TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/11 W118 2220251-1

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Veröffentlicht am 11.10.2019
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Entscheidungsdatum

11.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2220251-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11605034010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die strittige Fläche, die auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2014 mit dem Code 199 ermittelt wurde, auch im Antragsjahr 2015 als ermittelt zu werten ist.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 05.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

Der Antrag der BF umfasste auch Flächen einer von dieser bestoßenen Alm.

2. Mit Abänderungsbescheid vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11605034010, gewährte die AMA der BF letztlich einen Betrag in Höhe von EUR 10.795,87 und forderte im Gefolge einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2015 auf dem Betrieb eines anderen Bewirtschafters einen Betrag in der Höhe von EUR 375,99 zurück. Darüber hinaus wies die AMA der BF 36,9619 Zahlungsansprüche zu.

3. Im Rahmen ihrer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid führte die BF im Wesentlichen aus, im Jahr 2014 habe eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Die BF habe auf das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle vertrauen dürfen.

4. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, in den Streitfall seien zwei Almen verwickelt. Die beiden betroffenen Almen seien mehrfach geprüft worden. Die festgestellten Abweichungen, dass nämlich der Grenzzaun in der Natur anders verlaufen sei, als beantragt, habe für beide Förderwerber vor Ort jedenfalls erkennbar sein müssen und ein Erkennen dieser Abweichungen sei ihnen auch zumutbar gewesen.

5. Seitens des BVwG wurde in der Folge beiden Parteien wechselseitig mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme zum jeweiligen Vorbringen eingeräumt. Zuletzt führte der Bewirtschafter der mitbetroffenen Alm nach einem Ersuchen um Stellungnahme seitens des BVwG (mit Verweis auf die Möglichkeit der ergänzenden Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Thema) wörtlich aus:

"Ich bestätige die von Frau XXXX in ihrer Stellungnahme angegebenen Ausführungen hinsichtlich der Zaunerrichtung und Zaunführung. Im ggst. Fall geht es grundsätzlich darum, dass die Katastergrenze zwischen den beiden Almen nicht mit der Nutzungsgrenze übereinstimmt und Frau XXXX einen Teil des mir gehörenden Grundstücks nutzt und bewirtschaftet. Dieser Umstand wurde im Zuge der Vor-Ort-kontrolle 2014 festgestellt und nach genauer Prüfung von beiden Almbewirtschaftern in den Mehrfachantrag 2015 eingearbeitet.

Zu der mir gestellten Frage möchte ich daher ausführen:

In den Jahren 2013 bis 2016 kam es bei den beschriebenen Flächen zu keiner Änderung des Verlaufs der tatsächlichen Nutzungsgrenze bzw. des Zaunverlaufes. Nach meinem Dafürhalten liegt ein Erfassungsfehler im Rahmen des Prüfberichts für das Jahr 2015 vor."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der festzustellende Sachverhalt präsentiert sich für das BVwG nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wie folgt: Die Antragstellung erfolgte im strittigen Bereich in der Vergangenheit entlang der Katastergrenze. Der tatsächliche Grenzverlauf, der durch einen Zaun fixiert wurde, dessen Verlauf nie geändert wurde, wich von der Katastergrenze ab. Diese Abweichung fiel im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle bei der BF im Jahr 2014 auf (im Rahmen einer Positivabweichung). Daraufhin wurde die Antragstellung beginnend mit dem Antragsjahr 2015 entsprechend angepasst.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem seitens des BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahren. Ein Dissens zwischen AMA und BF besteht im Ergebnis lediglich im Hinblick auf die Frage, ob im Antragsjahr 2015 der dauerhaft bestehende Zaunverlauf und damit die Nutzungsgrenze vorübergehend für das Antragsjahr 2015 geändert wurde. Eine mögliche Erklärung für diese Vorgangsweise könnte darin liegen, dass der Bewirtschafter der Nachbaralm eine mögliche Ersitzung der Fläche durch die BF durch Behauptung seiner Rechtsposition in der Natur verhindern wollte. Die Hinweise im Akt, dass eine solche vorübergehende Änderung des Zaunverlaufes erfolgte, weisen jedoch aus Warte des BVwG keine hinreichende Dichte auf. Sowohl die BF als auch der Bewirtschafter der benachbarten Alm bestätigen übereinstimmend den festgestellten Sachverhalt. Offensichtlich wird von den Betroffenen eine Bereinigung des Grundbuchstandes angestrebt, sodass es der beschriebenen Vorgangsweise (Verhinderung der Ersitzung) nicht bedurfte/bedarf. Die AMA hat im Beschwerdeverfahren eine Skizze der Prüfer zum Zaunverlauf vorgelegt. Diese präsentiert sich jedoch als mehrdeutig. Auch die Luftbilder, auf die seitens der AMA verwiesen wurde (Tiere, die auf dem dauerhaften Zaun zu weiden scheinen), erscheinen in dieser Frage nicht eindeutig. Obwohl die AMA davon ausgeht, dass die getroffenen Feststellungen zutreffend sind, kann - wohl nicht zuletzt aufgrund des ungewöhnlich langen Zeitablaufs seit Durchführung der auslösenden Vor-Ort-Kontrolle - ein Irrtum nicht ausgeschlossen werden. Letztlich geben somit für das BVwG die Angaben des mitbeteiligten Almbewirtschafters den Ausschlag, der aus diesen - soweit ersichtlich - keinen Vorteil zu ziehen vermag. Zumindest liegen dem BVwG keine Beschwerden zur mitbeteiligten Alm vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene

Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Zur Basisprämie:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

[...]."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.

Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass die seitens der AMA durchgeführte Kürzung der Almfläche der BF zu Unrecht erfolgte. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Zwar besteht zwischen den Parteien Dissens zum festgestellten Sachverhalt. Eine ergänzende Befragung aller Beteiligten (wobei eine Prüferin der AMA mittlerweile in der Schweiz aufhältig ist) verspricht allerdings keine weitere Aufklärung des Sachverhalts, sondern allenfalls die Wiederholung der bereits vorgebrachten Argumente, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gerechtfertigt erscheint.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Lösung des vorliegenden Falles bewegt sich ausschließlich auf Basis der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, Flächenabweichung, Kontrolle,
Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämiengewährung,
Rückforderung, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2220251.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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