TE Bvwg Beschluss 2019/10/25 W256 2201564-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W256 2201564-1/10E

W256 2117188-1/27E

W256 2217732-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX und 3. XXXX geboren am XXXX , alle StA. Äthiopien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Juni 2018, Zl. XXXX , vom 28. Oktober 2015, Zl. XXXX und vom 25. März 2019, Zl. XXXX :

A)

Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Äthiopien. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet und Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.

Am 28. Juli 2014 stellte der Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Im Zuge seiner in weiterer Folge erfolgten Befragungen verwies der Zweitbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt auf seine Tätigkeit für die Semayawi Partei ("die blaue Partei") in Äthiopien und seine diesbezügliche Verfolgung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Zweitbeschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung sei nicht glaubhaft.

Dagegen erhob der Zweitbeschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 5. Mai 2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Im Zuge ihrer Erstbefragung führte die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) aus:

"Mein Mann war zu Hause in der Opposition. Als er vor ca. 2 Jahren nach Österreich ausreiste, wurde ich von den Regierungsbehörden oft belästigt, warum er weg ist und wo er sich aufhält. Dabei drohten sie mir mit der Verhaftung, wenn ich keine Auskünfte über seinen Verbleib machen würde."

Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 23. Jänner 2017 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Darin wiederholte die Erstbeschwerdeführerin zunächst ihr Vorbringen, dass sie nach der Ausreise des Zweitbeschwerdeführers wegen dessen Tätigkeit für die "blaue Partei" von Männern, darunter einem Mann namens XXXX immer wieder bedroht und auch vergewaltigt worden sei. Ergänzend brachte sie vor, dass sie auch selbst ihren Mann beim Verteilen von Flyern für die "blaue Partei" unterstützt habe und auch für diese Partei geworben habe. Dabei sei sie auch von XXXX beobachtet worden. Die weitere Befragung zu ihren Fluchtgründen gestaltete sich laut Protokoll wie folgt:

"A: Mein[en] Fluchtgrund habe ich erzählt. Das waren die Vergewaltigungen. Ich habe gesehen, dass ich nie in Ruhe gelassen werde.

F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

A: Nein.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

A: Ja.

F: Wie sahen die Bedrohungen gegen Sie konkret aus?

A: Wie ich vorhin schon gesagt habe, wurde ich beim Kopieren der Flyer für die Partei beobachtet. Daher wusste der XXXX auch was ich machte. Die Regierung greift die Leute an, die angeblich gegen sie arbeiten. Die Leute, die "Probleme" in dem Land verursachen werden als "Verräter" und als "Störenfriede" bezeichnet. Da ich meinen Mann unterstützte, wurde mir vorgeworfen, dass ich ein "Störenfried" sei.

F: Ihr Mann ist schon vor mehr als 3 Jahren ausgereist. Warum sollten Sie noch Probleme in Ihrem Heimatland haben, wenn Sie politisch nicht aktiv sind?

A: Erstens habe ich politisch mit meinem Mann mitgewirkt, und das wussten sie. Als mein Mann weg war, fragten sie mich immer nach ihm. Sie wollten es nicht glauben, dass er weg war. Sie meinten, dass ich meinen Mann versteckt hielt. Sie wissen, dass ich gegen die Regierung und gegen die Politik Äthiopiens war.

F: Waren Sie gegen die Regierung oder wurde Ihnen das nur vorgeworfen?

A: Ich als Äthiopierin habe kein gutes Gefühl bei unserer Regierung. Ich bin gegen die politische Einstellung. Sie wissen genau, dass ich meinen Mann unterstütze. Sie verfolgen uns und wissen alles.

F: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme an die Polizei, an ein Gericht, eine Behörde, einen Anwalt, eine Menschenrechtsorganisation oder sonst eine Stelle gewandt?

A: Sie haben mir mit Gefängnis bedroht. Ich hatte Angst und wollte nicht ins Gefängnis gehen. Sie bedrohten mich- daher konnte ich zu niemanden gehen. Sie wissen alles über mich."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung. Darin stellte die belangte Behörde zunächst fest, dass Oppositionsaktivisten in Äthiopien Schikanen, Verhaftungen und auch strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt seien. Der von der Erstbeschwerdeführerin behauptete Fluchtgrund aufgrund privater und politischer Probleme Äthiopien verlassen zu haben, werde jedoch nicht geglaubt. Dazu führte die belangte Behörde in der Beweiswürdigung folgendes aus:

"Soweit Sie vorbringen aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben durch Vergewaltigungen in Ihrem Heimatland nicht mehr zurückkehren zu können, sei anzumerken, dass Ihr Vorbringen keinen glaubhaften Asylgrund im Sinne der Fluchtgründe der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Ihre angeblichen Bedrohungen aufgrund der politischen Gesinnung Ihres Mannes konnten Sie nicht plausibel darlegen. Weiters ist anzumerken, dass auch Ihrem Mann das Fluchtvorbringen nicht geglaubt werden konnte. Auch gegen Ihren Mann wurde eine Rückkehrentscheidung aufgrund unwahrer und nicht nachvollziehbarer Angaben erlassen.

