Entscheidungsdatum
14.08.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W169 2141963-2/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2018, Zahl 1065474810/171088469, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Nangarhar stamme. Zu den Fluchtgründen brachte er vor, dass er seine Heimat aufgrund des Krieges und der Taliban verlassen habe. Pakistan habe er verlassen, weil er dort illegal gewesen sei und ihm eine Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe.
3. Am 16.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab er dabei an, dass er aus Nangarhar stamme, wo er gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester gelebt habe. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei muslimich-sunnitischen Glaubens. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer keine Schule besucht. Er und seine Familie hätten 13 Jahre in Pakistan gelebt, wo er drei Jahre in die Schule gegangen sei. Vor etwa zwei Jahren seien sie nach Afghanistan abgeschoben worden, wo sie gemeinsam im Heimatdorf gelebt hätten.
Zu den Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Taliban ihn hätten zwangsrekrutieren wollen und er einen entsprechenden Drohbrief bekommen habe. Als seine Eltern diesen gesehen hätten, hätten sie ihn nach Europa geschickt.
Im Bundesgebiet mache der Beschwerdeführer die Berufsschule für Kraftfahrzeugtechnik. Er gehe in die Schule und treffe sich nachmittags mit seinem Betreuer. In seiner Freizeit spiele er Cricket mit Freunden oder lerne. Für die Zukunft wolle er zunächst lesen und schreiben lernen und dann als Betreuer arbeiten. Seine Eltern und seine Geschwister, zu denen er in telefonischem Kontakt stehe, würden auch weiterhin in Afghanistan leben. Sein Onkel mütterlicherseits, der Beamter sei, würde die Familie unterstützen. Die Eltern würden nicht arbeiten.
Der Beschwerdeführer legte seine Tazkira, einen Brief der Taliban und Schulbesuchsbestätigungen vor.
Am Ende der Einvernahme wurde ihm die Möglichkeit geboten, in die Länderberichte zur Lage in Afghanistan Einsicht zu nehmen und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt III gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.10.2017 erteilt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Aufgrund der aktuellen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Pakistan nur drei Jahre die Schule besucht habe, sei ihm derzeit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar, zumal es keinen sicheren Zugang zur Heimatprovinz gebe. Auch sei die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse häufig nur sehr eingeschränkt möglich, weshalb ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werde.
5. Gegen Spruchpunkt I des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
6. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 24.09.2017, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 75 StGB die Untersuchungshaft verhängt.
7. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 28.09.2017, XXXX , wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG darüber informiert, dass der Beschwerdeführer sich wegen §§ 15, 75 StGB in der Justizanstalt Josefstadt in Haft befindet.
8. Mit Schreiben vom 20.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
9. Am 22.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen ("Gegenstand der Amtshandlung: Einvernahme zum Aberkennungsverfahren"). Dabei gab er an, dass er aus der Provinz Nangarhar, Distrikt Khogayani, Dorf
XXXX , stamme. In Afghanistan habe er zwei Jahre die Schule besucht. Ihm gehe es gesundheitlich gut.
Zu den Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von den Taliban bedroht und entführt worden sei und aus diesem Grund um sein Leben fürchte. Da die Taliban überall in Afghanistan und sogar stärker als die Regierung seien, würden sie den Beschwerdeführer auch in Mazar-e-Sharif oder Kabul finden.
Im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer die Berufsausbildung als Automechaniker begonnen, jedoch habe er die Lehre abgebrochen, da er "einen Status" bekommen habe. Er habe einen Deutschkurs A1 absolviert und lebe von der Grundversorgung. Für die Zukunft wolle er auf eigenen Beinen stehen. Die Freunde, die er gehabt habe, hätten ihn "komplett zerstört". Er wolle auf jeden Fall die deutsche Sprache lernen, damit er arbeiten könne. Als Volljähriger sei es nicht so einfach, eine Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer habe nur zwei österreichischen Freunde. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und habe auch keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet.
Zu den Gründen für seinen Aufenthalt in Untersuchungshaft führte er an, dass er mit Freunden Alkohol getrunken habe und im Zuge dessen gestritten worden sei. Dabei habe ein Freund von ihm einen anderen mit dem Messer "gestochen". Der Beschwerdeführer sei nur dabei gewesen, habe aber nichts gemacht.
