Entscheidungsdatum
08.08.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
W186 2184739-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl. 1096116504-151832970, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm §§ 34 Abs. 2 und 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der bei der Einreise minderjährige, nunmehr volljährige afghanische Staatsangehörige, in weiterer Folge BF genannt, ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, ledig, ohne Bekenntnis, reiste gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF gab im Zuge der Erstbefragung im Wesentlichen an, XXXX
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 21.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das Bundesamt aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen mit der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften begründet wurde.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.08.2018, Zl. 1096116809 - 151832937, wurde der Mutter des BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und muslimischen. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Der bei der Einreise und Antragsstellung minderjährige, nunmehr volljährige BF reiste gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Mutter des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2018, Zl. 1096116809 - 151832937, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der bei der Antragstellung minderjährige, nunmehr volljährige BF gehört der Familie an. Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens des BF mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF als erwiesen.
Die Feststellungen zur Familiensituation stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und seiner Mutter in ihrem Verfahren.
Die Feststellungen zum Verfahren der Mutter des BF ergeben sich aus dem diesen betreffenden Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkennt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer (...) zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, (...).
Der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist - anders als etwa bei der Anwendung des § 35 AsylG 2005, der in seinem Abs. 5 festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist - im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen. Weiters ist aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, auf den Zeitpunkt der Antragstellung - bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz - abzustellen. Es muss, um als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu (VwGH 29.04.2019 Ra 2018/20/0031).
Der BF ist Familienangehörige seiner Mutter XXXX , welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.08.2018 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Da der Mutter des bei der Einreise minderjährigen, nunmehr volljährigen BF der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch dem BF zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W186.2184739.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020