Entscheidungsdatum
23.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W114 2220930-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 28.01.2019 von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11719486010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend geändert wird, als dem Antrag von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , als Übergeber und von XXXX , BNr. XXXX als Übernehmer, auf Übertragung von 1,4576 Zahlungsansprüchen (ZA) mit Flächenweitergabe, dem von der AMA die lfd. Nr. XXXX zugewiesen wurde, teilweise stattgegeben wird.
Diesem Antrag mit der lfd. Nr. XXXX wird hinsichtlich einer Übertragung von 0,9411 ZA auf der Grundlage einer Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe sowie einer Übertragung von 70 % von 0,5165 ZA infolge einer Übertragung von ZA ohne Flächenweitergabe stattgegeben, während 30 % von 0,5165 übertragenen ZA ohne Flächenweitergabe der Nationalen Reserve zugeschlagen werden.
II. Der AMA wird aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , und XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.
III. Ein darüberhinausgehendes Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 17.04.2018 stellten XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr.
XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragten u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018.
2. Am 17.04.2018 beantragten die BF als Übergeber und die XXXX, BNr.
XXXX , als Übernehmer die Übertragung von 1,4576 ZA. Im entsprechenden, am 21.03.2018 unterzeichneten Formular, mit dem die Übertragung der ZA erfolgte, wurde als Rechtsgrundlage unter der Rubrik "mit Flächenweitergabe" "Pacht" angekreuzt.
Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. XXXX zugeteilt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11719486010, wurden den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2018 38,1680 ZA mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Antrag mit der lfd. Nr. XXXX wurde mit der Begründung abgewiesen, dass nach Abgleich der relevanten MFA keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer habe festgestellt werden können.
4. Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.01.2019 Beschwerde und beantragten darin, die gegenständliche ZA-Übertragung zu bewilligen. Begründend führten die BF aus, dass sie Anfang März 2018 das Feldstück (FS) mit der Nr. 24 (" XXXX ") im eAMA-Portal an den Betrieb XXXX weitergegeben hätten. Dabei hätten sie das FS versehentlich aus ihrem MFA 2017 gelöscht. Das FS Nr. 24 sei aber das ganze Jahr 2017 von ihnen bewirtschaftet worden. Zum Nachweis hierfür legten die BF der Beschwerde eine Bestätigung der Marktgemeinde XXXX betreffend die Verpachtung von Teilflächen des FS 24 an die BF bei.
5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 05.07.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF pachteten im Antragsjahr 2017 Teilflächen des FS " XXXX ", in einem Ausmaß von 0,5165 ha von der Marktgemeinde XXXX als deren Grundeigentümer. Dieses Pachtverhältnis wurde mit Ablauf des Jahres 2017 beendet.
1.2. Das gesamte FS " XXXX " mit einem Ausmaß von 1,4576 ha wurde im Antragsjahr 2017 von den BF beantragt und bewirtschaftet. Die mittels Korrektur des MFA 2017 vom 11.03.2018 erfolgte Löschung des FS " XXXX " durch die BF erfolgte offensichtlich nachträglich irrtümlich.
1.3. Im Antragsjahr 2018 wurden die im Grundeigentum der Marktgemeinde XXXX stehenden 0,5165 ha des FS " XXXX " an die XXXX verpachtet und von dieser - ebenso wie die restlichen Flächen des FS " XXXX " - im MFA 2018 (unter der FS Nr. 42) beantragt und bewirtschaftet.
1.4. Am 17.04.2018 stellten die BF einen MFA für das Antragsjahr 2018 und beantragten u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018.
1.5. Am 17.04.2018 beantragten die BF als Übergeber und die XXXX als Übernehmer die Übertragung von 1,4576 ZA. Im entsprechenden, am 21.03.2018 unterzeichneten Formular, mit dem die Übertragung der ZA erfolgte, wurde als Rechtsgrundlage unter der Rubrik "mit Flächenweitergabe" "Pacht" angekreuzt.
Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. XXXX zugeteilt.
1.6. Die AMA hat zur Frage, wie ZA im Jahr 2018 rechtskonform übertragen werden, damit ein Übernehmer diese auch für das Antragsjahr 2018 vom Übernehmer im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen genutzt werden können, ein Merkblatt zur "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2018" aufgelegt, welches u.a. folgende Passagen enthält:
"1. Allgemeines:
Zahlungsansprüche (ZA) können bis 15.05.2018 übertragen werden. Im Zuge der Nachreichfrist (11.06.2018) werden die zu übertragenden ZA um 1% je Werktag gekürzt. Anträge nach dem 11.06.2018 können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Einreichung erfolgt ausschließlich elektronisch. Es ist das von der AMA neu aufgelegte Formblatt zu verwenden, das samt den erforderlichen Beilagen bei der zuständigen Bezirksbauernkammer bzw. dem zuständigen Bezirksreferat des übernehmenden Bewirtschafters abzugeben und hochzuladen ist.
(...)
Die Übertragung kann sowohl mit als auch ohne Fläche beantragt werden.
(...)
Hinweis:
Wenn innerhalb zwei aufeinander folgenden Jahre nicht alle ZA genutzt werden, verfällt die Anzahl der nicht genutzten ZA in die nationale Reserve. Eine Rotation von Zahlungsansprüchen ist nicht mehr möglich.
(...)
Hinweis:
Die Angabe der Rechtsgrundlage am Formblatt ist sowohl bei der automatischen als auch bei der manuellen Reihenfolge der Übertragung erforderlich.
(...)
2.3. Übertragung mit Flächenweitergabe:
Bei Übertragungen mit Flächenweitergabe muss es sich um beihilfefähige Flächen (= Nutzungsart Acker bzw. Grünland, Spezialkulturen oder Weinflächen - A, G, L, D, S, WI oder WT) handeln.
Es sind keine Flächennachweise erforderlich. Die betroffene Fläche wird durch die automatische Flächenverfolgung zwischen übergebenden und übernehmenden Bewirtschafter ermittelt.
Eine durchgehende Flächenbewirtschaftung ist zwingend erforderlich.
Ist die Fläche geringer als die zu übertragende Anzahl der Zahlungsansprüche, wird die Anzahl der Zahlungsansprüche übertragen, die der festgestellten Fläche entspricht.
Übertragungen von ZA mit Flächenweitergabe können bei Kauf, Übergabe, Schenkung, Pacht (bzw. Pacht von Pachtflächen), Pachtrückfall, Vererbung von Flächen oder auf Almen erfolgen. Die rechtlichen Grundlagen eines Flächenüberganges sind z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Pachtverträge, Einantwortungsbeschlüsse oder Schenkungsurkunden. Ist die Basis für die Übertragung ein Pachtvertrag, so muss die Fläche für die Dauer der Pachtung vom Übernehmer bewirtschaftet werden.
Werden Flächen zur Nutzung überlassen und Zahlungsansprüche übertragen, erfolgt die Abwicklung wie bei Pacht von Flächen. Dementsprechend ist auch das Feld "Pacht" anzukreuzen.
(...)
2.4. Übertragungskombination mit und ohne Flächenweitergabe:
Reicht die Fläche für die Übertragung mit Flächenweitergabe nicht aus, können die verbleibenden ZA ohne Fläche übertragen werden. Dazu ist am Formblatt Folgendes anzugeben:
* Ankreuzen der zutreffenden Flächenweitergabe (z.B. Pacht) unter
"MIT FLÄCHENWEITERGABE"
* Ankreuzen von "KAUF OHNE FLÄCHENWEITERGABE"
Der Fläche entsprechend werden die ZA nach der automatischen (siehe Punkt 2.1) oder manuellen (siehe Punkt 2.2) Reihenfolge übertragen.
