ausgeführt, dass keine asylrelevante Verfolgung bei den Beschwerdeführern vorlag, da sowohl das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren, sowie in der Beschwerdeverhandlung als unglaubwürdig erachtet wurde.

Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigung führte das Bundesverwaltungsgericht wie folgt aus:

Das Vorbringen der Bedrohung des Erstbeschwerdeführers aufgrund dessen behaupteter Tätigkeit als Chauffeur im XXXX ministerium wurde wegen - im Ergebnis -massiv unterschiedlicher Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet.

Zum Vorbringen einer Verfolgung wegen Verletzung sozialer Normen durch die Zweitbeschwerdeführerin und ihrer "westlichen Orientierung" stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin kein selbstbestimmtes Leben führe und die Führung eines solchen auch nicht anstrebe, ihre persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft nicht im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden, gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen seien, stünde und die persönliche Wertehaltung der Zweitbeschwerdeführerin sich nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiere. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der Lebenssituation der Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Einreise keine Hinweise auf eine Sozialisierung (iSv Faktoren, wie insb. Herkunft, Familie, Bildungsstand, Religiosität), die den in Afghanistan überwiegend vorherrschenden, gesellschaftlichreligiösen Zwängen entgegenstehen, ergäben. Dies zeige sich eindrücklich darin, dass der Zweitbeschwerdeführerin Bildung verwehrt war, sie nicht eigenständig, sondern nur im Verband ihrer bzw. später der Schwiegerfamilie gelebt habe, sie nicht erwerbstätig gewesen sei und immer auf die Versorgung im Familienverband angewiesen gewesen wäre. Diese Lebensumstände ließen mit Blick auf die Vergangenheit der Zweitbeschwerdeführerin keine Aspekte eines selbstbestimmten Lebens erkennen.

Die dahingehende Befragung der Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zu Aspekten, die Rückschlüsse auf ihre Geisteshaltung und ihre Lebensführung zulassen, und der dort von ihr gewonnene persönliche Eindruck hätten belegt, dass sie nach wie vor kein selbstbestimmtes Leben führe und sie auch keine solche Geisteshaltung eingenommen habe, daher ein solches auch nicht anstrebe. In der Gesamtheit ihrer inneren und auch nach außen tretenden Identität sei daher kein Abweichen von der in Afghanistan vorherrschenden Geschlechterrolle auszumachen.

Zu ihrem Lebensalltag wurde erwogen, dass sie nur über nur relativ beschränkte Deutschkenntnisse verfüge und trotz ihres damaligen rund dreijährigen Aufenthaltes nachweislich erst einen Deutschkurs auf der Stufe A1 abgeschlossen habe, sodass hieraus keine nachhaltige Bestrebung für eine selbstbestimme Lebensführung ersehen werden könne. Diese erst relativ gering ausgeprägten Deutschkenntnisse der Zweitbeschwerdeführerin stünden insofern der Glaubhaftmachung einer selbstbestimmten Lebensweise entgegen, als daraus ersichtlich werde, dass sie während der Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich keine Möglichkeit ergriffen habe, sich weitergehende Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen. Deshalb habe die Zweitbeschwerdeführerin eine "westliche Orientierung", der eine selbstbestimmte und -verantwortliche Lebensweise immanent sei, nicht glaubhaft gemacht, da der Mangel an Kommunikationsfähigkeit in ihrem Aufenthaltsstaat eben eine solche Lebensweise verunmögliche.

Auch die sonstigen Umstände ihres Lebensalltages in Österreich ließen nicht darauf schließen, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine derartige Lebensführung und Geisteshaltung angenommen habe und dies wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden sei, die sie bei einer Rückkehr nach XXXX in einer die dortigen sozialen Normen verletzenden Weise exponieren würden. Sie gehe mit ihrer Tochter schwimmen und Radfahren, besuche den Deutschkurs oder bringe ihre Tochter in den Park bzw. zum Spielplatz. Aus einem vorgelegten Empfehlungsschreiben gehe hervor, dass sie auch an einem Nähkurs in der Heimatgemeinde teilnehme.

Daraus schloss das Bundesverwaltungsgericht, dass die Zweitbeschwerdeführerin hier nur den kleinstmöglichen Bewegungsradius eines Alltagslebens wahrnehme und sich in Österreich im kleinstmöglichen Umgebungskreis aufhalte, obwohl sie hier nicht von gesellschaftlichen/sozialen Normen eingeschränkt sei. Ihre Aktivitäten fänden in der geschützten Sphäre ihres Wohnortes, einer kleinen Gemeinde in Österreich statt. Dass sie in dieser Umgebung ihre Wohnung verlasse, um in der geschützten Sphäre ihrer Wohnumgebung ihre Kinder zum Spielplatz bzw. Park zu bringen oder mit Menschen an Freizeitaktivitäten teilzunehmen, sei keine ausreichende Grundlage für das Führen eines selbstbestimmten Lebens als nach außen tretende Verhaltensweise und lasse sich daraus auch nicht ableiten, dass ein freibestimmtes Leben Teil der Identität der Zweitbeschwerdeführerin geworden sei.

