Entscheidungsdatum
17.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
G313 2213237-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA KOCHER & BUCHER OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 22.10.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) erstmals einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK" ein.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.)
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung mit der BF durchzuführen, "um sich einen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens verschaffen zu können und in Stattgebung der Beschwerde der BF gemäß § 55 AsylG iVm § 9 BFA-VG den Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen."
4. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 15.09.2017 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina.
1.2. Sie hält sich seit ihrer ersten Hauptwohnsitzmeldung ab 19.09.2012 durchgehend im Bundesgebiet auf.
1.3. Die BF hat in Österreich einen Bruder, der über einen bis November 2019 gültigen Aufenthaltstitel als Schüler verfügt und mit welchem sie von Jänner 2013 bis Februar 2013 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hatte und nunmehr seit September 2016 zusammenwohnt, und weitere Verwandte (darunter Tante und deren zwei Söhne mit jeweiligem Daueraufenthaltsrecht), in ihrem Herkunftsstaat demgegenüber ihre Eltern als familiäre Anknüpfungspunkte und auch einen Freund, den sie regelmäßig - (einmal monatlich) - besuchen fährt. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2018 verwies die BF darauf, auch ihr Freund aus Bosnien wolle nach Österreich kommen.
1.4. Nachdem die BF am 05.11.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Student" gestellt hatte, war sie von 05.11.2012 bis 14.07.2015 im Besitz eines stets verlängerten Aufenthaltstitels "Student". Im Jahr 2014 konnte die BF nachweislich - als Voraussetzung für ihre Zulassung an der Technischen Universität - den Vorstudienlehrgang für ausländische Studierende absolvieren und die Ergänzungsprüfung in Deutsch positiv ablegen. Sie inskribierte sich für das Studium "Bauwesen" an einer Technischen Universität in Österreich, brach dieses Studium dann jedoch wieder ab.
Am 09.07.2015 stellte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Schüler", welcher ihr am 21.10.2015 erteilt und für den Besuch des Kollegs "Bautechnik" an einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt (HTBLVA) in Österreich bis 20.10.2018 stets verlängert wurde.
Am 22.10.2018 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
? Im Zuge dieses Antrags verwies die BF unter Punkt "K. Folgende Urkunden und Nachweise werden vorgelegt (im Original und in Kopie)" unter dem Unterpunkt "Sonstiges" an: "Aufenthaltsbewilligung, Empfehlungsschreiben, Bestätigung über Abschluss des Vorstudienlehrganges".
? Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2018 gab die BF nach Vorhalt, sie sei im Wissen nach Österreich gekommen, dass ihr Aufenthaltsrecht nur ein vorübergehendes ist, befragt danach, wann sie sich entschlossen habe bzw. was sie veranlasst habe, dauerhaft in Österreich zu bleiben, an:
"Ich möchte meine Ausbildung beenden und einen Job finden. Ich bin schon sechs Jahre hier und habe auch hier schon viele bosnische und österreichische Freunde."
Befragt nach besonderen Bindungen zu Österreich und befragt, ob sie in anderer Form, beispielsweise über Vereinsmitgliedschaften, etc., integriert ist, gab die BF an:
"Leider nicht. Anfangs war ich ein Monat in (...) in einem Handballverein. An den Namen kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich habe dort nur ein Probetraining gemacht."
Zu den von der BF vorgelegten vier "Empfehlungsschreiben" gab die BF vor dem BFA an, dass sie
* die beiden Personen aus dem ersten Unterstützungsschreiben auf einem Parkplatz eines Diskonters kennengelernt hat,
* die Person aus dem zweiten Unterstützungsschreiben aus einem Lokal kennt und mit ihr Tennis spielt,
* die weitere Person aus dem dritten Unterstützungsschreiben, eine Kroatin, ebenso aus einem Lokal, und
* die Person aus ihrem vierten Unterstützungsschreiben auch aus einem Lokal kennt.
Gegen Schluss ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2018 befragt, ob sie Gelegenheit dazu gehabt habe, alles vorzubringen, was ihr wichtig erscheint oder sie noch etwas hinzufügen möchte, gab die BF an:
"Mir ist wichtig, dass ich den Aufenthaltstitel bekomme. (...)"
