Entscheidungsdatum
11.09.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G313 2192499-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. XXXX,
A) I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 16.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.), ausgesprochen, das die BF gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.12.2015 verloren hat (Spruchpunkt VIII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 2 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der BF den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Am 16.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt ein.
4. Am 18.04.2018 langte beim BVwG eine Beschwerdeergänzung samt Integrationsnachweise ein.
5. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 19.04.2018 wurde aufgrund der durchgeführten Grobprüfung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 06.05.2019 wurde das zuständige Landesgericht unter Anführung der Geschäftszahl und des Datums eines Strafrechtsurteils um ehestmögliche Übermittlung einer Kopie dieses Strafrechtsurteils ersucht.
7. Dieses angeforderte Strafrechtsurteil von Juni 2018 langte beim BVwG am 13.05.2019 ein.
1. Feststellungen:
1.1. Die nunmehr 20 Jahre alte BF ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und stammt aus einem Ort im Südwesten des Landes nahe der Grenze zu Albanien. Ihre Muttersprache ist Albanisch.
1.2. Die BF hat in Österreich keine Familienangehörigen, ihre Familie (Eltern, Bruder und drei Schwestern) lebt in ihrem Herkunftsstaat. Zu ihren im Kosovo verbliebenen Familienangehörigen hat die BF keinen Kontakt mehr.
1.2.1. Mit einem Gerichtsbeschluss vom 18.09.2015, somit zu einem Zeitpunkt, als die BF noch minderjährig war und in einem Krisenzentrum im Bundesgebiet betreut wurde, wurde mit der Obsorge der BF ein Kinder- und Jugendhilfeträger betraut, und zwar mit folgender Begründung:
"(...) Die Minderjährige ist kosovarische Staatsangehörige, hält sich jedoch seit wenigen Monaten als unbegleitete Asylwerberin in Österreich auf. Laut Angaben der Minderjährigen befinden sich die Eltern in (...), Kosovo. Genauere Informationen zu den Eltern konnten nicht eruiert werden und konnten daher dem Verfahren auch nicht beigezogene werden. Hier war die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen, da ihre Eltern bzw. die bisher mit der Obsorge betrauten Personen ihren elterlichen Pflichten nicht nachkommen und diese nicht erfüllen, sodass das Wohl der Minderjährigen gefährdet ist."
1.3. Zum Fluchtvorbringen:
1.3.1. In ihrer Erstbefragung brachte sie vor, am 27.06.2015 auf dem Heimweg nach einem in der Schule absolvierten Test von zwei unbekannten Männern in ein Auto gezerrt und von ihnen vergewaltigt worden zu sein. Als sie dies zuhause ihrer Familie erzählt habe, habe diese kein Verständnis gezeigt, sondern die BF auf die Straße gesetzt. Sie habe diesen Vorfall bei keiner Polizeistation im Kosovo melden können und sei dann ausgereist.
1.3.2. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2017 brachte die BF als Fluchtgrund ebenso eine am 27.06.2015 in ihrem Herkunftsstaat erlittene Vergewaltigung durch zwei Männer vor und schilderte den Vorfall detailliert und brachte dabei auch vor, ihr Vater habe sie, nachdem er davon erfahren habe, geschlagen. Es sei für die BF das Zusehen ihrer Geschwister schwer zu ertragen gewesen. Die Mutter der BF sei in ihrer Familie ebenso geschlagen worden und deshalb psychisch beeinträchtigt. Die BF habe jedenfalls dann eine Nacht bei ihrer Nachbarin übernachtet und sei nicht mehr in das Haus ihrer Eltern zurückgekehrt. Sie habe sich Geld von ihrer Freundin ausgeborgt, welches diese von ihrer Mutter gestohlen habe, und habe am 28.06.2015 in der (erg.: zehn Kilometer von ihrem Heimatort entfernten) Stadt Ausschau nach einem Schlepper gehalten und dabei einen Mann kennengelernt, der einen Schlepper gekannt habe und für die BF eine Ausreise organisieren können habe. Dann habe sich die BF bis zum mit dem Mann vereinbarten Ausreisetag bei ihrer Freundin aufgehalten und sei dann am 29.06.2015 mit dem Schlepper ausgereist.