Weiters wurde zum Erscheinungsbild der Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt, wonach dieses nicht in einer derartigen Weise dem Auftreten von Frauen in urbanen Zentren Afghanistans widerspräche. Sie habe noch in den ersten Monaten ihres Aufenthaltes Kopftuch getragen und dieses erst in der Folge abgelegt, nun freue sie sich, anziehen zu können, was sie wolle. Die notorische Situation in urbanen Zentren Afghanistans - so auch in der Großstadt XXXX - sei so, dass einerseits konservative Arten der Verschleierung (etwa Chador oder Burka) getragen würden, andererseits aber Frauen durchaus häufig moderne "Manteau shalwar" tragen würden, d.h. Hosen und Mantel, dies mit verschiedenen Arten der Kopfbedeckung. Allgemein zugängliche und notorische Bildquellen aus dem Alltagsleben in XXXX zeigten auch, dass Frauen sich dort durchaus mit wenig konservativen Kopfbedeckungen bewegen würden, die mit jenen, die die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich trage, vergleichbar seien

. Dadurch, dass die Zweitbeschwerdeführerin selbst in XXXX gelebt habe, sei sie in Kenntnis dieser Situation. Die allgemeine Situation in XXXX sei also dergestalt, dass auch weniger strenge Formen der Kopfbedeckung üblich seien, sodass auch unter diesem Aspekt nicht indiziert sei, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin Kleidungsvorschriften unterwerfen müsse, die von ihrem Kleidungsstil in Österreich erheblich abweichen würden.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe überdies nicht dargetan, jemals eigenständig einen Beruf ausgeübt zu haben bzw. die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nunmehr anzustreben, sodass nicht auf die Absicht, künftig eine Erwerbstätigkeit auszuüben, geschlossen werden könne. Grundsätzlich sei Frauen in Afghanistan die Ergreifung eines Berufes auch in Afghanistan nicht verwehrt, wenngleich nicht verkannt werde, dass dies außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors nach wie vor schwierig sei. Aus dieser Lebenssituation - und damit der in Österreich ständig geübten Verhaltensweise - sei nicht zu ersehen, dass sie eine Lebensweise angenommen habe, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde oder ein "westliches" Gesellschaftsbild angenommen hätte.

Im Übrigen hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das nächste familiäre und soziale Umfeld (dh: ihr Gatte und ihre in XXXX lebende Familie) der Zweitbeschwerdeführerin es ihr verunmöglichen würden, sich ihren Vorstellungen entsprechend zu kleiden, sich alleine in der Stadt zu bewegen, eine Ausbildung zu absolvieren und einen Beruf zu ergreifen, sodass Derartiges bei einer Rückkehr nach XXXX auch nicht zu erwarten sei. Da die Zweitbeschwerdeführerin selbst in XXXX sozialisiert worden sei, sie also mit dieser urbanen Umgebung vertraut sei, sei sie auch nicht durch Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten an der Aufnahme entsprechender Aktivitäten gehindert.

Schließlich habe sich auch für das erkennende Gericht im Rahmen der

Beschwerdeverhandlung nicht der Eindruck ergeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Denkweise oder Lebensführung verinnerlicht habe, die bei einer Rückkehr nach XXXX einen solchen Bruch mit sozialen Normen darstellen würde, dass sie aufgrund dessen gefährdet wäre oder dies unterdrücken müsste, um eine Gefährdung hintanzuhalten.

Aus all diesen Gründen ergäbe sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Lebensweise angenommen habe, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, sie keine "westliche Geisteshaltung", innerhalb derer eine selbstbestimmte Lebensweise einen unabdingbaren Aspekt darstellt, eingenommen habe und sie kein freibestimmtes Leben nach westlichen Normen führe.

Zum Vorbringen einer Verfolgung wegen Verletzung sozialer Normen durch die Drittbeschwerdeführerin führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das die damals knapp fünfjährige Drittbeschwerdeführerin in Österreich die Schule besuche. Aufgrund ihres jungen Alters von fünf Jahren sei keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung abzusehen, aufgrund derer auf eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westlichen Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden könne. Sie habe vor ihrer Ausreise nach Österreich bereits etwa zwei Jahre in XXXX gelebt. Die Länderberichte zeigten, dass die Ausbildungsmöglichkeiten von Mädchen zunehmend besser würden und in XXXX existieren Schulen, die sie besuchen könne. Es seien demgegenüber keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die der Drittbeschwerdeführerin eine Ausbildung verunmöglichen würden. Es seien auch keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Gefährdungen hervorgekommen, Derartiges sei auch nicht vorgebracht.

Zum Viertbeschwerdeführer sei kein eigenes Vorbingen erstattet, sodass für ihn die Beurteilung der Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wesentlich sei.

Eine Verfolgung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken und zur sunniitischen Glaubensrichtung des Islam sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Die Beschwerdeführer hätten im gesamten Verfahren nicht hinreichend dargelegt, warum sie konkret aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten. In dem Zusammenhang sei daher festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen und der zuletzt berichteten Zunahme von Übergriffen gegen Tadschiken derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehörige der Tadschiken mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt würden.

Hinsichtlich der Nichtzuerkenung des subsidiären Schutzes und der Zulässigkeit der Rückkehr ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes zu entnehmen:

Das Bundesverwaltungsgericht zog die aktuellen Länderberichte zur Situation in Afghanistan (UNHCR Guidlines vom 30.08.2018; Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 08.01.2019) bei und führte hinsichtlich der Nichtzuerkenung des subsidiären Schutzes und der Zulässigkeit der Rückkehr der Beschwerdeführer aus:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten von Geburt an bis zu ihrer Ausreise nach Europa in der Stadt XXXX gelebt. Ihre Familien würden weiterhin dort leben, die wirtschaftliche Situation sei gut bzw. durchschnittlich.

In der Beschwerdeverhandlung habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass es seiner in XXXX wohnhaften Familien entsprechend den dortigen Verhältnissen nicht schlecht gehe. Konkret würden noch seine Mutter mit seinen drei Brüdern im Elternhaus in XXXX leben. Mit diesen Angehörigen besteht laut Erstbeschwerdeführer auch Kontakt. Er habe auch eine Ausbildung als Automechaniker absolviert und auch als Kraftfahrer gearbeitet.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, dass ihre wirtschaftliche Lage im Heimatland gut gewesen wäre, ihre Familie besäße ein Auto und ein Haus und gehe es ihnen gut, konkret würden noch ihre Eltern sowie zwei Brüder und zwei Schwestern in XXXX leben.

