Entscheidungsdatum
09.10.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
G311 2181370-1/17E
G311 2181372-1/13E
G311 2181360-1/12E
G311 2181367-1/12E
G311 2181365-1/12E
G311 2181357-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geboren am XXXX, 2.) der XXXX, geboren am XXXX, 3.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 4.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 5.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, und
6.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, alle
Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28.11.2017,
Zahlen: zu 1.) XXXX, zu 2.) XXXX, zu 3.) XXXX, zu 4.) XXXX, zu 5.)
XXXX und zu 6.) XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2019, zu Recht:
A) I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen
Bescheide wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt 1. XXXX, 2. XXXX, 3. mj. XXXX, 4. mj. XXXX, 5. mj. XXXX und 6. mj. XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für die Dauer von 3 Jahren zu.
III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1. XXXX, 2. XXXX, 3. mj. XXXX, 4. mj. XXXX, 5. mj. XXXX und 6. mj. XXXX damit jeweils kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
IV. In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkte
II. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Aus dieser Ehe stammen vier gemeinsame minderjährige Kinder, die minderjährige Dritt-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin sowie der minderjährige Viertbeschwerdeführer.
Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit der, zur Sechstbeschwerdeführerin schwangeren, Zweitbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer sowie der Dritt- und Fünftbeschwerdeführerin am 01.07.2016 illegal aus dem Irak in die Türkei aus und reisten sodann schlepperunterstützt bis nach Albanien, wo am 11.11.2016 die Sechstbeschwerdeführerin geboren wurde. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Albanien und Serbien reisten die Beschwerdeführer über Rumänien und Ungarn nach Österreich, wo sie gemeinsam am 13.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellten.
Am 13.08.2017 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Asylverfahren statt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin brachte zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, der Heimatort der Beschwerdeführer sei vom IS belagert und durch das irakische Militär bombardiert worden. Sie würden den Sunniten angehören und werde man deswegen ständig von schiitischen Milizen bedroht. Der Vater und die Brüder des Erstbeschwerdeführers sowie zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin seien bereits mehrmals von der schiitischen Miliz (Hashd al Shaabi) entführt und nur gegen Lösegeldzahlungen wieder freigelassen worden. Der Erstbeschwerdeführer könne dazu auch Entlassungs- und Haftbestätigungen vorlegen. Die schiitische Regierung betrachte jeden, der den Irak verlasse, als IS-Anhänger. Im Falle einer Rückkehr würden sie fürchten, getötet zu werden.
Das in der Folge durchgeführte Dublin-Verfahren blieb ohne Ergebnis. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden in Österreich zugelassen.
Die niederschriftlichen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, fanden am 08.11.2017 statt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass sich seine Familie aufgrund des von ihr geführten Transportunternehmens mit LKWs in einer wirtschaftlich recht guten Lage befunden habe. Als der IS in den Heimatort der Beschwerdeführer, XXXX (in der Folge: M.) im Gouvernement Salah al-Din, erobert habe, sei der Erstbeschwerdeführer von IS-Angehörigen im Jahr 2014 telefonisch zur Zahlung von USD 10.000,-- erpresst worden, andernfalls zünde man seinen LKW an. Der Erstbeschwerdeführer habe sich geweigert, dem IS Geld zu zahlen. Er sei deswegen im Juni 2014 nach "XXXX" (Anm.: gemeint "XXXX" im Gouvernement Salah al-Din; im Folgenden: T.) etwa 80 km von Kirkuk entfernt, geflüchtet. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die telefonische Bedrohung des Erstbeschwerdeführers erst nicht ernst genommen und sei mit der Familie und den Kindern vorerst im Heimatort M. geblieben. Erst als der IS zur Zweitbeschwerdeführerin nach Hause gekommen sei und nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht habe, habe sie die Bedrohung ernst genommen und sei mit den Kindern einen Monat nach der Flucht des Erstbeschwerdeführers selbst zum Erstbeschwerdeführer nach T. geflohen. Zu dieser Zeit sei fast das ganze Dorf M. nach T. geflohen, darunter auch die Eltern und Brüder des Erstbeschwerdeführers. Der IS habe unter anderem vom Dorf M. die gesamte Gegend um XXXX bombardiert. Das irakische Militär sowie die schiitischen Milizen (unterstützt von Bagdad und dem Iran) hätten daraufhin den IS bekämpft. Im Zuge dessen sei das Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers im Heimatort M. komplett zerstört worden. In weiterer Folge sei auch T. erst von den irakischen Sicherheitskräften und dann von den schiitischen Milizen unter Kontrolle gebracht worden. Aus Angst vor den schiitischen Milizen hätten die Beschwerdeführer deswegen von T. nach Kirkuk umziehen wollen, sie hätten sich dort aber nicht niederlassen dürfen und seien angewiesen worden, in ihren Heimatbezirk (T. bzw. M.) zurückzukehren. An einem anderen Ort in nahe Kirkuk, XXXX (in der Folge: L.) hätten sie schließlich auf einer Farm im Besitz eines kurdischen Parteifunktionärs gegen Bewirtschaftung (Füttern der Tiere und Pflege der Pflanzen) der Farm wohnen dürfen. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers sei krank und habe alle sechs Monate zu Arztterminen nach Bagdad fahren müssen. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei auf dem Weg zum Arzt mit der Mutter 2015 bei einem Checkpoint von schiitischen Milizen festgenommen worden. Es sei jedem Sunniten unterstellt worden, IS-Kämpfer zu sein. Der Vater sei erst eineinhalb Monate später gegen die Zahlung von Lösegeld in Höhe von USD 5.000,-- freigelassen worden. Der Eigentümer der Farm in L., auf welcher sich die Beschwerdeführer aufgehalten hatten, habe diese im Juni 2016 verkauft, sodass die Beschwerdeführer schließlich den Irak verlassen hätten müssen. Die übrige Familie des Erstbeschwerdeführers sei nach T. zurückgekehrt. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei im August 2016 neuerlich vom Militär festgenommen und später von einem Gericht freigesprochen worden. Auch zwei von drei Brüdern des Erstbeschwerdeführers wären von der schiitischen Miliz in T. entführt und gegen die Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen worden. Die zwei Brüder seien dann sofort in die Türkei ausgereist und würden sich nach wie vor dort aufhalten. Inzwischen sei auch der dritte Bruder gemeinsam mit dem Vater des Erstbeschwerdeführers im Oktober 2017 entführt worden. Die Milizen hätten immer wieder nach dem Verbleib des Erstbeschwerdeführers gefragt. Der eigentliche Grund für die Entführungen des Vaters und der Brüder sei die Suche nach dem Erstbeschwerdeführer, dem seitens der Schiiten unterstellt werde, er habe den IS (zumindest finanziell) unterstützt. Zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens legte der Erstbeschwerdeführer nachfolgende Beweismittel vor:
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eine Karte, auf der Orte ersichtlich sind, in welchen von schiitischen Milizen im Jahr 2014 nach der Belagerung von XXXX Häuser zerstört und gebrandschatzt wurden (darunter der Heimatort der Beschwerdeführer; AS 107 BF1; Anmerkung: stammend aus dem Artikel von Human Rights Watch, XXXX, 18.03.2015, XXXX);
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Kopie des irakischen Zulassungsscheines für den LKW des Erstbeschwerdeführers (AS 109 ff BF1);
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Foto eines Mannes, der offensichtlich durch Schläge auf den Rücken schwer misshandelt wurde; dem Erstbeschwerdeführer nach handle es sich dabei um seinen Bruder "XXXX" (AS 113 BF1);
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Bestätigung vom 15.03.2017, dass zwei Brüder mitgenommen und wieder freigelassen wurden (AS 114 f BF1)
Die Zweitbeschwerdeführerin verwies im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt im Wesentlichen auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers, und gab an, die Familie sei 2014 vom IS bedroht worden. Auch einer der Brüder der Zweitbeschwerdeführerin sei von schiitischen Milizen entführt und misshandelt und nur gegen Lösegeld wieder freigelassen worden. Das sei etwa einen Monat vor der Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Irak gewesen. Weiters sei die allgemeine Sicherheitslage und die Lage für Sunniten besonders schlecht. Ein Umzug in ein etwas sichereres Gebiet sei ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Sunniten nicht erlaubt worden. Die Kinder dürften keine Schule besuchen, das Haus der Familie im Heimatort M. sei zerstört worden.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (jeweils Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1a FPG eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Beschwerdeführer über keine eigenen Fluchtgründe verfügen würden und daher auf die Bescheide des Erstbeschwerdeführers verwiesen werden würden. Die Beschwerdeführer würden aus dem Distrikt "XXXX" im Gouvernement Salah al-Din stammen. Von Mitte 2014 bis zur Ausreise im Juni 2016 hätten sich die Beschwerdeführer in L., Distrikt Kirkuk, aufgehalten. Es habe keine konkrete und individuelle Bedrohung im Herkunftsland, auch im Falle einer Rückkehr, festgestellt werden können. Die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers zu den Fluchtgründen seien nicht asylrelevant. Die vorgebrachten Gründe zur Sorge um die Kinder und die allgemeine Lage seien für das Bundesamt grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar. Nach der Gesetzeslage sei es jedoch nicht Aufgabe des Asylrechts, für bessere Lebensbedingungen zu sorgen. Es sei weiters nachvollziehbar, dass es seitens krimineller Banden immer wieder zu Entführungs- und Erpressungsversuchen komme. Dabei handle es sich jedoch im kriminelle Handlungen Dritter, die weder vom Staat Irak ausgehen noch diesen zurechenbar seien. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei keiner glaubhaften Verfolgung ausgesetzt gewesen und erachte sich alleine aus religiösen Motiven (Zugehörigkeit zu den Sunniten) verfolgt. Das Vorbringen in Bezug auf die Entführungen von Familienangehörigen werde als glaubhaft gewertet, jedoch könne kein Zusammenhang mit den Gründen der GFK hergeleitet werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer eine Neuansiedelung in Bagdad ausschließen würden, da aus den Länderberichten hervorgehe, dass die Lage in Bagdad auch für Sunniten verhältnismäßig sicher sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Bagdad sei zumutbar. Eine maßgebliche Integration liege nicht vor.
Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Irak.
Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 30.11.2017 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt.