An dieses Vorbringen schloss die BF an:
"(..) Ich spreche gut Deutsch und bin schon gut integriert. Mein Bruder wohnt auch hier. Mein Freund möchte auch kommen. Die Situation in meinem Land ist nicht wie in Syrien aber es herrscht Korruption und es ist schwer einen Job zu finden. Ich könnte in der Firma meiner Eltern arbeiten, möchte jedoch selber etwas machen. (...) ist wie meine zweite Mutter. Ich kann sie alles fragen. Ich treffen sie regelmäßig mit (...) und (...) und wir gehen spazieren oder trinken Tee."
? Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Bosnien zulässig ist und der BF eine Frist für ihre freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen gewährt.
1.5. Die BF ging im Bundesgebiet in den Zeiträumen von Februar 2015 bis Juni 2015, von Februar 2017 bis Jänner 2018 und von Mai 2018 bis Oktober 2018 geringfügigen Beschäftigungen nach. Die BF wird in Österreich von ihren Eltern aus Bosnien finanziell unterstützt.
1.6. Festgestellt werden kann auch, dass die BF während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet einige Sozialkontakte knüpfen konnte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person der BF und ihren individuellen Verhältnissen:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
2.2.2. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen der BF beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus der BF im Bundesgebiet und den ihr als Studentin und Schülerin erteilten Aufenthaltstiteln konnten aufgrund eines Auszugs aus dem Zentralen Fremdenregister getroffen werden. Entgegen den Feststellungen im gegenständlich angefochtenen Bescheid war die BF nicht erst ab 06.11.2013, sondern bereits ab ihrer Antragstellung am 05.11.2012 im Besitz eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Student", welcher bis 14.07.2015 stets verlängert wurde. Nachdem die BF am 09.07.2015 ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Schüler" gestellt hatte, wurde ihr dieser am 21.10.2015 erteilt und für den Besuch des Kollegs "Bautechnik" an einer österreichischen HTBLVA bis 20.10.2018 stets verlängert.
Dass die BF im Jahr 2014 positiv den Vorstudienlehrgang - als Voraussetzung für die Zulassung an der technischen Universität - abschließen konnte, ergab sich aus dem der Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF von Oktober 2018 beigefügten "Zeugnis über die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache" (AS 65, Beilage ./E). Dass die BF das Studium "Bauwesen", wofür sie sich an einer Technischen Universität in Österreich inskribiert hatte, dann jedoch wieder abgebrochen hat, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, ebenso wie ihr Besuch eines Kollegs für Berufstätige für Bautechnik an einer HTBLVA, wofür als Nachweis mit dem der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters von Oktober 2018 beigefügten Urkundenkonvolut ein Semesterzeugnis aus dem Schuljahr 2016/2017 vorgelegt wurde (AS 67, Beilage ./F).
2.2.4. Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet 2015, 2017 und 2018 nachgegangenen geringfügigen Beschäftigungen der BF ergaben sich aus einem aktuellen AJ WEB - Auskunftsverfahrensauszug. Dass die BF während Erwerbslosigkeit von ihren Eltern aus Bosnien finanziell unterstützt wurde, gab sie selbst in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2018 an (AS 103).
2.2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Dass die BF mit ihrem Bruder von Jänner 2013 bis Februar 2013 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hatte und mit ihm nunmehr seit September 2016 in einer Mietwohnung zusammenwohnt, ergab sich aus die BF und ihren Bruder betreffenden Zentralmelderegisterauszügen. Dass der Bruder der BF nunmehr im Besitz eines bis November 2019 gültigen Aufenthaltstitels als Schüler ist und dieser ihm ab Ersterteilung im November 2016 kurze Zeit nach seiner Niederlassung und Hauptwohnsitzbegründung bei seiner Schwester im September 2016 stets verlängert worden ist, ergab sich aus einem aktuellen seine Person betreffenden Fremdenregisterauszug in Zusammenschau mit die BF und ihren Bruder betreffenden Zentralmelderegisterauszügen.
Dass die BF in Bosnien ihre Eltern und einen Freund hat, gab die BF ebenso im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2018 glaubhaft an (AS 102) wie die Tatsachen, dass die BF von ihren Eltern aus Bosnien finanziell unterstützt wird (AS 103) und auch ihr Freund nach Österreich kommen wolle (AS 104).