Für die restlichen ZA findet dann eine Übertragung als Kauf ohne Flächenweitergabe statt, wobei 30 % der zu übertragenden Anzahl der ZA der nationalen Reserve zugeschlagen werden (siehe Punkt 2.6 Übertragung "KAUF OHNE FLÄCHENWEITERGABE").
Hinweis:
Seit dem Antragsjahr 2018 beträgt der Einbehalt in die nationale Reserve 30%.
(...)
2.6. Übertragung "KAUF OHNE FLÄCHENWEITERGABE"
Bei einer Übertragung "KAUF OHNE FLÄCHENWEITERGABE" werden ab dem Antragsjahr 2018 30% der zu übertragenden Anzahl der ZA der nationalen Reserve zugeführt. Es sind keine gesonderten Nachweise erforderlich.
Beispiele: Berechnung des Übernehmeranteiles und des Anteiles für die nationale Reserve:
A) Übertragung nach automatischer Reihenfolge:
(...)
A2) Der Übergeber übergibt im Jahr 2018 10,0576 ZA teilweise ohne Flächenweitergabe:
Es wird eine Flächenweitergabe von 6,0576 ha festgestellt. 4,0000 ZA werden somit ohne Fläche übertragen. Der Übernehmer erhält 8,8576 ZA. (6,0576 ZA + 70% von 4 ZA)
(...)."
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
[...]
n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.
[...]"
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,
[...]."
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Artikel 34
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.
[...].
(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 25
Übertragung von Ansprüchen
1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
[...]."
"Artikel 26
Rückfall in die nationale oder regionale Reserve aufgrund des Einbehalts bei Übertragung von Zahlungsansprüchen
Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen.
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in den ersten drei Jahren der Anwendung der Basisprämienregelung einen Rückfall in die Reserve von bis zu 50 % des jährlichen Einheitswerts jedes Zahlungsanspruchs oder des entsprechenden, in Anzahl an Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 ausgedrückten Betrags vorsehen."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 8
Mitteilung von Übertragungen
(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
[...].
(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idF BGBl. II Nr. 57/2018, lautet auszugsweise:
"Verfahren für die Antragstellung
§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen,
1. die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder
2. [...],
sind über die Website ‚www.eama.at' bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
[...]."
Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 VO (EU) 640/2014 in Österreich bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen.
Die §§ 8c und 19 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idF. BGBl. I Nr. 25/2019 weisen auszugsweise folgenden Inhalt auf:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 8c. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden
1. bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und
2. bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche
der nationalen Reserve zugeschlagen."
"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19 [...]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
b) Rechtliche Würdigung:
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von ZA an den antragstellenden Betriebsinhaber. ZA im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen jenen im Jahr 2015 aktiven Betriebsinhabern, die bereits im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren, nach Maßgabe der im Antragsjahr 2014 bezogenen Direktzahlungen sowie der im Jahr 2015 beantragten Flächen zugewiesen. Seit der Zuweisung der ZA mit dem Bescheid für das Antragsjahr 2015 können diese gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden.
In der gegenständlichen Angelegenheit wollten die BF als Übergeber und die XXXX als Übernehmer offensichtlich ZA mittels Formblattes gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 übertragen. Dabei beantragten sie die Übertragung mit Flächenweitergabe auf der Grundlage eines Pachtverhältnisses.
Dieses Ansinnen - und damit der Antrag mit der lfd. Nr. XXXX auf Übertragung von ZA von den BF auf die XXXX - wurde im Ergebnis von der AMA jedoch nur teilweise zu Recht abgewiesen.
Zunächst ist auf die in der Beschwerde eingewandte irrtümliche Löschung des gegenständlichen FS " XXXX " im MFA 2017 durch die BF einzugehen. Von der AMA wurde ausgeführt, dass infolge dieser Löschung eine Flächenwanderung zwischen dem MFA 2017 der BF und dem MFA 2018 der XXXX nicht habe nachvollzogen werden können, weshalb der Antrag mit der lfd. lfd. Nr. XXXX habe abgewiesen werden müssen.