Im Herkunftsstaat (Heimatdorf) würden die Eltern, die Geschwister und der Onkel des Beschwerdeführers leben. Die Familie des Beschwerdeführers lebe mit seinem Onkel mütterlicherseits. Dieser arbeite bei den afghanischen Behörden, er sei staatlicher Ingenieur und unterstütze seine Familie. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seinem Onkel.
Am Ende der Einvernahme wurde ihm die Möglichkeit geboten, in die Länderberichte zur Lage in Afghanistan Einsicht zu nehmen und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen.
10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 06.03.2018, Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§15, 75 StGB freigesprochen.
11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.10.2016, Zahl 1065474810-150400699, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Die mit Bescheid vom 25.10.2016, Zahl 1065474810-150400699, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II). Unter Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie unter Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte die Behörde insbesondere aus, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzung für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr gegeben seien. So sei der Beschwerdeführer nicht mehr minderjährig und hilfsbedürftig, sondern eine volljährige, gesunde und arbeitswillige Person, die Kontakt zu seinen in Nangarhar lebenden Familienangehörigen habe. Zudem habe er einen Onkel, welcher eine hohe Position in einem Ministerium bekleide. Neben der innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul sei dem vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten betreffend die Versorgungslage, Verdienstmöglichkeiten und Lebenserhaltungskosten (speziell für Rückkehrer aus Europa) in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat vom 05.03.2017 unter anderem zu entnehmen, dass es prinzipiell keine Gründe gebe, welche eine Rückkehr männlicher Einzelpersonen nach Afghanistan unmöglich machen, ein besonderes Erschwernis darstellen oder eine Gefährdung der Rückkehrer bedeuten würde. Die Rückkehr in die Städte Kabul oder Mazar-e Sharif sei direkt (über Dubai oder Istanbul) möglich. Dem Gutachten zufolge sei der Integrationserfolg eines Rückkehrers in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat ausschließlich vom Willen des Rückkehrers abhängig. Der Beschwerdeführer sei erwachsen und beherrsche eine Sprache des Herkunftsstaates. Auch komme hinzu, dass in Afghanistan komplementäre Auffangmöglichkeiten, etwa in Lagern, existieren würden, die der Beschwerdeführer im Falle einer erfolglosen Suche nach einer Unterkunft in Anspruch nehmen könne. Ebenso könne er auf Unterstützungen von UNHCR oder IOM zurückgreifen. Auch aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der Paschtunen und des damit verbundenen Ehrenkodex ("Pastunwali") sei davon auszugehen, dass er eine dementsprechende Unterstützung bekommen werde. Da dem Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft zukomme und er auch keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Der Beschwerdeführer sei schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist. Er habe keine Angehörigen im Bundesgebiet und stehe mit seiner in Afghanistan aufhältigen Familie in Kontakt. Er habe eine Lehre begonnen, jedoch wieder abgebrochen. Eine Integration bzw. der Wille zu einer Integration habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei in Untersuchungshaft gewesen, allerdings nicht rechtskräftig verurteilt worden. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der erlangten Volljährigkeit des Beschwerdeführers erfolgt sei, wogegen die Zuerkennung sich nicht auf seine Minderjährigkeit bezogen habe. Da diese Änderung somit keine Grundlage für die Entscheidung der Zuerkennung dargestellt habe, könne sich die vorliegende Aberkennung nicht darauf stützen. Der Beschwerdeführer weise die gleiche Schutzwürdigkeit auf wie bei Erlassung des Zuerkennungsbescheides. Überdies sei weder eine Änderung in der Erreichbarkeit der Heimatprovinz eingetreten, noch könne diese als sicher eingestuft werden. Überhaupt sei das gesamte Staatsgebiet von einem innerstaatlichen Konflikt betroffen, weshalb auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht möglich sei. Schließlich habe es die Behörde verabsäumt, eine Interessensabwägung hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen, weshalb die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
13. Mit Meldung über die Straftat eines Asylwerbers gemäß § 30 Abs. 2 BFA-VG der Landespolizeidirektion Wien vom 19.07.2018, Zahl: XXXX , wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2 SMG angezeigt worden sei.