Des Weiteren wird auf Ihre niederschriftlichen Angaben und auf die Angaben Ihres Ehemannes verwiesen."

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bemängelt die Erstbeschwerdeführerin u.a., dass sich die belangte Behörde mit ihrem Fluchtvorbringen nicht auseinandergesetzt habe. Die Erstbeschwerdeführerin werde wegen der Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers und auch wegen ihrer eigenen Tätigkeit für die "blaue Partei" asylrelevant verfolgt.

Am 4. März 2019 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 für den am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführer. Darin wurde auf das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers verwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. März 2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung. Darin stellte die belangte Behörde auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 8. Jänner 2019 u.a. fest, dass sich die politische Lage zwar zwischenzeitig gebessert, politische (Straf)Verfolgung aufgrund einer oppositionellen Haltung in Äthiopien (nach wie vor) aber nicht auszuschließen sei. Im vorliegenden Fall seien keine eigenen Fluchtgründe in Bezug auf den Drittbeschwerdeführer vorgebracht worden, weshalb auf das Verfahren der Eltern verwiesen wurde.

Dagegen erhob der Drittbeschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).

zur Erstbeschwerdeführerin:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im vorliegenden Fall liegt in Bezug auf die Beschwerdeführer ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

§ 34 Abs. 4 AsylG 2005 ordnet ausdrücklich an, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist.

Daraus folgt aber, dass für jeden Familienangehörigen allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Familienangehörigen jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2015, Ra 2014/19/0063 m.v.w.H sowie jüngst das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 15. Oktober 2018, Ra 2018/14/0143).

Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde mit den eigenen Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht auseinandergesetzt.

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall zwar eine Einvernahme (auch) zu den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin vorgenommen, diese beschränkte sich allerdings auf eine allgemeine Befragung ohne durch konkretes Nachfragen gezielt auf das von der Erstbeschwerdeführerin eigenständig geschilderte Fluchtvorbringen und damit auf den Einzelfall einzugehen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat vor der belangten Behörde nicht nur ihre Verfolgung wegen der Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers für eine Oppositionspartei behauptet, sondern auch dezidiert eine Bedrohung wegen ihrer eigenen Tätigkeit für die "blaue Partei" vor der belangten Behörde ins Treffen geführt. Wie den (laut dem Bescheid des Drittbeschwerdeführers auch aktuellen) Länderfeststellungen der belangten Behörde entnommen werden kann, ist politische (Straf)Verfolgung aufgrund einer oppositionellen Haltung in Äthiopien (nach wie vor) nicht auszuschließen.

Die belangte Behörde wäre angesichts dieses Fluchtvorbringens der Erstbeschwerdeführerin daher zu weiteren Ermittlungstätigkeiten verpflichtet gewesen. Solche sind im vorliegenden Fall jedoch unterblieben. Weder ist die belangte Behörde im Zuge der weiteren Befragung der Erstbeschwerdeführerin durch konkretes Nachfragen gezielt auf dieses von der Erstbeschwerdeführerin geschilderte eigene Fluchtvorbringen und damit auf den Einzelfall eingegangen, noch hat sie sich ansonsten mit der Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin für eine Oppositionspartei und einer damit allfällig einhergehenden asylrelevanten Verfolgung auseinandergesetzt. Jedenfalls kann den vorlegten Verwaltungsakten nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde diesbezügliche Erhebungen in irgendeiner Form durchgeführt hat.

Dementsprechend findet auch im angefochtenen Bescheid keine (eigene) Auseinandersetzung mit dieser Fluchtgeschichte statt, sondern wird darin lediglich auf die mangelnde Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Zweitbeschwerdeführers hingewiesen.

Die belangte Behörde hat es daher - entgegen ihrer in § 18 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht - gänzlich unterlassen, sich mit dem von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten eigenen Fluchtgrund eingehend zu befassen. Der Sachverhalt ist somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit dem Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie werde aufgrund ihrer Tätigkeit für eine Oppositionspartei verfolgt, auseinanderzusetzen, dazu konkrete Ermittlungsschritte, sei es durch gezielte Befragung der Beschwerdeführer, durch Einholung von entsprechenden Länderberichten oder sonstiger sich daraus ergebender weiterer Ermittlungsschritte zu setzen und die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse einer ernsthaften und nachvollziehbaren Prüfung zu unterziehen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich waren das Verfahren betreffend die Erstbeschwerdeführerin zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

zum Zweit- und Drittbeschwerdeführer:

Wie bereits oben ausgeführt wurde, handelt es sich bei dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer um Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da das die Erstbeschwerdeführerin betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status einer Asylberechtigten wieder bei der belangten Behörde anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die das Zweit- und Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide ebenso an die belangte Behörde zurückzuverweisen (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2011/23/0098; vom 25. November 2009, 2007/01/1153; sowie vom 26. Juni 2007, 2007/20/0281, ua).

Dabei wird sich die belangte Behörde angesichts ihrer neu gewonnenen Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin für eine Oppositionspartei allfällig erneut mit dem in diesem Zusammenhang stehenden Fluchtvorbringen des Zweitbeschwerdeführers auseinanderzusetzen haben.

Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).

2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W256.2201564.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten