TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/9 W104 2220154-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2019
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Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2220154-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX und XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 09.01.2019, AZ XXXX , betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten die Ehegemeinschaft XXXX und XXXX als Übergeberin und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts XXXX und XXXX als Übernehmerin mit Wirksamkeitsbeginn 01.02.2006 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an. Mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2013 wurde der AMA mittels Formular "Bewirtschafterwechsel" zur Betriebsnummer XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters auf die Ehegemeinschaft XXXX und XXXX angezeigt.

Am 23.10.2017 zeigte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Übertragung von 3,5000 Zahlungsansprüchen von XXXX auf den Betrieb der Beschwerdeführerin an.

Am 24.04.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel "Junglandwirt". Als Berechtigter, der die die Voraussetzungen gemäß Art. 49 Abs. 1 VO 639/2014 erfüllt, wurde XXXX angegeben.

Am 04.05.2018 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge MFA Flächen) für das Antragsjahr 2018, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage beantragte.

Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 23.830,98. Die belangte Behörde gab dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe teilweise statt und wies den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sei nur teilweise stattgegeben worden, da eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer auf Grundlage der MFA Flächen 2017 und 2018 nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden habe können. Hinsichtlich des Antrages auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve führte die belangte Behörde begründend aus, dieser sei abgewiesen worden, da bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen worden sei (Art. 50 VO 1307/2013). Darüber hinaus sei der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden.

Gegen die Abweisung des Antrages auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 18.01.2019 Beschwerde und brachte vor, sie hätte diese Flächen ohne Zahlungsansprüche gepachtet. Diese hätte sie gerne aus der nationalen Reserve. Weiter wurde vorgebracht, XXXX weise die erforderliche Ausbildung als Facharbeiter und Forstfacharbeiter auf. Als Nachweis wurde ein Facharbeiterbrief für XXXX vom 28.06.1996 vorgelegt.

Im Rahmen der Aktenvorlage teilte die belangte Behörde im Wesentlichen mit, der Facharbeiterbrief für XXXX sei erst im Zuge der Beschwerde vom 18.01.2019 nachgereicht worden. Dieser sei auch in Ordnung, der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve könne dennoch nicht positiv berücksichtigt werden, da XXXX bereits seit 01.02.2006 Bewirtschafter des Betriebes sei. Es habe auch seit 2006 eine durchgehende Bewirtschaftung (Antragstellung bei der AMA) durch XXXX stattgefunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

XXXX wurde am XXXX geboren und schloss seine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter am 28.06.1996 ab.

Mit 01.02.2006 übernahm die Gesellschaft bürgerlichen Rechts XXXX und XXXX die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX , wobei XXXX als Vertretungsbefugter angegeben wurde. Seit 2006 fand eine durchgehende Bewirtschaftung (Antragsstellung bei der AMA) durch XXXX statt.

Mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2013 wurde der AMA zur Betriebsnummer XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters auf die Ehegemeinschaft XXXX und XXXX angezeigt.

Am 23.10.2017 zeigte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Übertragung von 3,5000 Zahlungsansprüchen von XXXX auf den Betrieb der Beschwerdeführerin an.

Die Beschwerdeführerin stellte am 24.04.2018 einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel "Junglandwirt". Als Berechtigter, der die die Voraussetzungen gemäß Art. 49 Abs. 1 VO 639/2014 erfüllt ("Anspruchsberechtigter"), wurde XXXX angegeben.

Am 04.05.2018 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2018, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage beantragte.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zur Beschwerde betreffend Direktzahlungen 2018 und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...]."

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[...]

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[...]

(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;

b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.

[...]

(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.

Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 49

Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte

1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;

b) ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;

c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solche Junglandwirte gelten.

Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt

2. Die Zahlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt.

3. Für die Zwecke dieses Artikels

a) ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "Betriebsinhaber" als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;

b) ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "erstmalig gestellten Beihilfeantrag" im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;

c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.

4. Haben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der "Niederlassung" gemäß Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013."

"Artikel 50

Zugang einer Vereinigung natürlicher Personen zur Zahlung für Junglandwirte

Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen Antragstellern zugewiesen, die im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren. Darüber hinaus konnte und kann die Zuweisung von (zusätzlichen) Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt werden. Dies u.a. dann, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Junglandwirt vorliegen; vgl. Art. 30 Abs. 11 lit. a VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus kann gemäß Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Gewährung einer Top-Up-Zahlung für Junglandwirte beantragt werden. Seit Erstzuweisung der Zahlungsansprüche im Jahr 2015 kann ferner die Übertragung von Zahlungsansprüchen beantragt werden.

Gemäß Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist. National wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 festgelegt, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 VO (EU) 1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Tritt - wie im vorliegenden Fall - eine Personengemeinschaft als Antragstellerin auf, enthält Art. 49 iVm. Art. 50 VO (EU) 639/2014 detaillierte Vorschriften, wer als "Anspruchsberechtigter" den Anforderungen an einen Junglandwirt in welcher Form zu genügen hat.

Im vorliegenden Fall hält die belangte Behörde den Beschwerdeführern vor, der "anspruchsberechtigte" XXXX sei bereits seit 01.02.2006 Bewirtschafter eines Betriebes, weshalb er nicht die Voraussetzungen von Art. 50 VO (EU) 1307/2013 erfülle.

Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass XXXX bereits seit 01.02.2006, zunächst als Vertretungsbefugter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts XXXX und XXXX , Bewirtschafter des Betriebes ist. Seit 2006 fand eine durchgehende Bewirtschaftung (Antragstellung bei der AMA) durch XXXX statt. XXXX hat daher vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen. Somit sind hinsichtlich des Antragsjahres 2018 die Voraussetzungen für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel "Junglandwirt" gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. a iVm. Art. 50 VO (EU) 1307/2013 iVm. Art. 49 und 50 VO (EU) 639/2014 nicht erfüllt.

Die Abweisung des Antrages auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.3. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
Flächenweitergabe, INVEKOS, Junglandwirt, landwirtschaftliche
Tätigkeit, Mehrfachantrag-Flächen, Nachweismangel, Pacht,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Übertragung, Voraussetzungen,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2220154.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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