TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/4 W196 2166101-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2019
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Entscheidungsdatum

04.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

W196 2166101-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 17 BFA-VG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er in Österreich leben und arbeiten wolle, in der Heimat habe er Angst zu leben. Er sei in Russland in Haft gewesen und 2012 entlassen worden. Nach der Entlassung habe er feststellen können, dass er von mehreren Personen beobachtet werde. Geschlagen oder bedroht sei er von diesen Personen nicht worden. Seiner Meinung nach sei er zehn Jahre lang unschuldig in Haft gewesen, den Grund dafür wolle er nicht angeben. Es gäbe ständig Probleme in seiner Heimat, weitere Gründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, wieder unschuldig inhaftiert zu werden.

In einer schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde, führte der Beschwerdeführer am 11.05.2016 im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 2002 in XXXX gelebt habe, wo von der Russischen Polizei "Jagd" auf in XXXX lebende Bewohner des Kaukasus gemacht worden sei. Er sei Ende Oktober 2002 festgenommen, geschlagen und nach Erheben des unrichtigen Vorwurfs, es sei bei ihm eine Tasche mit Granatwerfermunition gefunden worden, zu sechs Jahren Haft verurteilt worden. Im August 2006 sei er in einer Justizanstalt beim Morgenappell von einem Beamten geschlagen worden, dabei habe er diesen instinktiv weggestoßen. Deshalb sei er wegen Widerstands zu weiteren vier Jahren Haft verurteilt worden, wobei er im Februar 2008 schwer an Tuberkulose erkrankt, aber nicht behandelt worden sei. 2012 sei er entlassen worden und habe seitdem in Tschetschenien gelebt. Er habe bemerkt, dass er immer wieder von Polizisten verfolgt worden sei, zwei Mal sei er von Zivilpolizisten angehalten, durchsucht und einer Routinebefragung unterzogen worden. Die Polizei habe ihm gesagt, dass sie mit ihm noch nicht fertig sei. Er habe Angst, wegen neuerlicher, konstruierter Vorwürfe in Haft zu kommen und deshalb Russland verlassen und in Österreich Asyl beantragt.

Am 24.11.2016 und 11.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, im Rahmen derer der Beschwerdeführer sein im Kern erstattetes Vorbringen wiederholte. Dabei wurde auch ein fachärztliches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 02.06.2016 erörtert, wonach der Beschwerdeführer einvernahme- und handlungsfähig sei und im Wesentlichen keine Störung des Erinnerungsvermögens vorliege. Der Beschwerdeführer legte dazu die ihn betreffenden Strafurteile aus der Russischen Föderation vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.09.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat wegen asylrelevanter Verfolgung verlassen habe bzw. er eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Zur von ihm vorgetragenen Gefährdung im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation verurteilt worden sei, es sei aber nicht festzustellen gewesen, dass die Verurteilungen zu Unrecht erfolgt wären. Er sei in der Russischen Föderation anwaltlich vertreten gewesen und habe die Möglichkeit gehabt, Beschwerde einzubringen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei bzw. im Fall der Rückkehr wäre. Der Beschwerdeführer verfüge in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte, die Mutter und die Geschwister würden sich noch in der Heimat aufhalten. Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, wieder Aufenthalt im Herkunftsstaat zu nehmen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeführten psychischen Probleme wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation grundsätzlich offenstehen. Die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in der Russischen Föderation verbracht habe, es sei nicht ersichtlich, warum es ihm nicht möglich sein sollte, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren, zumal sich auch die Familienangehörigen noch dort aufhalten würden.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2018, GZ. W226 2166101-1/11E, als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass die Angaben des Beschwerdeführers -nach dem diametral anderslautenden Inhalt der übersetzten russischen Urteile zu seiner Veruteilung (einmal wegen Waffenbesitzes und einmal wegen einer schweren Körperverletzung an einem Justizwachebeamten) mit umfangreicher Beweiswürdigung - nicht als glaubwürdig hätten erachtet werden konnten. Der Beschwerdeführer wurde zudem im Bundesgebiet mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom 12.01.2015 gemäß § 288 (1 u 4) StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 € (720 EUR) bzw. im NEF zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat sei auch nicht von einer Gruppenverfolgung oder sonstigen aktuellen Gefahr einer Verfolgung auszugehen. Er habe kein politisches Engagement dargelegt und könne sich zudem nach der Rückkehr in die Russische Föderation an einem beliebigen Ort außerhalb Tschetscheniens niederlassen, so er nicht nach Tschetschenien zurückkehren wolle. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar. Dieses Erkenntnis erwuchs am 09.08.2018 in Rechtskraft.

