TE Bvwg Beschluss 2019/11/4 W147 1235436-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2019
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Entscheidungsdatum

04.11.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W147 1235436-7/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Oktober 2019, Zl. 234218700-191041874, erfolgte Aufhebung des faktischen

Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , alias: XXXX , StA.

Russische Föderation alias Österreich, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Bisherige Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2002 illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge von 2002 bis 2012 insgesamt fünf Anträge auf internationalen Schutz, die alle rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden.

Im Jahr 2012 kehrte er in sein Heimatland zurück und hielt sich dort bis zur neuerlichen Ausreise im Jahr 2014 auf. Seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich hat er insgesamt über zwanzig verschiedene Identitäten geführt. Auch wurde er während seines Aufenthaltes in Österreich von 2002 bis 2012 wiederholt straffällig und wurde insgesamt sechsmal strafgerichtlich verurteilt.

Die Mutter des Beschwerdeführers stellte ihrerseits am 28.07.2014 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 30.07.2014 wurde sie bei der Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen, im Zuge derer sie zum Fluchtgrund befragt angab, am 04.04.2002 in der Schule, in der sie gearbeitet habe, Terrorismus gelehrt zu haben. Sie habe dabei auch über Osama Bin Laden gesprochen und hätten sie spielerisch die Personen nachgestellt. Sie wisse das Datum deshalb genau, weil sie Fotos von diesem Unterricht gehabt habe, die sie bei Bedarf der Asylbehörde vorlegen könne. Seit diesem Unterricht habe sie regelmäßig von den Widerstandskämpfern Telefonanrufe und jährlich zwei Briefe erhalten. Es sei ihr gedroht worden, dass sie sie töten würden, weil sie als Lehrerin und Professorin ihre terroristische Organisation "beschmutze". Mit den Behörden oder der Polizei habe sie nie Probleme gehabt. Ungefähr eine Woche vor ihrer Ausreise habe sie den letzten Telefonanruf erhalten. Sie habe Angst bekommen und sich entschlossen, gemeinsam mit dem Sohn das Land zu verlassen. Österreich hätten sie gewählt, weil ihr Sohn bereits zehn Jahre hier gewesen sei und sie wissen würden, dass Österreich ein sicheres Land sei, in dem ihnen geholfen werde. Das seien alle ihre Gründe; andere oder weitere habe sie nicht; sie habe die Wahrheit gesagt. Ihr Sohn habe keine eigenen Gründe; ihr Problem sei gleichzeitig auch sein Problem. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland habe die Mutter des Beschwerdeführers Angst, dass sie getötet werden könnten.

Der Beschwerdeführer selbst stellte am 09.08.2014 seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX gab er zum Fluchtgrund befragt an, dass seine alten Asylgründe, die er bei seinen ersten Anträgen in Österreich angegeben habe, nicht mehr aufrecht seien. Grund für die Ausreise sei nunmehr gewesen, dass seine Mutter im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit als Englisch-Lehrerin auch über Terroristen gelehrt habe und seitdem seine Mutter und er regelmäßig von Widerstandskämpfern telefonisch bedroht würden. Es sei ihnen gedroht worden, getötet zu werden, weil seine Mutter ihre Organisation "beschmutzt" habe. Mit den Behörden oder der Polizei habe der Beschwerdeführer zu Hause keine Probleme gehabt. Weil seine Mutter Angst bekommen habe, hätten sie sich entschlossen, gemeinsam das Land zu verlassen. Österreich hätten sie gewählt, weil der Beschwerdeführer bereits zehn Jahre hier gelebt habe und wisse, dass Österreich ein sicheres Land sei, in dem ihnen geholfen werde. Seine Mutter habe ihre Wohnung verkauft; anschließend hätten sie die Hälfte des Erlöses an den Schlepper bezahlen müssen. Zu Hause hätten sie nichts mehr. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland habe der Beschwerdeführer Angst, dass er und seine Mutter getötet werden könnten. Nach sonstigen sachdienlichen Hinweisen befragt, führte er aus, nicht verschweigen zu wollen, dass er von 2002 bis 2012 in Österreich wiederholt straffällig geworden sei. So habe er ungefähr 20mal Ladendiebstähle verübt (Kosmetikartikel des täglichen Lebens und Kleidung); einige Male habe er auch gerauft. Es tue ihm leid, dass er so oft strafgerichtlich verurteilt worden sei.