14. Mit Meldung über die Straftat eines Asylwerbers gemäß § 30 Abs. 2 BFA-VG der Landespolizeidirektion Wien vom 14.10.2018, Zahl: XXXX , wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 SMG angezeigt worden sei, weil er mit 20 Pillen Rauschgift auf frischer Tat betreten worden sei.
15. Für den 19.12.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, wobei die Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016 (wegen § 3 AsylG 2005) und hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2018 (Aberkennungsverfahren) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Bei der Verhandlung sind zwar der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Vertreter erschienen. Trotz Zuwartens ist aber die Dolmetscherin nicht erschienen, weshalb die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt wurde. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers legte drei Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien bezüglich des vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung gemäß § 35 Abs. 9 SMG vor.
16. Laut Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 09.02.2019, Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts gemäß § 125 StGB angezeigt.
17. Am 20.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Vertreter ordnungsgemäß geladen wurden. Der Beschwerdeführer gab am Beginn der Verhandlung an, dass er die Verhandlung ohne seinen bevollmächtigten Vertreter nicht durchführen wolle. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass laut Schreiben seiner Vertretung vom 13.03.2019 diese die Ladung an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe. Da sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet habe, seien sie davon ausgegangen, dass er an einer Vertretung nicht interessiert sei, weshalb die am 17.12.2018 erteilte Vollmacht zurückgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer gab hierzu an, dass es aufgrund seiner Verlegung nach Graz ein Missverständnis mit der Rechtsvertretung gegeben habe. Die Verhandlung wurde - da der Beschwerdeführer die Verhandlung ohne Rechtsbeistand nicht durchführen wollte - auf unbestimmte Zeit vertagt.
18. Für den 24.04.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung und persönlicher Übernahme unentschuldigt nicht erschienen. Der erschienene Rechtsberater gab an, dass von Seiten des Beschwerdeführers keine Kontaktaufnahme erfolgt sei und er nicht wisse, wieso der Beschwerdeführer nicht erschienen sei. Die Richterin vertagte die Verhandlung ein weiteres Mal auf unbestimmte Zeit.
19. Am 14.06.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dem Beschwerdeführer wurde die Ladung zur Verhandlung sowie das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage in Afghanistan durch die Polizei zugestellt. Obwohl der Beschwerdeführer die Ladung zur Verhandlung am 07.05.2019 persönlich übernommen hat, ist er erneut unentschuldigt nicht erschienen, weshalb die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurde. Im Rahmen der Verhandlung gab der anwesende Rechtsberater an, dass er zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation keine Stellungnahme abgeben wolle. Zum Aberkennungsverfahren gab der Rechtsberater mit Verweis auf die zuletzt ergangene Judikatur des EuGH in der Rechtssache Bilal; (EuGH 23.05.2019, C-720-17) zu Protokoll, dass die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 1. Fall AsylG 2005 nicht erfolgen dürfe, da sich der Kenntnisstand der Behörde nicht im Sinne des Urteils geändert habe, sondern der Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zurecht erteilt bekommen habe. Da überdies keine wesentliche und nachhaltige Änderung der Umstände gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 eingetreten sei, müsse auch diese Bestimmung unangewendet bleiben.
Am Ende der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2019, Zahl W169 2141963-1/17Z, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte das Gericht aus, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers vage und widersprüchlich waren und im Verfahren auch gesteigert worden seien, weshalb dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer am Verfahren nicht mitgewirkt, zumal er sowohl bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2019 als auch bei jener am 14.06.2016 - trotz persönlicher Übernahme der jeweiligen Ladungen - unentschuldigt nicht erschienen ist.
Hinsichtlich des Aberkennungsverfahrens (Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2018) wurde im Protokoll festgehalten, dass die Verkündung der Entscheidung entfalle und den Parteien eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt werde.
20. Das Verhandlungsprotokoll vom 14.06.2019 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag und dem Beschwerdeführer (samt Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung des mündlich verkündeten Erkenntnisses und der Übersetzung der Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG) am 21.06.2019 zugestellt.
21. Mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom 28.06.2019 wurde unter Vorlage des erneuerten Vollmachtsverhältnisses (lediglich für das Aberkennungsverfahren) neuerlich der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt.
