TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/9 W113 2223565-1

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Veröffentlicht am 09.10.2019
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Entscheidungsdatum

09.10.2019

Norm

AVG §71
B-VG Art. 133 Abs4
MOG WeinV 2008 §23 Abs1
MOG WeinV 2008 §23 Abs3
MOG WeinV 2008 §24
MOG WeinV 2008 §3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W113 2223565-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 17.07.2019, AZ II/4/17-W40_19_243, betreffend Investitionen gemäß der Weinmarktordnung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Antrag vom 01.09.2018 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gem. BGBl. II Nr. 205/2018, § 20, für die Anschaffung einer Weinpresse aus Edelstahl.

2. Mit Bescheid der AMA vom 20.02.2019, AZ II/4/17-W40_19_243, wurde folgendes spruchgemäß entschieden:

Dem am 01.09.2018 in der AMA eingereichten Antrag betreffend die Durchführung von Investitionsmaßnahmen wird gemäß § 20 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 zur Gänze stattgegeben. Es wird daher ein maximaler Beihilfebetrag in Höhe von EUR 6.729,30 genehmigt.

Die beantragte(n) Investitionsmaßnahme(n) ist (sind) entsprechend den Angaben im Antrag durchzuführen und bis spätestens 31. Mai 2019 fertigzustellen.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antrag zur Gänze stattzugeben sei, da alle Voraussetzungen von § 20 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, erfüllt seien.

Die beantragten Investitionen seien bis spätestens 31.05.2019 fertigzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei auch der Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare in der AMA einzureichen.

3. Mit E-Mail vom 17.06.2019 teilte die BF mit:

Leider wurde trotz mehrmaligen Versuch (ca. Mitte Mai) den Rechnungsbeleg und Zahlungsbeleg auf meine eama Seite hochzuladen nicht erfolgreich abgeschlossen.

Ich bitte Sie daher den im Anhang mitgesendeten Rechnungs- sowie Zahlungsbeleg trotzdem durchzusehen mit der Bitte um Nachsicht und diese bitte zu akzeptieren.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.07.2019, AZ II/4/17-W40_19_243, wies die AMA den Antrag vom 12.06.2019 zurück. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG wurde abgewiesen.

Begründend führte die AMA aus, der Antrag vom 12.06.2019 sei verspätet eingebracht worden, da er längstens bis 31.05.2019 einzubringen gewesen wäre. Der Antrag hätte daher zurückgewiesen werden müssen.

Die AMA deutete das E-Mail vom 12.06.2019 auch als Wiedereinsetzungsantrag und wies diesen ab, da aus ihrer Sicht kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die BF daran gehindert hat, den Antrag fristgerecht einzubringen. Die BF brachte vor, am 17.05.2019 versucht zu haben, einen Zahlungs- und Rechnungsbeleg ins e-ama System hochzuladen. Die AMA hielt dem entgegen, dass die BF selber angegeben habe, die Übermittlung am 17.05.2019 nicht erfolgreich abgeschlossen zu haben. Damit hätte ihr aber bewusst sein müssen, dass der Antrag nicht ordnungsgemäß eingebracht worden sei und sie hätte die Hilfe der Bezirksbauernkammer in Anspruch nehmen können.

Tatsächlich seien am 17.05.2019 zwar ein Zahlungs- und Rechnungsbeleg hochgeladen worden, sei aber kein Antrag eingebracht worden. Da die BF zuvor die Antragseinbringung zur Genehmigung der Investition erfolgreich und ordnungsgemäß durchgeführt hätte, wäre davon auszugehen, dass die BF das System der elektronischen Antragstellung kenne.

Schließlich gab die Behörde an, dass das Hochladen der Belege am 17.05.2019 nicht geeignet sei, die fristgerechte Übermittlung des Zahlungsantrags zu bewirken.

5. Mit Schreiben vom 29.07.2019 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, sie habe den Zahlungsantrag am 17.05.2019 auf e-ama hochgeladen. Dies sei im e-ama auch ersichtlich und nachvollziehbar. Die BF sei der Meinung gewesen, dass das Hochladen der Rechnung und der Überweisungsbestätigung ausreichend und als rechtzeitig eingelangt bewertet würde. Mitte Juni sei sie beim nochmaligen Kontrollieren darauf aufmerksam geworden, dass der Zahlungsantrag nicht als rechtzeitig eingelangt gewertet worden sei.

