TE Bvwg Beschluss 2019/8/16 W233 2016820-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.08.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W233 2016820-2/3E

W233 2016824-2/3E

W233 2016827-2/3E

W233 2016816-2/3E

BESCHLUSS!

In den amtswegig eingeleiteten Verfahrenen über die durch mündlich verkündete Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 12.08.2019, erfolgten Aufhebungen des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1) XXXX , geboren am XXXX , Zl.:

831894705 - 190757316, 2) XXXX , geboren am XXXX , Zl.: 831894901 - 190757375, 3) XXXX , geboren am XXXX , Zl.: 831894901 - 190757375 und 4) XXXX , geboren am XXXX , Zl.: 1038339401 - 190757634 , alle Staatsangehörigkeit Kirgisische Republik, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter beschlossen:

A) Die jeweiligen Aufhebungen des faktischen Abschiebeschutzes sind

gemäß §§ 12a Abs. 2, 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers sowie der in Österreich nachgeborenen minderjährigen Viertbeschwerdeführerin.

Der Erst-, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer stellten erstmals am 23.12.2013 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bedrängt und im März 2013 von vier Kirgisen zusammengeschlagen worden seien, woraufhin die Zweitbeschwerdeführerin eine Fehlgeburt erlitten habe. Sie hätten Anzeige erstattet und mehrfach bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft urgiert, es sei aber nichts unternommen worden. Als sie den Behörden gesagt hätten, dass sie sich an die Zeitung wenden würden, hätten sie Drohanrufe bekommen. Daraufhin hätten sie die Entscheidung getroffen, ihre Heimat zu verlassen.

Am 20.10.2014 stellte der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter der Viertbeschwerdeführerin für diese einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 04.11.2014, Zahlen: 1) 831894705-1774756, 2) 831894901-1774748, 3) 831895005-1774691 und 4) 1038339401-140085460, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan (bzw. betreffend der Viertbeschwerdeführerin: "Russische Föderation") ab. Den Beschwerdeführern wurde in Spruchpunkt III. gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Kirgisistan (bzw. betreffend die Viertbeschwerdeführerin: in die "Russische Föderation") zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In den Bescheiden des Erst- und des Drittbeschwerdeführers wurde in Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aussagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen widersprüchlich gewesen seien und die vorgebrachten allgemeinen Probleme mit Angehörigen der kirgisischen Volksgruppe in Kirgisistan keine Asylrelevanz erreichen würden. Die vorgelegten Unterlagen hätten sich als Totalfälschungen erwiesen und wäre der Sachverhalt selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit ihrer Angaben nicht geeignet, eine Asylgewährung zu erwirken. Es habe sich nicht ergeben, dass die kirgisischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig gewesen wären. Im Fall einer Rückkehr würde ihnen daher keine Verfolgung drohen und könnten sie zumindest anfänglich bei ihrer Familie Unterkunft finden. Da sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin über ein abgeschlossenes Studium verfügen würden und der Erstbeschwerdeführer jahrelang berufstätig gewesen sei, könne auch keine die Existenz bedrohende Notlage erkannt werden.

Die dagegen eingebrachten Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.04.2019, GZ: W215 2016820-1/23E, W215 2016816-1/14E, W215 2016824-1/13E und

W215 2016827-1/13E mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und III. des zu XXXX (die Viertbeschwerdeführerin) ergangenen Bescheides insofern berichtigt werden, als der Herkunftsstaat anstatt "Russische Föderation" richtig "Kirgisische Republik" zu lauten hat und zudem der erste Satz des Spruchpunktes III. in allen Bescheiden wie folgt lautet:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt", sowie der in Spruchpunkt III. erfolgte Abspruch über § 56 AsylG in allen Bescheiden ersatzlos behoben wird.

In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführer behauptet Überfall aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit wegen ihrer widersprüchlichen Angaben und dem Umstand, dass die von ihnen zur Untermauerung ihres Vorbringens im Verfahren vorgelegten Dokumente nach Überprüfung sich als Fälschungen herausstellten, nicht festgestellt werden könne.

Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Kirgisistan allgemein aufgrund der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religion verfolgt worden seien und ihnen bei einer Rückkehr aus diesem Grund psychische oder physische Gewalt drohen würde.

Zudem weisen die Beschwerdeführer keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten auf, die einer Überstellung in die Kirgisische Republik entgegenstehen würden. In diesem Zusammenhang hat sich das Bundesverwaltungsgericht gerade auch mit dem Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin auseinandergesetzt und festgestellt, dass trotz des bei ihr diagnostizierten psychischen Krankheitsbildes nicht festgestellt werden könne, dass sie im Herkunftsstaat eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten würde.

