Entscheidungsdatum
27.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W114 2222049-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 24.01.2019 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11666601010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend geändert, als dem Antrag von XXXX , BNr. XXXX , als Übergeberin und von XXXX , BNr. XXXX , als Übernehmer auf Übertragung von 14,7500 Zahlungsansprüchen (ZA) mit Flächenweitergabe, dem von der AMA die lfd. Nr. XXXX zugewiesen wurde, stattgegeben wird.
II. Der AMA wird aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 20.03.2018 beantragten XXXX , BNr. XXXX als Übergeberin und XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer die Übertragung von 14,7500 ZA. Im entsprechenden Formular, mit dem die Übertragung der ZA erfolgte, wurde als Rechtsgrundlage unter der Rubrik "mit Flächenweitergabe" "Pacht" angekreuzt.
Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. XXXX zugeteilt.
2. Am 13.04.2018 stellte der BF für seinen Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für landwirtschaftliche Flächen mit einem Ausmaß von 52,6534 ha.
3. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11666601010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 49,7273 dem BF zustehenden beihilfefähigen ZA, einer vom BF beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 52,6534 ha sowie einer ermittelten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 49,7273 ha ausgegangen.
Dem Antrag mit der lfd. Nr. XXXX wurde nur hinsichtlich einer Übertragung von 11,6978 ZA stattgegeben, da nach Abgleich der relevanten MFA eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß habe nachgewiesen werden können.
4. Gegen diese Entscheidung erhob der BF mit Schriftsatz vom 24.01.2019 Beschwerde und führte darin aus, dass ihm nicht klar sei, warum der beantragten ZA-Übertragung nur teilweise stattgegeben worden sei.
5. Am 21.02.2019 übermittelte der Beschwerdeführer der AMA eine detaillierte Feldstückliste zu den ihm mit gegenständlichem Antrag von XXXX übergebenen Flächen.
6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 05.07.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. In einer darin enthaltenen "Aufbereitung für das BVwG" führte die AMA im Wesentlichsten aus, dass nach Abgleich der Flächenwanderung vom Betrieb von XXXX bzw. ihrem MFA 2017 auf den Betrieb des BF bzw. dessen MFA 2018 nur eine Weitergabe von Flächen mit einem Ausmaß von 11,697808 ha nachvollziehbar sei. Vom im MFA 2017 von XXXX mit einem Ausmaß von 6,2704 ha beantragten Feldstück (FS) Nr. 2 " XXXX " seien vom BF in seinem MFA 2018 lediglich 3,217083 ha als FS Nr. 37 beantragt worden. Die restlichen 3,053358 ha seien vom Betrieb von XXXX , BNr. XXXX , in seinem MFA 2018 beantragt worden.
7. Mit Schreiben vom 07.08.2019, GZ W114 2222049-1/2Z, wurde dem BF die Aufbereitung der AMA ins Parteiengehör übermittelt. In seiner Stellungnahme hierzu vom 10.09.2019 erklärte der Beschwerdeführer, er habe von der Übergeberin XXXX 14,75 ha Flächen übernommen und ab dem MFA 2018 beantragt. Für einen Teil der übernommenen Flächen, nämlich 3,05 ha des Grundstückes mit der KG-Nr. XXXX , Grundstück-Nr. (Gst-Nr.) XXXX , sei im Antragsjahr 2018 mit einem anderen Landwirt, XXXX , ein Nutzungstausch aus Fruchtfolgegründen durchgeführt worden. Im Gegenzug habe der BF von XXXX 3,05 ha Tauschflächen erhalten und diese im MFA 2018 beantragt. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wurde der Stellungnahme eine "Tauschflächen-Gegenüberstellung" beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) für 2018", lfd. Nr. XXXX , vom 23.03.2018 wurde der AMA die Übertragung von 14,7500 ZA mit Flächenweitergabe aufgrund Pacht durch XXXX als Übergeberin und dem BF als Übernehmer zur Anzeige gebracht.
Im Zuge dieser Übertragung wurden insgesamt 14,7511 ha Fläche - darunter auch das FS Nr. 2 (im MFA 2017 der Übergeberin) bzw. Nr. 37 (im MFA 2018 des BF) namens " XXXX ", KG-Nr. XXXX , Gst-Nr. XXXX , mit einem Ausmaß von 6,2704 ha - an den BF weitergegeben.
In der Folge wurde hinsichtlich eines Teiles dieses FS mit einem Ausmaß von 3,0533 ha ein Nutzungstausch von Flächen mit XXXX durchgeführt. Dieser übergab dem BF im Gegenzug Flächen mit einem Ausmaß von 3,0559 ha (bestehend aus 0,7251 ha des Grundstückes KG-Nr. XXXX , Gst-Nr. XXXX , und 2,3308 ha des Grundstückes KG-Nr. XXXX , Gst-Nr. XXXX ).