Mit dem am 22.12.2017 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die sie betreffenden Bescheide des Bundesamtes. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten, in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen und feststellen, dass eine Abschiebung in den Irak unzulässig ist.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer im Irak als LKW-Fahrer gearbeitet habe. IS-Mitglieder hätten ihn 2014 telefonisch aufgefordert, USD 10.000,-- zu bezahlen und gleichzeitig gedroht den LKW des Erstbeschwerdeführers anzuzünden, sollte er die finanzielle Unterstützung des IS verweigern. Aufgrund zunehmender Drohungen habe er sich entschieden, sein Heimatdorf zu verlassen und habe vorübergehend in T. und dann in L./Kirkuk gelebt. Ende 2015/Anfang 2016 sei der Vater des Erstbeschwerdeführers am Weg von Bagdad nach L./Kirkuk an einem Checkpoint von schiitischen Milizen entführt und erst nach einer Lösegeldzahlung von USD 5.000,-- wieder freigelassen worden. Ihm sei seitens der schiitischen Milizen vorgeworfen worden, als Sunnit mit den IS-Kämpfern zu sympathisieren. Auch die Brüder des Erstbeschwerdeführers seien Opfer von Entführungen gewesen und auch in ihren Fällen sei eine Freilassung erst gegen Zahlung von Lösegeld an die schiitische Miliz erfolgt. Inzwischen habe der Erstbeschwerdeführer erfahren, dass sein Vater und sein dritter Bruder XXXX im Oktober 2017 neuerlich entführt worden und seither verschollen seien. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und sich insbesondere nicht mit den Konsequenzen einer beharrlichen Weigerung von finanzieller Unterstützung des IS auseinandergesetzt. Es sei weiters hinlänglich bekannt und ergebe sich aus den Länderberichten, dass Sunniten im Irak zunehmend der Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt seien, besonders, wenn ihnen vorgeworfen werde, mit dem IS zu sympathisieren. Die Rückkehr von arabischen Sunniten in ehemalige IS Gebiete werde sowohl seitens schiitischer Milizen als auch den kurdischen Peshmerga aktiv verhindert und sei staatlicher Schutz vor den schiitischen Milizen nicht vorhanden. Anti-Terrorgesetz würden missbraucht, um Sunniten zu verfolgen, einzusperren, zu foltern und zu töten. Eine Rückkehr sei, wenn überhaupt nur in ursprüngliche Wohnorte möglich, die Rückkehrern aus ehemaligen IS Gebieten in diese Gebiete jedoch verweigert werde. Es würden weiters strenge Zuzugs- und Niederlassungsbeschränkungen gelten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative oder Relokation sei daher faktisch meist nicht möglich oder vorhanden. Das Bundesamt habe die eigenen Länderberichte sowie die vorgelegten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt und die Lage von Frauen und Kindern im Irak nicht berücksichtigt. Laut VwGH (Ra 2017/19/0141 vom 18.10.2017) könne im Irak eine GFK-relevante Gruppenverfolgung von Sunniten vorliegen. Die Verfolgung des Erstbeschwerdeführers sei aufgrund der aktuellen Entführungen/des Verschwindens des Vaters und des im Irak verbliebenen Bruders immer noch aktuell. Wegen der vom Erstbeschwerdeführer verweigerten Kooperation mit dem IS könnte ihm eine IS-feindliche Haltung unterstellt und somit eine Verfolgung aus politischen Gründen drohen. Die Zweitbeschwerdeführerin und insbesondere die Dritt-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin würden als Frauen/Mädchen in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führen, in welchem sie über ihre Ausbildung, Berufswahl sowie Kleidung entscheiden können. Sie würden ein westlich orientiertes Leben führen und sei eine Rückkehr in den Irak für sie nicht mehr zumutbar. Das Bundesamt habe weiters nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Dritt-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin sowie beim Viertbeschwerdeführer um minderjährige Kinder handle. Sowohl der VfGH (Erkenntnis vom 11.10.2017, E1803/2017) als auch der VwGH (Ra 2017/18/0089) hätten bezogen auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage im Irak festgehalten, dass Minderjährigkeit berücksichtigt werden müsse. Den Beschwerdeführern hätte zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Insbesondere die Kinder würden Schule und Kindergarten in Österreich besuchen und hätten sich bereits gut integriert.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 02.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
In der Folge wurden seitens der Beschwerdeführer nachfolgende Integrationsunterlagen vorgelegt:
Urkundenvorlage vom 12.02.2018 (sofern nicht schon aktenkundig):
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Zeitbestätigung Teilnahme Integrationsveranstaltung Erstbeschwerdeführer 06.02.2018
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Zeitbestätigung Teilnahme Integrationsveranstaltung Zweitbeschwerdeführerin 09.01.2017, 06.12.2017, 06.02.2018
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Werte- und Orientierungskurs vom 24.01.2018 Zweitbeschwerdeführerin
Urkundenvorlage vom 17.07.2018:
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Schulbesuchsbestätigung Drittbeschwerdeführerin 2017/2018
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ÖSD-Deutschzertifikat A1 Erstbeschwerdeführer vom 21.06.2018
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Bestätigung über gemeinnützige Hilfstätigkeiten des Erstbeschwerdeführer vom 09.07.2018
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Teilnahmebestätigung Workshop Bildungs- und Berufsberatung Erstbeschwerdeführer vom 05.06.2018
Urkundenvorlage vom 01.02.2019 (sofern nicht schon aktenkundig):
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Deutschkurs-Bestätigung A1 Zweitbeschwerdeführerin vom 10.01.2019
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Anmeldebestätigungen für Vertiefungskurse des ÖIF der Zweitbeschwerdeführerin
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Zeitbestätigung Teilnahme Integrationsveranstaltung Zweitbeschwerdeführerin 31.08.2018, 10.09.2018
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Bestätigung über gemeinnützige Hilfstätigkeiten der Zweitbeschwerdeführerin vom 03.09.2018
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diverse Unterstützungsschreiben
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Teilnahmebestätigung Deutschkurs A2/1 des Erstbeschwerdeführer vom 27.12.2018
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Bestätigung des Kindergartens des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin
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GICJ positions and opinions on the situation in Iraq vom 19.11.2018
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Kursbesuchsbestätigung Deutsch A1 des Erstbeschwerdeführer vom 10.01.2019
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Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführer
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ÖRK vom 21.12.2018
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Kursbestätigung Basisbildung des BFI für Erstbeschwerdeführer vom 13.12.2018
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Bestätigungen über gemeinnützige Hilfstätigkeiten des Erstbeschwerdeführer vom 09.07.2018, 20.08.2018, 20.11.2018, 02.10.2018
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Vereinbarung über gemeinnützige Beschäftigung der Zweitbeschwerdeführerin vom 27.08.2018
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Vereinbarung über gemeinnützige Beschäftigung des Erstbeschwerdeführer vom 03.08.2018, 17.09.2018
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.06.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer, ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung, eine Zeugin sowie eine Dolmetscherin für die arabische Sprache teilnahmen. Aufgrund der unmündigen Minderjährigkeit der Kinder wurde auf deren Einvernahme verzichtet. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, die Familie stamme aus Salah al-Din, wo der Erstbeschwerdeführer seit 2006 selbstständiger LKW-Fahrer mit eigenem LKW gewesen sei. Auch sein Vater und die drei Brüder des Erstbeschwerdeführers hätten mit derselben Tätigkeit ihr Einkommen erwirtschaftet. Jeder im Irak, der etwas mehr Geld habe, könne erpresst werden. Er sei vom IS bedroht worden. Man habe ihm gedroht, seinen LKW anzuzünden bzw. ihm oder seinen Brüdern etwas anzutun, wenn er ihnen nicht Geld geben würde. Er habe es aber abgelehnt, den IS finanziell zu unterstützen. Dieser hätte mit dem Geld Waffen gekauft und unschuldige Menschen getötet. Er sei mehr als zweimal im Irak telefonisch bedroht worden, als er bei der Arbeit gewesen sei. Beim ersten Anruf habe man USD 5.000,--, beim zweiten Anruf USD 10.000,-- gefordert. Er habe quasi das Familienunternehmen, in dem auch die Brüder gearbeitet hätten, geleitet, deswegen habe man ihn auf seinem Mobiltelefon angerufen. Den ersten Anruf habe er nicht ganz ernst genommen und sei nach Hause zurückgekehrt. Beim zweiten Anruf habe er Angst bekommen und sei in eine andere Stadt (T., Anm.) umgezogen. Seiner Ehegattin und der Familie habe er erst davon nichts erzählt. Erst als der IS zu den Beschwerdeführern nach Hause gekommen sei, habe auch die Zweitbeschwerdeführerin von der Bedrohung erfahren. Der IS habe gedroht, der Erstbeschwerdeführer solle nicht mehr nach Hause zurückkehren und auch die Zweitbeschwerdeführerin und die Kinder sollten dieses verlassen. Etwa einen Monat nach dem Umzug des Erstbeschwerdeführers sei auch die Zweitbeschwerdeführerin mit den Kindern nachgekommen. Er habe mit seiner Familie von schließlich von 2015 bis 01.07.2016 in L. auf der Farm gelebt. Die schiitischen Milizen hätten erfahren, dass der Erstbeschwerdeführer angeblich dem IS Geld gegeben habe und hätten daraufhin begonnen, ihn zu suchen. Die gesamte Familie, daher auch die Brüder und die Eltern des Erstbeschwerdeführers, wären nach L. umgezogen und hätten auf der Farm gewohnt. Sowohl der Vater als auch die Brüder des Erstbeschwerdeführers seien von schiitischen Milizen festgenommen worden, weil sie nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht hätten. Ihm würde unterstellt, eine terroristische Organisation unterstützt zu haben. Nur gegen die Zahlung von Bestechungsgeldern an die Miliz seien seine Brüder und der Vater wieder freigelassen worden. Sein Name sei im Computersystem der Regierung. Da der Erstbeschwerdeführer die Farm (etwa 4 km außerhalb von L.) nicht verlassen habe, habe man ihn nicht gefunden. Wegen der ständigen Bedrohungen seiner Familienangehörigen durch die Miliz wegen der dem Erstbeschwerdeführer unterstellten Unterstützung des IS sei er schließlich mit seiner Frau und den Kindern aus dem Irak ausgereist, nachdem die Milizen auch in L. nach ihm gesucht hätten. Er sei zwar formal sunnitischer Moslem, habe seinen Glauben aber nicht aktiv praktiziert und sei auch nicht in die Moschee gegangen. Er habe zwar keinen Alkohol getrunken, nicht geraucht und auch keine Drogen konsumiert, kümmere sich aber nicht um Religionsunterschiede. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wären sehr westlich orientiert. Die Zweitbeschwerdeführerin trage ein Kopftuch, weil sie damit aufgewachsen sei. Sie sei nicht dazu gezwungen. Er sei nicht aus religiösen Gründen bedroht worden, sondern weil die Familie für irakische Verhältnisse wohlhabender war. Sein LKW existiere im Irak nach wie vor. Das Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers im ursprünglichen Heimatdort M. sei komplett zerstört worden, diesbezüglich werde auf die auf AS 167 (sic!; tatsächlich 107) des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers einliegende Karte verwiesen (Anmerkung: stammend aus dem Artikel von Human Rights Watch, XXXX, 18.03.2015, XXXX). Nach der Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Irak hätten die Eltern und die drei Brüder in Kirkuk ein zweistöckiges Haus gekauft. Dort würden insgesamt acht Erwachsene und ungefähr sechs Kinder leben. Die Kinder der Brüder