Auch die beim Drittbeschwerdeführer diagnostizierten Allergien reichen nicht an die Schwelle der von Art. 3 EMRK geforderten Eingriffsintensität heran.

Bezüglich des Gesundheitszustandes der Viertbeschwerdeführerin liegen nach ihrer durch Kaiserschnitt eingeleiteten Geburt keine Hinweise auf eine behandlungsbedürftige Krankheit vor.

In der Folge setzte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Integration der erwachsenen Beschwerdeführer in Österreich auseinander und stellte fest, dass der fünf Jahre dauernde Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich in keinerlei Verhältnis zu dem 35 bzw. 33 Jahre dauernden Aufenthalt des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland stehe. Zudem haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin ihre Ausreisegründe erfunden, gefälschte Beweismittel vorgelegt und bis zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unwahre Angaben gemacht.

In Bezug auf den minderjährigen Dritt- und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der einschlägigen Judikatur des EGMR auseinandergesetzt und festgestellt, dass nach dieser Judikatur das beste Interesse und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen sind. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass Minderjährigen der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden könne.

In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht im Besonderen die Situation des zum Entscheidungszeitpunkt 14-jährigen Drittbeschwerdeführers bewertet und ist zum Ergebnis gekommen, dass obwohl der Aufenthalt des Drittbeschwerdeführers in Österreich in einem durchaus prägenden Lebensabschnitt stattgefunden habe, zu berücksichtigen ist, dass er von Geburt an bis zu seinem neunten Lebensjahr in Kirgisistan gelebt und dort mit den Gegebenheiten vertraut ist, dort einige Jahre zur Schule gegangen ist, eine der dortigen Amtssprachen als Muttersprache spricht und mit seinen primären Bezugspersonen - seinen Eltern und seiner Schwester - nach Usbekistan zurückkehrt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass er bei er Rückkehr mit seiner Kernfamilie mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre.

Betreffend der Viertbeschwerdeführerin führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aufgrund ihres jungen Alters eine erst begonnene Integration in Österreich vorliege, weshalb auch in ihrem Fall bei einer Rückkehr gemeinsam mit ihrer Kernfamilie nicht davon auszugehen sei, dass sie mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kirgisistan vom 18.05.2018 in das Verfahren eingebracht und mit den erwachsenen Beschwerdeführern erörtert. Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 04.01.2019 dazu Stellung bezogen.

Am 25.07.2019 stellten die Beschwerdeführer ihren zweiten Asylantrag, zu dem der Erst-, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer noch am selben Tage einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen wurden. Im Zuge dieser Befragung gab der Erstbeschwerdeführer an, dass Polizisten zu seiner Schwiegermutter in Kirgisistan gekommen seien und man ihn als Reserveoffizier Verrat und Desertation vorwerfen würde. Ergänzend führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass sie eine ganz normale Familie seien und hier in Österreich keine Gesetze verletzten oder Strafen bekommen hätten. Seiner Ansicht nach seien sie gut in die österreichische Gesellschaft integriert. Sein Sohn spiele in XXXX erfolgreich in einer Mannschaft Tischtennis. Sie seien keine Moslems und könnten daher nicht in Kirgisistan, in einem muslimischen Land, leben. Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Zuge ihrer Befragung aus, dass sie davon erfahren habe, dass jugendliche Männer im Alter zwischen 12 und 17 Jahren sehr oft von Moslems vergewaltigt werden würden. Überdies würden in letzter Zeit in Kirgisistan viele christliche Schulen niedergebrannt; auch die Schule, die ihr Sohn in Kirgisistan besucht habe, sei niedergebrannt worden. Der Drittbeschwerdeführer gab im Rahmen seiner Befragung zu Protokoll, dass er in Kirgistan in der Schule gemobbt und geschlagen worden wäre.

Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes, mündlich verkündet am 12.08.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Diese Bescheide wurde in Abwesenheit der Beschwerdeführer, jedoch in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters, mündlich verkündet, da diese während einer Verhandlungsunterbrechung und noch vor der mündlichen Verkündung den Ort der Amtshandlung verlassen haben.

Begründet hat das Bundesamt in allen vier Bescheiden im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer auf Umstände stützen, die sie bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht haben bzw. dass sie sich auf nicht nachvollziehbare allgemeine Behauptungen stützen. Darüber hinaus hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers festgestellt, dass er seinen zweiten Antrag auch auf Umstände stützte, die er schon im ersten Verfahren gekannt habe, jedoch wissentlich nicht vorgebracht habe.