Am 26.06.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX . Die Frage, ob er sich psychisch und physisch dazu in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, bejahte der Beschwerdeführer; er sei weitgehend gesund und nehme keine Medikamente ein. Auch könnte er arbeiten gehen. Er leide zwar unter einer chronischen Sinusitis, jedoch habe er in diesem Zusammenhang keine Beschwerden. Außerdem leide er an Hepatitis C und werde diesen Monat eine Behandlung starten. Die Ärzte hätten gesagt, dass die Behandlung etwa ein halbes Jahr bzw. ein Jahr dauern werde, dann könne die Krankheit ausgeheilt werden. Die Hepatitis-Erkrankung sei erst in Österreich diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, angeben zu wollen, dass er seine weiße Karte verloren habe. Die neue Karte sei ihm dann auf den Namen XXXX ausgestellt worden, obwohl er in Wirklichkeit XXXX heiße und daher ersuche, dass ihm seine aktuelle weiße Karte nun auf diesen Namen ausgestellt werde. Nachgefragt, wie er beweisen könne, dass seine nun angeführten Daten korrekt seien, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht beweisen zu können, weil er keine Dokumente habe. Diese habe er unterwegs dem Fahrer gegeben. Darauf angesprochen, weshalb er bislang in Österreich schon so viele Identitäten angegeben habe, führte er aus, hierher geflohen zu sein, um sich zu verstecken. Er habe sich bei den Leuten hier erkundigt, wie man dies am besten bewerkstelligen könne, dass man nicht gefunden werde. Dass er zehn verschiedene Identitäten genannt habe, habe sich so ergeben. Er sei dann in Schubhaft gewesen und habe um nicht abgeschoben zu werden wiederum einen anderen Namen angegeben. Dazu aufgefordert, seinen Lebenslauf bis zur erstmaligen Ausreise aus seinem Heimatland zu schildern, brachte er vor, in Makhachkala bei seiner Mutter aufgewachsen zu sein. Seinen Vater habe er nie gesehen; er sei noch klein gewesen, als sich seine Eltern hätten scheiden lassen. Seine Mutter sei Englischlehrerin in den Schulen Nr. XXXX und Nr. XXXX in XXXX gewesen. In der Heimat habe er immer bei seiner Mutter gelebt. Er habe zehn Schulklassen absolviert und die Schule ungefähr mit siebzehn oder achtzehn Jahren abgeschlossen. Dies müsse wohl XXXX gewesen sein. Anschließend habe er an der Wirtschaftsfakultät studiert, sei jedoch schließlich ausgeschlossen worden, weil er nicht ausreichend anwesend gewesen sei und das Studium nicht ausreichend ernsthaft betrieben habe. Im Heimatland habe er stets zu zweit mit seiner Mutter gelebt und wisse auch nichts über Verwandte. Der Vater seiner Mutter habe XXXX und die Mutter XXXX geheißen. Seine Großeltern hätten ebenfalls in Makhachkala gelebt. Wann diese gestorben seien, könne er nicht angeben; er kenne sie nur aus Erzählungen seiner Mutter. Nachgefragt, ob es ihm bewusst sei, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass sein Vater und seine Großeltern mütterlicherseits denselben Nachnamen getragen hätten, gab der Zweitbeschwerdeführer an, die Frage zu verstehen. Er wisse nicht, welchen Nachnamen seine Großeltern gehabt hätten; vermutlich einen anderen. Er selbst sei nie verheiratet gewesen und habe auch keine Kinder. Abgesehen von seiner Mutter würden keine weiteren Familienangehörigen in Österreich leben. Hier in Österreich mache er nichts, weil er nicht arbeiten dürfe. Dazu befragt, wie oft er seit seiner neuerlichen Einreise mit dem Gesetz in Österreich in Konflikt gekommen sei, gab er an, seit seiner letzten Einreise keine Probleme mit dem Gesetz gehabt zu haben. Er habe alte Strafen aus den Jahren 2011 und 2012, wobei er auch zwei Monate im Gefängnis gewesen sei. Über weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer an, keinerlei Kontakte zu Österreichern zu haben. In der Pension, in der er wohne, unterhalte er sich zwar mit den Leuten, jedoch sei es sehr langweilig und hätte er gerne mehr Unterhaltung. Er befinde sich in Grundversorgung. Früher habe er einmal einen Deutschkurs besucht, habe jedoch keinen Nachweis darüber. Er verstehe ein wenig Deutsch und könne sich halbwegs verständigen. In den letzten beiden Jahren habe er in seiner Heimat als Taxifahrer gearbeitet. Er sei dabei mit seinem eigenen Auto gefahren, welches er dann ungefähr zwei Wochen vor seiner Ausreise verkauft habe. Seine Mutter habe bis zur Ausreise in der Schule als Lehrerin gearbeitet; wann ihr letzter Arbeitstag gewesen sei, könne er nicht angeben. In welchem Alter Frauen in der Russischen Föderation in Alterspension gehen würden, könne er nicht sagen; seine Mutter sei, so glaube er, schon lange im Pensionsalter, jedoch würden Pensionisten in seinem Heimatland auch arbeiten. Sein Heimatland habe er am 17. oder 18. Juli 2014 verlassen. Dazu aufgefordert, möglichst konkret darzulegen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie das Land aufgrund der Drohungen von Seiten der Terroristen verlassen hätten. Dazu aufgefordert, dies genauer zu erläutern, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter eine Unterrichtsstunde über Terrorismus abgehalten habe, im Zuge derer sie mit den Kindern darüber gesprochen habe, dass Terrorismus schlecht sei. Auch sei der Terroranschlag vom 11.09. angesprochen und dieser verurteilt worden. Es habe einen Beitrag im Fernsehen gegeben. Weil es die Terroristenbanden stören würde, wenn jemand etwas gegen sie sage, würden sie beginnen, die Personen zu jagen. Konkret hätten sie seiner Mutter und ihm angedroht, sie umzubringen. Sie hätten ihn mehrmals überfallen und habe es ständig Drohungen gegeben. Dann habe es auch analoge Fälle gegeben, weil seine Mutter auch in anderen Schulen darüber gesprochen habe. Dies sei so im Lehrplan enthalten gewesen. Es habe auch Fälle mit anderen Lehrern gegeben, wobei auch andere Lehrer getötet worden seien. Seine Mutter habe zunächst gedacht, dass man sie in Ruhe lassen werde, jedoch würden die Informationen ja nicht verloren gehen, weil sie sich untereinander absprechen und dies weitersagen würden. Damit sie sie nicht umbringen, hätten sie fliehen müssen. Der Beschwerdeführer habe am Kopf eine Narbe, weil ihn mehrere Personen attackiert hätten und er Körperverletzungen gehabt habe. Dies sei alles. Nachgefragt, wann seine Mutter die Unterrichtseinheiten abgehalten habe, gab er an, dass dies im Jahr 2002 gewesen sei. Ob sie danach noch darüber gesprochen habe, könne er nicht angeben. Die Probleme habe sie jedoch von da an gehabt. Wie viele Unterrichtseinheiten seine Mutter über dieses Thema abgehalten habe, wisse er nicht. Auch könne er nicht angeben, an welchen Schulen seine Mutter über dieses Thema gesprochen habe. Er wisse nur, dass sie mit den Kindern über Terrorismus und Bin Laden und dessen Tätigkeit als Terrorist gesprochen habe. Dazu aufgefordert, konkrete Angaben dahingehend zu machen, wann welche Lehrer wegen diesen Unterrichtseinheiten getötet worden seien, führte er aus, dass man diese Information im Internet finden könne. Er wisse dies nur vom Fernsehen und von anderen Leuten, könne jedoch keine konkreten Namen und Adressen nennen. Wann der letzte derartige Mord passiert sei, wisse er nicht; nachgefragt, gab er an, dass dies vor ein paar Jahren gewesen sei. Das passiere schon seit vielen Jahren immer wieder. Es seien auch andere Personen, z.B. Mullahs usw. betroffen. Nachgefragt, von wem er persönlich bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese nicht einmal erkennen würde, wenn er sie sehen würde. Diese würden einen einfach so überfallen und angreifen. Ihr Gesicht sei versteckt. Der Beschwerdeführer gab an, ein Foto vom Unterricht seiner Mutter zeigen zu können. Die Fotos würden aus dem Jahr 2002 stammen. Dazu aufgefordert, die Drohungen, welchen er ausgesetzt gewesen sei, im Detail zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer an, mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Sie hätten dies direkt gesagt, geschrien, geflucht und ihm irgendwelche Zettel hinterlassen. Dies sei alles; auch sei er überfallen worden, wovon er Narben am Kopf trage. Er habe große Angst, dass sie ihn umbringen würden. Dazu aufgefordert, Details zu dem Überfall zu nennen, gab der