würden zwar die Schule besuchen, wenn diese stattfinde, die Bildung sei jedoch gleich null. Ein Neffe besuche die fünfte Klasse und könne noch nicht lesen und schreiben, während die Drittbeschwerdeführerin in die zweite Klasse gehe und auf Deutsch schreiben und lesen könne, obwohl dies nicht ihre Muttersprache sei. Der Vater und die Brüder würden nach wie vor im LKW-Business arbeiten. Er telefoniere etwa drei bis vier Mal wöchentlich mit seiner Familie wegen der unsicheren Lage. Finanzielle Probleme habe die Familie im Irak nicht. Er gehe davon aus, dass die Familie die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufnehmen würde. Er befürchte jedoch, bereits am Flughafen bei der Einreise verhaftet zu werden, da sein Name im System notiert sei. Weiters würde er damit seine im Irak lebenden Angehörigen erneut in Gefahr bringen. Die willkürlichen Verhaftungen des Vaters und der Brüder hätten erst aufgehört, seit der Erstbeschwerdeführer den Irak verlassen habe und längere Zeit nicht zurückgekehrt sei. Er werde der Terrorismusfinanzierung beschuldigt, dafür drohe im Irak die Todesstrafe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zwar Analphabetin, aber die Kinder würden die Schule besuchen und könnten lesen und schreiben. Ein Leben im Irak könne er sich nicht mehr vorstellen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf Befragen an, auch sie sei Muslimin, habe aber nicht sehr religiös gelebt und ein ganz normales Leben geführt. Sie verweise auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers. Wären er und die Kinder im Irak nicht in Gefahr gewesen, hätte sie diesen nicht verlassen. Sie habe keine Schulbildung genossen, ihr Vater sei früh verstorben. Sie habe ihren Kindern dasselbe Schicksal ersparen wollen. Vor dem Einmarsch des IS sei das Leben schön und normal gewesen. Jedoch seien etwa 10 bis 13 Personen vom IS eines Tages zur Zweitbeschwerdeführerin nach Hause gekommen, hätten Gewalt angewandt und immer nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei dabei die Treppe hinuntergestoßen worden und trage von einer daraus resultierenden Verletzung am rechten Oberschenkel nach wie vor eine Narbe. Sie seien erst nach Durchsuchung des gesamten Hauses nach dem Erstbeschwerdeführer wieder gegangen. Sie seien sehr aggressiv gewesen und hätten herumgeschrien. Sie habe sich nicht getraut mit ihnen zu sprechen. Nachdem der IS das zweite Mal gekommen sei, habe sie ihren Bruder angerufen, der habe sie und die Kinder zu sich in sein Haus genommen. Das Haus sei aber zu klein gewesen. Etwa einen Monat später sei die Zweitbeschwerdeführerin mit den Kindern zum Erstbeschwerdeführer nach L. gezogen. Dort seien ihre Schwager nach einiger Zeit von Milizen auf der Suche nach dem Erstbeschwerdeführer festgenommen worden. Die genauen Vorgänge könne sie nicht angeben, man habe es ihr nur erzählt. Sowohl die Familie der Zweitbeschwerdeführerin als auch jene des Erstbeschwerdeführers lebe noch im Irak. Einer der Brüder der Zweitbeschwerdeführerin lebe in der Türkei. Sie könne sich nicht vorstellen, dass es möglich wäre, zu ihrer Familie zurückzukehren. Es würde zu viel kosten. Die Kinder, insbesondere die drei Mädchen, hätten im Irak auch keine gute Zukunft. Es sei schwierig für ein Mädchen, im Irak in die Schule zu gehen. Es sei richtig, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers in Kirkuk lebe und die Kinder der Schwager in die Schule gehen. Der Erstbeschwerdeführer könne jedoch nicht zurückkehren, er würde am Flughafen festgenommen werden. Zu den Kindern gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie hätten in Österreich viele Möglichkeiten. Sie würden Karate machen und Fußball spielen. Die Drittbeschwerdeführerin könne sich (wegen ihres Alters) in Österreich schon frei bewegen, im Irak wäre dies nicht möglich. Es müssten dort Vater oder Mutter dabei sein. Für Familien, die im Irak nicht bedroht würden, wäre es kein Problem, für bedrohte Familien aber schon. In Österreich hätten sie nur österreichische, keine irakischen oder arabischen Freunde.
Sodann wurde die Zeugin, eine Nachbarin der Beschwerdeführer in Österreich, vom erkennenden Gerichte einvernommen.
Im Anschluss daran wurden seitens der erkennenden Richterin auf die bereits vorab den Beschwerdeführern übermittelten Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat verwiesen und erläutert. Es wurden den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme binnen drei Wochen abzugeben.
Auf die Fortsetzung der Verhandlung und die Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.
Dem Bundesamt wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2019 übermittelt. Daraufhin langte beim Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2019 eine mit 28.06.2019 datierte schriftliche Stellungnahme des Bundesamtes ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass den Beschwerdeführern im Verfahren vor dem Bundesamt hinreichend die Möglichkeit geboten worden sei, in freier Erzählung sowie unter Beantwortung konkreter Fragen, deren Fluchtgründe darzulegen. Dabei sei, wie in den angefochtenen Bescheiden dargelegt, eine vom Herkunftsstaat ausgehende oder von demselben geduldete Bedrohung nicht erkennbar gewesen. Die nur allgemein und unglaubhaft dargelegte Bedrohung durch den IS sei aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Irak, selbst bei Wahrunterstellung, als obsolet zu betrachten. Ferner sei nicht glaubhaft, dass IS Angehörige den Erstbeschwerdeführer bei der irakischen Regierung zur Anzeige gebracht hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es den Verwandten, bei denen es tatsächlich zu Verfolgungshandlungen gekommen sei, nach wie vor möglich sei, unbehelligt im Irak zu leben, den Beschwerdeführern jedoch nicht. Die Beschwerdeführer hätten nicht angeben können, von welcher konkreten Miliz sie verfolgt worden wären. Somit sei nicht ableitbar, dass eine bestimmte Miliz oder sonstige Dritte die Familie aus einem bestimmten Motiv bedrängt