1.2. Am 13.04.2018 stellte der BF für seinen Heimbetrieb einen MFA für das Antragsjahr 2018 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für landwirtschaftliche Flächen mit einem Ausmaß von 52,6534 ha. Dabei beantragte der BF die ihm von XXXX - im Tausch gegen Flächen mit einem Ausmaß von 3,0533 ha des dem BF von XXXX übergebenen FS " XXXX " (Gst-Nr. XXXX ) - zur Nutzung überlassenen Tauschflächen (Gst-Nr. XXXX und XXXX ) mit einem Ausmaß von 3,0559 ha als FS Nr. 35 " XXXX " sowie die restlichen (nicht eingetauschten) Flächen des ihm von XXXX übergebenen FS " XXXX " (Gst-Nr. XXXX ) mit einem Ausmaß von 3,2170 ha als FS Nr. 37 " XXXX ". Diese Flächen wurden vom BF im gegenständlichen Antragsjahr auch bewirtschaftet.
1.3. XXXX beantragte am 18.04.2018 in seinem MFA 2018 die ihm vom BF zur Nutzung überlassenen Tauschflächen (KG-Nr. XXXX , Gst-Nr. XXXX ) mit einem Ausmaß von 3,0533 ha als Schlag Nr. 2 des FS Nr. 6 " XXXX
".
1.4. Die AMA hat zur Frage, wie ZA im Jahr 2018 rechtskonform übertragen werden, damit ein Übernehmer diese auch für das Antragsjahr 2018 vom Übernehmer im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen genutzt werden können, ein Merkblatt zur "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2018" aufgelegt, welches u.a. folgende Passagen enthält:
"1. Allgemeines:
Zahlungsansprüche (ZA) können bis 15.05.2018 übertragen werden. Im Zuge der Nachreichfrist (11.06.2018) werden die zu übertragenden ZA um 1% je Werktag gekürzt. Anträge nach dem 11.06.2018 können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Einreichung erfolgt ausschließlich elektronisch. Es ist das von der AMA neu aufgelegte Formblatt zu verwenden, das samt den erforderlichen Beilagen bei der zuständigen Bezirksbauernkammer bzw. dem zuständigen Bezirksreferat des übernehmenden Bewirtschafters abzugeben und hochzuladen ist.
(...)
Die Übertragung kann sowohl mit als auch ohne Fläche beantragt werden.
(...)
Hinweis:
Wenn innerhalb zwei aufeinander folgenden Jahre nicht alle ZA genutzt werden, verfällt die Anzahl der nicht genutzten ZA in die nationale Reserve. Eine Rotation von Zahlungsansprüchen ist nicht mehr möglich.
(...)
Hinweis:
Die Angabe der Rechtsgrundlage am Formblatt ist sowohl bei der automatischen als auch bei der manuellen Reihenfolge der Übertragung erforderlich.
(...)
2.3. Übertragung mit Flächenweitergabe:
Bei Übertragungen mit Flächenweitergabe muss es sich um beihilfefähige Flächen (= Nutzungsart Acker bzw. Grünland, Spezialkulturen oder Weinflächen - A, G, L, D, S, WI oder WT) handeln.
Es sind keine Flächennachweise erforderlich. Die betroffene Fläche wird durch die automatische Flächenverfolgung zwischen übergebenden und übernehmenden Bewirtschafter ermittelt.
Eine durchgehende Flächenbewirtschaftung ist zwingend erforderlich.
Ist die Fläche geringer als die zu übertragende Anzahl der Zahlungsansprüche, wird die Anzahl der Zahlungsansprüche übertragen, die der festgestellten Fläche entspricht.
Übertragungen von ZA mit Flächenweitergabe können bei Kauf, Übergabe, Schenkung, Pacht (bzw. Pacht von Pachtflächen), Pachtrückfall, Vererbung von Flächen oder auf Almen erfolgen. Die rechtlichen Grundlagen eines Flächenüberganges sind z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Pachtverträge, Einantwortungsbeschlüsse oder Schenkungsurkunden. Ist die Basis für die Übertragung ein Pachtvertrag, so muss die Fläche für die Dauer der Pachtung vom Übernehmer bewirtschaftet werden.
Werden Flächen zur Nutzung überlassen und Zahlungsansprüche übertragen, erfolgt die Abwicklung wie bei Pacht von Flächen. Dementsprechend ist auch das Feld "Pacht" anzukreuzen.
(...)."
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens sowie den im eAMA-Portal einsehbaren Feldstücklisten samt Gst-Nr. zu den MFA. Aufgrund dieser Unterlagen, insbesondere den jeweiligen MFA der Beteiligten, in Zusammenschau mit der Stellungnahme des BF vom 10.09.2019 samt beigelegter "Tauschflächen-Gegenüberstellung" ist für das erkennende Gericht im Ergebnis eine Flächenwanderung der von XXXX an den BF mit Übertragungsantrag vom 23.03.2018 weitergegebenen Flächen mit einem Gesamtausmaß von 14,7511 ha hinreichend nachvollziehbar. So führte der BF in seiner Stellungnahme hinsichtlich der von der AMA beanstandeten Flächen mit einem Ausmaß von 3,0533 ha nachvollziehbar aus, dass er im Zuge eines aus Fruchtfolgegründen erforderlichen Nutzungstausches von Flächen einen Teil der ihm von XXXX übergebenen Flächen (mit einem Ausmaß von 3,0533 ha) gegen Flächen von XXXX (mit einem Ausmaß von 3,0559 ha) eingetauscht habe. Diese Flächen wurden auch dementsprechend vom BF und XXXX in ihren jeweiligen MFA 2018 beantragt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
[...]
n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.
