TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/26 W114 2220933-1

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Veröffentlicht am 26.09.2019
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Entscheidungsdatum

26.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W114 2220933-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 27.06.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.05.2019, AZ II/7-EBP/08-13195401010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2008 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 13.05.2008 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen 2008 und Flächennutzung 2008 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), für welche er ebenfalls einen MFA für das Jahr 2008 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2008 für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 110 ha beantragt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102171716, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 53,80 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers sowie auf der XXXX fand im Juli 2011 ein Abgleich der beihilfefähigen Flächen bzw. der Almflächen 2007 bis 2010 statt. Im dazu durchgeführten Parteiengehör teilte der BF hinsichtlich seines Heimbetriebes mit, dass aufgrund besserer Luftbilder exakter digitalisiert hätte werden können. Auch sei die fortschreitenden Verwaldung bei der Beantragung berücksichtigt worden. Zur Futterfläche der XXXX führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich bei den Flächenangaben immer auf amtliche Unterlagen und Richtwerte verlassen.

5. Am 05.09.2012 fand auf der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 110 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 54,10 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF als Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 11.09.2012, AZ GB I/TPD/117816765, zum Parteiengehör übermittelt. Vom BF wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

6. Am 18.12.2012 beantragte der BF als Bewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines MFA aus dem Jahr 2008 in der Form, dass hinsichtlich der XXXX anstelle einer Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 110 ha nur mehr eine solche mit einem Ausmaß von 86,01 ha zu berücksichtigen sei. Diese Änderung wurde von der AMA jedoch nicht berücksichtigt, da in der Zwischenzeit auf der XXXX bereits eine VOK durchgeführt worden war.

7. Aufgrund einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch weder deren Gesamtanzahl noch deren Wert änderten, wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119539937, für das Antragsjahr 2008 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

8. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008472, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.

Dabei wurde von 94,32 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 88,08 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 53,08 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 60,65 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 26,46 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 27,43 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführte VOK hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären und dass daher keine Beihilfe gewährt werden könnte.

Gemäß Art 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 794/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die vierjährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine zusätzliche Sanktion verhängt werde. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.

9. Aufgrund einer weiteren Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch weder deren Gesamtanzahl noch deren Wert änderten, wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/08-121338570, für das Antragsjahr 2008 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.05.2014 Beschwerde.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 01.03.2019, W114 2102151-1/18E, wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/08-121338570, betreffend die EBP 2008 insoweit abgeändert wurde, als bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2008 ausgehend von einer festgestellten Differenzfläche mit einem Ausmaß von 27,43 ha, bei einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 60,65 ha, eine Flächensanktion verfügt wurde, wobei jedoch die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen habe. Gleichzeitig wurde die AMA angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen.

Diese Entscheidung wurde vom BF weder beim VwGH noch beim VfGH angefochten.

12. In Umsetzung der BVwG-Entscheidung vom 01.03.2019, W114 2102151-1/18E, wurde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG mit Bescheid der AMA vom 28.05.2019, AZ II/7-EBP/08-13195401010, für das Antragsjahr 2008 unter Berücksichtigung des bereits an den BF überwiesenen Betrag in Höhe von EUR XXXX nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und - eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügend - ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

13. Gegen diese Entscheidung richtet sich die nunmehr dagegen erhobene Beschwerde des BF, die am 27.06.2019 bei der AMA einlangte.

Der BF begründet diese Beschwerde mit folgendem Inhalt:

"... hiermit erhebe ich Beschwerde zu obengenannten Bescheid, da bereits am 30.10.2013 im Bescheid II/7-EBP/08-119539937 aus der Nachberechnung sich ergebenden nicht genutzten Zahlungsansprüche EUR 2.423,44 an Rückforderung ihrerseits berechnet wurde.

Der damalige Ausgangsbetrag war jedoch EUR 7.781,87 (Modulation bereits abgezogen), was der mir zustehenden Prämie in etwa - siehe nächsten Betrag- entspricht.

Da die Flächenmessmethoden bis heute auf Almen nicht anerkannt bzw. anwendbar sind, begehre ich eine Neuberechnung sowie die Auszahlung des mir zustehenden Betrages von EUR 8.191,44. Weiters beantrage ich die Berechnung nach Rechtssache C-105/13 P.J. Noordegraaf, wo ein Urteil besagt, dass die Betriebsprämie den Betrieben zusteht und nicht durch etwaige fehlerhafte behördliche Flächenfeststellungen gekürzt werden kann bzw. auf die jeweils vorhandene Fläche aufzuteilen ist."

14. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die AMA hat auf der Rechtsgrundlage von § 28 Abs. 5 VwGVG in exakter Umsetzung des Erkenntnisses des BVwG vom 01.03.2019, W114 2102151-1/18E, den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.05.2019, AZ II/7-EBP/08-13195401010, erlassen und folgt damit dem vom BF weder mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof noch mit außerordentlicher Revision angefochtenem Auftrag des BVwG, wonach der Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/08-121338570, betreffend die EBP 2008 insoweit abgeändert wird, als bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2008 ausgehend von einer festgestellten Differenzfläche mit einem Ausmaß von 27,43 ha, bei einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 60,65 ha, eine Flächensanktion verfügt wird, wobei jedoch die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat und nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen ist.

1.2. Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der Begründung für diesen Auftrag auf die Begründung im Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2019, W114 2102151-1/18E, hingewiesen, welches dem BF am 05.03.2019 durch persönliche Übernahme auch persönlich zugestellt wurde.

1.3. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde vom BVwG die Entscheidung der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/08-121338570, wonach hinsichtlich der Verhängung einer Flächensanktion Verjährung eingetreten sei, revidiert und aufgetragen eine solche - unter Anwendung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 - zu verhängen und die dem BF für das Antragsjahr 2018 zu gewährende EBP neu zu berechnen. Daraus ergibt sich rechnerisch richtig eine zu gewährende EBP in Höhe von EUR XXXX sowie ebenfalls rechnerisch richtig eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX , unter Berücksichtigung, dass an den BF bereits auf der Grundlage des Bescheides der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/08-121338570, ein Betrag in Höhe von EUR XXXX als EBP für das Antragsjahr 2008 zuerkannt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, die am 01.01.2014 in Kraft trat, wurde die Rechtskontrolle im Verwaltungsrecht neu geordnet. Anstelle eines Instanzenzuges zwischen Verwaltungsbehörden trat die Überprüfbarkeit und Anfechtbarkeit von Verwaltungshandeln bei Verwaltungsgerichten. Die wesentlichsten verfassungsrechtlichen Grundlagen sind in den Art. 129 bis 136 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2019, (B-VG) enthalten.

Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit kam es zur Abschaffung des administrativen Instanzenzugs. An die Stelle der Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde im Instanzenzug trat die Entscheidung durch ein unabhängiges Verwaltungsgericht. Konsequenz ist, dass Bescheide der AMA vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) angefochten werden können und das Bundesverwaltungsgericht darüber entscheidet, ob es die von der AMA getroffene Entscheidung mitträgt bzw. bestätigt oder ob es diese aufhebt bzw. abändert.

Die grundsätzlichen Regelungen über die Zuständigkeit, den Beschwerdegegenstand, den Prüfungsmaßstab und die Beschwerdelegitimation wurden bundesverfassungsgesetzlich verankert. Die Regelung der Organisation des BVwG und die verfahrensrechtliche Ausgestaltung obliegt gem. Art. 136 Abs. 2 B-VG dem einfachen Gesetzgeber.

Die einfachgesetzlich zu regelnden verfahrensrechtlichen Detailbestimmungen für das Verfahren vor dem BVwG hat der Bundesgesetzgeber mit dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erlassen.

Die zentrale sich in der gegenständlichen Angelegenheit sich stellende Frage ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der AMA.

Dazu wird vom erkennenden Gericht auf § 28 Abs. 5 VwGVG hingewiesen, der folgenden Wortlaut aufweist:

"(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Beschwerdegegenstand stellt sich damit unter Hinweis auf diese Bestimmung die Frage, ob die AMA in der betreffenden Rechtssache (Festsetzung der dem BF für das Antragsjahr 2008 zu gewährenden EBP) mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln (Bescheid) unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand (Auferlegung einer Verwaltungssanktion unter Anwendung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 und Neuberechnung der dem BF für das Antragsjahr 2008 zu gewährenden EBP, ausgehend von einer festgestellten Differenzfläche mit einem Ausmaß von 27,43 ha, bei einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 60,65 ha, sowie bescheidmäßige Mitteilung dieses Ergebnisses auf der Grundlage von § 19 Abs. 3 MOG 2007, gemäß der Entscheidung des BVwG im Erkenntnis vom 01.03.2019, W114 2102151-1/18E) hergestellt hat.

Diese Frage ist eindeutig und ohne Einschränkung zu bejahen. Auch das Beschwerdevorbringen des BF vermag daran nicht zu ändern, sodass die Beschwerde, abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Bescheidabänderung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
INVEKOS, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährungsfrist,
Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2220933.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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