Die BF erklärte zunächst, sie sei in einen Kastenwagen ohne Fenster befördert worden, habe sie doch den Schlepper nicht sehen dürfen, um ihn bei einer Befragung nicht verraten zu können, und gab etwas später an, es sei mit dem Vermittler vereinbart worden, wann und wo in ihrem Heimatort sie auf den Schlepper warten solle und dabei der BF der Fahrer, sein Aussehen und dessen Kleidung beschrieben worden, damit die BF ihn erkennen könne.
Bei einer Rückkehr befürchte die BF von ihrem Vater, der die BF immer schon geschlagen habe, umgebracht zu werden.
1.3.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheiden wurde der Antrag der BF sowohl hinsichtlich des Status der Asyl- als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, ihre Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt, gegen sie ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen, der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass die BF ab dem 30.12.2015 ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe, und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
1.3.4. Im gegenständlichen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat tatsächlich am 27.06.2015 von zwei Männern vergewaltigt, ebenso nicht, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat von ihrem Vater geschlagen wurde.
1.4. Festgestellt werden kann, dass die BF in ihrem Herkunftsland nie politisch oder religiös aktiv war und auch keine Familienangehörige in ihrem Herkunftsstaat hat, die dies waren.
1.5. Die BF ist psychisch beeinträchtigt und war deswegen nachweislich erstmals gleich kurze Zeit nach ihrer Einreise im Jahr 2015 und zuletzt am 03.04. und 04.04.2018 stationär auf einer psychiatrischen Abteilung eines inländischen Spitals wegen akuter Suizidgefahr in psychiatrischer Behandlung.
1.6. Die BF konnte in Österreich einige Sozialkontakte knüpfen.
1.7. Während die BF in ihrem Herkunftsstaat nie strafrechtlich verfolgt wurde, wurde sie in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit
* Urteil von Dezember 2015 wegen versuchter Erpressung und Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Bewährungshilfe angeordnet wurde, im Oktober 2018 diese wieder aufgehoben und im Dezember 2016 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde, mit
* Urteil von Dezember 2016 wegen versuchten Diebstahls, wobei nur ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe auf eine Probezeit von drei Jahren erfolgte und erneut die Bewährungshilfe angeordnet wurde, und zuletzt mit
* Urteil von Juni 2018 wegen Einbruchsdiebstahls, Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von EUR 480,-, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, unter Anordnung der Bewährungshilfe und Einbeziehung des Schuldspruchs des Vorurteils von Dezember 2016.
1.7.1. Der letzten strafrechtlichen Verurteilung der BF lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde:
1. Sie hat im Bundesgebiet (...) bzw. den die Bankomaten betreibenden Banken fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie mit der Bankomatkarte der (...) und dem durch Ausspähen widerrechtlich erlangten Code, somit durch Einbruch, jeweils an einem Bankomaten Bargeld behob, und zwar
i. am 07. Mai 2017 EUR 400,-
ii. am 11. Mai 2017 EUR 400,-;
2. in zwei Angriffen sich ein unbares Zahlungsmittel über das sie nicht verfügen durfte und zwar die Bankomatkarte der (...) mit dem Vorsatz verschafft, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Bankomatkarte von (...) am 7. Mai 2017 und am 11. Mai 2017 an sich nahm, um die vorgenannten Bargeldbehebungen durchzuführen;
3. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 7. Mai 2011 Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausgespäht, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, indem sie auf den auf einem Zettel am Schreibtisch von (...) notierten Code ihrer Bankomatkarte erspähte und sich für eine spätere Verwendung der Bankomatkarte merkte;
4. (...) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie sie aus der Wohnung wegnahm
i. Im Zeitraum von Dezember 2016 bis Anfang des Jahres 2017 Bargeld in Höhe von EU R300,-,
ii. Am Ende des Jahres 2016 ein Mobiltelefon (...) im Wert von EUR 300,-
iii. Anfang des Jahres 2017 Bargeld in der Höhe von EUR 50,-.