Daraus schloss das Bundeverwaltungsgericht, dass sie und auch ihre erweiterten Familien (jeweilige Schwiegerfamilien) in finanziell guten Verhältnissen lebten. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über eine Berufsausbildung als Mechaniker und habe als Kraftfahrer gearbeitet, sodass er mit dem dortigen Arbeitsmarkt vertraut sei und eine entsprechende Tätigkeit wieder aufnehmen könne und deshalb damit die Existenz seiner Familie sichern könne, auch wenn er nun für ein weiteres Familienmitglied (Viertbeschwerdeführer) aufkommen müsse. Der Umstand, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers (und damit auch er selbst) über Geld verfüge, komme den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach XXXX zu Gute und erleichtere die Rückkehrsituation erheblich. Zudem lebe, wie oben ausgeführt, die gesamte Familie der Zweitbeschwerdeführerin in der Stadt XXXX . Aufgrund des traditionell starken Zusammenhalts innerhalb der Familie sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern auch von dieser Seite Unterstützung geleistet werde (etwa durch vorübergehende oder dauerhafte Behausung, Nahrung etc.) und auch geleistet werden könne, da die finanzielle Situation dieser Familie mittelmäßig sei.

Unter den dargelegten Gesichtspunkten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer, die in der Stadt XXXX durch die Familien des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin über ein tragfähiges familiäres Netz verfügen, in eine existenzielle Notlage geraten könnten, dies umso weniger, als der Erstbeschwerdeführer zudem durch eigene Erwerbstätigkeit ein Einkommen erwirtschaften könne und auch hierdurch den Unterhalt für seine Person sowie den seiner Kernfamilie sichern könne.

Außerdem könnten die Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und stünden in Österreich für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung (ERIN oder RESTART II). Beide Angebote würden effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland abzielen und würden erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden können. Ziel sei es, den Rückkehrer vor allem durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, sowie Start Ups den Neustart im Heimatland zu erleichtern. Die Sachleistung würden bei ERIN 3.000 EUR betrgen; in bar erhielten die Personen 500,- EUR; beim IOMProjekt (RESTART II) bestünden die Sachleistung aus 2.800,- EUR und der Barwert aus 500,- EUR. Je nach Bedarf stelle hier IOM auch Leistungen, wie Family Assessment, temporäre Unterkunft nach der Ankunft und die Weiterreise zum Zielort, zur Verfügung (sämtliche Informationen dazu können auch jederzeit aktuell auf www.voluntaryreturn.at in diversen Sprachen abgerufen werden).

Bei einer zwangsweisen Außerlandesbringung stelle Österreich die sogenannte "Post Arrival Assistance" zur Verfügung. Die International Organization for Migration (IOM) führe dieses EU-finanzierte Unterstützungsprogramm im Auftrag der Europäischen Kommission (Directorate General for International Cooperation and Development) aus. Im Detail umfasse die Post-Arrival-Assistance die vorübergehende Unterkunftnahme, Hilfestellung beim weiteren Transport, sowie ggf. medizinische und psychosoziale Betreuung. Der Fremde würde im Rahmen des Kontaktgespräches im Zuge der Abschiebevorbereitung eine Information über die Möglichkeiten der "Post Arrival Assistance" und ein Informationsblatt mit den Kontaktdaten von IOM in XXXX erhalten. IOM Afghanistan werde vom BFA über die jeweiligen Ankünfte vorab informiert. Bei nicht vorhandenen Eigenmitteln würde der zwangsweise Rückzuführende zusätzlich seitens des BFA 50,00 EUR als sogenanntes Zehrgeld zur Sicherung des Fortkommens in den ersten Tagen nach seiner Rückführung erhalten. Eine Betragserhöhung sei im Einzelfall möglich.

Unbeschadet dessen, dass auch ohne Inanspruchnahme dieser Unterstützungsmechanismen im Fall der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Anhaltspunkte für eine Existenzbedrohung hervorgekommen seien, stelle die Möglichkeit der Inanspruchnahme (einer) dieser Unterstützungen sicher, dass sie bei einer Rückkehr bei zusätzlichem Bedarf Hilfestellung bekämen.

Die Stadt XXXX sei über den dortigen Flughafen sicher erreichbar. In XXXX sei nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, und die afghanische Regierung behält die Kontrolle über diese Städte, selbst wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen komme. Innerhalb XXXX s existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Die Aussage in den Länderbeichten, wonach die in der Provinz XXXX , speziell in der Stadt XXXX , die höchste Zahl ziviler Opfer verzeichnet wird, bezieht sich auf die absolute Opferzahl - diese sei jedoch nicht isoliert zu sehen, sondern werde der gegenständlichen Bewertung in Relation zur ungefähren Einwohnerzahl der Stadt XXXX von gut vier Millionen (manche Quellen sprechen von bis zu sieben Millionen) betrachtet. Insofern ergäbe die Opferzahl keine überdurchschnittliche Bedrohungslage für in der Stadt XXXX lebende Zivilisten. Aus den entsprechenden Länderberichten ergäbe sich auch, dass sich die in der Stadt XXXX verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s sowie gezielt auf (internationale) Sicherheitskräfte ereignen, dies aus Gründen der Propaganda und der hohen medialen Aufmerksamkeit. Wenn es auch zu zivilen Opfern komme, so sind in erster Linie Regierungsinstitutionen und internationale Einrichtungen Anschlagsziele. In XXXX Stadt gehe aber nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr aus, die sich in den Personen der Beschwerdeführer so verdichtet habe, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellen würde. Die genannten Gefährdungsquellen seien in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt XXXX nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten sei.