Beschwerdeführer an, dass es, weil es nachts gewesen sei, dunkel gewesen sei und ihm von hinten auf den Kopf geschlagen worden sei. Daraufhin habe er das Bewusstsein verloren und habe geblutet als er wieder zu sich gekommen sei. Er sei nicht nur einmal, sondern mehrmals attackiert worden. Wann sich der Vorfall, bei dem er am Kopf verletzt worden sei, zugetragen habe, wisse er nicht mehr genau, weil seither schon viele Jahre vergangen seien und er in der Zwischenzeit auch bereits in Österreich gewesen sei. Seine Mutter habe gedacht, dass man sie nun in Ruhe lassen werde; dies sei jedoch nicht so gewesen. Zu dem Übergriff, bei dem er am Kopf verletzt worden sei, wisse er nicht mehr; er habe, so glaube er, bereits alles gesagt. Dass der Übergriff mit der Unterrichtsstunde seiner Mutter zu tun habe, habe er deshalb vermutet, weil er zuvor Drohungen erhalten habe. Dazu aufgefordert, die Drohungen, die er im Verlauf des letzten Jahres vor seiner Ausreise im Jahr 2014 erhalten habe, zu beschreiben, gab er an, dass ihnen oft von Banditen und Terroristen gesagt worden sei, dass man sie umbringen und ihnen die Wohnung wegnehmen werde. Auf die Frage, was er über diese Personen sagen könne, gab er an, dass nicht einmal der FSB diese kennen würde. Sie seien auf sie zugekommen und hätten ihnen gedroht. Außerdem hätten sie sie angerufen und ihnen aufgelauert, woraufhin ihm klar geworden sei, dass sie in Gefahr seien. Dort werde ja auch ständig herumgeschossen. Auf Vorhalt, dass er die Personen doch beschreiben könne müsse, wenn diese auf ihn zugegangen seien, gab er an, dass diese religiöse Extremisten seien. Sie hätten muslimische Kleidung und Bärte getragen und sich mit verschiedenen Fahrzeugen angenähert, bevor sie aus den Autos gestiegen seien. Es seien nie dieselben gewesen. Diese Beschreibung könne er nicht ergänzen. Die Frage, ob es im letzten Jahr vor seiner neuerlichen Ausreise im Jahr 2014 noch gewalttätige Übergriffe gegeben habe, bejahte der Beschwerdeführer. Konkret hätten sie ein paar Tage, bevor sie weggefahren seien, seiner Mutter große Angst eingejagt, als diese nach Hause gegangen sei. Sie hätten entweder auf sie oder in die Luft geschossen. Diese habe sich dann versteckt. Anschließend habe sie gesagt, dass sie dort gelegen sei und nicht gewusst habe, was sie machen solle. Das Auto sei da bereits weg gewesen. Dem Beschwerdeführer selbst sei im letzten Jahr vor der Ausreise mit Worten gedroht worden. Es habe Anrufe, Briefe und verbale Drohungen gegeben. Er könne die Drohbriefe nicht vorlegen und habe diesbezüglich auch keine Anzeige erstattet, weil dies zwecklos gewesen wäre, zumal diese selbst Schwierigkeiten mit den Extremisten hätten. Nachgefragt, weshalb eine Unterrichtsstunde seiner Mutter aus dem Jahr 2002 für den Beschwerdeführer nunmehr gefährlich werden solle, gab er an, dass dies ständig so gewesen sei. Sie hätten irgendwie Glück gehabt, in dem sie überlebt hätten. Auch Polizisten würden in Mitleidenschaft gezogen werden und würden natürlich noch mehr Extremisten sterben. Der Beschwerdeführer gab an, nun alle Gründe für seine Asylantragstellung genannt zu haben; mehr könne er dazu nicht angeben. In seinem Heimatland hätten sie woanders nicht überleben könne, weil es nicht so leicht sei, sich in einer anderen Region zu Recht zu finden. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe der Beschwerdeführer Angst zu sterben, weil er befürchte, dass ihn diese Banditen bzw. Extremisten umbringen würden. Von Seite der staatlichen Behörden befürchte er keine Bedrohung. Über Vorhalt der Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmend an, dies zur Kenntnis zu nehmen. Russland helfe ja dem Snowden. Den eigenen Leuten, wie zum Beispiel dem Beschwerdeführer selbst, würde Russland nicht helfen. Sie könnten sich dort kein Haus kaufen und würden nirgendwo in der Russischen Föderation Unterstützung bekommen. In Dagestan gebe es sehr viel Militär und überall seien Kontrollposten. Der Beschwerdeführer habe gute Gründe dafür gehabt, gemeinsam mit seiner Mutter, das Land zu verlassen.

Am 23.07.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Frage, ob er sich psychisch und physisch dazu in der Lage fühle, die Fragen zu beantworten, bejahte der Beschwerdeführer; sein aktueller gesundheitlicher Zustand sei gut. Er stehe in Kontakt mit den Ärzten und würde er aufgrund seiner Hepatitis C-Erkrankung beim Hausarzt behandelt werden. Befunde werde er nachreichen. Derzeit müsse er keine Medikamente einnehmen; gelegentlich bei Bedarf nehme er jedoch Aspirin oder Parkemend ein. Auch wolle er angeben, dass ihm ein A2-Deutschkurs in Aussicht gestellt worden sei. Zu seinem Fluchtgrund habe er bereits alles angegeben. Nachgefragt, ob er im Verlauf der letzten beiden Jahre in seinem Heimatland, also zwischen 2012 und 2014, jemals Opfer eines gewalttätigen Übergriffs geworden sei, gab er an, 2013 wieder überfallen worden zu sein. Anschließend sei es ruhig gewesen. Er habe dann als Taxifahrer gearbeitet und sei eben einmal überfallen worden. Zwei weitere Male sei dies noch versucht worden. Konkret sei es zu einer Rauferei gekommen, wobei es zweimal Fahrgäste gegeben habe, die zur Küste hätten fahren wollen. Der Vorfall habe sich im Sommer zugetragen. Konkret seien ein paar Leute auf ihn losgegangen und hätten begonnen, mit ihm zu raufen. Dies sei in der Nähe des Meeres geschehen. Nach der Rauferei seien sie schnell weggelaufen. Dazu befragt, worum es bei der Rauferei gegangen sei, gab er an, dass es erneut um die Antiterrorsache gegangen sei und Terroristen mit ihm gerauft hätten. Die Personen seien zu dritt gewesen, hätten Bärte getragen und seien kräftig gewesen. Für den Beschwerdeführer sei dies ein Schock gewesen, weil man mit so etwas nicht rechne. Sie hätten gesagt, dass er sie nicht so schnell vergessen werde und auch sie ihn nicht vergessen würden. Nachgefragt, wie sie ausgesehen hätten, gab er an, dass sie ganz gewöhnlich ausgesehen hätten, Bärte getragen hätten und der Beschwerdeführer sie zuvor nie gesehen habe. Es habe auch noch einen Vorfall gegeben, bei dem zwei Frauen und ein Mann als Fahrgäste eingestiegen seien und gesagt hätten, dass sie an der Küste ein Grundstück besichtigen wollen würden; dies 10 oder 15 km von Makhachkala entfernt. Sie hätten auch gesagt, dass sie das Grundstück eventuell kaufen wollen würden. Als sie dorthin über die Schnellstraße unterwegs gewesen seien, hätten sie den Beschwerdeführer statt ans Meer in Richtung Berge gelotst. Da sei dem Beschwerdeführer klar geworden, dass diese einen Anschlag auf ihn verüben wollten. Der Beschwerdeführer habe dann so getan, als hätte er eine Panne, sodass das Auto habe geschoben werden müssen. Er habe mitbekommen, dass eine Frau eine Pistole in der Handtasche gehabt habe. Als sie ausgestiegen seien, um das Auto anzuschieben, sei der Beschwerdeführer gestartet und so schnell wie möglich weggefahren. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, erschossen zu werden.