Dass die BF ihren Freund in Bosnien oftmals - einmal monatlich - besuchen fährt, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2018:
"Ich fahre ich öfter (einmal monatlich) besuchen, daher die vielen Stempel in meinem Reisepass." (AS 102).
Es wird angenommen, dass die BF regelmäßig nicht nur ihren Freund, sondern auch ihre Eltern in Bosnien besucht.
Da nur in der Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF von Oktober 2018 auf die Tante und deren beiden Söhne, ansonsten - in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2018 und auch in der Beschwerde - nur mehr auf ein zu ihrem Bruder, mit welchem die BF in einer Mietwohnung zusammenwohnt, bestehendes Naheverhältnis hingewiesen wurde, steht fest, dass die BF selbst von keinem innigen Verhältnis zu ihrer in Österreich aufhältigen Tante ausgeht.
Dass die BF in Österreich einige Sozialkontakte geknüpft hat, konnte sie mit der Vorlage einiger der Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF von Oktober 2018 beigefügten Unterstützungsschreiben (Beilage ./I, AS 49ff) glaubhaft machen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Zu den relevanten Rechtsvorschriften
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(...)."
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wird.
3.1.2. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war abzuweisen:
Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 1 Abs 2 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit.
Die BF meldete sich am 19.09.2012 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und stellte noch innerhalb der für sie geltenden sichtvermerkbefreiten Dreimonatsfrist am 05.11.2012 einen Antrag auf den Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck "Student". Sie war von 05.11.2012 bis 14.07.2015 im Besitz eines jeweils verlängerten Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Student". Nachdem die BF als Voraussetzung für die Zulassung an der Technischen Universität den Vorstudienlehrlang für ausländische Studierende absolviert bzw. die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache positiv abgelegt und das Studium "Bauwesen", wofür sie sich an einer Technischen Universität inskribiert hatte, wieder abgebrochen hatte, erwarb sie nach am 09.07.2015 gestelltem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Schüler" mit 21.10.2015 einen derartigen Aufenthaltstitel, um fortan als Schülerin das Kolleg für Berufstätige für Bautechnik an einer HTBLVA in Österreich besuchen zu können. Dieser Aufenthaltstitel mit dem von "Student" auf "Schüler" geänderten Aufenthaltszweck wurde bis 20.10.2018 stets verlängert. Neben ihrem Schulbesuch war die BF geringfügig beschäftigt, und zwar von Februar 2015 bis Juni 2015, Februar 2017 bis Jänner 2018 und von Mai 2018 bis Oktober 2018.
Die BF beabsichtigte bei ihrer Einreise jedenfalls, sich im Bundesgebiet nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend bis zur Absolvierung einer Ausbildung aufzuhalten.
Sie suchte kurze Zeit nach ihrer Einreise und ihrer ersten Hauptwohnsitzmeldung - am 05.11.2012 - um einen Aufenthaltstitel an. Ab dem Zeitpunkt des Erwerbs eines Aufenthaltstitels "Student" am 05.11.2012 war ihr weiterer Aufenthaltsstatus legalisiert, und zwar zum Nachgehen eines Studiums bis 14.07.2015, und von 21.10.2015 bis 20.10.2018 für einen Schulbesuch. Erst nach Ablauf ihres letzten Aufenthaltstitels mit 20.10.2018 brachte die BF am 22.10.2018 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK ein.
Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK soll, wie aus § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG bereits hervorgeht, (hinreichend) begründet sein und auf die "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" abzielen.
Die BF zielte jedoch mit ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK offensichtlich nur auf den Wiedererwerb ihres rechtmäßigen Aufenthaltsstatus ab, welcher ihr mit Ablauf ihres letzten bis 20.10.2018 gültig gewesenen NAG-Aufenthaltstitels abhandengekommen war. Die Absicht, ein in Österreich bestehendes Familien- und Privatleben aufrechtzuerhalten, bestand dabei offenbar nicht. Die BF verwies im Zuge ihrer Antragstellung auf ihrem Antragsformular unter Punkt "K. Folgende Urkunden und Nachweise werden vorgelegt (im Original und Kopie)" unter dem Unterpunkt "Sonstiges" auf "Aufenthaltsbewilligung, Empfehlungsschreiben, Bestätigung über Abschluss des Vorstudienlehrganges".