1.7.2. Der ersten strafrechtlichen Verurteilung von Dezember 2015 lagen folgende strafbare Handlungen der BF zugrunde:
Die BF hat im Bundesgebiet
I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, (...) durch die Mitteilung, sie werde dem Freund der (...) erzählen, dass sie andere Männer habe und damit ihre Beziehung zerstören, somit durch gefährliche Drohungen, die sie am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, nämlich zur Übergabe des geforderten Bargeldes
A) genötigt, und zwar am 10.08.2015 zur Übergabe von EUR 40,-;
B) zu nötigen versucht, und zwar am 09.09.2015 zur Übergabe von
wahlweise EUR 70,- oder EUR 30, und ihrem Mobiltelefon;
II. in der Nacht von 21.09.2015 auf den 22.09.2015 durch Einbruch Verfügungsberechtigten der (...) fremde bewegliche Sachen, und zwar eine Lade mit Schlüsseln und einer Geldkassette samt Bargeld in der Höhe von EUR 75,-, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie über ein Fenster, das sie zuvor heimlich von innen geöffnet hatte, in ein versperrtes Büro einstieg und die Lade an sich nahm.
1.8. Die BF wurde am 28.08.2018 in ihren Herkunftsstaat, den Kosovo, abgeschoben.
2. Zur allgemeinen Lage im Kosovo:
2.1. Sicherheitsbehörden
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im kosovarischen Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig. Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau. Organisierte Kriminalität und Korruption befinden sich laut "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau (AA 9.12.2015, vgl. EC 10.11.2015).
Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KP Disziplinarabteilung funktioniert gut. 2014 erhielt das PIK
1.304 Beschwerden und Informationen auf deren Basis 132 Fälle an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden. Anzeigen wegen Kriminalität wurden gegen 28 Verdächtige erstattet, die bei den entsprechenden Gerichten anhängig sind (EC 10.11.2015).
Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, ist rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich (BAMF 5.2015).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
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EC - European Commission (10.11.2015): KOSOVO* 2015 REPORT, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156524_20151110-report-kosovo.pdf, Zugriff 30.6.2016
2.1.1. staatlicher Schutz für Frauen
Die kosovarische Gesellschaft ist weiter stark von traditionellen Formen geprägt. In diesem Zusammenhang sind z. B. das spezifische Verständnis von Ehe, Familie, Verwandtschaft, Geschlecht, Zentrum - Peripherie oder Recht zu nennen (GIZ 6.2016). Das gesetzliche Regelwerk bezüglich der Gleichstellung von Mann und Frau hat sich verbessert und entspricht europäischen Standards. Strukturelle Herausforderungen bestehen und die Umsetzung bedarf weiterhin großer Anstrengungen. Jede Polizeistation hat eine Einheit, die sich mit geschlechtsspezifischer Gewalt beschäftigt. Trotz Ernennung eines nationalen Koordinators gegen häusliche- und sexuelle Gewalt, gab es in der Bekämpfung derselben keine Fortschritte. Wegen fehlender Datenerfassung laufender Verfahren und Verurteilungen fehlen dazu allerdings statistische Daten. Auch die Rechte der Frauen in Bezug auf Erbschaft oder eingetragener Eigentumsrechte bedürfen weiterer Verbesserungen in der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen (EC 10.11.2015).