22. Mit 23.07.2019 wurde das nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2019 verkündete Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Verhandlungsniederschrift nicht gestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist muslimisch-sunnitischen Glaubens. Er wurde in der Provinz Nangarhar, Distrikt Khogayani, im Dorf XXXX , geboren, lebte dort mit seinen Eltern und Geschwistern im Elternhaus und besuchte zwei Jahre die Schule. Anschließend lebte er mit seinen Eltern dreizehn Jahre in Pakistan und die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat wieder in Afghanistan, in der Heimatprovinz Nangarhar, im Heimatdorf. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf in Afghanistan und werden vom Onkel mütterlicherseits, der als Ingenieur für die Regierung arbeitet, finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer besuchte in Pakistan drei Jahre die Schule und beherrscht die Sprache Paschtu. Der Beschwerdeführer ist gesund, mittlerweile volljährig und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.10.2017 erteilt. Begründet wurde die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung damit, dass dem Beschwerdeführer derzeit aufgrund der aktuellen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Pakistan nur drei Jahre die Schule besuchte, eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei, zumal es keinen sicheren Zugang zur Heimatprovinz gebe. Auch die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse sei häufig nur sehr eingeschränkt möglich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.10.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigen von Amtswegen aberkannt, die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
Am 20.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der ihm befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung.
Angesichts der schlechten Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Nangarhar ist es dem Beschwerdeführer auch weiterhin nicht zumutbar, in diese zurückzukehren. Jedoch steht dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif offen. Insbesondere unter Berücksichtigung der individuell geänderten Umstände im Falle des Beschwerdeführers, einem mittlerweile volljährigen und gesunden Mann im berufsfähigen Alter ist eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e-Sharif möglich und zumutbar.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte sich der Beschwerdeführer, ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann, der Paschto spricht, in der Stadt Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz aufbauen und sichern.
Mazar-e Sharif ist über den dortigen Flughafen sicher erreichbar. Die Sicherheitssituation in Mazar-e Sharif ist weniger angespannt als in Kabul. Es kommt in Mazar-e Sharif zu weit weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen als in Kabul.
Hinsichtlich der Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung in Mazar-e Sharif ist festzustellen, dass dort allgemein der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist, wenn auch die Gesamtsituation angespannt ist.
Vor dem Hintergrund der Sicherheits- und Versorgunglage in Mazar-e Sharif war auf Basis der persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau festzustellen, dass in dieser Stadt weder ein solcher Grad willkürlicher Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist und er zudem nicht Gefahr läuft, dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Zudem könnte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen in Österreich. Es konnte gemessen an der Aufenthaltsdauer keine außerordentliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt werden. Er hat zwei Freunde in Österreich. Beruflich oder in sonstiger Weise ist er in Österreich nicht verwurzelt. Der Beschwerdeführer spricht schlecht Deutsch und hat nur einen Kurs des Niveaus A1 besucht. Er hat eine Lehre als Automechaniker begonnen, diese jedoch nach vier Monaten wieder abgebrochen, da ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten anerkannt wurde. Danach hat der Beschwerdeführer keiner Ausbildung mehr fortgesetzt. Er geht keinem Erwerb nach und lebt von staatlichen Leistungen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer setzte im Bundesgebiet mehrmals ein strafrechtlich relevantes Verhalten. So wurde zwei Mal bei ihm in der Wohnung Rauschgift gefunden und wurde er überdies mit 20 Pillen auf frischer Tat betreten. Die Staatsanwaltschaft Wien ist diesbezüglich von der Verfolgung vorläufig zurückgetreten. Von 22.09.2017 bis 07.03.2018 befand sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachts gemäß §§ 15, 75 StGB in Untersuchungshaft. Mit Urteil des LG Wien vom 06.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 und 75 StGB freigesprochen. Im Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts gemäß § 125 StGB zur Anzeige gebracht. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Die Angehörigen des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister), denen es gut geht und zu welchen der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt steht, leben in der Provinz Nangarhar, im Heimatdorf. Diese werden vom Onkel mütterlicherseits, der bei der Regierung arbeitet, finanziell unterstützt.
Den beiden anberaumten mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2019 und am 14.06.2019 blieb der Beschwerdeführer - trotz persönlicher Übernahme der entsprechenden Ladungen - unentschuldigt fern.