In Frage käme in der gegenständlichen Angelegenheit die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 der VO (EU) 809/2014, wonach offensichtliche Irrtümer nur anerkannt werden können, wenn sie bereits bei einfacher Prüfung der Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Gegenständlich ergibt sich in Zusammenschau der relevanten Unterlagen zweifelsfrei, dass die Löschung des FS 24 im MFA 2017 durch die BF irrtümlich erfolgte. Die BF legten in ihrer Beschwerde nachvollziehbar dar, dass es im Zuge der Bearbeitung des ZA-Übertragungsantrages im März 2018 irrtümlich zu einer Löschung des FS gekommen sei. Darüber hinaus ist die Flächenwanderung aus den Unterlagen auch hinreichend nachvollziehbar, zumal sich aus der von den BF vorgelegten Bestätigung der Marktgemeinde XXXX ergibt, dass der mit den BF über die Teilflächen des FS " XXXX " abgeschlossene Pachtvertrag mit Ablauf des Jahres 2017 endete; des Weiteren scheint das gesamte FS " XXXX " im MFA 2018 des im Übertragungsantrag genannten Übernehmers, der XXXX , auf.
Es war somit vom Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums auszugehen und der beantragten ZA-Übertragung dem Grunde nach stattzugeben. Hinsichtlich der zu übertragenden Flächen muss jedoch näher differenziert werden.
Prinzipiell können gemäß Art. 25 der VO (EU) 639/2014 ZA jederzeit übertragen werden. Die BF haben am 21.03.2018 auch über mindestens 1,4576 ZA verfügt, welche unter Berücksichtigung von Art. 25 der VO (EU) 639/2014 auch jederzeit übertragen werden können.
Es stellt sich damit die Frage, ob in der gegenständlichen Angelegenheit eine Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe oder eine solche Übertragung ohne Flächenweitergabe vorliegt (vgl. Merkblatt der AMA zur "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2018").
Eine rechtskonforme Übertragung mit Flächenweitergabe setzt denklogisch voraus, dass der Übergeber zum Zeitpunkt der Übertragung zur Weitergabe der betreffenden Flächen auch tatsächlich verfügungsberechtigt ist.
Am 21.03.2018 waren die Beschwerdeführer jedoch nicht (mehr) berechtigt über die Teilflächen des FS " XXXX " mit einem Ausmaß von 0,5165 ha zu verfügen, da das diesbezügliche Pachtverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und dem Grundeigentümer mit Ende 2017 auslief und ab 2018 vom Grundeigentümer mit der XXXX fortgeführt wurde, welche diese Flächen in ihrem MFA 2018 auch beantragte.
Das bedeutet, dass lediglich hinsichtlich 0,9411 ha (Gesamtausmaß des FS von 1,4576 ha abzüglich 0,5165 ha) eine ZA-Übertragung mit Flächenweitergabe stattfinden konnte; hinsichtlich der 0,5165 ZA scheidet eine Übertragung mit Flächenweitergabe mangels am 21.03.2018 vorliegender Verfügungsgewalt der BF über die Flächen jedenfalls aus.
Im Hinblick auf diese ZA stellt sich somit in weiterer Konsequenz die Frage, ob es sich bei der diesbezüglichen Übertragung um eine solche ohne Flächenweitergabe handelt bzw. ob die vom BF und der XXXX beabsichtigte Übertragung überhaupt rechtskonform - in Form einer Übertragungskombination mit und ohne Fläche - erfolgte.
Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von ZA im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782/2003 festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei ZA im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie "erwirtschaftet" wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vgl. zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH Urt. v. 21. Jänner 2010, C-470/08, van Dijk.