Die Beschwerdeführer würden daher mit finanzieller Unterstützung ihrer Familien in XXXX eine Existenz aufbauen und sichern können, wobei die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer durch ihre Eltern versorgt werden können.

Zur Minderjährigkeit der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Länderfeststellungen belegen, dass sich die Situation von Kindern in den vergangenen Jahren verbessert habe - so seien mittlerweile rund zwei Drittel der Kinder eingeschult worden, davon 40% Mädchen. Es seien keine allgemeinen Umstände ersichtlich, dass den minderjährigen Beschwerdeführern ein Schulbesuch in XXXX verwehrt sein könnte und sei davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin diesen ihren Kindern auch in XXXX ermöglichen würden.

Die allgemeinen Länderfeststellungen hätten dargelegt, dass sich der gewaltfreie Umgang mit Kindern in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen habe können und körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei verbreitet sei. Auch in diesem Zusammenhang ergäben sich für die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer keine Anhaltspunkte, dass sie in ihrer konkreten Lebenssituation von Derartigem betroffen sein könnten. Es gäbe keinerlei Hinweise auf Gewalt in der Familie der Beschwerdeführer, im Gegenteil stelle sich das Familienleben (insbesondere auch aufgrund der Unterstützungsschreiben) als sehr harmonisch dar. Es sei nicht angezeigt, dass sich daran durch die Rückkehr nach XXXX etwas ändere. Es gäbe auch keinen hinreichenden Beleg dafür, dass die Beschwerdeführer in der Schule oder durch die Polizei Gewalt ausgesetzt sein würden - auch wenn die abstrakte Möglichkeit bestünde, Opfer derartiger Gewalt zu werden, sei dies bei den Beschwerdeführern nicht konkret indiziert. Gewalt in der Schule sei laut den Länderfeststellungen in ländlichen Gebieten gebräuchlich, dafür, dass die Situation in XXXX ähnlich gelagert wäre, gäbe es aber keine Anhaltspunkte. Auch wenn es keine dauerhaften und durchsetzungsfähigen Mechanismen gäbe, das Gewaltpotential einzudämmen, existiere im konkreten Fall keine Anhaltspunkte, dass die minderjährigen Beschwerdeführer Derartigem ausgesetzt wären. Da sie mit ihren Eltern und der erweiterten Familie in XXXX über ein sie schützendes Netz verfügen würden, sei auch nicht indiziert, dass sie Derartigen ausgesetzt sein könnten. Gleiches gelte für die potentielle Gefahr, Opfer von sexuellem Missbrauch zu werden. Aufgrund des guten wirtschaftlichen Hintergrundes der Familie bestünden auch keine Faktoren, wonach die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer von Kinderarbeit bedroht sein könnten, da es keinen so großen finanziellen Druck gibt, dass bereits die minderjährigen Beschwerdeführer zum Erwerb der Familie beitragen müssten. Da sie im Familienverband abgesichert seien und davon auszugehen sei, dass sie durch das familiäre Netz in XXXX aufgenommen würden und der Erstbeschwerdeführer die Familie ausreichend versorgen könne, sei auch keine Gefahr der Unterernährung anzunehmen. Die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer seien gesund, sodass auch unter diesem Aspekt keine spezifische Gefährdung ersichtlich sei.

Hinsichtlich Kinder als Zivilopfer sei für den konkreten Fall festzuhalten, dass die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer in die Stadt XXXX zurückkehren. Es sei vor dem Hintergrund der dortigen Sicherheitslage (vgl. dazu bereits oben) nicht bekannt, dass sie dort im Zusammenhang mit dem innerstaatlichen Konflikt aufgrund ihrer Minderjährigkeit eine erhöhte Gefährdung zu gewärtigen haben. Hauptursache für zivile Opfer unter Kindern seien nach den Länderberichten Munitionsrückstände - die Existenz solcher ist im Stadtgebiet XXXX aber nicht ersichtlich. Aus der Sicherheitssituation im konkreten Rückkehrort der Beschwerdeführer, der Stadt XXXX , sei auch nicht ersichtlich, dass der Faktor Minderjährigkeit zu einer Gefährdungsverdichtung in den Personen der Minderjährigen führten könnte. Insbesondere sei aus der allgemeinen Sicherheitslage in XXXX nicht abzuleiten, dass Minderjährige einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wären, bei Auseinandersetzungen, Angriffen oder Anschlägen (zufälliges) Opfer zu werden.

9. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 31.05.2019 rechtskräftig.

10. Mit Folgeantrag des Erstbeschwerdeführers vom 13.06.2019 wurde dort und gleichlautend in der Einvernahme vor dem BFA am 08.07.2019 vorgebracht wie folgt (Auszug aus dem relevanten Teilen):

"L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Ich habe einige neue Bestätigungen. Ich habe auch Fotos. Das sind Bestätigungen von den Deutschkursen (Anm.: Diverse Deutschkursbestätigungen von den Jahren 2016 und 2017 werden vorgelegt. Der AW legt eine Kursbesuchsbestätigung aus dem Jahr 2108 vor, sowie ein Asylansuchen. Diese werden kopiert und dem Akt beigelegt.) Das sind Fotos. Ich habe an Turnieren teilgenommen und auch Medaillen gewonnen, (Anm.: AW zeigt eine goldene Medaille vor. Die Fotos werden dem Akt beigelegt). Ich hätte letzte Woche einen Wettkampf gehabt, aber den musste man auf den 25.08. verlegen, weil ich in Traiskirchen bin.