hätten. Auffallend sei, dass in der Beschwerde vom Dezember 2017 noch angeführt worden sei, dass der Erstbeschwerdeführer inzwischen erfahren habe, dass sein Vater und sein Bruder XXXX im Oktober 2017 neuerlich entführt worden und seither verschollen seien, davon vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht ansatzweise gesprochen worden sei. Es sei sogar ausgeführt worden, dass die Familie ohne Probleme in einem eigenen Haus in Kirkuk lebe. Das Vorbringen der nach wie vor bestehenden Bedrohung durch den IS sei als obsolet zu betrachten, da der IS bereits im Jahr 2017 vollständig militärisch besiegt worden sei, sodass eine Verfolgung von Personen, die sich geweigert haben, den IS finanziell zu unterstützen, nicht anzunehmen sei. In Anbetracht dessen, dass die restlichen Verwandten der Beschwerdeführer unbehelligt im Irak leben könnten, es diesen finanziell gut gehe und die Beschwerdeführer selbst vorgebracht hätten, bei einer Rückkehr in den Familienverband zurückkehren zu können, seien für die Behörde keine Umstände erkennbar, die einer Rückkehr entgegenstünden. Eine westliche Orientierung der Zweitbeschwerdeführerin werde nur oberflächlich vorgebracht und liege jedenfalls nicht in einem identitätsstiftenden Ausmaß vor. Der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin ein Kopftuch - auch bei der Verhandlung - trage, zeige, dass sie keinen westlichen Lebensstil verinnerlicht habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe weiters im Bundesgebiet bisher keine substanziellen Bildungsbestrebungen gezeigt, obwohl sie dazu Zeit und Möglichkeit gehabt hätte. Die Zweitbeschwerdeführerin habe bisher keine Bemühungen unternommen, Deutsch zu lernen. Die Beschwerdeführer hätten generell nie einen Kurs absolviert. Die Integrationsbemühungen lägen unter dem Durchschnitt von Asylwerbern mit ähnlicher Aufenthaltsdauer. Frauen sei es im Irak nicht generell verboten, jegliche grundlegende Bildung zu erwerben. Es sei aus der Niederschrift nicht erkennbar, dass die Familie über eine höhere Anzahl sozialer Kontakte in Form von Freunden in Österreich verfüge. Die privaten Bindungen zur einzigen Zeugin könnten auch vom Irak aus aufrechterhalten werden. Soziales Engagement in gemeinnützigen Vereinen oder andere intensive soziale Kontakte seien nicht substanziiert vorgebracht worden. Von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß könne nicht ausgegangen werden, zumal die Familie im gegenständlichen Verfahren bislang keinerlei entsprechende Unterstützungserklärungen eines Freundeskreises in Vorlage gebracht habe. Eine sonstige Beteiligung am gesellschaftlichen Leben sei nicht ersichtlich. Der Schulbesuch eines der Kinder stelle die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung dar, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur untergeordnete Bedeutung zukomme. Das Bundesamt habe im gesamten Verfahren keine Hinweise dahingehend gefunden, dass die Familie - abgesehen von deren Fluchtvorbringen - von potentieller Vulnerabilität betroffen wäre. Es bestehe ein funktionierender Familienverband und sei eine unmittelbare Betroffenheit insbesondere der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerin aufgrund allgemeiner Problemlagen im Hinblick auf Frauen und Kinder im Irak aufgrund aufrechter Ehe und Einbettung in ein intaktes Familiengefüge bei gleichzeitiger Verneinung besonderer Religiosität nicht erkannt werden. Eine tiefgreifende Verwurzelung der minderjährigen Kinder könne in Anbetracht des erst zweijährigen Aufenthalts in Österreich bei gleichzeitigem Abbruch der Beziehungen zum Herkunftsstaat nicht erkannt werden. Es werde auch auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2019, G306 2183110-1, verwiesen, indem es für eine sunnitische Familie mit drei minderjährigen Kindern als zumutbar erachtet worden sei, nach Bagdad zurückzukehren. Es sei nicht einzusehen, weshalb eine Rückkehr den Beschwerdeführern nicht zumutbar sei, wenn sogar Christen, die unter dem IS besonders gelitten hätten, in vom IS befreiten Gebiet in Ninewa zurückkehren würden. Es wäre ihnen auch möglich, sich in überwiegend sunnitischen Gebieten des Irak anzusiedeln, die gegenüber der schiitischen Mehrheitsbevölkerung abgeschirmt wären. Damit stehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Eine Gruppenverfolgung von Sunniten läge aufgrund der "Gefahrendichte" nicht vor. Die inzwischen veralteten UNHCR-Richtlinien würden lediglich Indizwirkung, jedoch keine Bindungswirkung entfalten. Die Behörde sei damit zur Auseinandersetzung mit den Empfehlungen verpflichtet, nicht aber daran gebunden. Es werde beantragt, die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
Am 11.07.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht das abschließende Vorbringen der Beschwerdeführer samt Stellungnahme zu den Länderberichten und Vorlage ergänzender Berichte sowie Unterstützungsschreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass in den Fällen der Dritt-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers das Kindeswohl berücksichtigt werden müsste und sich aus der Entscheidung des EGMR Nunez gegen Norwegen, Appl. Nr. 55/09, vom 28.06.2011 ergebe, dass bei allen Kinder betreffende Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse. Es werde weiters auf Art. 1 BVG über die Rechte von Kindern, Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und § 138 ABGB verwiesen. Das Gefahrenpotential im Irak sei enorm und entspreche eine Rückkehr eindeutig nicht dem Kindeswohl. Die minderjährigen Beschwerdeführer hätten ihren Lebensmittelpunkt nun in Österreich und würden hier die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Sie seien innerhalb der jeweiligen Institution gut integriert und würden auch untereinander Deutsch sprechen. Die streng konservative Kultur des Irak sei ihnen fremd geworden. Ein künftiger Schulbesuch im Irak könne insbesondere für die weiblichen Beschwerdeführerinnen nicht garantiert werden. Es werde auch auf