Sie ersuche darum, den hochgeladenen Antrag als rechtzeitig eingelangt zu bewerten.

6. Die AMA legte Aktenteile des Verwaltungsverfahrens vor und wiederholte ihre Argumentation betreffend den verspäteten Antrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF stellte am 01.09.2018 elektronisch einen Antrag auf Genehmigung einer Investition für eine Weinpresse, der von der AMA am 20.02.2019 bescheidmäßig genehmigt wurde.

Im Genehmigungsbescheid wird begründend ausgeführt und darauf hingewiesen, dass der entsprechende Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare bis spätestens 31.05.2019 bei der AMA einzubringen ist. Als Hinweis wird auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen sowie die Erläuterungen im Merkblatt Investitionsförderung verwiesen.

Die BF übermittelte bis 31.05.2019 keinen Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe (Zahlungsantrag).

Die BF lud am 17.05.2019 einen Zahlungs- und Rechnungsbeleg (Nettokosten € 16.000) über die getätigte Investition in das elektronische Antragssystem hoch. Am 12.06.2019 löschte die BF die hochgeladenen Belege und änderte die Nettokosten auf € 19.804,89. Eine Antragseinbringung war zu diesem Zeitpunkt technisch nicht mehr möglich.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich, soweit sie sich auf Anträge und im Verfahren vorgelegte Unterlagen beziehen, aus dem Verwaltungsakt. Entscheidungswesentlich ist vorliegend, ob die BF bis zum 31.05.2019 einen Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe eingebracht hat bzw. ob sie an der rechtzeitigen Einbringung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war und sie kein Verschulden bzw. ein minderer Grad des Versehens daran trifft.

Die BF stellte elektronisch einen Antrag auf Genehmigung einer Investition für eine Weinpresse. Diesen Antrag brachte sie ordnungsgemäß ein und ergibt sich daraus, dass die BF mit dem elektronischen Antragssystem vertraut ist und sie dieses bereits erfolgreich genutzt hat.

Wie derartige elektronische Anträge einzubringen sind ergibt sich auch aus dem Benutzerhandbuch "Online-Erfassung, Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, Infrastruktur und Vermarktung von Weinbaubetrieben", Version 3 - 01/2019. Daraus ergibt sich Schritt für Schritt, dass und wie zuerst ein Genehmigungsantrag auf Förderung und sodann ein Zahlungsantrag auf Gewährung der Investition bei der AMA einzubringen ist. Im Fall einer erfolgreichen Einbringung eines Antrags wird seitens der AMA eine Bestätigung per E-Mail an den Antragsteller versendet. Die erfolgreiche Antragstellung ist auch im elektronischen Antragssystem selbst erkennbar.

Die Feststellung, dass die BF einen Antrag auf Gewährung der Investition nicht bis zum 31.05.2019 bei der AMA eingebracht hat, ergibt sich zunächst aus den glaubwürdigen Angaben der Behörde, die nachvollziehbar auf eine entsprechende Dokumentation im e-ama Antragssystem verwies. Dem widerspricht die BF nur in ihrer Beschwerde, indem sie behauptete, den Zahlungsantrag am 17.05.2019 auf e-ama hochgeladen zu haben. In den weiteren Beschwerdeausführungen relativierte sie diese Behauptung mit dem Satz: "Ich war der Meinung, dass das Hochladen der Rechnung und der Überweisungsbestätigung ausreichend und als rechtzeitig eingelangt bewertet wird."

Daraus ergibt sich aber, dass die BF in Wahrheit keinen Zahlungsantrag eingebracht hat, sondern lediglich einen Zahlungs- und Rechnungsbeleg im System hochgeladen hat, wie die AMA auch glaubwürdig darlegte. Dass dieses Hochladen nicht als Antragseinbringung gewertet werden kann, ergibt sich jedoch aus den mehrfachen Hinweisen der Behörde nicht nur im zitierten Benutzerhandbuch und im Merkblatt "Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, Infrastruktur und Vermarktung von Weinbaubetrieben" (S. 4 und 11, https://www.ama.at/getattachment/21c0ee6d-e5a8-4cc0-bc99-1484dc99cde8/Merkblatt_W40_AMA_29082018.pdf), sondern insbesondere aus dem Bescheid, mit dem die Investition genehmigt wurde.

Dass die BF einen Zahlungs- und Rechnungsbeleg am 17.05.2019 in das elektronische Antragssystem hochgeladen hat, blieb unstrittig. Auch, dass sie diese Belege am 12.06.2019 wieder löschte und den Nettobetrag der Investition änderte, blieb unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der Beihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671 - im Folgenden VO (EU) 1308/2013:

"Artikel 39

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden."

Artikel 41

Einreichung von Stützungsprogrammen

(1) Jeder in Anhang VI aufgeführte Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission einen Entwurf eines fünfjährigen Stützungsprogramms ein, das mindestens eine der in Artikel 38 festgelegten förderfähigen Maßnahmen enthält.

[...]."

"Artikel 43

Förderfähige Maßnahmen

Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

[...],

f) Investitionen gemäß Artikel 50,

[...]."

"Artikel 50

Investitionen

(1) Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.

[...].

(3) Die nicht förderfähigen Kosten, die in Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind, gelten nicht als förderfähige Ausgaben.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 (im Folgenden: VO Weinbereich):

"Antragsverfahren

§ 3. (1) Im Rahmen dieser Verordnung gestellte Anträge sind - entsprechend den ausdrücklichen Vorgaben in den maßnahmenspezifischen Bestimmungen dieser Verordnung -

1. schriftlich unter Verwendung des hiefür von der AMA vorgesehenen Formblattes oder

2. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) bei der AMA einzureichen. Schriftliche Anträge gemäß Ziffer 1 können in Papierform oder, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen ausdrücklich ermöglicht wird, mittels E-Mail eingereicht werden.

(2) Hinsichtlich des Verfahrens für die Einreichung eines Online-Antrags sind die diesbezüglichen Bestimmungen des § 3 der Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(3) Wird ein in Abs. 1 Z 2 genannter Antrag gemäß § 3 Abs. 3 der horizontalen GAP-Verordnung mithilfe der Landwirtschaftskammer nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur bzw. Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Förderwerbers eingereicht, so ist zum Nachweis der Zustimmung des Förderwerbers zum Online-Antrag die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen. Diese Möglichkeit der Antragstellung ohne Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Förderwerbers besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020."

"4. Abschnitt

Investitionen

Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung

§ 20. (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann

1. von einer natürlichen oder juristischen Person, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugt oder vermarktet, oder

2. im Bereich der Investitionsarten "Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)", "Klärungseinrichtungen", "Einrichtungen zur Trubaufbereitung" und "Flaschenabfülleinrichtungen" von einer der folgenden Personenvereinigungen: Weinbauverein, Weinbauverband und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind,

eingereicht werden.

(2) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 zwischen 01. August und 30. November jeden Kalenderjahres bei der AMA einzubringen. Die Antragstellung im Kalenderjahr 2018 kann ausschließlich im Zeitraum von 01. September bis 30. November 2018 erfolgen.

[...]"

"Antrag auf Gewährung der Beihilfe

§ 23. (1) Nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahmen ist bei der AMA bis spätestens 31. Mai des auf die Antragstellung gemäß § 20 Abs. 2 folgenden Jahres ein Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars einzureichen.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat eine genaue nachvollziehbare Auflistung der getätigten Investitionen und der angefallenen Kosten zu enthalten. Weiters sind alle Nachweise über die entstandenen Kosten (Rechnungen zuzüglich Zahlungsnachweise), sowie eine Fotodokumentation der getätigten Investitionen hochzuladen. Aus der Fotodokumentation müssen Typenschild und Markenbezeichnung der Investition erkenntlich sein. Die fertiggestellten Investitionsmaßnahmen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die betreffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung zu bringen.

(3) Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.

(4) Nach Überprüfung des Antrags sowie der übermittelten bezughabenden Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit hat die AMA die Fertigstellung der Investition anhand der Auflistung der getätigten Investitionen und der Kostennachweise vor Ort zu kontrollieren.