Gegenständliches Verfahren:

Bereits am 10.10.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2018 begründete der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag dahingehend, dass seine alten Asylgründe weiterhin aufrecht seien. Er sei im Jahr 2002 wegen des Verdachts der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten verurteilt worden, was aber keinesfalls stimme. Nach einer 10-jährigen Haftstrafe sei er 2012 entlassen worden. Er habe kürzlich erfahren, dass in Russland ein neues Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus erlassen worden sei, wonach nicht nur die Personen (Täter) selbst, welche jemals damit in Verbindung gebracht worden seien auch in Zukunft zu verfolgen seien, sondern auch seine Familienangehörigen seinetwegen zur Verantwortung gezogen werden. Er habe einen Beweis in seinem Mobiltelefon, welchen er vorlegen könne; außerdem gebe es Zeitungsartikel über die von ihm gemachten Angaben, welche er ebenfalls als Beweis nachreichen werde. Er habe Angst im Fall der Rückkehr nochmals unschuldig ins Gefängnis zu kommen und dort gefoltert oder einfach beseitigt zu werden. Außerdem habe er Angst um seine Eltern. Seit 2 bis 4 Wochen seien ihm die genannten Gesetze bekannt. Er habe hier eine Verlobte, welche er demnächst heiraten wolle; sie sei halbe Österreicherin und lebe in XXXX . Weiters habe er noch 3 Cousins in Österreich und mache gerade den A2-Deutschkurs.

Am 08.11.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er habe einen neuerlichen Antrag gestellt, weil vor Kurzem in Russland ein neues Gesetz in Kraft getreten sei, welches Terroristen und ihre Verwandten betreffe. Er und seine Angehörigen hätten dadurch Probleme, wenn er nach Hause käme. Er könne nicht genau sagen, wann das Gesetz verlautbart worden sei, denke aber im Jahr 2017. Er habe das nicht schon früher erwähnt, weil man nicht sofort erfahre, dass ein neues Gesetz erlassen werde. Neue Fluchtgründe gebe es nicht. Er habe in Österreich Verwandte, welche ihm mit Geld helfen würden, wenn er etwas brauche, er habe aber auch schon selbst Geld verdient. Aktuell besuche er den A2-Deutschkurs. Sein Privat- und Familienleben habe sich seit dem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.10.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht. Gemäß § 53 Abs.1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot befristet auf die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). Dazu folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehöre der der Volksgruppe der Tschetschenen und dem Islam an. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Der erste Antrag sei letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2018, welches am 09.08.2018 in Rechtskraft erwachsen sei, abgewiesen worden. Der eingebrachte Folgeantrag stütze sich auf Umstände, welche bereits im ersten Verfahren vorgebracht worden seien bzw. er hätte bereits vorbringen müssen. Im neuen Verfahren habe der Beschwerdeführer weitere asylrelevante Gründe nicht glaubwürdig vorgebracht. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt liege daher nicht vor. Er habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde, und auch keine besonderen sozialen Kontakte, welche ihn an Österreich binden würden. In ihrer Beweiswürdigung folgerte die Behörde, dass seine Identität auf Grund der vorgelegten Dokumente feststehe. Er habe nicht angegeben, an irgendwelchen Beschwerden oder Erkrankungen zu leiden. Sein Vorbringen zu den Asylgründen im ersten Verfahren sei seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nicht glaubhaft erachtet worden. Seine familiären Anknüpfungspunkte würden sich aus seinen Angaben ergeben. Er habe Deutschkurse auf dem Niveau A1/2 besucht, habe aber den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation bzw. in Moskau verbracht. Er spreche die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln. Eine starke Verfestigung oder ein besonderes Integrationsengagement hätten nicht erkannt werden können. Es bestünden keine Gründe für die Behörde, sich nicht vollinhaltlich auf die getroffenen Länderfeststellungen zu stützen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass er sich seit seiner Einreise in staatlicher Grundversorgung befinde. Seine Verwandten würden ihm bei Bedarf mit Geld aushelfen. Damit sei eine auf legale Möglichkeiten der Lebenssicherung fußende Erwerbstätigkeit für ihn nicht möglich, weshalb eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen sei.