die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2019 (E4766/2018) verwiesen. Auch wenn der Erstbeschwerdeführer während der Verhandlung angab, dass seine Neffen/Nichten im Irak die Schule besuchen würden, könne daraus nicht geschlossen werden, dass dies auch insbesondere den weiblichen Beschwerdeführerinnen möglich wäre. Aus den der Stellungnahme beigefügten Berichten ergebe sich zudem, dass auch das Kindeswohl des minderjährigen Viertbeschwerdeführers bei einer Rückkehr extrem gefährdet werde, da auch Kindern von angeblichen IS Sympathisanten im Irak Verfolgung drohe. Dem Viertbeschwerdeführer drohe daher, dass ihm ein Leben lang unterstellt würde, als Sunnit mit dem IS zu sympathisieren, da dem Vater (Erstbeschwerdeführer) unterstellt werden, den IS finanziell unterstützt zu haben. Eine Rückkehr erweise sich auch für die Zweitbeschwerdeführerin als unzumutbar, die sich inzwischen einen westlich orientierten Lebensstil angewöhnt hätte, der im Irak als Sünde angesehen und mit erheblichen Konsequenzen gesellschaftlich nicht geduldet werden würde. Dem Erstbeschwerdeführer würde bei einer Rückkehr weiterhin von schiitischen Milizen unterstellt werden, dass er den IS finanziell unterstützt hätte. Die Milizen hätten im Irak mehrmals versucht, den Erstbeschwerdeführer ausfindig zu machen und seien aus diesem Grund auch Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers festgenommen worden, um den Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers zu erfahren. Nur weil die Angehörigen des Erstbeschwerdeführers wieder freigelassen wurden, könne daraus nicht geschlossen werden, dass auch der Erstbeschwerdeführer nach einer Festnahme wieder entlassen werden würde. Weiters habe er trotz Aufforderung dem IS keine Unterstützung geleistet. Auch wenn der IS offiziell als besiegt gelte, bestünden immer noch Splittergruppen und aktive Schläferorganisationen des IS. Dem Erstbeschwerdeführer würden daher auch von dieser Seite Repressalien drohen. Bei jeglicher Kontrolle durch staatliche Organe bzw. schiitische Milizen drohe ihm eine ungerechtfertigte Festnahme. Aus den beigefügten Berichten sei zu entnehmen, dass Scheinprozesse stattfinden und (angeblichen) IS Sympathisanten eine unverhältnismäßig hohe Haftstrafe drohe. Insgesamt stelle sich die Situation der Beschwerdeführer derart prekär dar, dass eine Rückkehr in den Irak wegen der drohenden Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer nach der EMRK unzumutbar sei. Auch hätten sich die Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK aufgebaut. Zumindest müsse den Beschwerdeführern der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt werden.
Zu den Länderberichten wurde zusammengefasst insofern Stellung genommen, als aus den Berichten zur Sicherheitslage hervorgehe, dass staatliche Stellen ihr Gewaltmonopol nicht sicherstellen könnten und von schiitischen Milizen für die Zivilbevölkerung eine potenziell erhebliche Bedrohung ausgehe, was insbesondere für sunnitische Araber wie die Beschwerdeführer von erheblicher Relevanz sei. Die Lage in Bagdad sei wegen der hohen Gefahr von Entführungen durch kriminelle Gruppen, wieder vermehrten IS Angriffen sowie Übergriffen schiitischer Milizen auf Sunniten nach wie vor prekär. Dem Erstbeschwerdeführer drohe wegen seiner sunnitischen Glaubensrichtung, seiner Herkunftsprovinz und dem vorherrschenden Generalverdacht, dass solche Zivilisten dem IS angehör(t)en, eine reelle Gefahr der Gefangennahme, Folter und außergerichtlichen Tötung. Prozesse gegen mutmaßliche IS-Sympathisanten seien unfair und hätten nach erzwungenen Geständnissen oft mit der Todesstrafe geendet. Zahlreiche Berichte würden diese willkürlichen und rechtswidrigen Tötungen im LIB belegen. Die Haftbedingungen würden nicht den Mindeststandards entsprechen. Sunnitische Araber würden oftmals allein aufgrund ihrer Glaubensrichtung verfolgt und als IS-Sympathisanten stigmatisiert und durch Regierungskräfte, PMF und die Peshmerga festgenommen. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes könne gegenständlich auch nicht von einer tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative in Bagdad gesprochen werden. Die Lage in Bagdad sei nach wie vor unsicher. Der Erstbeschwerdeführer stehe wegen seiner Zugehörigkeit zu den Sunniten aus einem ehemaligen vom IS besetzten Gebiet unter Generalverdacht, dem IS anzugehören oder zumindest mit dem IS sympathisiert zu haben. Es bestünden auch keine tauglichen familiären Anknüpfungspunkte in Bagdad. Ein Zuzug und eine Niederlassung der Beschwerdeführer wären daher faktisch nicht möglich.
Weiters werde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2019, I403 2198866-1, die Empfehlungen des UNHCR zum internationalen Schutz für Menschen, die aus dem Irak fliehen, sowie die ergänzend vorgelegten Berichte verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Mangels vorhandener Personaldokumente steht die Identität der Dritt-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers nicht fest. Diesbezüglich handelt es sich um Verfahrensidentitäten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit XXXX.2008 verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die minderjährige Dritt-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer. Die Sechstbeschwerdeführerin wurde auf der Flucht aus dem Irak in Albanien geboren. Die gemeinsame Muttersprache ist Arabisch. Die Zweitbeschwerdeführerin vertritt die minderjährigen Beschwerdeführer im Verfahren (vgl Kopie irakischer Reisepass Erstbeschwerdeführer, AS 63 ff BF1; Kopie irakischer Personalausweis Zweitbeschwerdeführerin, AS 39 BF2; Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 13.08.2017, AS 17 ff BF1; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 13.08.2017, AS 17 ff BF2; Niederschrift Bundesamt Erstbeschwerdeführer vom 08.11.2017, AS 93 ff BF1; Niederschrift Bundesamt Zweitbeschwerdeführerin vom 08.11.2017, AS 67 ff BF2; Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2019, S 3 ff).
Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit der, zur Sechstbeschwerdeführerin schwangeren, Zweitbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer sowie der Dritt- und Fünftbeschwerdeführerin am 01.07.2016 aus dem Irak in die Türkei aus und reisten sodann schlepperunterstützt bis nach Albanien, wo am XXXX.2016 die Sechstbeschwerdeführerin geboren wurde. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Albanien und Serbien reisten die Beschwerdeführer über Rumänien und Ungarn nach Österreich, wo sie gemeinsam am 13.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten (vgl Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 13.08.2017, AS 17 ff BF1; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 13.08.2017, AS 17 ff BF2; Niederschrift Bundesamt Erstbeschwerdeführer vom 08.11.2017, AS 93 ff BF1; Niederschrift Bundesamt Zweitbeschwerdeführerin vom 08.11.2017, AS 67 ff BF2; Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2019, S 3 ff).
Der Erstbeschwerdeführer besuchte neun Jahre die Grund- und Hauptschule in M., Bezirk XXXX (im Folgenden: A.), Gouvernement Salah al-Din, und hat dann zunächst als bei seinem Vater angestellter LKW-Fahrer (für ein Jahr) und ab 2005/2006 als selbstständiger LKW-Fahrer mit eigenem LKW gearbeitet. Er hat dabei zB Baumaterial transportiert, später Tankertransporte sowie Kleidungstransporte zwischen Kirkuk und Bagdad und nach dem Kauf eines neuen LKW für eine türkisch-stämmiges, in Kirkuk ansässiges Unternehmen zwischen 2011 und 2012 Transporte von und in den Iran durchgeführt. Der Erstbeschwerdeführer hat damit in etwa USD 3.000,-- pro Monat verdient und den Unterhalt sowie eine gute wirtschaftliche Lage seiner Familie gesichert (vgl Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 13.08.2017, AS 17 ff BF1; iranische Visa sowie Ein-/Ausreistempel in der aktenkundigen Kopie des irakischen Reisepasses, AS 67 ff BF1; Niederschrift Bundesamt Erstbeschwerdeführer vom 08.11.2017, AS 95 ff BF1; Kopie irakischer Zulassungsschein LKW, AS 109 ff BF1; Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2019, S 4 ff).
Die Zweitbeschwerdeführerin hat vor ihrer Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer in T. gelebt. Ihr Vater ist früh verstorben und für ihren Unterhalt kamen ihre Mutter sowie ihr älterer Bruder auf. Sie hat weder eine Schul- noch Berufsausbildung genossen. Sie ist Analphabetin und war nach der Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer bisher ausschließlich Hausfrau und Mutter (vgl Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 13.08.2017, AS 17 ff BF2; Niederschrift Bundesamt Zweitbeschwerdeführerin vom 08.11.2017, AS 69 BF2; Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2019, S 9 f).
Die Eltern, drei Brüder und sechs Schwestern des Erstbeschwerdeführers leben nach wie vor im Irak. Zum Entscheidungszeitpunkt leben die Eltern, die drei Brüder mit ihren Ehegattinnen sowie deren Kindern in einem neu erworbenen, zweistöckigen Haus in Kirkuk. In dem Haus leben etwa acht Erwachsene und sechs Kinder. Der Vater und alle drei Brüder des Erstbeschwerdeführers sind ebenfalls als selbstständige LKW-Fahrer mit jeweils eigenen LKWs erwerbstätig. Der sich noch im Irak befindende LKW des Erstbeschwerdeführers wird zwischendurch vermietet. Zwei der drei Brüder des Erstbeschwerdeführers hielten sich vorübergehend in der Türkei auf. Zur Familie des Erstbeschwerdeführers besteht mehrmals wöchentlich regelmäßiger telefonischer Kontakt. Die Neffen und Nichten des Erstbeschwerdeführers besuchen in Kirkuk die Schule, sofern diese stattfindet (vgl Niederschrift Bundesamt Erstbeschwerdeführer vom 08.11.2017, AS 95 ff BF1; Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2019, S 8 ff).
Die Zweitbeschwerdeführerin hat drei Brüder und eine Schwester. Die Mutter und einer der Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben inzwischen in der Türkei. Die Schwester und einer der Brüder leben in T. im Irak. Der dritte Bruder hat sechs Kinder und eine Ehegattin in T. im Irak. Diese hat er dort zurückgelassen und lebt in Bagdad mit einer zweiten, schiitischen Ehegattin. Um die Kinder und die erste Ehegattin kümmert sich der in T. lebende Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Zum Bruder in Bagdad besteht seitens der Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Kontakt, zum Bruder in T. schon (vgl Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 13.08.2017, AS 21 BF2; Niederschrift Bundesamt Zweitbeschwerdeführerin vom 08.11.2017, AS 70 f BF2; Verhandlungsprotokoll vom 19.06.2019, S 11).
Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten (vgl Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Strafregister vom 06.09.2019).
Die Beschwerdeführer sind alle gesund, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass einer der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die im Irak nicht behandelbar wäre (vgl Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 13.08.2017, AS 17 ff BF1; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 13.08.2017, AS 17 ff BF2; Niederschrift Bundesamt Erstbeschwerdeführer vom 08.11.2017, AS 93 ff BF1; Niederschrift Bundesamt Zweitbeschwerdeführerin vom 08.11.2017, AS 68