TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/25 W114 2221139-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2019
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Entscheidungsdatum

25.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2221139-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 04.02.2019, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11698317010, iVm dem Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 31.10.2018) - Direktzahlungen gemäß VO 1307/2013" vom 09.01.2019, AZ II/4/23/DZ/18-11737401010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A.)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 07.05.2018 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF), einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018.

2. Am 19.08.2014, 16.10.2015, 07.07.2016, 24.10.2017 und 10.07.2018 fanden am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin Vor-Ort-Kontrollen (VOK) statt. Dabei wurden jeweils Verstöße im Bereich "Schutz von Schweinen" (TSSW) bei der Anforderung "Besatzdichte" festgestellt. Sauen seien entgegen den entsprechenden Bestimmungen nicht in Gruppen gehalten worden.

3. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11698317010, wurden der BF für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX , EUR XXXX als Basisprämie, EUR XXXX als Greeningprämie und EUR XXXX als Zahlung für Junglandwirte (Top-up) gewährt. Dabei wurde von 17,7301 der BF zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer von der BF beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 17,7050 ha sowie einer ermittelten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 17,7050 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine festgestellte Differenzfläche. Es wurde somit auch keine Flächensanktion verhängt.

In diesem Bescheid wurde ein "Abzug wegen Cross Compliance-Verstößen, 50,00 %" in Höhe von EUR XXXX bei der Basisprämie, EUR XXXX bei der Greeningprämie und EUR XXXX bei der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) verfügt. Dazu wird im Bescheid ausgeführt, dass für die Berechnung des Beihilfebetrages die Ausführungen auf dem beiliegenden Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 31.10.2018) - Direktzahlungen gemäß VO 1307/2013" einen ergänzenden Bestandteil des Bescheides bilde.

Aus den Ausführungen im Bescheid samt Anhang ergibt sich, dass aufgrund von wiederholten Verstößen in Bezug auf dieselbe Anforderung der CC-Kürzungsprozentsatz von 15 % bereits in den vorangegangenen Jahren erreicht worden sei. Daher sei bei dem im gegenständlichen Antragsjahr festgestellten CC-Verstoß vom Vorliegen eines vorsätzlichen Verstoßes auszugehen (Art. 39 Abs. 4 UAbs. 3 VO 640/2014).

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 04.02.2019 Beschwerde. Darin führte sie im Wesentliche aus, dass ihr bei der letzten VOK auf ihrem Betrieb am 10.07.2018 von der Amtstierärztin eine Frist zur Entscheidungsfindung betreffend Umbau oder Auslaufen der Tierhaltung gesetzt worden sei. Daraufhin habe die BF im November der zuständigen Behörde bekannt gegeben, dass sie die Tierhaltung aufgeben und mit dem Verkauf der Tiere sukzessive beginnen werde. Es würden sich sämtliche Abferkelboxen auf Strohhaltung und der Aufzuchtbereich auf Heizplatten befinden, der Zuchtbereich sei kurz vor der Gesetzesänderung den damaligen Auflagen entsprechend umgebaut worden. Daher erscheine der BF die verhängte Sanktion als unverhältnismäßig. Sie ersuchte um eine Neuberechnung.

5. Mit Schreiben vom 05.02.2019, AZ II/4/23/BC, ersuchte die AMA die Oberösterreichische Landesregierung als zuständige Kontroll- und Bewertungsbehörde um Stellungnahme, ob sie unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an der im Zuge der VOK am 10.07.2018 vorgenommen Beurteilung festhalten und somit weiterhin vom Vorliegen eines CC-Verstoßes ausgehen würden.

6. In einem Schreiben vom 11.02.2019 führte das Amt der Oberösterreichischen Landeregierung aus, dass die in der Bewertung maßgeblichen Vorwürfe (keine Gruppenhaltung von Zuchtsauen) nach Rücksprache mit dem Kontrollorgan nochmals bestätigt und zudem auch nicht von der BF widerlegt worden wären. Die getroffene Bewertung behalte somit ihre Gültigkeit.

7. Die AMA legte am 11.07.2019 dem erkennenden Gericht die Beschwerde sowie die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.05.2018 einen MFA für das Antragsjahr 2018 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018.

1.2. Am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin fanden am 19.08.2014, 16.10.2015, 07.07.2016, 24.10.2017 sowie am 10.07.2018 VOK statt. Dabei wurden Verstöße gegen die Anforderung "Schutz von Schweinen" festgestellt, zumal Zuchtsauen nicht in Gruppen gehalten wurden.

Im Betrieb der BF wurden in den jeweiligen Antragsjahren mehr als zehn Sauen gehalten.

1.3. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11698317010, wurden der BF für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX , EUR XXXX als Basisprämie, EUR XXXX als Greeningprämie und EUR XXXX als Zahlung für Junglandwirte (Top-up) gewährt. In diesem Bescheid wurde ein "Abzug wegen Cross Compliance-Verstößen, 50,00 %" in Höhe von EUR XXXX bei der Basisprämie, EUR XXXX bei der Greeningprämie und EUR XXXX bei der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) verfügt.

1.4. Das Merkblatt Cross Compliance 2018, Stand Mai 2018, welches bei der AMA und auch bei allen Landwirtschaftskammern allgemein für alle Betroffenen in der jeweils aktuellen Fassung aufliegt und auch elektronisch über die Startseite der AMA aufgerufen werden kann, weist für das betroffene Antragsjahr 2018 folgenden Inhalt auf:

"7.1 Tierschutz

7.1.1 Allgemeines

Die Basis der gemeinschaftlichen Tierschutzbestimmungen bildet die Richtlinie 98/58/EG über den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren. Zusätzlich gibt es spezielle Richtlinien über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (Richtlinie 2008/119/EG), Schweinen (Richtlinie 2008/120/EG), Legehennen (Richtlinie 1999/74/EG) und Masthühnern (Richtlinie 2007/43/EG), wobei die beiden zuletzt genannten im Rahmen der Cross Compliance nicht berücksichtigt werden. Die Zielsetzung der Gemeinschaftsbestimmungen besteht darin, EU-weite Mindeststandards für die Haltungsanforderungen festzulegen. Den Mitgliedstaaten ist es jedoch gestattet, in ihrer nationalen Umsetzung der EU-Richtlinien über die gemeinschaftlichen Mindeststandards hinauszugehen und strengere Anforderungen festzulegen.

Das österreichweit gültige Tierschutzgesetz samt der 1. Tierhaltungsverordnung (1. THVO) bildet die nationale Umsetzung der EU-Bestimmungen. Das österreichische Tierschutzrecht ist umfassender und in Teilbereichen auch strenger als die EU-Mindestanforderungen.

...

7.1.5 Schutz von Schweinen

Bei Cross Compliance-Kontrollen werden folgende Punkte geprüft:

Bewegungsfreiheit

* Die Anbindehaltung von Sauen ist verboten

* Die Gruppenhaltung von Mastschweinen und Zuchtläufern ist verpflichtend.

* Verpflichtend ist die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen im Zeitraum 4 Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem Abferkeltermin in Betrieben mit mehr als 10 Sauen. Gruppenhaltung heißt, dass sich alle Tiere der Gruppe gleichzeitig frei bewegen können.

..."

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Aus diesen Unterlagen, insbesondere aus den vorgelegten unwidersprochenen Kontrollberichten des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, ergibt sich zweifelsfrei das Vorliegen von (wiederholten) Verstößen im Bereich TSSW. Diese Verstöße werden von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der sachlich zuständige Minister im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

"TITEL VI

CROSS-COMPLIANCE

KAPITEL I

Geltungsbereich

Artikel 91

Allgemeiner Grundsatz

(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.

[...]."

"Artikel 93

Cross-Compliance-Vorschriften

(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,

b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

c) Tierschutz.

(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

[...]."

"Artikel 97

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.

[...]."

"Artikel 99

Berechnung der Verwaltungssanktion

(1) Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

(2) Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.

Die Mitgliedstaaten können ein Frühwarnsystem einrichten, das auf Verstöße Anwendung findet, die angesichts ihrer geringen Schwere, ihres begrenzten Ausmaßes und ihrer geringen Dauer in hinreichend begründeten Fällen nicht mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet werden. Nutzt ein Mitgliedstaat diese Option, sendet die zuständige Behörde dem Begünstigten eine Frühwarnung, in der dem Begünstigten die Feststellungen mitgeteilt werden und auf die Verpflichtung zu Abhilfemaßnahmen verwiesen wird. Wird bei einer späteren Kontrolle festgestellt, dass der Verstoß nicht behoben wurde, wird die Kürzung gemäß Unterabsatz 1 rückwirkend vorgenommen.

Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, werden jedoch immer mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet.

Die Mitgliedstaaten können den Begünstigten, die zum ersten Mal eine Frühwarnung erhalten haben, vorrangig Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gewähren.

(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

(4) In keinem Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr den Gesamtbetrag im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1."

Anhang II der VO (EU) 1306/2013 verweist unter der Rubrik "GAB 12" auf Art. 3 und 4 der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18.12.2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. L 47 vom 18.02.2009, S. 5. Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich im Rahmen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, sowie der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 151/2017, umgesetzt. Anlage 5 dieser Verordnung lautet auszugsweise:

"3. Besondere Haltungsvorschriften für Sauen und Jungsauen

3.1. Gruppenhaltung

3.1.1. Verpflichtende Gruppenhaltung

Sauen und Jungsauen sind für einen Zeitraum, der nach dem Decken beginnt und fünf Tage vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten.

Abweichend davon können Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen für den genannten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Folgenden VO (EU) 640/2014 lautet auszugsweise:

"Artikel 38

Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße

(1) "Wiederholtes Auftreten" eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als "festgestellt", sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind."

"Artikel 39

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 keine Verwaltungssanktion zu verhängen, und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Verwaltungssanktion verhängt.

Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.

(3) Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Gebrauch und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird rückwirkend für das Jahr der ersten Feststellung, für das das Frühwarnsystem angewendet wurde, eine Kürzung von mindestens 1 % gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, wenn festgestellt wird, dass der Verstoß nicht innerhalb einer Frist von höchstens drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, einschließlich des betreffenden Jahres, abgestellt wurde.

Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.

Ein Verstoß, der vom Begünstigten innerhalb der in Unterabsatz 1 festgesetzten Frist abgestellt wurde, gilt für die Zwecke der Feststellung eines wiederholten Verstoßes gemäß Absatz 4 nicht als Verstoß.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen für vorsätzliche Verstöße ist bei einem Verstoß im ersten Wiederholungsfall die gemäß Absatz 1 angewendete Kürzung mit dem Faktor drei zu multiplizieren.

Bei weiteren Wiederholungsfällen wird der Multiplikationsfaktor drei jeweils auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

Ist der Höchstsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Begünstigten darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass der Begünstigte vorsätzlich im Sinne von Artikel 40 gehandelt hat."

"Artikel 40

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen

Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen.

Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen."

3.3. Daraus folgt rechtlich:

In der gegenständlichen Angelegenheit wurden der Beschwerdeführerin von der AMA die für das Antragsjahr 2018 gewährten Direktzahlungen mit der Begründung gekürzt, sie habe gegen die Bestimmungen zum Schutz von Schweinen, und zwar gegen die Anforderung TSSW 21.4 "Besatzdichte" hinsichtlich der verpflichtenden Gruppenhaltung von Sauen bei Betrieben mit mehr als zehn Sauen, verstoßen.

Dass die Beschwerdeführerin gegen die entsprechende Bestimmung wiederholt verstoßen hat, wird von ihr auch nicht substantiiert bestritten; insbesondere vermochte sie auch nicht, die von der Behörde aufgrund der wiederholten Verstöße gegen dieselbe Anforderung gemäß Art. 39 Abs. 4 UAbs. 3 VO (EU) 640/2014 angenommene Vorsätzlichkeit des zuletzt festgestellten Verstoßes zu widerlegen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass von der BF gegen die in den Vorjahren ausgesprochenen CC-Kürzungen kein Rechtsmittel erhoben wurde.

Das erkennende Gericht geht daher gegenständlich ebenfalls vom Vorliegen eines vorsätzlichen Missachtens von CC-Bestimmungen aus. Auch ist für das erkennende Gericht, insbesondere angesichts der wiederholten Nichteinhaltung derselben Anforderungen (Art. 38 VO (EU) 640/2014) bzw. der Dauer der Verstöße, die von der Oberösterreichischen Landesregierung im Kontrollbericht vorgenommene Bewertung nachvollziehbar. Der darauf aufbauende, von der AMA gemäß Art. 40 VO (EU) 640/2014 vergebene Gesamtkürzungsprozentsatz in Höhe von 50 % ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde zur Begründung der von ihr behaupteten Unverhältnismäßigkeit des verhängten Abzuges lediglich auf in anderen Bereichen (als dem gegenständlichen) getroffene Maßnahmen. Die im Kontrollbericht zur VOK 2018 in Aussicht genommene Maßnahme, bis November 2018 einen neuen Plan zur Umsetzung der Gruppenhaltung vorzulegen, wurde nach eigenen Angaben der BF nicht umgesetzt. Sie hat vielmehr der zuständigen Behörde bekannt gegeben, dass sie die Tierhaltung aufgeben und mit dem Verkauf der Tiere beginnen werde, was zum Kontrollzeitraum jedoch nicht umgesetzt wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Zudem liegt auch keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Cross Compliance, Direktzahlung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Unregelmäßigkeiten, Verhältnismäßigkeit, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2221139.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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