L: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A: Ein Onkel mütterlicherseits lebt hier. Er heißt XXXX . Ich weiß nicht, wie er mit Nachnamen heißt, Er hat den Flüchtlingsstatus. Er arbeitet beim Merkur.

L: Besteht zu Ihrem Onkel ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis? A: Nein.

L: Haben Sie mit Ihrem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt?

A: Nein.

L: Besteht zu einer Person in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

A: Nein.

L: Sie leben derzeit mit Ihrer Familie im Flüchtlingslager in Traiskirchen? A: Wir haben in XXXX gelebt. Jetzt sind wir hier.

L: Wovon leben Sie in Österreich?

A: Wir bekommen 600 Euro/Monat Unterstützung vom Staat. Pro Person 150 Euro.

L: Haben Sie in Österreich gearbeitet?

A: bei der Gemeinde bei XXXX . Ich habe auch eine Bestätigung. Es war eine freiwillige Arbeit. Ich habe dort geholfen. Wir haben die Parkanlagen und die Straßen gereinigt. (Anm: Der AW legt eine Bestätigung der Gemeinde XXXX vor. Diese wird kopiert und dem Akt beigelegt) Ich habe auch eine aktuellere Bestätigung, aber ich weiß nicht, wo ich sie habe.

L: Haben Sie Kurse oder Ausbildungen absolviert?

A: Den Al Kurs habe ich abgeschlossen. Ich habe mich für die A2 Prüfung angemeldet, bin aber dann nach Traiskirchen gekommen.

L: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation?

A: Ich bin in einem Boxverein. Der Name fällt mir jetzt nicht ein. Es ist ein schwieriger Name.

L: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Dari, Pashtu und Deutsch.

L: Sprechen oder verstehen Sie deutsch? (Anm.: Direkte Frage an den AW ohne Dolmetscher)

A: Ein bisschen.

L: Können Sie mir in der deutschen Sprache etwas erzählen? (Anm.: Direkte Frage an den AW ohne Übersetzung - AW antwortet auf Deutsch)

A: Ich heiße XXXX . Ich komme aus Afghanistan. Vier Jahre komme nach Österreich. (Anm.: AW gibt auf Dari weiters an) Ich bin nervös und ich habe irgendwie alles vergessen.

L: Haben Sie Österreich - nach Rechtskraft Ihres letzten Verfahrens - erlassen? A: Nein.

V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/314 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert. C...) Wollen Sie etwas angeben?

A: Das was ich schon gesagt habe, werde ich heute wiederholen, Ich bin sehr froh darüber, dass meine Frau sich hier frei bewegen kann. Sie kann überall hingehen, wo sie will. Es gibt keine Hindernisse. Sie geht mit ihren österreichischen Freunden in den Tanzkurs und auch Schwimmen. In Afghanistan konnte sie das nicht machen. Wenn sie in Afghanistan so etwas gemacht hätte, gebe es Hindernisse. Vor allem von meiner Familie und meinen Brüdern. In Afghanistan musste sie eine Burka tragen. Sie war gezwungen eine Burka zu tragen und konnte sich nicht anziehen wie hier. Ich freue mich darüber, dass sie hier ein freies Leben hat. Als meine Tochter geboren wurde, sie war erst zwei Tage alt, als sie meinem Neffen versprochen wurde. Mit 13 Jahren sollte sie verheiratet werden. Meine Ehefrau war sehr traurig darüber, als sie das gehört hat. Wenn ich gesagt habe, dass man meine Tochter in Ruhe lassen soll, damit sie ein eigenes Leben führen soll, wurde ich als jemand ohne Ehre bezeichnet. Meine Frau und ich haben aus Liebe geheiratet. Man hat mir vorgehalten, dass ich es zulasse, dass meine Tochter auch so heiratet. Ich möchte, dass meine Tochter ihre eigenen Entscheidungen für ihr Leben trifft. Sie soll ihren Lebenspartner selbst aussuchen und es soll für sie keine Zwangsheirat geben. Meine Tochter kann sich hier frei bewegen*

Es gibt hier Sicherheit für meine Frau und für meine Tochter und sie sind keiner Gefahr ausgesetzt. Nach unserer Flucht ist mein Bruder zu meiner Schwiegerfamilie gegangen. Als Ausgleich wollte er meine Schwägerin entführen, damit die Familie meiner Ehefrau ihnen bekannt gibt, wo wir uns aufhalten. Man hat sie unter Druck gesetzt. Über meine persönliche Lage möchte ich sagen, dass mein Leben dort in Gefahr ist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan werden die Taliban mich töten. Ich habe für den Staat gearbeitet. Mein Leben ist auch seitens der Behörden in Gefahr, da ich einfach aus dem Dienst ausgetreten bin. Wegen meiner Familie fürchte ich um mein Leben, sowie um das Leben meiner Tochter. Sie ist 5 Jahre alt und man wir sie mir wegnehmen. Mit 13 Jahren wird man sie verheiraten. Es kann auch sein, dass meine Schwester und ihr Mann mich anzeigen, dass ich die Verlobte ihres Sohnes entführt habe. Mein Leben ist dort einer Gefahr ausgesetzt. Das was die ältesten der Region und der Mullah der Moschee entscheidet, dass wir auch durchgesetzt. Afghanistan ist ein islamischer Staat. Das was die Ältesten entscheiden, das wird durchgesetzt ohne darauf Rücksicht zu nehmen, ob es dabei um ein Kind handelt.

L: Die Fluchtgründe, welche Sie im ersten Asylverfahren angegeben haben, bleiben nach wie vor aufrecht?