Laut des Kosovo-Länderreports des Deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2015 ist geschlechts-spezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen (Belästigung, Vergewaltigung, häusliche Gewalt, Zwangsprostitution, Menschenhandel, frühe Verheiratung) weit verbreitet und vorherrschend kulturell akzeptiert. Nach Angaben von Igballe Rogova, der Direktorin des Kosovo Women's Network, ist das Problem nicht nur die Haltung der Männer, sondern auch die hohe Akzeptanz der Gewalt unter den Frauen. Laut einer aktuellen Studie von UNICEF und der Kosovo Statistics Agency haben in einer Umfrage rund 42% der befragten Frauen zwischen 15 und 49 Jahren angegeben, dass ein Mann das Recht habe, seine Frau zu schlagen, wenn diese das Haus verlasse, ohne es ihm zu sagen. Das Gleiche gelte, wenn die Frau die Kinder vernachlässige, wenn die Eheleute einen Streit hätten, wenn die Ehefrau Geschlechtsverkehr verweigere, wenn sie das Essen anbrenne, wenn sie sich nicht genügend um den Haushalt und die Hygiene oder um die Eltern des Ehemanns kümmerte, oder wenn die Ehefrau Entscheidungen bezüglich der Familie treffe, ohne den Ehemann zu fragen. Die kosovarische Polizei hat laut eigenen Angaben eine spezielle Abteilung für häusliche Gewalt. So habe es in jeder Polizeistation in Kosovo zwei Untersuchungsbeamte, welche einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst unterhalten. Die Polizei habe ebenfalls standardisierte Arbeitsabläufe bei Eingang derartiger Anzeigen. Die spezialisierten Einheiten der Polizei führen bei Anzeigen bezüglich häuslicher Gewalt die Untersuchungen durch und übergeben die Fälle der Staatsanwaltschaft. Zudem informiert die Polizei die zuständigen Akteure, welche kostenlose Rechtshilfe für Opfer anbieten. Gemäß den Praxiserfahrungen der spezialisierten NGO Women Wellness Center, welche in der Stadt Peja ein Frauenhaus betreibt, sei die Reaktion der Polizei vielfach nicht angemessen. So würde diese oft Partei für die Männer ergreifen, die Opfer beschuldigen und weitere Beweise verlangen (SFH 7.10.2015)
Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Sprache, der sexuellen Orientierung oder des sozialen Status sind verboten. Auch häusliche Gewalt ist verboten, dabei besteht auch ein Wegweisungsrecht im Falle gesetzter Bedrohungen. Die Polizei reagierte angemessen auf Fälle von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt. Allerdings sind Verurteilungen und Anzeigen selten, was kulturellen Normen, aber auch mangelnden Schutzeinrichtungen, Zurückziehung der Anzeige und schlechten Beschäftigungsmöglichkeiten geschuldet war. Das Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt unterstützte NGOs finanziell, die einige Frauenhäuser für Opfer von Gewalt betrieben und bot Sozialdienste mittels der Sozialämter an (USDOS 13.4.2016).
Die rechtliche Stellung betroffener Frauen wurde z.B. durch die UNMIK Regulation 2003/12 sowie durch das vorläufige Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet. Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. "sichere Häuser" bezeichnet werden (AA 9.12.2015).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
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EC - European Commission (10.11.2015): KOSOVO* 2015 REPORT, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156524_20151110-report-kosovo.pdf, Zugriff 4.7.2016
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429, Zugriff 4.7.2016
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SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (7.10.2015): Kosovo: Gewalt gegen Frauen und Rückkehr von alleinstehenden Frauen, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1444397675_151007-kos-gewaltgegenfrauen-themenpapier.pdf, Zugriff 4.7.2016
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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994_de.html, Zugriff 4.7.2016
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person der BF und ihren individuellen Verhältnissen:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum), und Muttersprache der BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Verwaltungsakteninhalt.
2.2.2. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF ergaben sich ebenso aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Die mit Gerichtsbeschluss vom 18.09.2015 erfolgte Betrauung eines Kinder- und Jugendwohlfahrtsträgers mit der Obsorge der damals noch minderjährigen BF ergab sich aus einem beim BFA am 01.10.2015 eingelangten Gerichtsbeschluss.
2.2.3. Die Feststellungen zur psychischen Beeinträchtigung der BF ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Als Beweis dafür legte die BF im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2017 mehrere ärztliche Schreiben, Befunde und Arztbriefe zum Nachweis ihrer psychiatrischen Behandlung im Bundesgebiet vor, darunter
o einen Befund einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 22.07.2016, in dem von einer antidepressiven Einstellung auf die Medikamente "Sertralin 50 mg 1/2 -0-0. Seroquel 25 mg 0-0-1 gegen Gedankenkreisen, innere Anspannung, Schlafstörung und Impulsivität" berichtet wurde,
o einen Befundbericht einer psychiatrischen Krankenhausabteilung vom 09.01.2017 mit ausgestellter Diagnose "mittelgradiger depressiver Episode" und
o einer Arztbestätigung von 19.01.2017 über am 13.08.2015 und 26.08.2015 (kurze Zeit nach der Einreise und Asylantragstellung der BF am 16.07.2015) in einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen Praxis erfolgte Untersuchungen der BF und mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung", und
o einen Ambulanzbrief vom 31.01.2017 mit den Diagnosen "mittelgradiger depressiver Episode", "PTDS" und "Komb. Persönlichkeitsstörung".