1.2. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
KI vom 4.6.2019, politische Ereignisse, zivile Opfer, Anschläge in Kabul, IOM
(relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 23/
Rückkehr).
Politische Ereignisse: Friedensgespräche, Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl
Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung, Anm.) statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban, Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer "inklusiven" zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi, die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments, Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete, die Taliban hätten kein Interesse daran, Teil der aktuellen Regierung zu sein, und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a).
Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Einer weiteren Quelle zufolge wurden die kritischen Äußerungen zahlreicher Jirga-Teilnehmer zu den nächtlichen Militäroperationen der USA nicht in den Endbericht aufgenommen, um die Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht zu gefährden. Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil, was wahrscheinlich u.a. mit dem gescheiterten Dialogtreffen, das für Mitte April 2019 in Katar geplant war, zusammenhängt. Dort wäre die Regierung zum ersten Mal an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen. Nachdem erstere jedoch ihre Teilnahme an die Bedingung geknüpft hatte, 250 Repräsentanten nach Doha zu entsenden und die Taliban mit Spott darauf reagierten, nahm letztendlich kein Regierungsmitarbeiter an der Veranstaltung teil. So fanden Gespräche zwischen den Taliban und Exil-Afghanen statt, bei denen viele dieser das Verhalten der Regierung öffentlich kritisierten (Heise 16.5.2019).
Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quelle zufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere "wichtige Dinge" noch behandelt werden (Heise 16.5.2019).
Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vgl. IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).
Zivile-Opfer, UNAMA-Bericht
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 - 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019).
Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. Der Quelle zufolge könnten die besonders harten Winterverhältnisse in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 zu diesem Trend beigetragen haben. Es ist unklar, ob der Rückgang der zivilen Opfer wegen Maßnahmen der Konfliktparteien zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung oder durch die laufenden Gespräche zwischen den Konfliktparteien beeinflusst wurde (UNAMA 24.4.2019).
Die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Nicht-Selbstmord-Anschlägen mit IEDs durch regierungsfeindliche Gruppierungen und Luft- sowie Suchoperationen durch regierungsfreundliche Gruppierungen ist gestiegen. Die Zahl der getöteten Zivilisten, die regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben wurden, übertraf im ersten Quartal 2019 die zivilen Todesfälle, welche von regierungsfeindlichen Elementen verursacht wurden (UNAMA 24.4.2019).
Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus. Der Einsatz von IEDs war die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer: Im Gegensatz zu den Trends von 2017 und 2018 wurde die Mehrheit der zivilen Opfer von IEDs nicht durch Selbstmordanschläge verursacht, sondern durch Angriffe, bei denen der Angreifer nicht seinen eigenen Tod herbeiführen wollte. Luftangriffe waren die Hauptursache für zivile Todesfälle und die dritthäufigste Ursache für zivile Opfer (Verletzte werden auch mitgezählt, Anm.), gefolgt von gezielten Morden und explosiven Kampfmittelrückständen (UXO - unexploded ordnance). Am stärksten betroffen waren Zivilisten in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kunduz (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 24.4.2019).
Anschläge in Kabul-Stadt
Ende Mai 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen zu einander statt: Am 26.5.2019 wurde ein leitender Mitarbeiter einer NGO in Kart-e Naw (PD5, Police District 5) durch unbekannte bewaffnete Männer erschossen (Tolonews 27.5.2019a). Am 27.5.2019 wurden nach der Explosion einer Magnetbombe, die gegen einen Bus von Mitarbeitern des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten gerichtet war, zehn Menschen verletzt. Die Explosion fand in Parwana-e Do (PD2) statt. Zum Vorfall hat sich keine Gruppierung bekannt (Tolonews 27.5.2019b).
Des Weiteren wurden im Laufe der letzten zwei Maiwochen vier Kontrollpunkte der afghanischen Sicherheitskräfte durch unbekannte bewaffnete Männer angegriffen (Tolonews 31.5.2019b).
Am 30.5.2019 wurden in Folge eines Selbstmordangriffes nahe der Militärakademie Marshal Fahim im Stadtteil Char Rahi Qambar (PD5) sechs Personen getötet und 16 Personen, darunter vier Zivilisten, verletzt. Die Explosion erfolgte, während die Kadetten die Universität verließen (1 TV NEWS 30.5.2019). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag (AJ 30.5.2019).