Mit all diesen von der BF im Zuge ihrer Antragstellung angeführten Nachweisen bezog sie sich in ihrem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 22.10.2018 auf ihren vormaligen nur vorübergehenden zu Ausbildungszwecken erteilten rechtmäßigen Aufenthaltsstatus nach NAG. Unterlagen zum Nachweis eines während der Zeit ihrer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet begründeten Privat- oder Familienlebens wurden nicht vorgelegt.
Die BF stellte ihren Antrag nach § 55 AsylG nach Ablauf ihres letzten Aufenthaltstitels zudem im Inland und wartet auch im Bundesgebiet auf die Entscheidung, anstatt diese in ihrem Herkunftsland abzuwarten, was ihr aufgrund ihrer offenbaren aufrechten Bindung zu ihren Eltern in Bosnien zumutbar wäre. Die BF gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2018 zudem selbst zu, sie könnte auch in Bosnien in der Firma ihrer Eltern arbeiten, möchte jedoch selbst etwas machen. In Ihrem Herkunftsstaat sei es schwer einen Job zu finden.
Die BF gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2018 nach Vorhalt, sie sei im Wissen nach Österreich gekommen, dass ihr Aufenthaltsrecht nur ein vorübergehendes ist, befragt danach, wann sie sich entschlossen habe bzw. was sie veranlasst habe, dauerhaft in Österreich zu bleiben, an:
"Ich möchte meine Ausbildung beenden und einen Job finden. Ich bin schon sechs Jahre hier und habe auch hier schon viele bosnische und österreichische Freunde."
Dass sie zu ihren Freunden in Österreich eine besondere Nahebeziehung aufgebaut hat, konnte sie jedenfalls nicht glaubhaft machen, auch nicht mit ihrem Vorbringen in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2018, ist demnach doch der Kontakt zu zwei Freunden auf regelmäßige Treffen mit Spazierengehen und Teetrinken beschränkt, auch nicht mit ihrem sonstigen Vorbringen über Treffen und gemeinsame Unternehmungen wie Tennisspielen mit ihren Freunden.
Bezüglich der von der BF in ihrer Beschwerde besonders hervorgehobenen Nahebeziehung zu ihrem Bruder ist auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen:
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK gehört unter anderen jedenfalls auch die Beziehung zwischen Geschwistern, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 14.3.1980, 8986/80).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/14/0284; vgl. VwGH 2.1.2017, Ra 2016/18/0235, mwN; zum Vorliegen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK unter erwachsenen Geschwistern vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0296, mwN).
Es kann zwar ein bestimmtes Naheverhältnis der BF zu ihrem Bruder nicht abgestritten werden, dieses wird jedoch als nicht intensiv genug erachtet, um von einem bestehenden Familienleben iSv Art. 8 EMRK ausgehen zu können, steht doch fest, dass der Bruder der BF nach vormaligem gemeinsamen Hauptwohnsitz von Jänner bis Februar 2013 nunmehr seit September 2016 und damit seit nicht ganz drei Jahren mit der BF im Bundesgebiet zusammenwohnt, die BF jedoch offensichtlich in Österreich vordergründig auf den Erhalt eines Aufenthaltstitels bedacht ist, nicht deshalb, und ihr Zusammenleben mit ihrem Bruder fortsetzen zu können, sondern um eine Ausbildung fertig zu machen und dann einen Job zu finden. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass die BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2018, befragt, ob sie hinreichend Gelegenheit dazu gehabt habe, alles vorzubringen, was ihr wichtig erscheine oder sie noch etwas hinzufügen wolle, zunächst angab, ihr sei wichtig, "den Aufenthaltstitel" zu bekommen, sie spreche gut Deutsch und sei schon gut integriert, bevor sie beiläufig fortsetzte, "mein Bruder wohnt auch hier", und diesem Vorbringen gleich hinzufügte, dass auch ihr Freund nach Österreich kommen wolle und sie auch in der Firma ihrer Eltern in Bosnien arbeiten könnte, jedoch selbst etwas machen möchte.
In der Beschwerde wurde bezüglich der Beziehung der BF zu ihrem Bruder nur die Feststellung der belangten Behörde, die BF habe gemeinsam mit ihrem Bruder in einer Mietwohnung gelebt, wiedergegeben und diesbezüglich vorgebracht, dass "somit jedenfalls von einem besonderen Naheverhältnis auszugehen" sei.
Das Zusammenleben der BF mit ihrem Bruder seit September 2016 allein kann im gegenständlichen Fall jedenfalls keine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen der BF und ihrem Bruder begründen.
Eine besondere Nahebeziehung der BF zu ihrem Bruder iSv Art. 8 EMRK konnte die BF jedenfalls nicht glaubhaft machen, zumal die BF im Verfahren vor dem BFA auch nur von Treffen und gemeinsamen Unternehmungen mit Freunden und von keinen mit ihrem Bruder gemeinsamen Aktivitäten berichtete, sondern stets nur auf eine aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem Bruder in einer Wohnung bestehenden Nahebeziehung zu diesem hinwies.
Auch ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrem Bruder kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, wurde die BF doch ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA folgend stets nur von ihren Eltern aus Bosnien finanziell unterstützt, wobei ihre Eltern während Erwerbslosigkeit der BF gänzlich für ihren Lebensunterhalt aufgekommen sind und die BF auch während ihren geringfügigen Beschäftigungen unterstützt haben.
Ein zwischen der BF und ihrem Bruder in Österreich bestehendes Familienleben iSv Art. 8 EMRK konnte die BF jedenfalls nicht glaubhaft machen.
In der Beschwerde wurde auf die Angabe der BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2018, eine namentlich genannte Freundin sei für die BF wie eine Mutter, hingewiesen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA berichtete die BF bezüglich der Beziehung zu dieser Frau jedoch nur von regelmäßigen Treffen mit dieser - und deren Sohn - zum Spazierengehen und Kaffeetrinken und davon, diese Frau alles fragen zu können. Aus - wenn auch regelmäßig stattfindenden - Treffen allein kann jedenfalls keine einer Mutter-Tochter gleichkommende Nahebeziehung erkannt werden.
Ein im Bundesgebiet aufrechtzuhaltendes Familien- und Privatleben iSv Art. 8 EMRK war nicht feststellbar, zumal die BF weder ein in Österreich bestehendes Familienleben noch ein berücksichtigungswürdiges Privatleben iSv Art. 8 EMRK glaubhaft machen konnte, nach ihrer Einreise im Herbst 2012 zunächst überhaupt nicht, sondern erst nach positiver Absolvierung des Vorstudienlehrganges im Jahr 2014, ab Februar 2015, und dann neben dem Besuch eines Kollegs bis einschließlich Oktober 2018 geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen ist, und die BF laut ihren eigenen glaubhaften Angaben in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2018 sich die Beendigung einer nur zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Ausbildung zum nächsten Ziel gesetzt und besondere Bindungen zu Österreich selbst ausgeschlossen hat.
Ihr Antrag vom 22.10.2018 kann daher nicht zu einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK führen.
Die Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war gemäß § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, welcher keine berücksichtigungswürdigen privaten Interessen der BF, die nur zu Ausbildungszwecken eingereist ist und die Beendigung einer Ausbildung als nächstes Ziel hat, entgegenstehen, erweist sich vor allem aufgrund des starken öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens bzw. zur Abwendung weiterer illegaler Migration aus dem Ausland notwendig, zumal die BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ankündigte, auch ihr Freund aus Bosnien wolle nach Österreich kommen.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Im gegenständlichen Fall war eine der BF in ihrem Herkunftsstaat "Bosnien und Herzegowina" drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, zumal die BF selbst glaubhaft in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2018 vorbrachte, sie könnte in ihrem Herkunftsstaat in jeder Firma ihrer Eltern arbeiten, habe jedoch "selber etwas machen" wollen, es sich beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Drittstaat handelt und auch in vorliegender Beschwerde nichts einer Abschiebung Entgegenstehendes vorgebracht wurde. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derart besondere die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegende Umstände iSv § 55 Abs. 2 AsylG konnten nicht festgestellt werden.
Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde auch nicht vorgebracht.
Da die Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen war und auch sonst alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch insoweit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0316-7, mwN).
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG),
BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2213237.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020