Der Beschwerde der BF wurde dann ein "vorläufiger Patientenbrief" einer psychiatrischen Abteilung eines inländischen Spitals vom 04.04.2018 beigelegt, in welchem über einen stationären Aufenthalt der BF ab 03.04.2018 wegen akuter Suizidalität berichtet wurde. In diesem Patientenbrief wurde als Aufnahmegrund "Suizidalität, depressives Syndrom" und unter "Diagnosen bei Entlassung" "Anpassungsstörung F43.2, St.p. multiple Suizidversuche (per Medikamentenintoxikation)" festgehalten und bei Entlassung der BF "keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung" und "keine akute Suizidalität" mehr erkannt.
2.2.4. Die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen der BF ergaben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug, die näheren Feststellungen zu den der ersten und letzten strafrechtlichen Verurteilung der BF beruhen auf dem Strafrechtsurteil von Dezember 2015 im Verwaltungsakt und dem beim BVwG am 13.05.2019 eingelangten Strafrechtsurteil von Juni 2018.
2.3. Zum Fluchtvorbringen der BF
Die BF brachte in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2017 als Fluchtgrund im Wesentlichen zusammengefasst vor, am 27.06.2015 in ihrem Herkunftsstaat auf dem Nachhauseweg von der Schule von zwei Männern vergewaltigt und, als ihr Vater zuhause davon erfahren habe, von diesem geschlagen worden zu sein. Die BF habe daraufhin ihr Elternhaus verlassen, eine Nacht bei einer Nachbarin übernachtet, dann in einer (erg.: zehn Kilometer von ihrem Heimatort entfernten) Stadt einen Mann kennen gelernt, der für sie einen Schlepper organisiert habe, sich dann bis zum Ausreisetag bei ihrer Freundin aufgehalten und sei dann am 29.06.2018 mit dem Schlepper ausgereist.
Bei einer Rückkehr befürchte sie von ihrem Vater umgebracht zu werden, zumal sie von ihm schon immer geschlagen worden sei.
Auffällig bei ihrer Einvernahme in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2017 war, dass die BF zunächst erklärte, sie sei in einen Kastenwagen ohne Fenster befördert worden, habe sie doch den Schlepper nicht sehen dürfen, um ihn bei einer Befragung nicht verraten zu können (Niederschrift der Einvernahme der BF vor dem BFA, S. 5), etwas später jedoch widersprüchlich dazu angab, mit dem Vermittler den genauen Zeitpunkt und Ort ihres Treffens mit dem Schlepper vereinbart zu haben, wobei ihr der Fahrer, sein Aussehen und dessen Kleidung beschrieben worden sei, damit die BF ihn erkennen könne (Niederschrift der Einvernahme der BF vor dem BFA, S. 11).
Während in der Vorgeschichte eines vorgelegten Ambulanzberichtes von Juni 2016 festgehalten wurde, die BF habe in ihrer Familie seit frühester Kindheit massive Gewalterfahrungen durch mehrere Familienmitglieder gehabt, was deshalb so gewesen sei, da die BF anders gewesen sei, nicht verheiratet werden wollte und auf Schulbildung wertgelegt hätte, wies die BF im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2017 nur darauf hin, immer schon von ihrem Vater geschlagen worden zu sein. Davon, dass sie auch von anderen Familienmitgliedern Gewalt erfahren habe, berichtete sie nichts.
Obwohl die Erstbefragung vordergründig der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, wird darauf hingewiesen, dass die BF in ihrer Erstbefragung entgegen ihrem Vorbringen vor dem BFA nichts davon berichtete, von ihrem Vater geschlagen worden zu sein, sondern vorbrachte, sie sei, als sie ihrer Familie von der Vergewaltigung erzählt habe, auf kein Verständnis gestoßen und auf die Straße gesetzt worden (Niederschrift über die Erstbefragung der BF; S. 5).
In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sprach die BF nicht davon, von ihren Eltern auf die Straße gesetzt worden zu sein, sondern davon, selbst das Elternhaus verlassen zu haben:
"Ich ging hinaus, so wie ich bin. Seit diesem Tag ging ich nie mehr in das Haus meiner Eltern. (...)." (Niederschrift über Einvernahme der BF vor dem BFA, S. 9).