Am 31.5.2019 wurden sechs Personen, darunter vier Zivilisten, getötet und fünf Personen, darunter vier Mitglieder der US-Sicherheitskräfte, verletzt, nachdem ein mit Sprengstoff beladenes Auto in Qala-e Wazir (PD9) detonierte. Quellen zufolge war das ursprüngliche Ziel des Angriffs ein Konvoi ausländischer Sicherheitskräfte (Tolonews 31.5.2019c).
Am 2.6.2019 kam nach der Detonation von mehreren Bomben eine Person ums Leben und 17 weitere wurden verletzt. Die Angriffe fanden im Westen der Stadt statt, und einer davon wurde von einer Klebebombe, die an einem Bus befestigt war, verursacht. Einer Quelle zufolge transportierte der Bus Studenten der Kabul Polytechnic University (TW 2.6.2019). Der IS bekannte sich zu den Anschlägen und beanspruchte den Tod von "mehr als 30 Schiiten und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte" für sich. Die Operation erfolgte in zwei Phasen: Zuerst wurde ein Bus, der 25 Schiiten transportierte, angegriffen, und darauf folgend detonierten zwei weitere Bomben, als sich "Sicherheitselemente" um den Bus herum versammelten. Vertreter des IS haben u.a. in Afghanistan bewusst und wiederholt schiitische Zivilisten ins Visier genommen und sie als "Polytheisten" bezeichnet. (LWJ 2.6.2019).
Am 3.6.2019 kamen nach einer Explosion auf der Darul Aman Road in der Nähe der American University of Afghanistan fünf Menschen ums Leben und zehn weitere wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich gegen einen Bus mit Mitarbeitern der Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (Tolonews 3.6.2019)
US-Angaben zufolge ist die Zahl der IS-Anhänger in Afghanistan auf ca. 5.000 gestiegen, fünfmal so viel wie vor einem Jahr. Gemäß einer Quelle profitiert die Gruppierung vom "zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan und von aus Syrien geflohenen Kämpfern". Des Weiteren schließen sich enttäuschte Mitglieder der Taliban sowie junge Menschen ohne Zukunftsperspektive dem IS an, der in Kabul, Nangarhar und Kunar über Zellen verfügt (BAMF 3.6.2019). US-Angaben zufolge ist es "sehr wahrscheinlich", dass kleinere IS-Zellen auch in Teilen Afghanistans operieren, die unter der Kontrolle der Regierung oder der Taliban stehen (VOA 21.5.2019). Eine russische Quelle berichtet wiederum, dass ca. 5.000 IS-Kämpfer entlang der Nordgrenze tätig sind und die Nachbarländer bedrohen. Der Quelle zufolge handelt es sich dabei um Staatsbürger der ehemaligen sowjetischen Republiken, die mit dem IS in Syrien gekämpft haben (Newsweek 21.5.2019).
Rückkehr
Die International Organization for Migration (IOM) gewährt seit April 2019 keine temporäre Unterkunft für zwangsrückgeführte Afghanen mehr. Diese erhalten eine Barzuwendung von ca. 150 Euro sowie Informationen über mögliche Unterkunftsmöglichkeiten. Gemäß dem Europäischen Auswärtigen Amt (EAD) nutzten nur wenige Rückkehrer die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM (BAMF 20.5.2019).