Rechtlich führte die Behörde aus, dass dem gegenständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen und für das Bundesamt somit auch kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei. Der Antrag sei daher in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz zurückzuweisen gewesen. Weder aus der Aktenlage noch aus seinem Vorbringen ergäben sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG. Familiäre Anknüpfungspunkte lägen im Bundesgebiet nicht vor, sodass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ein Familienleben darstelle. Er sei seit nunmehr rund drei Jahren im Bundesgebiet aufhältig und daher auch nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens im Bundesgebiet auszugehen. Der Aufenthalt nach illegaler Einreise resultiere zudem aus zwei unberechtigten Asylanträgen und sei daher überwiegend auf seine eigenen Handlungen zurückzuführen, weshalb die entstanden privaten Interessen nur minder schutzwürdig seien. Die öffentlichen Interessen hätten daher seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwogen. Die Rückkehrentscheidung sowie die Abschiebung seien zulässig. Im Fall der Zurückweisung bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Im Fall des Beschwerdeführers treffe § 53 Abs. 2 Z 2 FPG zu, da er gerichtlich gemäß § 288 (1 u 4) StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,00 Euro (720,00 Euro) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden sei. Sofern ein Fremder einer erlassenen Rückkehrentscheidung nicht nachkomme, sei die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu prüfen. Der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Seine Missachtung der Ausreiseverpflichtung könne in keine der genannten Ziffern des § 53 subsumiert werden. Dies könne jedoch keinesfalls als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten eigestuft werden. Es seien daher vor allem auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Da er offenbar nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung und die daraus erwachsenden Entscheidungen der Behörden oder Gericht zu achten und beachten, könne die Behörde zu dem Schluss gelangen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und sei eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Er lebe seit der Einreise ins österreichische Bundesgebiet aus Mitteln der öffentlichen Hand, eine legale Beschäftigung zur Sicherung seines Lebensunterhaltes sei ihm nicht möglich. Das Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 05.12.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. Des Weiteren wurde zusammengefasst vorgebracht, dass bei jemandem, der wegen Terrorismus in Russland eine mehrjährige Haftstrafe verbüßen musste, bei einer Rückkehr - vor allem nach Tschetschenien- die Gefahr bestehe, neuerlich inhaftiert zu werden. Hinzu komme als Neuerung, dass nunmehr auch die Familien dieser Personen bedroht würden (hiezu werde auf BVwG 14.09.2017, W221 2105168-1 verwiesen). Es läge daher eine Gefährdung nach Art. 15 lit b RL 2011/95/EU vor. Hinsichtlich subsidiärem Schutz könne es keine entschiedene Sache geben. Die Behörde hätte inhaltlich entscheiden müssen und die bereits nachgewiesene mehrjährige Haft in Russland als Indiz einer zukünftigen Bedrohung zu werten gehabt. Das Einreiseverbot stelle sich als zu Unrecht verhängt dar. Er pflege regelmäßig Kontakt zu seinen hier aufenthaltsberechtigten Cousins und sei nach beiliegenden Unterlagen auch integriert. Beantragt werde die Behebung des Bescheides und die Zuerkennung aufschiebender Wirkung. In der Beilage wurde ein handschriftliches Unterstützungsschreiben, eine Deutschkursbesuchsbestätigung vom 12.10.2018 sowie eine russische (Geburts-)Urkunde übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer bei seiner Familie in Tschetschenien. Er ist ledig und verbrachte die Zeit von 2002 bis 2012 in Haft in der Russischen Föderation.

Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 24.09.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.07.2017 in allen Spruchpunkten abgewiesen worden war. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018 hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 09.08.2018 in Rechtskraft. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation wegen Waffenbesitz und schwerer Körperverletzung an einem Jusitzwachebeamten verurteilt worden und sein Vorbringen zum Asylverfahren (unberechtigte Verurteilung wegen Beteiligung an terroristischen Aktivitäten) nicht glaubwürdig ist. Es wurde weder von einer Gruppenverfolgung noch einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung im Fall seiner Rückkehr ausgegangen und angemerkt, dass er sich innerhalb der Russischen Föderation an jedem beliebigen Ort außerhalt Tschetscheniens niederlassen könne, sofern er nicht nach Tschetschenien zurückkehren wolle.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 10.10.2018 umgehend den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer stützt seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Verfahren geltend gemacht hatte (Verurteilung wegen des unberechtigten Verdachts der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten) sowie auf die Gefahr der Verfolgung auch seiner Familie infolge neuer gesetzlicher Bestimmungen zur Bekämpfung von Terrorismus in der Russischen Föderation. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung (sohin seit 09.08.2018) über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass sich die Situation in seinem Herkunftsstaat seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018 maßgeblich geändert hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in sein Herkunftsland unzulässig machen würden.

