Entscheidungsdatum
07.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W114 2223079-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 21.01.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11718598010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 26.04.2018 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragten die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 für Flächen mit einem Ausmaß von 32,6732 ha, wobei sie auf den Feldstücken (FS) Nr. 5 und 6 "Sonstige Spezialkulturflächen", auf dem FS Nr. 12 "Sonstige Ackerflächen" und auf dem FS Nr. 17 "Sonstige Grünlandflächen" mit einem Gesamtausmaß von 1,5432 ha beantragte.
2. Am 27.07, 01.08. und 03.08.2018 fand am Heimbetrieb der BF in ihrer Anwesenheit eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei welcher für das Antragsjahr 2018 Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,0422 ha festgestellt wurden. Weiters wurden bei dieser VOK im Rahmen einer Überprüfung der Cross Compliance-Bestimmungen Verstöße bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festgestellt.
3. Die Ergebnisse der durchgeführten VOK berücksichtigend wurden mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11718598010, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX , EUR XXXX als Basisprämie und EUR XXXX als Greeningprämie gewährt, wobei sowohl bei der Basisprämie als auch der Greeningprämie ein "Abzug wegen Cross Compliance-Verstößen, 3,00 %" verfügt wurde.
In dieser Entscheidung wurde von 32,5932 zugewiesenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 31,1312 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 31,1312 ha ausgegangen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bei der VOK festgestellten Flächenabweichungen bei der Berechnung der Basisprämie nicht berücksichtigt worden seien, da sie innerhalb der Toleranz von 0,1 ha liegen würden. Weiters wurde ausgeführt, dass die mit FS Nr. 5, 6, 12 und 17 beantragten Flächen mit einem Gesamtausmaß von 1,5432 ha aufgrund der jeweils beantragten Schlagnutzungsart ("Sonstige Spezialkulturflächen" bzw. "Sonstige Ackerflächen" bzw. "Sonstige Grünlandflächen") nicht als beihilfefähige Flächen für die Basisprämie berücksichtigt werden könnten.
4. Mit Korrektur des MFA 2018 vom 21.01.2019 änderte die BF die Schlagnutzungsart der FS Nr. 5 und 6 von "Sonstige Spezialkulturflächen" auf "Andere Dauerkulturen - Sanddorn".
5. In ihrer online gestellten Beschwerde vom 21.01.2019 gegen den Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11718598010, brachte die BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die FS Nr. 5 und 6 im MFA 2018 von der BBK offenbar mit der Nutzungsart "Sonstige Spezialkulturflächen" anstatt "Andere Dauerkulturen - Sanddorn" erfasst worden sei. Die BF habe am 21.01.2019 eine diesbezügliche Korrektur eingereicht. Als Nachweis wurde der Beschwerde eine Bilddokumentation betreffend die Anlage und Entstehung der Sanddorn-Plantage am Heimbetrieb der BF beigefügt. Die BF beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheids in der Weise, dass die Zuerkennung der Beihilfe nach Maßgabe ihrer Beschwerdegründe erfolgt und Rückzahlungen sowie Kürzungen und Ausschlüsse nicht oder nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe vorgeschrieben werden.
6. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 04.09.2019 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 26.04.2018 stellte die BF für ihren Heimbetrieb einen MFA für das Antragsjahr 2018 und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für landwirtschaftliche Flächen mit einem Ausmaß von 32,6732 ha, wobei sie auf den FS Nr. 5 und 6 "Sonstige Spezialkulturflächen" beantragte.
1.2. Ausgehend von der im MFA 2018 beantragten Fläche - wobei ua FS Nr. 5 und 6 mit der Schlagnutzungsart "Sonstige Spezialkulturflächen" als nicht beihilfefähig bewertet wurden - wurden der BF mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11718598010, für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.
1.3. Am 21.01.2019 korrigierte die Beschwerdeführerin ihren MFA 2018 dahingehend, dass die Schlagnutzung der FS Nr. 5 und 6 nunmehr in "Andere Dauerkulturen - Sanddorn" geändert wurde.
1.4. Im Internet wurde 2018 unter der Adresse www.eama.at unter "Formulare und Merkblätter", "Mehrfachantrag Flächen" eine allen Antragstellern zugängliche Information zu Feldstücknutzungsarten, Schlagnutzungsarten, Codes und Begrünungsvarianten (Stand 12.02.2018) veröffentlicht, die die Information enthielt, dass es sich bei "sonstigen Flächen" um aktuell nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen handle, die jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden können (z.B. Holz- oder Siloballenlagerplatz, Misthaufen....). Diese Flächen stellten keine AZ-, DZ- und ÖPUL-beihilfefähigen Flächen dar. Im ebenfalls elektronisch über die Startseite der AMA abrufbaren Merkblatt "Allgemeine Informationen" zu den Direktzahlungen 2018 (Stand Jänner 2018) wird unter Pkt. 1.3. "Beihilfefähige Flächen" ausgeführt, dass Sonstige Flächen (z.B. Sonstige Grünlandflächen oder Sonstige Ackerflächen) nicht beihilfefähig sind.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erweisen sich als unstrittig.
Dass "Sonstige Spezialkulturflächen" als nicht beihilfefähig zu qualifizieren sind, wird von der BF nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Daraus folgt:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
[...]
e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
[...]
g) "Dauerkulturen" nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;
[...]."
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]."
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
In dieser Verordnung verwendete Begriffe
[...].
(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
a) Tod des Begünstigten;
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
"Artikel 13
Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.
Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.
[...]."
"Artikel 14
Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
[...]
d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen; [...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
[...].
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[...].
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.
[...]."
"Artikel 14
Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:
"Verfahren für die Antragstellung
§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA
1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder
2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)
einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
(3) Betriebsinhaber, die die in Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.
[...].
(5) Wird ein in Abs. 1 genannter Antrag gemäß Abs. 3 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Betriebsinhabers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen.
(6) Der Online-Antrag zum Mehrfachantrag-Flächen ist nach eindeutiger elektronischer Identifizierung des Betriebsinhabers gemäß § 4 des E-Governmentgesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu stellen. Die sonstigen in Abs. 1 genannten Anträge und Anzeigen sowie abweichend vom ersten Satz für die Antragsjahre 2015 bis 2017 auch der Mehrfachantrag-Flächen können unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird. Betriebsinhaber, die nicht mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung beantragen, haben ihrem Antrag oder ihrer Anzeige die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung oder sonstige Erklärung, aus der die Zustimmung zum Antrag oder zur Anzeige zu ersehen ist, beizufügen. In diesem Fall ist der Antrag oder die Anzeige erst mit Einlangen der Erklärung in der AMA gestellt. Die Möglichkeit, anstelle der eindeutigen elektronischen Identifizierung des Betriebsinhabers die eigenhändig unterschriebene (Verpflichtungs-)Erklärung beizufügen, besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020.
(7) Papier-Anträge gemäß Abs. 2, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der Papier-Anträge sind die Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Überdies sind die eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärungen gemäß Abs. 6 in Papierform der AMA zur Aufbewahrung weiterzuleiten.
[...]."
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
[...]
(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen für ein entsprechendes Ausmaß beihilfefähiger Hektarfläche voraus. Als beihilfefähige Hektarfläche gilt nur die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs, das ist jene Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.
Bei der Antragstellung hat die BF für die strittigen FS eine Nutzung angegeben, die nicht diesen Voraussetzungen entspricht, sondern für Flächen vorgesehen ist, die aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, die jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden können. Es handelt sich daher dem Antrag entsprechend um nicht beihilfefähige Flächen.
Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2018 war gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) iVm Art. 32 VO Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des MFA.
Gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 iVm § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2018 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen und darauf aufbauend des Zuspruches von Direktzahlungen bis einschließlich 15.05.2018. Unter Berücksichtigung der 25-tätgigen Nachreichfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 und 3 VO (EU) 640/2014 wäre der MFA 2018 und damit auch allfällige zu berücksichtigende Änderungen des MFA 2018 also bis spätestens 11.06.2018 zu stellen gewesen.
Die gegenständliche Änderung des MFA 2018 vom 21.01.2019 erfolgte daher zu spät und konnte somit bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 nicht mehr berücksichtigt werden. Das Vorliegen von Umständen iSd Art. 13 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 wurde von der BF weder behauptet noch kamen im Verfahren Hinweise hierauf hervor.
Sofern die BF in ihrer Beschwerde einwendet, dass die BBK im Antrag offenbar irrtümlich die "falsche" Nutzungsart für die betreffenden FS erfasst habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut des einschlägigen Art. 4 VO (EU) 809/2014 offensichtliche Irrtümer nur anerkannt werden können, wenn sie bereits bei einfacher Prüfung der Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Eine unterlassene Antragstellung oder eine Antragstellung, die bei einer einfachen Prüfung keine Auffälligkeit aufweist, ist somit vom Anwendungsbereich dieser Regelung grundsätzlich nicht erfasst. Anderes kann gelten, wenn etwa die Beilagen zum MFA indizieren, dass eine bestimmte Beihilfe beantragt werden sollte, die Beantragung aber unterlassen wurde.
Zudem hat die Europäische Kommission im Arbeitsdokument AGR 49533/2002 näher ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung bzw. Anpassung von Anträgen auf der Grundlage des Artikel 4 der zitierten Verordnung erfolgen kann. Nach diesem Arbeitsdokument ist anhand der Gesamtheit der Fakten und Umstände des einzelnen Falles zu prüfen, ob für die zuständige Behörde die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums zu erkennen ist. Eine grundsätzliche Voraussetzung ist dabei, dass sich eine Widersprüchlichkeit aus dem Antrag selbst ergibt und diese Widersprüchlichkeit schon bei oberflächlicher Betrachtung des Antrags sehr leicht auffällt.
Eine sich bereits bei oberflächlicher Betrachtung des MFA 2018 ergebende Widersprüchlichkeit ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die bei den FS Nr. 5 und 6 vorgenommene Beantragung (Schlagnutzungsart "Sonstige Spezialkulturflächen") macht den Antrag nicht widersprüchlich. Auch bleibt der Antrag in sich schlüssig. Darüber hinaus liegen in der gegenständlichen Angelegenheit auch keine weiteren Kategorien des bezughabenden Arbeitsdokuments - wie beispielsweise Zifferndreher, nicht ausgefüllte Kästchen oä. - vor. Es war somit für die AMA aus dem Antrag selbst heraus durch eine Prüfung der eingereichten Unterlagen keineswegs unmittelbar erkennbar, dass es sich um einen Irrtum handelte.
Hinsichtlich des Hinweises der BF, die Erfassung der betreffenden Eingaben sei durch die BBK erfolgt, wird vom erkennenden Gericht auf Folgendes hingewiesen:
Im Gegensatz zur Einbindung der Bezirksbauernkammern als der AMA zuzurechnenden Einreichstellen (vgl. VwGH 28.09.2006, 2005/17/0202) in der Vergangenheit, wird mit § 3 Abs. 5 Horizontale GAP-Verordnung klargestellt, dass Handlungen und Unterlassungen der Bediensteten der Landwirtschaftskammer unmittelbar dem Betriebsinhaber (der BF) zuzurechnen sind. Das bedeutet, dass dem Antragsteller eine Prüfpflicht seines eigenen Antrages zukommt und daher die Handlungen und Unterlassungen von Personen, die einem Antragsteller hilfreich bei der elektronischen Antragstellung zur Seite stehen, dem Antragsteller zuzurechnen sind.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Abzug, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2223079.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020