Quellen:
1 TV NEWS (30.5.2019): At least six killed in suicide blast near military academy in Kabul,
http://www.1tvnews.af/en/news/afghanistan/38366-breaking -blast-rocks-kabu l, Zugriff 3.6.2019
AAN - Afghanistan Analysts Network (17.5.2019): The Results of Afghanistan's 2018
Parliamentary Elections: A new, but incomplete Wolesi Jirga, https://www.afghanistan-analysts.org/
the-results-of-afghanistans-2018-parliamentary-elections-a-new-but-incomplete-wolesi-jirga/,
Zugriff 22.5.2019
AJ - Al Jazeera (30.5.2019): Suicide bomber targets Afghan military training centre in Kabul,
https://www.aljazeera.com/news/2019/05/suicide-bomber-targets-afghan-military-training-centrekabul-190530082719388.html, Zugriff 3.6.2019
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per EMail
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.5.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per EMail
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.5.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per EMail
BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (13.2.2019): Kabul Police
Districts Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
Heise (16.5.2019): Afghanistan: Wie viel Macht hat der Präsident?,
https://www.heise.de/tp/features/Afghanistan-Wie-viel-Macht-hat-der-Praesident-4422023.html,
Zugriff 3.6.2019
IEC - Independent Electoral Commission via Facebook (14.5.2019):
Press Declaration 24/2/1398,
https://www.facebook.com/AfghanistanIEC/posts/2361637283896572?__tn__=-R, Zugriff 4.6.2019
IEC - Independent Electoral Commission (15.5.2019): Kabul - Wolesi Jirga Final Results,
http://www.iec.org.af/results/en/home/finalresult_by_province/1/2, Zugriff 4.6.2019
LWJ - Long War Journal (2.6.2019): Islamic State bombs bus, security personnel in western
Kabul,
https://www.longwarjournal.org/archives/2019/06/islamic-state-bombs-bus-securitypersonnel-in-western-kabul.php, Zugriff 3.6.2019
Newsweek (21.5.2019): Russia Spy Chief warns 5,000 ISIS Foreign Fighters Threaten Borders of
Former Soviet Union,
https://www.newsweek.com/russia-spy-chief-warns-5000-isis-foreignfighters-
threaten-borders-former-1431576, Zugriff 4.6.2019
Tolonews (3.6.2019): Five Killed As Explosion Targets Govt Employees Bus In Kabul,
https://www.tolonews.com/afghanistan/explosion-targets-govt-bus-kabul, Zugriff 3.6.2019
Tolonews (31.5.2019a): Taliban Wants An ‚Inclusive Post-Peace Govt', https://www.tolonews.com/
afghanistan/taliban-wants-inclusive-post-peace-govt, Zugriff 3.6.2019
Tolonews (31.5.2019b): Concerns Mount Over Sharp Increase In Attacks
In Kabul,
https://www.tolonews.com/afghanistan/concerns-mount-over-sharp-increase-attacks-
%C2%A0kabul, Zugriff 3.6.2019
Tolonews (31.5.2019c): Heavy Explosion Rocks Kabul; 4 Civilians Killed,
https://www.tolonews.com/afghanistan/heavy-explosion-rocks-kabul, Zugriff 3.6.2019
Tolonews (27.5.2019a): Seven Members Of One Family Murdered in Kabul,
https://www.tolonews.com/afghanistan/seven-members-one-family-murdered-kabul, Zugriff
3.6.2019
Tolonews (27.5.2019b): 10 Wounded As Blast Targets Govt Employees Bus In Kabul,
https://www.tolonews.com/afghanistan/10-wounded-blast-targets-govt-employees-bus-kabul,
Zugriff 3.6.2019
TW - The Week (2.6.2019): Afghan officials: 3 bomb blasts in capital, 1 killed,
https://www.theweek.in/news/world/2019/06/02/afghan-officials-3-bomb-blasts-in-capital-1-
killed.html, Zugriff 3.6.2019
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.4.2019): Quarterly Report on the
Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019,
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_-_first_quarter_report_2019_english_.pdf, Zugriff 3.4.2019
VOA - Voice of America (21.5.2019): Islamic State in Afghanistan Growing Bigger, More
Dangerous,
https://www.voanews.com/a/islamic-state-in-afghanistan-growing-bigger moredangerous/4927406.html, Zugriff 4.6.2019
KI vom 26.3.2019, Anschläge in Kabul, Überflutungen und Dürre, Friedensgespräche, Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 21/Grundversorgung und Wirtschaft).
Anschläge in Kabul-Stadt
Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in Kabul-Stadt kamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend. Quellen zufolge wurden dafür drei Bomben platziert: eine im Waschraum einer Moschee, eine weitere hinter einem Krankenhaus und die dritte in einem Stromzähler (TDP 21.3.2019; AJ 21.3.2019). Der ISKP (Islamische Staat - Provinz Khorasan) bekannte sich zum Anschlag (Reuters 21.3.2019).
Während eines Mörserangriffs auf eine Gedenkveranstaltung für den 1995 von den Taliban getöteten Hazara-Führer Abdul Ali Mazari im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi kamen am 7.3.2019 elf Menschen ums Leben und 95 weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zum Anschlag (AJ 8.3.2019).
