TE Bvwg Beschluss 2019/9/30 W114 2222355-1

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Veröffentlicht am 30.09.2019
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Entscheidungsdatum

30.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W114 2222355-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund der Beschwerde vom 08.02.2019 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11618516010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) wurden mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8222100010, für das Antragsjahr 2017 7,6577 Zahlungsansprüche (ZA) mit einem Wert in Höhe von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

2. Aufgrund einer Änderung der dem BF zustehenden ZA wurden dem BF mit Bescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10835240010, für das Antragsjahr 2017 nunmehr 7,9021 ZA mit einem Wert in Höhe von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 24.09.2018 fand am Heimbetrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der für das Antragsjahr 2017 Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,1699 ha festgestellt wurden.

4. Aufgrund einer weiteren Änderung der dem BF zustehenden ZA sowie die VOK auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurden dem BF mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11618516010, für das Antragsjahr 2017 nur mehr 6,8733 ZA mit einem Wert in Höhe von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.02.2019 Beschwerde und machte darin Ausführungen zur VOK vom 24.09.2018. Der BF beantragte zudem die Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Am 11.03.2019 wurde auf dem Heimbetrieb des BF eine weitere VOK durchgeführt.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 13.08.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zu Entscheidung vor. In einer beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass in der vorliegenden Sache aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass aufgrund einer erneuten Kontrolle des Betriebes des BF ein aktuelleres Prüfergebnis vorliege. Die Berücksichtigung dieses Ergebnisses würde sowohl formal als auch inhaltlich seitens der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wenn die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der in dieser Entscheidung wiedergegebene Verfahrensgang wird in der gegenständlichen Angelegenheit auch zu Feststellungen erklärt.

2. Beweiswürdigung:

Der wiedergegebene Sachverhalt bzw. die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erweisen sich als unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus dem Begleitschreiben der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage geht hervor, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde noch nicht abgeschlossen ist.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die AMA daher die neuen Ergebnisse zu berücksichtigen und dem Beschwerdeführer ihre abgeänderte Entscheidung bescheidmäßig mitzuteilen haben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Direktzahlung, Ermittlungspflicht,
Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Rückforderung, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2222355.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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