(5) Die Investition gilt dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Investition sichergestellt ist."

"Gewährung der Beihilfe

§ 24. (1) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.

(2) Für die Gewährung der Beihilfe können maximal die mit Bescheid gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.

Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 eingereicht oder beträgt die ermittelte Beihilfe weniger als 80% der genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Antragsteller ist, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.

(3) Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von fünf Jahren ab dem Bescheid gemäß § 24 Abs. 1. Innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren darf weder eine erhebliche Veränderung an der Investition oder den Eigentumsverhältnissen erfolgen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden. Kein Verstoß gegen die Behaltefrist liegt vor bei einem Übergang des Betriebes auf einen neuen Bewirtschafter gemäß § 4 Abs. 2 (Bewirtschafterwechsel) oder bei einer Änderung in der personellen Zusammensetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und der sich daraus ergebenden gesellschaftsrechtlichen Änderungen bzw. im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge."

"Formblätter

§ 30. Soweit von der AMA Formulare aufgelegt worden sind bzw. Online-Formulare zur Verfügung stellt, sind diese zu verwenden."

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der BF auf Gewährung einer Investition (Zahlungsantrag) vom 12.06.2019 wegen Verspätung zurückgewiesen.

Gemäß § 23 Abs. 1 VO Weinbereich ist nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahmen bei der AMA bis spätestens 31. Mai des auf die Antragstellung gemäß § 20 Abs. 2 folgenden Jahres ein Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars einzureichen. Im vorliegenden Fall wäre dies der 31.05.2019 gewesen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VO Weinbereich kann keine Beihilfe ausbezahlt werden, wenn der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 leg. cit. eingereicht wird.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde ein entsprechender Zahlungsantrag von der BF nicht bis zum 31.05.2019 eingebracht, weshalb die zwingende Rechtsfolge eintritt, wonach die Beihilfe nicht ausbezahlt werden kann.

Der Behörde ist somit, was die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung der Investition betrifft, nicht entgegenzutreten.

Mit angefochtenem Bescheid wurde gleichzeitig ein Wiedereinsetzungsantrag der BF gemäß § 71 AVG abgewiesen. Als Begründung dafür gab die Behörde an, die BF sei nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen, den Zahlungsantrag fristgerecht einzubringen.

Auch diese Entscheidung begegnet keinen Bedenken, hätte die BF im Zuge des Hochladens des Zahlungs- und Rechnungsbeleges am 17.05.2019 doch den Zahlungsantrag absenden können. Da sie den Vorgang der elektronischen Antragstellung bereits beim Antrag auf Genehmigung der Investition, der dem Zahlungsantrag zwingend vorausgeht, erfolgreich durchschritten hat, war ihr zu unterstellen, dass sie eine nicht erfolgreiche Antragstellung erkannt hat und sich in diesem Fall hätte an die Bezirksbauernkammer wenden können, um den Vorgang erfolgreich zu Ende zu bringen.

Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, war vorliegend vielmehr davon auszugehen, dass die BF der Meinung war, mit dem Hochladen des Zahlungs- und Rechnungsbeleges sei es getan und wäre ein eigener Zahlungsantrag nicht von Nöten. Dass eine Auszahlung einer Beihilfe im Rahmen der Investitionsförderung aber nur auf Grundlage eines entsprechenden Zahlungsantrags erfolgen kann, ergibt sich aber deutlich aus dem Bescheid, mit dem die Investition genehmigt wurde, dem in der Beweiswürdigung zitierten Merkblatt und Benutzerhandbuch sowie aus dem Gesetz selbst (vgl. § 23 VO Weinbereich).

Im Übrigen hat die BF auch keine Gründe vorgebracht, die auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis schließen lassen würden, dass die rechtszeitige Antragstellung verhindert hätte.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen im Ergebnis unstrittig waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich in erster Linie auf der Ebene der Tatsachenfeststellung, die einer Revision nicht zugänglich ist.

Schlagworte

Antragstellung, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,
Investitionsbeihilfe, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, verspäteter
Antrag, Verspätung, Weinmarktordnung, Wiedereinsetzungsantrag,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2223565.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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