Überflutungen und Dürre
Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anm.) sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019).
Friedensgespräche
Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und
mehrere "Warlords", statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des "Dschihad" gegen die "US-Besatzer" und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines "islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen" wollten, obwohl sie dennoch keine "exklusive Herrschaft" anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als "Haupthindernis für den Frieden", da sie "vom Westen aufgezwungen wurde"; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, "die im Islam vorgesehen seien" (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass "im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden" (Taz 6.2.2019). Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und USVertretern
in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen. Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten:
Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch "terroristische Gruppen" vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Talibanals auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als "frustrierend langsam" erweisen würde (NYT 7.3.2019).
Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte USUnterstaatssekretär
David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen USVertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019).
Verschiebung der Präsidentschaftswahl
Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien "zahlreiche Probleme und Herausforderungen" welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen - so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vgl. BAMF 25.3.2019).
Quellen:
AJ - Al Jazeera (21.3.2019): Blasts in Afghan capital Kabul kill six during new year festival, https://
www.aljazeera.com/news/2019/03/blasts-afghan-capital-kabul-kill-6-year-festival-
190321064823472.html, Zugriff 26.3.2019
AJ - Al Jazeera (8.3.2019): Death toll rises to 11 in attack on Shia gathering in Kabul,
https://www.aljazeera.com/news/2019/03/death-toll-rises-11-afghan-capital-attack-shia-gathering-
190308102222870.html, Zugriff 26.3.2019
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.3.2019): Briefing Notes Afghanistan, liegen
im Archiv der Staatendokumentation auf
NYT - The New York Times (7.3.2019): U.S. Peace Talks With Taliban Trip Over a Big Question:
What Is Terrorism?,
https://www.nytimes.com/2019/03/07/world/asia/taliban-peace-talksafghanistan. html, Zugriff 26.3.2019
IFRCRCS - International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (17.3.2019):
Emergency Appeal Afghanistan: Drought and Flash Floods, https://reliefweb.int/report/afghanistan/
afghanistan-drought-and-flash-floods
Qantara (12.02.2019): Any deal will do, https://en.qantara.de/print/34493, Zugriff 26.3.2019
Reuters (21.3.2019): Explosions in Afghan capital Kabul kills six during new year festival,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/explosions-in-afghan-capital-kabul-kill-6-
during-new-year-festival-idUSKCN1R20GL, Zugriff 26.3.2019
Reuters (18.3.2019): U.S. freezes out top Afghan official in peace talks feud: sources,
https://www.reuters.com/article/us-usa-afghanistan/us-freezes-out-top-afghan-official-in-peacetalks-feud-sources-idUSKCN1QZ2OU, Zugriff 26.3.2019
Taz - Die Tagezeitung (6.2.2019): Auch Moskau spielt die Taliban-Karte,
https://www.taz.de/Gespraeche-zwischen-Taliban-und-Russland/!5568633/, Zugriff 26.3.2019
TDP - The Defense Post (21.3.2019): Bomb blasts around Afghanistan capital kill 6 during Nowruz
celebrations,
https://thedefensepost.com/2019/03/21/afghanistan-kabul-bombings-nowruz/, Zugriff
26.3.2019
UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.3.2019):
Afghanistan: Flash Floods, Update No. 7 (as of 19 March 2019),
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_flash_floods_update_7_19_mar_2019_web.pdf, Zugriff 26.3.2019
VoA - Voice of America (20.3.2019): Afghanistan Again Postpones Presidential Election,
https://www.voanews.com/a/afghanistan-again-postpones-presidential-election/4840141.html,
Zugriff 26.3.2019
WP - The Washington Post (18.3.2019): Afghan government, shut out of U.S.-Taliban peace talks,
running short on options,
https://www.washingtonpost.com/world/afghan-government-shut-out-ofus-taliban-peace-talks-running-short-on-options/2019/03/18/92cd6128-497d-11e9-8cfc-
2c5d0999c21e_story.html?noredirect=on&utm_term=.ffa121b12dbc, Zugriff 26.3.2019
KI vom 1.3.2019, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2018 (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019).
Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019).
Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am 20. und am 21. Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliba