Entscheidungsdatum
30.10.2019Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G312 2224404-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Nigeria, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2019, Zl. XXXX, betreffend Anordnung der Schubhaft und gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom 05.07.2019 wurde über XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit dem am 15.10.2019 beim BVwG eingelangten und mit 15.10.2019 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und feststellen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden dem BVwG vom BFA, RD XXXX, am 15.10.2019 die bezughabenden Verwaltungsakten und eine mit 16.10.2019 datierte Stellungnahme zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF derzeit im XXXX in Schubhaft befindet.
Abschließend wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der Kosten in gesetzlicher Höhe zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Nigeria, er ist 34 Jahre alt, gesund und ihm arbeitsfähigem Alter.
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
1.2. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mit der Bahn kommend von Italien in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der BF wurde am 16.04.2019 in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX XXXX vom 27.05.2019 wegen des Verstoßes gegen § 27 Abs. 2a und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. Am 27.05.2019 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen.
Bei der niederschriftlichen Befragung des BF erklärte er unter anderem, dass er traditionell verheiratet sei und ein Kind habe. Seine Frau und sein zweijähriges Kind leben in Italien. Er verfüge über eine gültiges italienisches "Permesso" und einen gültigen nigerianischen Reisepass. Er verfüge über keinen Wohnsitz in Österreich und 100 Euro.
1.3. Mit Bescheid vom 27.05.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I), gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig (Spruchpunkt II) und wurde vor allem damit begründet, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist und nur kurze Zeit nach der Einreise straffällig geworden sei. Er stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Aufgrund dieser Anordnung der Außerlandesbringung, welche als aufrechtes nationales Einreiseverbot (18 Monate ab Ausreise, somit bis 29.11.2020) für Österreich zu werten ist, ist es dem BF bis 29.11.2020 untersagt, nach Österreich einzureisen bzw. sich in Österreich aufzuhalten. Der BF ist jedoch dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Der BF ist am 29.05.2019 unbegleitet per Flug nach Rom außer Landes gebracht worden.
Der BF verfügt über keine Wohnsitzmeldung in Österreich.
Der BF verfügt zwar laut eigenen Angaben über einen gültigen nigerianischen Reisepass, wobei er jedoch vorgibt diesen im Zug von Italien nach Österreich verloren zu haben bzw. ihm einen Freund gegeben zu haben, der damit weggegangen sei.
Es ist dem BF somit mangels gültigen Reisedokumentes nicht möglich, legal das Bundesgebiet zu verlassen.
Das Asylverfahren des BF in Italien wurde bereits negativ und rechtskräftig abgeschlossen, er verfügt über keinen subsidiären Schutz, jedoch über ein bis 25.06.2020 befristetes permesso di soggiorno "motivi umanitari" (humanitäres Aufenthaltsrecht).
1.4. Zur möglichen Schubhaftverhängung wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und erklärte er, dass er seinen nigerianischen Reisepass im Zug verloren hätte, dass er eine Frau und ein Kind habe, welche als Asylwerber in einem Flüchtlingsheim in XXXX leben, er in Italien eine Arbeit habe.
Die vom BFA durchgeführte IFA Abfrage ergaben zu den niedergeschriebenen Angaben des BF zu seiner Frau und seinem Kind keine Ergebnisse.
1.5. Der BF wurde am 05.07.2019 im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen und zwecks weiterer fremdenrechtlichen Behandlung in das XXXX verbracht und am 31.07.2019 in das XXXX überstellt.
Der BF verfügt laut eigenen Angaben über kein gültiges Reisedokument, wodurch es ihm auch nicht möglich ist, selbst freiwillig nach Italien zurückzukehren.
Der BF befindet sich seit 05.07.2019, 12.39 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft, diese wird derzeit im XXXX vollzogen.
1.6. Der BF verfügt in Österreich über keine wesentlichen familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen. Er verfügt über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
1.7. Der BF hat sich an die Verpflichtung - nicht bis 29.11.2020 nach Österreich aufgrund seiner rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung einzureisen - nicht gehalten. Er ist nicht als Tourist nach Österreich eingereist, sondern um sich - neuerlich - durch Suchtgifthandel ein Einkommen zu verdienen.
Der BF wirkt im Verfahren nicht mit, ändert laufend seine Angaben in den niederschriftlichen Befragungen vor den österreichischen Behörden zB zum Aufenthaltsort seiner Familie bzw. zum Verlust des Reisepasses, wodurch er als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ erwiesen.
Der BF ist haftfähig, ist sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.
Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis vollinhaltlich der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bisland im Zusammenhang mit der Verpflichtung nicht in Österreich einzureisen als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Die mangelnde Bereitschaft des BF zur Mitwirkung des Rückkehrverfahrens äußerte sich dadurch, dass der BF vorgibt nicht mehr im Besitz des nigerianischen Reisepasses zu sein und laufend seine Angaben betreffend des Verlust seines Reisepasses sowie des Aufenthalts seiner Familie ändert. Er gibt zwar vor, freiwillig nach Italien zurück kehren zu wollen, jedoch dient dies nur dazu aus der Schubhaft entlassen zu werden, zumal es ihm mangels gültiges Reisepass gar nicht möglich ist.
Auch wenn der BF nun vorgibt, jetzt kooperativ zu sein und freiwillig nach Italien zurückkehren zu wollen, sowie über relevante soziale Bindungen und Wohnmöglichkeit in Österreich zu verfügen, sind diese Angaben nicht glaubhaft, zeigte doch der BF durch sein bisheriges, andauerndes Verhalten, dass er weder gewillt ist, am Ausweisungsverfahren mitzuwirken.
Er hält sich seit zumindest Mai 2019 illegal in Österreich auf, hat kurz nach seiner illegalen Einreise seinen Lebensunterhalt mit Suchtgifthandel verdient, wurde verhaftet, gemäß § 27 Abs. 2a SMG rechtskräftig verurteilt und am 27.05.2019 aus der Strafhaft entlassen.
Er verfügt zudem - entgegen seinen Angaben - über keinen ordentlichen Wohnsitz. Die von ihm vorgebrachte Wohnmöglichkeit bei einem angeblichen Freund (XXXX) hat der BF nie als ordentlichen Wohnsitz genutzt, er war dort nie ordnungsgemäß angemeldet. Zudem konnte er weder die genaue Adresse des angeblichen Freundes benennen, noch weiß er dessen ganzen Namen. Daher kann dies auch nicht als gelinderes Mittel herangezogen werden. Er räumte selbst in der mündlichen Verhandlung ein, dass es ein Fehler gewesen sei, sich nicht ordnungsgemäß an der Wohnung anzumelden.
Es besteht - wie auch die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - dringende Fluchtgefahr, sowie die Gefahr des Untertauchens. Der BF der rechtskräftige Entscheidung der Anordnung zur Außerlandesbringung vom Mai 2019 zwar vordergründig nachgekommen, ist jedoch gleich wieder unberrechtigt in das Bundesgebiet eingereist, obwohl ihm dies bis 29.11.2020 nicht gestattet ist.
Es ist daher nicht glaubhaft, dass der BF - wie er in der mündlichen Verhandlung vorbringt - sich (ab nun) an die österreichische Rechtsordnung in Österreich halten wird. Sein Vorbringen - ihm sei sein Einreiseverbot aufgrund der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung nicht bekannt gewesen - kann sein Verhalten nicht rechtfertigen und ist als Schutzbehauptung zu werten. Zum einen reiste der BF illegal nach Österreich ein, zum anderen tätigt der BF laufend geänderte Versionen zum Verlust seines Reisepasses wie auch zum Aufenthalt seiner Frau und seines Kindes. Einmal erklärt er, dass er den Reisepass im Zug auf der Reise von Italien nach Österreich verloren hat, dann wieder erklärt er, dass ein Freund von ihm den Reisepass hat und mit diesem Pass weggegangen ist.
Der BF verfügt laut eigenen Angaben über kein gültiges Reisedokument, wodurch es ihm auch nicht möglich ist, selbst freiwillig nach Italien zurückzukehren.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):
§ 76. (1) FPG Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
§ 16. (1) BFA-VG Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Die belangte Behörde begründete dies vor allem zur Sicherung der Abschiebung sowie insbesondere der Missachtung der österreichischen Rechtsordnung (illegaler Aufenthalt in Österreich, mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Rückführung, Verstoß gegen das Meldegesetz sowie strafrechtliche Verurteilung), das Vorliegen einer hohen Fluchtgefahr und sein im Verborgenen geführtes Leben sowie mit insbesondere auch dessen fehlende Wohn- und Familiensituation, auch das Fehlen einer aufrechten Meldung, wodurch davon auszugehen wäre, dass der BF bei Belassen auf freiem Fuß erneut untertauchen werde, um die behördlichen Maßnahmen zu verhindern. Der BF sei aufgrund seines bisherigen Vorverhaltens im Verfahren aller Voraussicht nach auch künftig nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften zu halten und es bestehe höchste Fluchtgefahr.
Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid klar ersichtlich. Das BFA stützte sich bei der Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1, 2, 8 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG.
Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis dieser Beurteilung der belangten Behörde an. Der BF weist auf Grund seines bisherigen Gesamtfehlverhaltens auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2019 weder die erforderliche Vertrauenswürdigkeit noch eine ernst zu nehmende Kooperationsbereitschaft auf. Überdies verfügt der BF in Österreich über keine maßgeblichen familiären und sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Der BF verfügte bis dato über keinen legalen, ordentlichen Wohnsitz, wodurch auch ein gelinderes Mittel nicht zum Einsatz kommen kann. Der BF wirkt in den Verfahren nicht mit, so ändert er laufend seine Angaben vor den Behörden. Auch dadurch besteht ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.
Zur Frage der Erschwerung oder Behinderung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Verhalten des BF iSd. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist der belangten Behörde nämlich dahingehend Recht zu geben, dass der BF mit seinem bisherigen Gesamtfehlverhalten unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er absolut nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Rechtvorschriften zu halten, und zwar weder an solche des Fremdenwesens noch an solche des Einreise- und Aufenthaltsrechts oder Meldegesetzes noch Strafgesetze.
Der Mangel einer sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich iSd. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG - insbesondere erwähnt seien hier das Fehlen nennenswerter familiärer Bindungen in Österreich, einer legalen Erwerbstätigkeit, ausreichender Existenzmittel sowie das Fehlen eines legalen Wohnsitzes des BF in Österreich - erweist sich als unbestritten, zumal diese Feststellung auch von Seiten des BF in keiner Weise entkräftet werden konnte.
Dass der BF nun plötzlich aufgrund der durchgeführten Schubhaft "geläutert" ist und sich an die österreichische Rechtsordnung halten will und kooperieren will, ist unglaubwürdig.
Es ist der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, dass beim BF Fluchtgefahr besteht. Daher war dem BF im bisherigen Verfahren auch die erforderliche Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit abzusprechen.
Die belangte Behörde hat bereits ein Verfahren zur Rückführung des BF nach Italien veranlasst, er selbst kann mangels gültigen Reisedokumentes nicht legal ausreisen.
Da die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch davon ausgehen konnte, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein neuerliches Untertauchen des BF gerechnet werden müsse, erweist sich die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung auch nicht als unverhältnismäßig.
Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen oder Flucht der beabsichtigten Rückführung nach Italien wesentlich erschweren könnte.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.
Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Die Anordnung der Schubhaft erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des wiederholten Fehlverhaltens des BF (siebenjähriger illegaler Aufenthalt, Verstoß gegen das Meldegesetz, mangelnde Mitwirkung am Verfahren zur Feststellung der Identität) auch als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Rückführung (Abschiebung) entziehen könnte, und die erstinstanzliche Behörde den gegenständlich angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblichen Rechtslage und Sachlage zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm.
§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):
Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.
Darüber hinaus war nunmehr zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Beurteilung eines konkreten Sicherungsbedarfs infolge Fluchtgefahr der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:
Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er reiste trotz rechtskräftiger Anordnung zur Außerlandesbringung, wodurch er bis 29.11.2020 nicht in das Bundesgebiet einreisen darf, neuerlich nach Österreich ein. Der BF verhält sich unkooperativ durch seine offensichtlich permanenten unwahren Angaben. Er lebte "untergetaucht", also ohne polizeilicher Wohnsitzmeldung in Österreich.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung nach Italien bereits eingeleitet wurde. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine hohe Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass dem BF nunmehr bewusst sein muss, dass seine Abschiebung aus Österreich zeitnah möglich ist und er somit seinen Aufenthalt in Österreich nicht fortsetzen kann.
Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der mangelnden familiären Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - nicht nur befürchten lassen, sondern er bereits seit einiger Zeit (vor seiner Außerlandesbringung) "untergetaucht" gelebt hat.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr sowie mangelnde Vertrauenswürdigkeit als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.
Dem Vorbringen des BF, wonach es sich hier um ein Dubin III Verfahren handeln würde und daher die Frist zur Anhaltung von 6 Wochen (nach Fristablauf von 2 Wochen zur Antworterstattung von Italien) abgelaufen sei, ist ebenfalls nicht zu folgen.
Es handelt sich verfahrensgegenständlich - wie auch die belangte Behörde zu Recht ausführt - nicht um ein Dublin III Verfahren. In Italien wurde das Verfahren über internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen, der BF verfügt lediglich über ein permesso "motivi umanitari", das ist ein humanitärer Aufenthaltstitel, dieser ist bis 25.06.2020 gültig. Somit verfügt der BF weder über Asylrecht, noch über einen subsidiären Schutz in Italien, daher sind fremdenrechtliche Bestimmungen maßgeblich und liegt gerade kein Dublin III Verfahren vor.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig.
Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu dem Antrag auf Ersatz der Aufwendungen
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage vom 16.10.2019 schriftlich beantragt, dem Bund Kostenersatz in gesetzlicher Höhe zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß dem BF als unterlegene Partei der zu leistende Aufwandersatz in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.
3.5. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2224404.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020