Durch eine Übertragung von Flächen im Rahmen eines Pachtvertrages kommt es daher nicht zu einer Übertragung von ZA, die von einem Bewirtschafter dieser Flächen allenfalls anlässlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zugewiesen wurden. Es bedarf vielmehr einer gesonderten Übertragung der ZA unter Nutzung des von der AMA vorgegebenen Formulares für das jeweilige Antragsjahr.
Bei der AMA wurde die Übertragung von 1,4576 ZA von den BF auf die XXXX am 17.04.2018 mittels des von der AMA für das Antragsjahr 2018 aufgelegten Formblattes angezeigt bzw. beantragt.
In diesem Formblatt wurde jedoch als Rechtsgrundlage unter der Rubrik "mit Flächenweitergabe" "Pacht" angekreuzt. Damit wollten die BF und die XXXX offensichtlich auch auf die nunmehr von der XXXX gepachteten Teilflächen des gegenständlichen FS hinweisen, die nicht im Eigentum der BF stehen, zumal zwischen den BF und der XXXX auch kein Pachtverhältnis bezüglich dieser Flächen existiert.
In der Realität konnte - wie bereits oben ausführlich ausgeführt - eine Übertragung mit Flächenweitergabe nur hinsichtlich 0,9411 ZA, hinsichtlich derer zwischen den BF und der XXXX auch ein Pachtverhältnis abgeschlossen wurde, nicht aber hinsichtlich der restlichen 0,5165 ZA erfolgen. Die bezughabenden Flächen mit dem entsprechenden Flächenausmaß standen nicht im Eigentum der BF sondern im Eigentum eines Dritten, der auch bestätigt hat, dass diesbezüglich mit der XXXX ab 2018 ein Pachtverhältnis vorliegt.
Die Frage, ob die mit dem richtigen Formular getätigte Anzeige bzw. Beantragung der Übertragung von ZA hinsichtlich der 0,5165 ZA als eine solche ohne Flächenweitergabe qualifiziert werden kann bzw. sogar angesehen werden muss, muss - nach Auffassung des erkennenden Gerichtes - aufgrund folgender Überlegungen bejaht werden:
Alle in der gegenständlichen Angelegenheit heranzuziehenden und oben dargelegten Vorschriften beinhalten keine Beschränkungen, die in der gegenständlichen Angelegenheit zur Anwendung gelangen könnten und dazu führen würden, dass eine Übertragung von bei den BF im Antragsjahr 2018 vorhandenen ZA an die XXXX auszuschließen wäre, wenn man vom Einbehalt von 30 % der zu übertragenen 0,5165 ZA zugunsten der Nationalen Reserve (§ 8c Z 2 MOG 2007) absieht. Insbesondere existiert in den zur Anwendung gelangenden Vorschriften kein Hinweis darauf, dass eine Übertragung von ZA ohne Flächenweitergabe nur auf der Rechtsgrundlage eines Kaufes erfolgen darf oder kann.
Das von der AMA erstellte und zu verwendende Formular enthält folgenden Hinweis, wobei bei der Bearbeitung des Formulars Zutreffendes anzukreuzen ist:
"Rechtsgrundlage (zutreffendes ankreuzen):
MIT FLÄCHENWEITERGABE 1)
-
Pacht - PACHTRÜCKFALL
-
VERERBUNG - ALM
-
KAUF/ÜBERGABE/SCHENKUNG
-
KAUF OHNE FLÄCHENWEITERGABE 2;3)"
Dieser Hinweis überlässt einem Anwender dieses Formulars hinsichtlich der anzukreuzenden Rechtsgrundlage zuerst die Entscheidung, ob es sich um eine Übertragung von ZA mit oder um eine solche ohne Flächenübertragung handelt. Für den Fall, dass der Anwender sich dafür entscheidet, dass es sich um eine Übertragung ohne Flächenweitergabe handelt, steht er vor dem Problem, dass er keine Auswahlmöglichkeit hat. Das Formular sieht eine Übertragung von ZA ohne Flächenweitergabe nur für den Fall vor, dass dieser Übertragung ohne Flächenweitergabe jedenfalls ein Kaufvertrag zugrunde liegen muss.