Entgegen ihrer Angaben in der Erstbefragung habe laut ihrem Vorbringen vor dem BFA zudem nicht die BF selbst ihrer Familie von der Vergewaltigung erzählt, sondern ihre Mutter dem Vater der BF davon berichtet (Niederschrift über Einvernahme der BF vor dem BFA, S. 9).
Als Rückkehrbefürchtung gab die BF an, sie habe im Kosovo keine Zukunft mehr, habe doch ihre Familie sie verstoßen. Dass ihr Vater der BF gegenüber handgreiflich geworden ist, brachte sie in ihrer Erstbefragung nicht vor.
Dass die BF in ihrer Erstbefragung nichts davon berichtete, kann ihr jedoch nicht nur deshalb, weil sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, sondern auch deshalb, weil die BF erst kurz nach ihrer Einreise im August 2015 erstbefragt wurde und nach ihrer Befragung nachweislich psychiatrisch betreut und behandelt wurde, nicht angelastet werden, kann doch im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die BF zum Zeitpunkt ihrer Erstbefragung aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung nicht davon sprechen konnte, wofür auch spricht, dass in der Niederschrift der Erstbefragung festgehalten wurde:
"AW war bei der Schilderung des Sachverhaltes sehr verstört und ist nicht in der Verfassung ein genauerer Tathergang (Opfervernehmung) durchzuführen." (Niederschrift der Erstbefragung, S. 6).
Die BF gab vor dem BFA zudem zunächst an, sie habe nach ihrer Vergewaltigung ihre Mutter gebeten, mit ihr zur Polizei zu gehen, und fügte hinzu, ihre Mutter habe ihrem Vater, der am alten Volksgesetz namens Kanun festhalte, von der Vergewaltigung der BF erzählt. Später in der Einvernahme befragt, ob die BF selbst nie den Plan gehabt habe, zur Polizei zu gehen, gab die BF an:
"Ich wollte nicht alleine zur Polizei. Sie würden mich nicht verstehen, weil sie rückständig sind, wie ich bereits zuvor bereits beschrieben habe wegen den alten Traditionen. Viele, die mich kennen, arbeiten dort. Auch Verwandte vielleicht. Die Polizisten würden mich auslachen und sicher meinem Vater auch verraten, wo ich bin und dass ich auf der Polizei bin. Sie kennen sich alle untereinander." (Niederschrift der Erstbefragung, S. 14).
Das Vorbringen der BF, sie habe aus Furcht, von der Polizei ausgelacht zu werden, und um nicht an ihren Vater verraten zu werden, sich nicht an die Polizei gewandt, spricht nicht notgedrungen für ein nicht bestandenes Schutzbedürfnis der BF, sondern kann auch daran liegen, dass die BF aufgrund der in ihrem Herkunftsstaat erlebten Vorfälle -Vergewaltigung und Gewalterfahrung innerhalb ihrer Familie - so stark eingeschüchtert war, dass sie sich nicht zur Polizei gehen traute, wofür auch ihr Vorbringen, sie habe nicht allein zur Polizei gehen wollen und ihre Mutter gefragt, ob diese sie begleite, spricht (Niederschrift über Einvernahme der BF vor BFA, S. 8, 14).
Das Vorbringen der BF, sie sei nach ihrer Vergewaltigung und dem Verlassen ihres Elternhauses herumspaziert und habe in der ihrem Heimatort nahegelegenen Stadt Leute angesprochen, um jemanden zu finden, der sie ins Ausland bringe, und sei dann zwecks Organisieren eines Schleppers ungefähr fünf Stunden lang mit einem Mann zusammen in einem (öffentlichen) Park herumspaziert (Niederschrift über Einvernahme der BF vor BFA, S. 9f), spricht allerdings nicht für eine vor Ausreise der BF tatsächlich bestandene zur Flucht der BF geführten Bedrohungssituation.
Befragt, ob es für die BF nicht schwer auszuhalten gewesen sei, dass sie ihrem Vorbringen zufolge nach ihrer Vergewaltigung mit einem fremden Mann durch die Stadt spaziert sei, gab sie an:
"Ja, ich hatte Angst, die ganze Zeit, aber ich wollte unbedingt weg, sonst wäre ich nicht weggelaufen. Das schlimmste war mir aber schon passiert. Ich hatte Angst, dass mir ein Unfall passieren könnte und meine Organe verkauft werden. So etwas passiert." (Niederschrift über Einvernahme der BF vor BFA, S. 10).
Mit diesem Vorbringen hat ihr bisheriges Fluchtvorbringen jedenfalls eine eindeutige Steigerung erfahren.
Unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens rund um eine im Kosovo erlittene Vergewaltigung und einer daraufhin gefolgten Bedrohung der BF durch ihren Vater steht aufgrund der Länderfeststellungen die staatliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit - auch gegenüber Frauen, für welche es auf jeder Polizeistation im Kosovo für den Fall häuslicher Gewalt eine eigene Abteilung gibt, in welcher spezielle Schutzvorkehrungen für die Betroffenen getroffen werden, die Möglichkeit einer vorübergehenden Unterbringung in einem nahe ihrem Heimatort gelegenen Frauenhaus und auch fest, dass sowohl häusliche Gewalt als auch Vergewaltigung im Kosovo gesetzlich verboten ist.
Mit den Angaben der BF vor dem BFA, ihre Familie habe bereits einen Mann für sie ausgesucht, einen Verwandten ihres Cousins, den sie nicht kenne, den sie heiraten sollte, was sie sich nicht vorstellen können habe, sei sie doch erst 15 Jahre alt gewesen, konnte die BF jedenfalls keine Gefahr vor einer ihr im Kosovo gedrohten Zwangsverheiratung glaubhaft machen, brachte sie dies doch nicht selbstständig, sondern erstmals erst gegen Schluss der niederschriftlichen Einvernahme, befragt danach, ob für sie im Kosovo eine konkrete Person zur Heirat in Aussicht gestanden sei, vor und erwähnte sie auch in ihrer Beschwerde nichts zu einer ihr im Kosovo konkret gedrohten Zwangsverheiratung. Auf ihr diesbezügliches Vorbringen vor dem BFA brauchte daher nicht näher eingegangen zu werden.
2.3.1. Dass die BF in ihrem Herkunftsstaat nie politisch oder religiös aktiv war und dies auch ihre Familienangehörigen im Kosovo nicht waren, gab sie selbst in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2017 glaubhaft an (Niederschrift über Einvernahme der BF; S. 6).
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die unter 1.2. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den bereits den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderberichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen aus dem am 12.07.2016 gesamtaktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.
Soweit diese Länderfeststellungen Länderberichte mit älterem Datum enthalten, wird auf die aktuelle Gültigkeit dieser Berichte hingewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrechtliche Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:
Im gegenständlichen Asylverfahren brachte die BF vor dem BFA vor, sie sei einmal im Juni 2015 auf dem Nachhauseweg von der Schule von zwei Männern vergewaltigt und, als ihr Vater davon erfahren habe, von diesem geschlagen worden, woraufhin die BF ihr Elternhaus verlassen und, nachdem ein Mann für sie einen Schlepper organisiert habe, schlepperunterstützt aus ihrem Herkunftsland ausgereist.
Bei einer Rückkehr befürchte sie, von ihrem Vater umgebracht zu werden.
Da der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z. 2 BFA-VG iVm § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung HStV gilt und im Herkunftsstaat der BF laut Länderfeststellungen staatliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gegeben ist - auch gegenüber Frauen, gibt es doch auf jeder Polizeistation eine eigene auf häusliche Gewalt spezialisierte Polizeieinheit, in welcher notwendige Schutzvorkehrungen getroffen werden können, und die BF vorübergehend auch in einem Frauenhaus - ein solches gibt es auch in der ihrem Heimatort nahegelegenen Stadt - untergebracht werden kann, wird das Vorbringen der BF, sich bei einer Rückkehr vor weiteren Übergriffen zu fürchten, nicht als asylrelevant erachtet.
Daher wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Mit Erlassung der gegenständlichen Entscheidung tritt dieser Spruchpunkt in Rechtskraft.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
3.3.2. Der mit "Status des subsidiär Schutzberechtigten" betitelte § 8 AsylG und der mit "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" betitelte § 9 AsylG, jeweils idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
(...),
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(...)
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(...)
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(...)."
3.3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:
Nach Abweisung des Antrages der BF auf i