Laut einer amtlichen Anfrage an das Zentrale Melderegister wurden die Beschwerdeführer von ihrer letzten Unterkunft am 13.08.2019 abgemeldet.

Die Verwaltungsakte der Beschwerdeführer langten am 14.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden am selben Tag der ho. Gerichtsabteilung W233 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Kirgisischen Republik, führen die im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum.

Der Erst-, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer stellten am 24.12.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag der in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführerin wurde durch ihre gesetzliche Vertretung am 20.10.2014 gestellt.

Diese Anträge der Beschwerdeführer wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2019, GZ: W215 2016820-1/23E, W215 2016816-1/14E, W215 2016824-1/13E und

W215 2016827-1/13E rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Kirgisische Republik gem. § 8 Abs. 1 AsylG nicht eingeräumt und wurden den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel gewährt und eine Rückkehrentscheidungen gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 in die Kirgisische Republik zulässig ist. Diese Rückkehrentscheidungen sind rechtskräftig. Die Beschwerdeführer sind jedoch bisher nicht freiwillig ausgereist und haben am 25.07.2019 die nun gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Im gegenständlichen zweiten Verfahren beziehen sich die Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorangegangenen von den Beschwerdeführern initiierten Asylverfahren bestanden haben bzw. denen kein glaubwürdiger Kern zukommt.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kirgisistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche ihre Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführer verfügen über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen.

In Bezug auf die Beschwerdeführer besteht auch weiterhin kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Da alle Beschwerdeführer eine gleichlautende Entscheidung betrifft, wird die bestehende Kernfamilie auch nicht auseinandergerissen, weshalb diesbezüglich auch kein schützenswertes Familienleben im Inland besteht.

Es bestehen weiterhin keine Hinweise, dass bei den Beschwerdeführern etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen vorlägen, die einer Rückkehr nach Kirgisistan entgegenstehen würden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist seit der rezenten Entscheidung über die vorhergehenden Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 29.04.2019 nicht eingetreten.

Ihre Folgeanträge werden voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

3. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage und der von ihnen vorgelegten Identitätsdokumente.

Der Umstand ihrer ersten Asylantragstellung und der rechtskräftigen negativen Entscheidung über ihre ersten Asylanträge stützt sich ebenso auf die Aktenlage.

Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren bringen die Beschwerdeführer einerseits keine neuen Gründe für die Stellung ihres jeweils zweiten Antrags auf internationalen Schutz vor. Ihre Fluchtvorbringen wurde in diesem Umfang bereits in ihren Vorverfahren als nicht glaubhaft beurteilt. Andererseits bezog sich der Erstbeschwerdeführer mit seinem Fluchtvorbringen, dass er Reserveoffizier sei und deshalb als Deserteur verfolgt werden würde, auf Fluchtgründe, die schon vor seiner Ausreise aus Kirgisistan bestanden haben, die er aber im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht erwähnt hat. Die von der Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer sehr vage und oberflächlich geschilderten neuen Fluchtgründe, nämlich, dass jugendliche Männer zwischen 12 und 17 Jahren in Kirgisistan von Moslems vergewaltigt würden, in Kirgisistan in letzter Zeit viele christliche Schulen niedergebrannt worden seien (neue Fluchtgründe der Zweitbeschwerdeführerin) sowie, dass der Drittbeschwerdeführer in der Schule in Kirgisistan gemobbt und geschlagen worden wäre, zeigen wenig Substanz auf, sodass ihnen kein glaubwürdiger Kern zukommt.

In den vorliegenden Fällen ist somit der Behörde nicht entgegenzutreten, dass von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird, zumal der Erstbeschwerdeführer in seiner Befragung am 07.08.2019 warum er und seine Familie einen zweiten Asylantrag stelle unter andrem ausführt, dass er mit der Entscheidung der zweiten Instanz bezüglich ihrer Integration nicht einverstanden sei. Sie seien eine normale Familie, die hier keine Gesetze verletzte oder Strafen bekäme. In seinen Augen sei ihre Integration erfolgreich und sei er daher mit der Meinung des Gerichts nicht einverstanden. Sie seien keine Moslems und könnten daher in Kirgisistan, einem muslimischen Land, nicht leben. Damit erweckt der Erstbeschwerdeführer jedoch den Eindruck, dass die jeweiligen Folgeanträge allein dem Zweck dienen ihre ihnen gegenüber rechtskräftig erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu verhindern oder zumindest zu verzögern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner rezenten Entscheidung vom April 2019 auch dargelegt, dass sich aus den in das damalige Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Länderberichten in Verbindung mit den konkreten Angaben der Beschwerdeführer ergibt, dass in Kirgisistan keine Bürgerkriegssituation herrsche und dort auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben im einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 ERMR von vornherein als unzulässig erscheinen würde, herrsche. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände könne ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe nicht erkannt werden. Aufgrund der zeitlichen Nähe dieser rezenten Entscheidung zum gegenständlichen Verfahren im Ausmaß von bloß rund drei Monaten ist nach wie vor von ausreichender Aktualität dieser auf die aktuellen Länderinformationen aufbauenden Einschätzung der allgemeinen Lage in Kirgisistan auszugehen.