Wenn man nunmehr - wie in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit - jedoch eine Übertragung von ZA ohne Flächenweitergabe, dem kein Kaufvertrag zugrunde liegt, anzeigen bzw. beantragen möchte, steht man vor dem Dilemma sich entscheiden zu müssen, welches "falsche" Kästchen man ankreuzt oder man kreuzt richtigerweise kein Kästchen an, weil genau die richtige und exakte Auswahlmöglichkeit, nämlich "Übergabe auf der Grundlage eines zwischen einem Dritten als Verpächter und dem Übernehmer abgeschlossenen Pachtvertrages, wobei der Übergeber hinsichtlich dieser Pachtflächen ein ehemaliger Pächter ist, ohne Flächenweitergabe" nicht angeboten wird.
Das von der AMA zur Verfügung gestellte und verpflichtend zu verwendende Formular ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht vollständig und berücksichtigt einzelne vorkommende Sonderkonstellationen nicht. Dieses Manko kann weder einem Übergeber noch einem Übernehmer angelastet werden, sondern wurde von der belangten Behörde verursacht, sodass eine fehlerhafte Auswahl beim Ankreuzen in diesem Formular keinem Rechtsanwender zum Vorwurf gemacht werden kann und in der gegenständlichen Angelegenheit jedenfalls zu Gunsten der BF auszulegen ist, sodass das erkennende Gericht diesbezüglich zur Auffassung gelangt, dass die BF und die XXXX hinsichtlich 0,5165 ZA eine Übertragung von ZA ohne Flächenweitergabe rechtskonform angezeigt und beantragt haben, die unter Berücksichtigung von § 8c Z 2 MOG 2007 positiv zu bewerten ist.
Daher ist dem Antrag zur lfd. Nr. XXXX hinsichtlich einer Übertragung von 0,9411 ZA mit Flächenweitergabe sowie einer Übertragung von 70 % von 0,5165 ZA ohne Flächenweitergabe stattzugeben und auszusprechen, dass der Anteil von 30 % von 0,5165 ZA der Nationalen Reserve zuzuschlagen ist.
Hätte gegenständlich eine Übertragung von 0,5165 ZA mit Flächenweitergabe (und somit ohne Verfall von 30 % der ZA in die Nationale Reserve) erfolgen sollen, hätte parallel mit dem Pachtrückfall zwischen der XXXX und den BF eine Übertragung der ZA mit Flächenweitergabe auf der Grundlage des Pachtrückfalles und im Anschluss daran parallel mit dem Abschluss des Pachtvertrages zwischen der XXXX und der XXXX eine Übertragung der ZA mit Flächenweitergabe auf der Rechtsgrundlage des neuen Pachtvertrages vorgenommen werden müssen.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern und der XXXX als Übernehmer der ZA bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Rechtsprechung des VwGH zu den Fragen
* der Umdeutung einer Anzeige bzw. der Beantragung der Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe in eine Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe bzw. in die Übertragungskombination "mit und ohne Flächenweitergabe" infolge eines von der belangten Behörde veranlassten Auswahlmangels,
* ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe auch auf andere Rechtsgrundlagen als nur auf den Kauf dieser Zahlungsansprüche gestützt werden kann, oder ob auch andere Rechtsgrundlagen, wie insbesondere eine unentgeltliche bloße Übertragung auch als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, wie das vom erkennenden Gericht aus Art. 4 Abs. 1 lit. n der VO (EU) 1307/2013 gefolgert wird,
liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht vor.
Diese Fragen sind im Zuge der Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit und darüber hinaus auch in anderen Beschwerdeverfahren, die beim erkennenden Gericht anhängig sind bzw. zukünftig anhängig gemacht werden könnten, zu beantworten und daher diesbezüglich von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, Flächenweitergabe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2220930.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020