L: Die Fluchtgründe, welche Sie und Ihre Gattin jetzt angeben, seit wann bestehen die? A: Die gibt es schon seit längerem, aber meine Frau war verängstigt über ihr Leben in Afghanistan zu berichten.

L: Seit wann genau bestehen die neuen Fluchtgründe?

A: Diese Probleme gibt es: seit meine Tochter zwei Tage alt war,

L: Warum haben Sie über diese Probleme mit der Familie nicht bereits im ersten Asylverfahren berichtet?

A: Meine Frau hatte sehr Angst, deswegen konnte sie nicht über ihre Probleme sprechen. Als sie in Europa war und ihr klar wurde, dass sie auch Rechte hat, hat sie sich entschlossen, darüber zu sprechen. Meine Ehefrau hatte keine Rechte in Afghanistan. Hier in Europa war sie unterwegs. Sie hat Leute getroffen und kennen gelernt. Sie hat erfahren, dass sie auch viele Rechte hat, (Anm.: Wiederholung der Frage) Ich wurde von den Taliban misshandelt und hatte große Angst und konnte nur über meine eigenen Probleme berichten.

L: Haben Sie dieser geplanten Verbindung zwischen dem Neffen und Ihrer Tochter zugestimmt?

A: Nein, ich war nicht damit einverstanden, Meine Tochter soll sich ihren Lebenspartner selbst aussuchen.

L: Wenn Sie als Vater damit nicht einverstanden sind, warum sollte man ihre Tochter trotzdem mit dem Neffen verloben?

A: In Afghanistan ist das so, dass das was die Älteren festlegen auch so gemacht wird. Die Eltern haben kein Mitspracherecht.

L: Waren die Fluchtgründe, welche Sie hier jetzt neu anführen, zum Zeitpunkt der Ausreise bereits ausschlaggebend für eine Ausreise aus Afghanistan?

A: Auch aus diesen Gründen sind wir geflüchtet, sowie auch wegen den Problemen, die ich mit den Feinden der Regierung hatte.

L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland Afghanistan?

A: Ich habe Angst davor, dass man mir bei einer Rückkehr meine Tochter wegnehmen wird. Auch ist mein Leben durch die Taliban in Gefahr. Mir droht auch eine Haftstrafe seitens der Regierung. Ich habe überhaupt keine Hoffnung auf ein Leben in Afghanistan.

L: Seit wann bestehen Ihre Rückkehrbefürchtungen?

A: Seit ich geflüchtet bin und seit ich diesen Drohungen ausgesetzt war.

L: Hat Ihre Familie Ihnen geholfen aus Afghanistan zu flüchten?

A: Eine große Hilfe habe ich keine bekommen. Ich habe den Schmuck meiner Ehefrau, mein Auto und meine Sachen verkauft. Mit dem Erlös bin ich geflüchtet.

L: Verstehe ich es richtig, dass Ihre Familie nicht geholfen hat? A:

Nein, ich habe keine finanzielle Hilfe bekomme.

L: Haben Sie sonstige Hilfe erhalten?

A: Wenn man in Gefahr ist, wie sollte man von der Familie unterstützt werden. Wir hatten die Ausrede, dass wir wegen Krankheit und Behandlung weggehen müssen, Hätten wir das nicht gesagt, hätte man uns unsere Tochter weggenommen.

L: Wer hätte Ihnen die Tochter weggenommen?

A: Mein Bruder und meine Schwester hätten mir die Tochter weggenommen. Sie haben meine Tochter verlobt.

L". Haben Sie noch Kontakt zur Familie?

A: Zurzeit habe ich keinen Kontakt. Ich wurde beleidigt. Meine Frau wurde gequält. Es gibt keinen Grund Kontakt zu halten.

L: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr? A: Seit drei Jahren.

L: Das heißt zum Zeitpunkt der Einreise in Österreich? A: da.

L: Sie geben an, dass Ihre Frau gequält wurde. Was genau ist passiert?

A: Sie wurde unterdrückt. Man ließ sie nicht ihr eigenes Leben führen. Meine Frau wusste nicht, ob sie in dieser Familie sich wie einer Frau fühlen soll oder wie einer Dienerin. Sie haben alles gemacht, was sie wollten. Meine Frau ist hier glücklich. Sie kann sich hier frei bewegen und kann sich anziehen wie sie möchte.

L: Wie lange haben sie und Ihre Gattin bei Ihren Eltern gelebt?

A: Ein Jahr, Meine Ehefrau wurde nie als Schwiegertochter akzeptiert Sie wurde als Dienerin bezeichnet, weil wir aus Liebe geheiratet haben.

L: Warum haben Sie Ihr Elternhaus nicht vorher bereits verlassen?

A: Ich war gezwungen dort zu bleiben. Ich hatte keine andere Bleibe.

L: Sie haben schriftliche Länderinformationsblätter zu Afghanistan erhalten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Nein. Die Wahrheiten über Afghanistan sind ihnen bekannt."

11. Auch die Zeitbeschwerdeführerin brachte am 13.06.2019 einen Folgeantrag für sie und die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer ein und wurde brachte dazu gleichlautend in der Einvernahme vor dem BFA am 08.07.2019 vor wie folgt (Auszug aus dem relevanten Teilen):

"Ich spreche hier auch für meine minderjährigen Kinder XXXX (FA: XXXX ) und XXXX (FA: XXXX ), als gesetzliche Vertreterin. Meine Kinder sind seit ihrer Geburt bei mir und meinem Mann.

L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Kursbestätigungen habe ich mit. Dese habe ich schon vorgelegt. Ich habe noch diese Fotos. (Anm.: Die AW legt einige Fotos vor. Diese werden dem Akt beigelegt). Ich habe an einem Tanzkurs teilgenommen. Das wurde in dieser Zeitschrift veröffentlicht. (Anm.:

AW legt die Zeitschrift " XXXX XXXX " vor. Der Ausschnitt wird kopiert und dem Akt beigelegt.) Ich habe noch eine Bestätigung vom Tanzwettbewerb. (Anm.: Die Bestätigung wird kopiert und dem Akt beigelegt). Das ist alles,

L: Sie haben mehrere Fotos vorgelegt. Was ist auf diesen Fotos zu sehen?

A: Das sind Fotos von meiner Tochter vom Kindergarten und Fotos von mir, wie ich meine

Freunde treffe und mich hier frei bewege,

L: Was möchten Sie mit diesen Fotos bezwecken?

A: In Afghanistan hatte ich diese Freiheiten, die ich hier habe, nicht. Die Rechte, die ich hier habe, hatte ich in Afghanistan nicht. Ich bin sehr froh darüber, dass ich hier ein freies Leben führen kann. Ohne jegliche Probleme gehe ich aus dem Haus. Ich gehe gemeinsam mit meiner Tochter schwimmen. Ich gehe in den Tanzkurs, Ich treffe mich mit meinen Freunden. Wir gehen essen oder unternehmen etwas. Diese Sachen konnte ich in Afghanistan nicht tun und tat es auch nicht Man hat mir überhaupt nicht erlaubt so etwas zu tun. Das ist alles.

L: Wer hat es Ihnen nicht erlaubt?

A: Meine Schwiegerfamilie und auch die Gesellschaft

L: Haben Sie Verwandte in Österreich? A: Nein.

L: Besteht zu einer Person in Osterreich ein finanzielles oder sonstiges

Abhängigkeitsverhältnis? A: Nein.

L: Sie leben mit Ihrer Familie im Flüchtlingslager in XXXX ?

A: Ja, mit meiner Tochter, mit meinem Sohn und meinem Ehemann.

L: Wovon leben Sie in Österreich? A: vom Staat.

L: Haben Sie in Österreich gearbeitet?

A: Nein. Ich habe zwei kleine Kinder. Deswegen konnte ich bis jetzt nicht arbeiten.

L: Haben Sie Kurse oder Ausbildungen absolviert?

A: Ja, ich habe Kurse besucht und den Al Kurs abgeschlossen.

L: Haben Sie nur Deutschkurse besucht?

A: Ich habe auch einen Tanzkurs besucht und auch Deutschkurse.

L'. Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation? A:

Nein.

L: Ihre Kinder besuchen den Kindergarten?

A: Meine Tochter besucht den Kindergarten. Mein Sohn ist 1,5 Jahre alt und geht noch nicht in den Kindergarten.

L: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Dari und ein wenig deutsch.

L: Sprechen oder verstehen Sie deutsch? (Anm.. Direkte Frage an den AW ohne Übersetzung)

A: ein bisschen.

L: Haben Sie Österreich - nach Rechtskraft Ihres fetzten Verfahrens - erlassen? A: Nein,

V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt* Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert. (... .) Wollen Sie etwas angeben?

A: Ich hatte viele Probleme in Afghanistan, deswegen kann ich nicht nach Afghanistan zurückkehren, Im Elternhaus, als ich dort gelebt habe, durfte ich nicht reden. Man sagte mir, ich habe nicht das Recht zu sprechen. Ich durfte keine Schule besuchen. Als ich dann herangewachsen war, haben ich und mein Ehemann uns sehr geliebt. Wir wollten heiraten. Doch die Familie war gegen unsere Heirat, Mit vielen Schwierigkeiten haben wir es geschafft trotzdem zu heiraten. Nach der Heirat sind wir zu meiner Schwiegerfamilie gezogen. Bei der Schwiegerfamilie wurde ich gequält, belästigt und es wurde Gewalt gegen mich angewendet. Ich wurde geschlagen. Ich habe viet durchmachen müssen. Ich musste vieles ertragen. Dann wurde meine Tochter geboren. Man hat mir vorgeworfen, warum ich eine Tochter geboren habe. Sie wollten, dass ich einen Sohn gebäre. Mit meiner Tochter waren Sie nicht zufrieden, Weil ich eine Tochter geboren habe, musste ich vieles ertragen. Meine Tochter wurde geboren. Sie war erst zwei Tage alt, als man sie dem Sohn meiner Schwägerin versprochen hat. Als ich davon erfahren habe, habe ich geweint, Ich habe sie angefleht so etwas nicht zu tun, Sie war noch ein Baby. Keiner hat mir zugehört. Man sagte mir, dass ich nicht das Recht habe so etwas zu sagen. Man hat mir vorgeworfen, dass ich selbstständig mir den Ehemann ausgesucht habe und es wird nicht zugelassen, dass meine Tochter es auch tut. Ich durfte nicht einmal den Namen für meine Tochter aussuchen. Man hat mir nicht einmal erlaubt mir meine Kleidung selbstständig auszusuchen oder mich zu schminken. Man hat mich gezwungen einen Hijab zu tragen. Ich musste eine Burka tragen, aber ich wollte das alles nicht. Sie haben mich geschlagen. Sie haben mich erdrückt- Ich durfte mit niemanden über meine Probleme sprechen. Ich hatte große Angst vor dieser Familie. Wenn ich etwas gesagt hätte, hätte man mich sofort geschlagen. Deswegen habe ich alles ertragen. Sogar hier in Österreich habe ich mich nicht getraut über mein Leben zu sprechen. Ich habe vieles durchgemacht, viele Schwierigkeiten hatte ich. Ich hatte keine Rechter Man hat mir überhaupt kein Recht gegeben. Ich habe vieles durchgemacht, deswegen möchte ich nicht, dass meine Tochter dasselbe durchmacht. Ich möchte nicht, dass sie so ein Leben führen muss, was ich gelebt habe. Wenn sie mir meine Tochter wegnehmen, dann ich das Leben meiner Tochter zerstört.

L: Sind Ihre Fluchtgründe, weiche Sie im ersten Asylverfahren angegeben haben nach wie vor aufrecht?

A: Die alten Fluchtgründe bleiben aufrecht und die Ergänzungen habe ich angegeben.

L: Seit wann bestehen Ihre Fluchtgründe, welche Sie jetzt angegeben haben?

A: Diese Probleme hatte ich in Afghanistan, da sie die Probleme meines Ehemannes auch verschlimmert haben, waren wir gezwungen zu flüchten.

L: Warum haben Sie im ersten Asylverfahren nicht bereits darüber berichtet? A: Ich hatte Angst.

L: Wovor hatten Sie Angst?

A: Ich hatte Angst vor meiner Vergangenheit. Ich habe mich nicht getraut Ober das, was ich durchgemacht habe, zu sprechen.

L: Vor wem konkret haben Sie Angst in Afghanistan?

A: ich habe Angst vor der Schwiegerfamilie, aber auch vor der Regierung.

L: Ihr Gatte hat kein Mitspracherecht?

A: Er ist der Vater. Er hat ein Recht Wir sind beide verpflichtet uns um unsere Kinder zu kümmern.

L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland Afghanistan?

A: Ich habe Angst dort getötet zu werden. Man wird mich töten, weil ich hier kein Kopftuch getragen habe, Ich trage ärmellose Kleidungsstücke und auch freizügige Kleidung.

L: Seit wann bestehen Ihre Rückkehrbefürchtungen?

A: Seit ich hier in Österreich bin. Seit ich mich hier mit Österreichern treffe. Seit ich weiß, welche Rechten und Pflichten ich habe und wie ein Leben zu führen ist, Ich habe Angst um meine Tochter. Bei einer Rückkehr wird sie mit 13 Jahren verheiratet werden.

L: Seit wann tragen Sie kein Kopftuch mehr?

A: Nach meiner Einreise in Österreich habe ich etwa 6 Monate lang ein Kopftuch getragen.

L: Seit wann tragen Sie freizügige Kleidung?

A.' Seit einem Jahr. Davor habe ich Hosen getragen* aber keine Röcke oder Kleider.

L: Haben Sie noch Kontakt zu den Angehörigen in Afghanistan?

A: Meine Familie lebt nicht mehr in Afghanistan. Sie hält sich etwa seit einem Jahr in der Türkei auf. Von meiner Schwiegerfamilie weiß ich nichts.

L: Was meinen Sie damit?

A: Ich möchte gar keinen Kontakt zu meiner Schwiegerfamilie halten. Ich möchte gar nicht daran erinnert werden, was ich alles bei der Familie durchmachen musste.

L: Verstehe ich es richtig, dass Sie keinen Kontakt zur Schwieget-familie haben? A: Ja, ich habe keinerlei Kontakt zur Schwiegerfamilie.

L: Seit wann haben Sie keinen Kontakt? A: Seit ich ausgereist bin.

L: Hat Ihr Gatte Kontakt zu seiner Familie?

A: Das weiß ich nicht

L: Sie können nicht angeben, ob er Kontakt zur Familie haltet?

A: In meiner Anwesenheit hat er die Familie nicht kontaktiert, weil er weiß, dass mich das stört. Ob er sonst Kontakt hat, weiß ich nicht.

L: Sie haben schriftliche Länderinformationsblätter zu Afghanistan erhalten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Wir sind selbst informiert, wie die Lage in Afghanistan ist. Insbesondere sind wir darüber informiert, wie die Situation der Frauen in Afghanistan ist. Frauen und Kinder haben keine Sicherheit. Ihnen werden keine Rechte gegeben, Ihnen ist auch bekannt, wie Farkhunda durch die Männer getötet wurde. Sie sind auch informiert, wie Mina Mangal getötet wurde.

Mina Mangal hat sich von ihrem Ehemann scheiden lassen und wurde von ihrer

Schwiegerfamilie getötet Meine Schwiegerfamilie würde dasselbe mit mir machen.

L: Wie sieht Ihr Gatte die ganzen Probleme mit der Schwiegerfamilie?

A: Mein Ehemann weiß was ich alles durchmachen musste. Er kennt die Wahrheit. Man hat ihm gesagt, dass er ehrenlos ist. Nachdem wir aus Afghanistan weg waren, ist meine Schwiegerfamilie zu meiner Familie gegangen. Es gab Auseinandersetzungen. Meine Schwiegerfamilie wollte als Wiedergutmachung meine Schwester in ihre Familie zwangsverheiraten. Man wollte meine Schwester unter Zwang mitnehmen. Meine Mutter stellte sich dagegen. Man hat sie weggestoßen, dabei hat sie sich verletzt.

L: Welche Wiedergutmachung meinen Sie?

A: Als Kompensation. Sie wollten meine Tochter verheiraten. Da meine Tochter nicht mehr dort war, wollten sie als Wiedergutmachung meine Schwester dafür in ihre Familie zwangsverheiraten.

L: Hat die Familie Ihres Gatten nicht geholfen, dass Sie aus Afghanistan flüchten können? A: Sie haben mich nie gemocht. Als die Taliban meinen Ehemann verprügelt haben, hat man ihm gedroht ihn umzubringen. Anfänglich wollten sie, dass wir weggehen, aber als wir dann weg waren, wollte meine Schwägerin, dass ich meine Tochter bei ihr lasse und sie nicht mitnehme."

12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 15.7.2019 die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Den Beschwerdeführern wurden gemäß §§ 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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