[...]"
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,
[...]."
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Artikel 34
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.
[...].
(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 25
Übertragung von Ansprüchen
1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
[...]."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 8
Mitteilung von Übertragungen
(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
2. die Art der Übertragung,
3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder - gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche - in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften.
[...]."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idF BGBl. II Nr. 57/2018, lautet auszugsweise:
"Verfahren für die Antragstellung
§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen,
1. die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder
2. [...],
sind über die Website ‚www.eama.at' bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
[...]."
Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 VO (EU) 640/2014 in Österreich bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen.
§ 19 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idF. BGBl. I Nr. 25/2019 weist auszugsweise folgenden Inhalt auf:
"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19 [...]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
b) Rechtliche Würdigung:
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von ZA an den antragstellenden Betriebsinhaber. ZA im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen jenen im Jahr 2015 aktiven Betriebsinhabern, die bereits im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren, nach Maßgabe der im Antragsjahr 2014 bezogenen Direktzahlungen sowie der im Jahr 2015 beantragten Flächen zugewiesen. Seit der Zuweisung der ZA mit dem Bescheid für das Antragsjahr 2015 können diese gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden.
In der gegenständlichen Angelegenheit zeigten XXXX als "übergebende Bewirtschafterin" und der BF als "übernehmender Bewirtschafter" die Übertragung von 14,7500 ZA mit Flächenweitergabe auf der Grundlage eines Pachtverhältnisses mittels Formblattes gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 an.
Diesem Ansinnen - und damit dem Antrag mit der lfd. Nr. XXXX auf Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe von XXXX an den BF - wurde von der AMA jedoch zu Unrecht nur teilweise (hinsichtlich 11,6978 ZA) stattgegeben.
Von der AMA wurde begründend ausgeführt, dass das FS " XXXX " mit einem Ausmaß von 6,2704 ha (FS Nr. 2 im MFA 2017 der Übergeberin) vom BF in seinem MFA 2018 (als FS Nr. 37) mit nur 3,2170 ha beantragt worden sei. Die restlichen 3,0533 ha seien von XXXX in seinem MFA 2018 beantragt worden.
Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist dieser Umstand auf einen Flächentausch zwischen dem BF und XXXX zurückzuführen. Dabei tauschte der BF 3,0533 ha des ihm von XXXX übergebenen FS " XXXX " (Gst-Nr. XXXX ) gegen Flächen von XXXX mit einem Ausmaß von 3,0559 ha (0,7251 ha von Gst-Nr. XXXX und 2,3308 ha von Gst-Nr. XXXX ) ein. Diese Flächen wurden vom BF und XXXX in ihren jeweiligen MFA 2018 im April 2018 auch dementsprechend beantragt und in dem Jahr auch bewirtschaftet. Dieser Flächentausch hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch keinen Einfluss auf die bereits im März 2018 durchgeführte - das FS " XXXX " (Gst-Nr. XXXX ) mit einem Ausmaß von 6,2704 ha umfassende - Flächenweitergabe von XXXX auf den BF im Zuge der ZA-Übertragung, zumal nach Tausch der Flächen die übergebenen 14,7500 ZA nach wie vor durch genügend Flächen (14,7537 ha) bedient wurden.
Darüber hinaus sind den unter Pkt. 3.2. a) angeführten einschlägigen Rechtsgrundlagen Regelungen, die gegen die Anerkennung eines Tausches von Flächen, welche Gegenstand einer ZA-Übertragung mit Flächenweitergabe sind, sprechen bzw. Regelungen, aus welchen abzuleiten wäre, dass ein derartiger Tauschvorgang einer rechtswirksamen ZA-Übertragung mit Flächenweitergabe entgegenstünde, nicht zu entnehmen (vgl. auch das Erkenntnis des BVwG vom 20.10.2014, GZ W118 2001414-1/5E, welches zwar zur Rechtslage der Einheitlichen Betriebsprämie erging, doch liegt hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen ZA-Übertragung eine vergleichbare Rechtslage vor).
Somit ist dem Antrag zur lfd. Nr. XXXX auch in Bezug auf die restlichen Flächen des FS XXXX " (Gst-Nr. XXXX ) mit einem Ausmaß von 3,0533 ha und damit im Ergebnis einer Übertragung von insgesamt 14,7500 ZA mit Flächenweitergabe stattzugeben.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, Flächenweitergabe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2222049.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020