Nicht festgestellt werden kann ferner, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder, dass ihm im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebenslage entzogen wäre.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im September 2013 nicht mehr in die Russische Föderation zurückgekehrt und hat sich seither durchgehend in Österreich aufgehalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Zeit zur Integration genutzt wurde. Der Beschwerdeführer hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation tätig. Abgesehen von einem Deutschkurs auf dem Niveau A1/2 keine Aus- bzw. Weiterbildung in Österreich absolviert, konnte jedoch kein Prüfungszeugnis über seine Deutschkenntnisse vorlegen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwar über verwandtschaftliche Beziehungen (drei Cousins) verfügt, jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen besteht (gelegentliche Geldaushilfen, kein gemeinsamer Haushalt) und er auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Beziehung lebt. Es liegen abgesehen von einem privaten Unterstützungsschreiben keine Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, in Österreich vor. Gesundheitliche Probleme oder Behandlungserfordernisse hat er nicht mehr vorgebracht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich nicht mehr unbescholten.

Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom 12.01.2015 gemäß § 288 (1 und 4) StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,00 Euro (720,00 Euro) im NEF zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 91 bis 126 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für das gegenständliche Erkenntnis herangezogen werden. Die detaillierte Aufschlüsselung der angeführten Kurzbezeichnungen der Quellen ist im angefochtenen Bescheid vollständig vorhanden, weshalb auf deren neuerliche Wiedergabe verzichtet werden konnte. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation nicht eine solche Situation herrscht, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder nach dem 6. oder 13. ZPEMRK droht. Insbesondere ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, die die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem religiösen Bekenntnis, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Familienstand ergeben sich aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seines bisherigen Verfahrens und aus dem Akteninhalt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers war im Wesentlichen gleichlautend und sohin glaubhaft. Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Grund vorgelegter Dokumente festgestellt. Dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation über Familienangehörige verfügt, ergibt sich aus einen eigenen Angaben. Seine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug vom 07.12.2018.

Die Feststellungen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren des Beschwerdeführers, einschließlich zu den darin vorgebrachten Fluchtgründen, ergeben sich aus der Einsicht in den diesbezüglichen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2017 und aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018, GZ. W226 2166101-1/11E. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich, zur Stellung der beiden Anträge auf internationalen Schutz vom 24.09.2013 und vom 10.10.2018 zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurden diese Umstände auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten.

Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung am 09.08.2018 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte, sondern seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe stützt, die er bereits in seinem ersten Verfahren geltend gemacht hat, ist Folgendes auszuführen: Wie bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer betreffend die Begründung seines Folgeantrags keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt vorgebracht. In der Erstbefragung am 10.10.2018 gab er an, dass seine alten Asylgründe weiterhin aufrecht seien. Er sei im Jahr 2002 wegen des Verdachts der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten verurteilt worden, was aber keinesfalls stimme. Nach 10-jähriger Haftstrafe sei er 2012 entlassen worden und habe kürzlich vom neuen Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus erfahren, wonach auch die Familienangehörigen jemals damit in Verbindung gebrachter Personen in Zukunft zu verfolgen seien. Die neuen Gesetze seien ihm seit zwei bis vier Wochen bekannt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich schon im ersten Asylverfahren die Asylgründe des Beschwerdeführers (behauptete unberechtigte Verurteilung wegen des Verdachtes terroristischer Aktivitäten) als nicht glaubwürdig erwiesen haben, und er mit seinem ergänzenden Vorbringen über eine neue gesetzliche Regelung zur Verfolgung auch von Familienangehörigen der terroristischer Aktivitäten Verdächtigen auf ein unglaubwürdiges Vorbringen aufbaut, weshalb auch dem neuen Vorbringensteil keine Glaubwürdigkeit zukommt. Zudem hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich der gegenständliche Folgeantrag auf Umstände stützt, welche bereits im ersten Verfahren vorgebracht wurden bzw. hätten vorgebracht werden müssen. Dazu ist zu bemerken, dass die geltend gemachten Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in der Russischen Föderation schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers am 08.11.2018 bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018 in Kraft waren. Wie sich bereits dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, bezieht sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ausschließlich auf Ereignisse, die schon zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung bestanden haben bzw. im ersten Asylverfahren vorgebracht hätten werden müssen, zumal nicht glaubhaft ist, dass er vom Inkrafttreten der in Rede stehenden Gesetze erst seit zwei bis vier Wochen vor seiner zweiten Antragstellung informiert war, insbesondere da bereits den Länderfeststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2018 zu entnehmen ist, dass diese Gesetze, welche auch die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen, im November 2013 in Kraft getreten sind und damit die im Nordkaukasus bereits bestehende Praxis des Kampfs gegen den Aufstand legalisiert wurde. Darüber hinaus ist infolge des als unglaubwürdig erachteten Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er des Terrorismus verdächtigt worden sei, eine Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen durch diese gesetzliche Regelung nicht erkennbar. Außerdem gab der Beschwerdeführer am 08.11.2018 selbst an, dass es keine neuen Fluchtgründe gebe.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie dem Umstand, dass er anlässlich seiner Einvernahmen im zweiten Asylverfahren weder eine medizinische Behandlung noch gesundheitliche Beschwerden oder eine Erkrankung erwähnte.

Die Feststellungen zur nicht bzw. zur kaum vorhandenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich ebenso aus seinen Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragungen, seinem Beschwerdevorbringen und dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich -abgesehen von drei Cousins, die ihn gegebenenfalls finanziell unterstützen, von denen er jedoch nicht abhängig ist,- über keine verwandtschaftlichen Beziehungen verfügt und mit niemanden in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Beziehung lebt, gründet auf seinem eigenen Vorbringen im gesamten Verfahren. Seine Verlobung mit einer Österreicherin und seine Heiratsabsichten hat er in der Beschwerde nicht mehr wiederholt und auch eine Heiratsurkunde nicht vorgelegt, weshalb aktuell nicht vom Vorliegen einer familienähnlichen Beziehung in Österreich ausgegangen werden kann. Außerdem hat er am 08.11.2018 ausdrücklich angegeben, dass sich sein Privat- und Familienleben sei dem Abschluss des Vorverfahrens nicht verändert habe, und hat der Beschwerdeführer zudem seit der Einbringung der Beschwerde auch kein Vorbringen dazu erstattet. Darüber hinaus finden sich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer um eine Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht bemüht hat, was sich unter anderem auch aus dem Umstand ergibt, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts, bis auf die Teilnahme an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1/2 (siehe der Beschwerde beilgelegtes Zertifikat vom 12.10.2018), keine Integrationsmaßnahmen gesetzt hat. Beispielsweise ist dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung abgelegt oder sonstige Fortbildungsmaßnahmen ergriffen hat. Er hat lediglich ein einziges Unterstützungsschreiben vorgelegt. Dass er sich bereits als Asylwerber um eine Erwerbstätigkeit bemüht oder etwa eine Arbeitsplatzzusage erlangt hätte, hat er ebenfalls nicht vorgebracht. Die Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer und seiner daraus resultierenden Selbsterhaltungsunfähigkeit ergeben sich aus seinen Angaben und aus den Auszügen aus dem GVS-Register. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. Da er weder eine Behandlung noch gesundheitliche Beschwerden angegeben hat, ist derartiges auch nicht als etabliertes Privatleben zu berücksichtigen. Infolge seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich kann auch nicht mehr von seiner Unbescholtenheit ausgegangen werden.

Die Feststellungen über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG und für die Unzulässigkeit einer Abschiebung in die Russische Föderation basieren auf dem Akteninhalt bzw. den Angaben des Beschwerdeführers.

Die vom Bundesamt zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Länderfeststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Auch in der Beschwerde findet sich kein substanziiertes Bestreiten der Länderberichte des angefochtenen Bescheides. An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation getroffen wurden. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert.

Die dem Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen zur Russischen Föderation wurden dem Beschwerdeführer am 30.10.2018 zugesandt und ihm am 08.11.2018 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei der Beschwerdeführer diese Gelegenheit ungenützt verstreichen ließ. Die im gegenständlich herangezogenen Bescheid enthaltenen umfangreichen Ausführungen stellen angesichts des bereits Ausgeführten eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Und kann daraus - auch nach Abgleich mit den Länderfeststellungen im Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018 - keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erkannt werden. Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das damalige Fluchtvorbringen bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018, rechtskräftig seit 09.08.2018, als nicht glaubhaft einzustufen war, weshalb sich eine eingehende Befassung mit konkret darauf Bezug nehmenden Berichten nicht als erforderlich erwiesen und auch nunmehr erwiesen haben. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde kein diesbezüglich entgegenstehendes, substantiiertes Vorbringen erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057;

vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684;

vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266;

vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100).

Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. VwGH vom 02.07.1992, Zl. 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung [hier: Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018 hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz und hinsichtlich der Rückkehrentscheidung geändert hat. (vgl. hierzu auch VwGH vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).

Für die Beurteilung der Identität der (Sach- und) Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs 1 AVG ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über den Antrag entschieden wurde, und nicht der Bescheid, mit dem bereits ein weiterer Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (VwGH 19. 10. 1995, 93/09/0502).

Wie der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer kein neues - im Sinne von § 68 Abs. 1 AVG relevantes - Vorbringen erstattet. Indem der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung vom 10.10.2018 als auch in der Einvernahme vom 08.11.2018 sein Vorbringen auf dieselben Gründe wie im Erstverfahren stützt, bezieht er sich damit auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl 99/20/0480) verwiesen. Demnach liegt, sofern sich der Asylwerber erneut auf eine unberechtigte Verurteilung wegen Terrorismusbeteiligung bezieht und zusätzlich auf die Gesetzesänderung in der Russischen Föderation zur Bekämpfung des Terrorismus Bezug nimmt, nicht ein "wesentlich geänderter" Sachverhalt vor, sondern wird damit lediglich der im ersten Asylverfahren vorgebrachte bzw. vorliegende Sachverhalt bekräftigt, zumal diese Gesetzesänderung bereits im November 2013 erfolgt ist. Davon, dass sein ergänzendes Vorbringen eine relevante, wesentliche Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz darstellt, kann im Fall des Beschwerdeführers sohin nicht gesprochen werden.

Auch im Rahmen der Beschwerde kann kein neuer Vorbringensteil, der eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts darstellen würde, erkannt werden. Demnach liegt, sofern die seinerzeitigen Ausreisegründe aufrechterhalten werden und sich der Beschwerdeführer auf diese bezieht, nicht ein "wesentlich geänderter" Sachverhalt vor, sondern wird der im Vorverfahren vorgebrachte Sachverhalt bekräftigt. Vor einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018, rechtskräftig sei 09.08.2018, über den Antrag auf internationalen Schutz kann im Fall des Beschwerdeführers sohin nicht gesprochen werden. Eine Änderung der Sachlage ist diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen.

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und sind daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass seine Rückführung in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und/oder Art. 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage entzöge.

Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0295; VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 25.04.2007, 2004/20/0100; VfSlg 19.269/2010; VfGH 11. 6. 2015, E 1286/2014), und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl VwGH 03.11.2004, 2004/18/0215VwGH 2004/18/0215; sowie vom 12.09. 2006, 2003/03/0279; vom 19.01.2010, 2009/05/0097; 20.05.2010, 2008/07/0104). Im Erk Slg 19.269/2010 hat der VfGH außerdem darauf hingewiesen, dass in jenen Fällen, in denen die Behörde zu Unrecht eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts, die eine neue Entscheidung gerechtfertigt hätte, verneint hat, nicht von einer Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auszugehen ist. Die Behörde hat eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl Thienel/Schulev-Steindl5 238). Zu ermitteln ist die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung dabei nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 18.05.2004, 2001/06/0038, VwGH 2001/06/0038; sowie vom 25.04.2006, 2006/06/0038; 21.06.2007, 2006/10/0093).

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Zl. Ra 2015/20/0218 bis 0221). Daraus folgt, dass - auch im Hinblick auf eine allenfalls vorgebrachte Erkrankung - es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung keine andere Entscheidung zu treffen gewesen wäre.

Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. auf Umstände des Beschwerdeführers oder auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswe-sentlich geändert hat, ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechts-kräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es in Bezug auf subsidiären Schutz keine entschiedene Sache geben könne und die Behörde inhaltlich zu entscheiden gehabt hätte, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde diesen Aspekt nicht unberücksichtigt ließ. So wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berücksichtigt, wozu er nicht mehr vorbrachte, an irgendwelchen Beschwerden oder Erkrankungen zu leiden. Auch wurden seine bisherigen Lebensumstände in der Russischen Föderation berücksichtigt und rechtlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe und der Antrag daher auch in Bezug auf subsidiären Schutz zurückzuweisen war. Die bereits nachgewiesene mehrjährige Haftstrafe des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018 ausführlich gewürdigt und berücksichtigt. Seither sind somit keine maßgeblich geänderten Umstände eingetreten, welche eine andere Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfordert hätten.

Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Rec

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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