Das Vorliegen von schützenswerten Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer wurde anlässlich des rezenten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht über ihr erstes Asylverfahren (im Erkenntnis des BVwG vom 29.04.2019) eingehend erörtert und als nicht schützenswert festgestellt. In der Zwischenzeit sind keine zusätzlichen Integrationsmerkmale aufgetaucht, die innerhalb dieser kurzen Zeit insgesamt zu einer anderen Beurteilung beitragen hätten können.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer wurde anlässlich des Beschwerdeverfahrens über ihren ersten Asylantrag vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenso eingehend erörtert. Im Ergebnis ist das Bundesverwaltungsgericht in dieser rezenten Entscheidung zum Ergebnis gekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kirgistan weder eine unmenschliche Behandlung wegen der Unmöglichkeit der Verfügbarkeit einer medizinischen Behandlung darstellt noch außergewöhnliche Umstände bei den Beschwerdeführern vorliegen, dass sie als lebensbedrohlich Erkrankte durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würden, unter qualvollen Umständen zu sterben oder als schwerkranke Personen mit einem realen Risiko konfrontiert würden, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.

Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung in den Vorverfahren in Kirgisistan allgemein und für die gegenständlichen Fälle relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in ihren Fällen verneint werden. Dies deshalb, da sowohl das Bundesverwaltungsgericht in seiner rezenten Entscheidung vom 29.05.2019 als auch das Bundesamt im Zuge der Einvernahmen der Beschwerdeführer zu ihrem zweiten Asylantrag sich auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kirgisistan vom 18.05.2019 stützten.

Ausgehend von diesen Feststellungen, die keine Überprüfung im Rahmen dieses Verfahrens zulassen, kann das Gericht nicht erkennen, inwiefern die von den Beschwerdeführern in ihrem zweiten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe geeignet sein könnten, eine konventionsmäßige Verfolgung darzulegen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen des Folgeantragsverfahrens ist daher im Rahmen der hier durchzuführenden Grobprüfung weder als glaubwürdig, noch als asylrelevant anzusehen. Näheres wird im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu prüfen sein.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.2.1. Anzuwendendes Recht:

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:

"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

4.2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im Detail:

4.2.2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Gegen die Beschwerdeführer liegt jeweils eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor.

4.2.2.2. Res iudicata (entschiedene Sache):

Die Beschwerdeführer haben in ihren gegenständlichen zweiten Asylverfahren ein Vorbringen erstattet, dass einerseits auf dem bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft befundenen Vorbringen aufbaute bzw. mit diesem verknüpft war und andererseits ein Vorbringen erstattet, dass sich auf Sachverhalte bezog, die bereits vor ihrer Ausreise bestanden hätten, die der Erstbeschwerdeführer jedoch im Erstverfahren nicht vorgebracht hat. Den Übrigen von der Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer vorgebrachten Vorbringen fehlt schlichtweg jeglicher glaubwürdiger Kern. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für die Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation ist seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren im Wesentlichen gleichgeblieben, und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.

4.2.2.3. Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK:

Im vorangegangen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (§ 50 FPG).

Auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für die Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person der Beschwerdeführer liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine über die bereits bekannten und vom Bundesverwaltungsgericht in seiner rezenten Entscheidung vom 29.04.2019 bereits gewürdigten Erkrankung, die eine abermalige umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für sie somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für sie als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens und ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

4.2.2.4. Rechtmäßiges Verfahren:

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, den Beschwerdeführern wurde Parteiengehör eingeräumt, und wurde der Erst-, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer am 07.08.2019 und am 12.08.2019 vor dem Bundesamt einvernommen. Dass die Beschwerdeführer nach ihrer Einvernahme am 12.08.2019 und vor der mündlichen Verkündung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes den Ort der Amtshandlung in Kenntnis der bevorstehenden Verkündung dieser Bescheide verlassen haben, vermag daran nichts zu ändern.

5.2.3. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Themenbereich res iudicata (entschiedene Sache) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W233.2016820.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten