TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/20 W105 2181679-2

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Veröffentlicht am 20.09.2019
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Entscheidungsdatum

20.09.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs5
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

W105 2181679-2/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA Somalia, gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2019, Zl. 1114285510-190633595/BMI-EAST_WEST,

A)

I. zu Recht erkannt:

Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

II. beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.05.2016 die Gewährung internationalen Schutzes.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2017 wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und wurde gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. auch der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Antragsteller eine Frist für seine freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2018, Zl. W247 2181679-1/5E als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 05.09.2018 in Rechtskraft. Am 24.06.2019 wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland rücküberstellt und stellte am selben Tag den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationale Schutzgewährung. Der Antragsteller wurde sodann am 24.06.2019 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen und bekräftigte er hiebei, dass sich gegenüber seinen Angaben im Erstverfahren "nichts geändert" habe und würden die Probleme nach wie vor bestehen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019 wurde der Antrag niederschriftlich einvernommen. Unter einem legte der Antragsteller mittlerweile übermittelte ärztliche Unterlagen aus der Bundesrepublik Deutschland vor.

Auf Befragen gab der Antragsteller an, es gehe ihm psychisch sehr schlecht und sei er deshalb nach einem Selbstmordversuch etwa sechs Wochen in der Bundesrepublik Deutschland im Krankenhaus gewesen. Befragt nach seinen Ausreisegründen bzw. vormals bestanden habenden Problemen in Somalia gab der Antragsteller zu Protokoll, dass diese Probleme nach wie vor bestehen würden. Nach seiner Ausreise am 10.02.2018 bis zur Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.06.2019 habe er sich ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Im Weiteren führte der Antragsteller - nach Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen neuerlichen Antrag auf internationale Schutzgewährung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen - an, in einer sehr schlimmen Situation zu sein und habe er am Sonntag zuvor einen Selbstmordversuch unternommen und sei er bewusstlos in einem Krankenhaus aufgewacht. In Somalia würde er keine medizinische Behandlung bekommen und fürchte er sich davor. Im Weiteren wurde belegt, dass sich der Antragsteller vom 04.07.2019 bis 12.07.2019 in stationärer Behandlung in einer österreichischen Klinik befunden hat. Im Weiteren langten bei der Behörde medizinische Unterlagen vom 12.07.2019 ein.

Mit eingebrachter Stellungnahme vom 18.07.2019 führte die Vertretung des Antragstellers zentral an, dass im gegenständlichen Folgeantragsverfahren ein veränderter Sachverhalt vorliegen würde. In Deutschland wäre beim Antragsteller eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden sowie würde er unter einer chronischen Hepatitis-B-Erkrankung leiden. Alle diagnostizierten Krankheiten würden einen neuen Sachverhalt im Folgeantragsverfahren darstellen und würde der Antragsteller aufgrund dieser Erkrankungen nunmehr bei Rückkehr nach Somalia in eine lebensbedrohliche Situation geraten.

Mit Bescheid vom 16.08.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.06.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG(Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII). Gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Gemäß § 15 b Abs. 1 AsylG wurde dem Antragsteller aufgetragen, ab 25.06.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt IX.).

In der Begründung des gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde nach Verfahrenserzählung unter anderem festgestellt, wie folgt:

..."Ihre Identität steht nicht fest.

Sie sind Staatsangehöriger von Somalia.

Sie sind volljährig.

Sie leiden an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an chronischer Hepatitis B:

Sie leiden weder an einer lebensdrohenden Krankheit noch sind Sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig."

Weiterhin wurde festgestellt - nach Darstellung der Allgemeinsituation in Somalia, basierend auf Unterlagen datiert mit 17.09.2018 - dass sich für den Antragsteller die betreffende maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsstaat Somalia seit der Rechtkraft des Verfahren mit 05.09.2018 nicht geändert habe.

Im Weiteren wurde auf die bestehende Sachverhaltsidentität im Hinblick auf das vorabgeführte Verfahren betreffend die Fluchtgründe hingewiesen.

Zu Spruchpunkt II. wurde unter anderem ausgeführt wie folgt:

"Im konkreten Fall handelt es sich bei Ihnen um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen Mann. Als gesunder Erwachsener kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.

Sie verfügen über Familienangehörige in Somalia.

Ihre Existenz ist durch Ihre eigene Arbeitsfähigkeit und die familiäre Unterstützung gesichert. Diesbezüglich wird - um eine Wiederholung zu vermeiden - auf die Ausführungen im Vorverfahren (Erkenntnis BVwG, GZ. W247 2181679-1/5E) verwiesen.

Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, haben Sie nicht behauptet und liegen hiefür auch keine Anhaltspunkte vor. Diesbezüglich wird auf die oa. Beweiswürdigung verwiesen.

Bezüglich Ihrer Krankheiten - Sie leiden an einer "posttraumatischen Belastungsstörung" sowie an "chronischer Hepatitis B" - wird angeführt, dass nicht ersichtlich ist, dass Sie an einer Erkrankung jener besonderen Schwere leiden würden (wie etwa AIDS im letzten Stadium), die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremden nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als in Widerspruch zu Art 3. EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa die Entscheidung NDANGOYA v. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03).

Diesbezüglich wird nochmals angeführt, dass Ihre Krankheiten betreffend lediglich Kontrollen empfohlen wurden, eine Medikation medizinisch nicht notwendig ist.

Wenn auch die medizinische Versorgung in Somalia äußerst mangelhaft ist und die öffentlichen Krankenhäuser mangelhaft ausgestattet sind, sind allerdings z.B. in Mogadischu seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken neu eingerichtet worden. Auch AMISOM betreibt oder unterstützt Spitäler bzw. bietet medizinische Versorgung, etwa in Merka oder Baidoa. In Mogadischu wurde zudem ein Spital durch die Vereinten Arabischen Emirate erbaut, ein weiteres wurde von der Türkei renoviert und ausgebaut. Die Somali Red Crescent Society (SRCS) betreibt in ganz Somalia 25 feste Kliniken. Hinzu kommen elf mobile Kliniken in Süd-/Zentralsomalia. Die Teams des SRCS dringen dabei auch in entlegene Gebiete vor - hundert Kilometer von der nächsten größeren Stadt entfernt. Sie gewährleisten damit auch dort eine medizinische Grundversorgung. Auch in Puntland gibt es unter anderem vier psychologische Zentren (siehe Seiten 34 und 35 des gegenständlichen Bescheides).

Zusammenfassend wird festgehalten, dass gegenständlich kein reales Risiko einer lebensbedrohlichen Verschlechterung respektive eines unzulässigen Eingriffs in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte im Fall Ihrer Überstellung nach Somalia feststellbar ist. Somit kann von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden. Eine medizinische Weiterbehandlung ist grundsätzlich möglich. Hinzu kommt, dass - wie bereits erwähnt - Ihre Erkrankungen zum Entscheidungszeitpunkt weder lebensbedrohlich noch akut sind. So haben Sie keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht, denen zufolge Sie sich in der nächsten Zeit dringenden medizinischen Untersuchungen oder Behandlungen unterziehen müssten. Bis heute haben Sie keinerlei Befunde übermittelt, die nachweisen würden, dass Sie aktuell an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden (vgl. in einem ähnlich gelagerten Fall Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2016, GZ: W161 2137054-1/2E).

Ergänzend sei erwähnt, dass der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend, soweit die medizinische Versorgung und die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind (vgl. UBAS-Bescheid vom 26.02.2008, Zl. 317.726-1/3E-XVII/55/08 bezüglich Haltung des EGMR, HUKIC gg. Schweden 27.09.2005, Rs 17416/05, wo die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und ausgeführt wurde. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei).

Darüber hinaus trifft der Österreichische Staat umfassende Maßnahmen um im Falle Ihrer Überstellung eine Verschlechterungen Ihres Gesundheitszustandes zu verhindern.

Abschließend wird auf das VfGH-Erkenntnis vom 06.03.2008, ZI. B 2400/07-9, verwiesen, wo festgestellt wurde, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Diesbezüglich konnten bei Ihnen keine außergewöhnlichen Umstände erkannt werden. Im Übrigen wird auf die o.a. Beweiswürdigung verwiesen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei Ihnen auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass Sie bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage gelangen würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde."

Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im gesamten Umfang angefochten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend sowie verweist er auf seinen schlechten Gesundheitszustand.

Im Ergebnis kann - auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Somalia - ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung der genannten Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Über dies ist eine Prüfung auf Hinblick auf Artikel 8 EMRK vorzunehmen.

Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W105.2181679.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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