Am 23.07.2015 wurde auch die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX , niederschriftlich einvernommen. Die Frage, ob sie sich psychisch und physisch dazu in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, bejahte die E Mutter des Beschwerdeführers; sie könne die Fragen heute problemlos beantworten. Sie sei nicht ganz gesund, sie sei schon XXXX Jahre alt und leide unter Bluthochdruck und habe Probleme mit dem Herzen. Nach allem, was in der Heimat passiert sei, leide sie unter Stress und könne nicht gut schlafen. Sie sei bereits bei Ärzten gewesen und habe Medikamente erhalten, die ihr helfen würden. An die Medikamente, die sie derzeit nehme, könne sie sich nicht namentlich erinnern, jedoch nehme sie Medikamente gegen Bluthochdruck, für das Herz und bekomme außerdem etwas zur Beruhigung. Was genau, könne sie nicht sagen. Auch ihr Gedächtnis werde immer schlechter und könne sie sich nichts mehr merken. Nachgefragt, wann der Bluthochdruck erstmals diagnostiziert worden sei, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, bereits im Heimatland Probleme mit Bluthochdruck gehabt zu haben. Hauptsächlich habe dies aber nach den Problemen begonnen. Diesbezüglich sei sie in der Russischen Föderation nicht beim Arzt gewesen, jedoch habe sie sich manchmal Tabletten aus der Apotheke geholt; dies ohne ärztliche Verschreibung. Welche konkreten Probleme sie mit dem Herzen habe, wisse sie nicht; sei diesbezüglich weder in der Russischen Föderation noch in Österreich beim Arzt gewesen. Die Frage, ob sie noch weitere chronische Erkrankungen habe, verneinte die Mutter des Beschwerdeführers. Dazu befragt, welche Dokumente sie ursprünglich gehabt habe und wo sich diese derzeit befinden würden, gab sie an, die Dokumente vom Schlepper nicht zurückbekommen zu haben als sie nach Österreich gereist seien. Auch die Telefone seien ihnen abgenommen worden. Sie hätten ihre russischen Inlandspässe und Reisepässe mitgehabt. Ihr Sohn habe auch seinen Führerschein dabei gehabt. Die Mutter des Beschwerdeführers gab über weitere Befragung an, dass sie von ihrer Mutter namens XXXX großgezogen worden sei. Ihr Vater sei als österreichischer Kriegsgefangener weggebracht worden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehöre der Volksgruppe der Kumyken an und sei Muslimin. Ihre Angehörigen im Heimatland seien bereits verstorben; sie habe keine nahen Angehörigen mehr. Die Mutter der sei schon vor langer Zeit verstorben und habe diese dann bei ihrer Großmutter mütterlicherseits gelebt. Die Frage, ob sie jemals verheiratet gewesen sei, bejahte die Mutter des Beschwerdeführers, jedoch sei es keine registrierte Ehe, sondern eine Lebensgemeinschaft gewesen. Sie sei 29 Jahre alt gewesen als sie geheiratet habe und habe nicht lange mit dem Mann zusammengelebt; etwa ein Jahr, vielleicht etwas länger. Danach habe sie ihn nie mehr wiedergesehen und wisse auch nicht, was aus ihm geworden sei. Ihr Sohn habe keinen Kontakt zu ihm gehabt und kenne ihn nicht. Mit ihrem Sohn habe sie in Makhachkala in einer Einzimmerwohnung, die ihnen gehört habe, gewohnt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe immer dort gelebt, auch schon mit ihrer Großmutter; von dieser habe sie die Wohnung dann geerbt. Die Mutter des Beschwerdeführers selbst habe dort bis zu ihrer Ausreise nach Österreich gelebt. Sie habe die Wohnung vor der Ausreise sehr schnell um den halben Wert verkauft, weil sie so schnell hätten flüchten müssen, um nicht von den Terroristen getötet zu werden. Auch ihr Sohn habe dort gewohnt, sei jedoch öfter weggefahren, weil er ständig auf der Flucht vor den Terroristen gewesen sei. Wann ihr Sohn konkret an einem anderen Ort gewohnt habe, könne sie nicht angeben, weil er ständig auf der Flucht vor den Terroristen gewesen und immer wieder weggefahren sei. Das erste Mal sei er 2002 weggefahren. Ihr Sohn habe mit 17 Jahren die Schule abgeschlossen und sei anschließend an die Universität gegangen. Diese habe er jedoch nicht abgeschlossen, weil er immer auf der Flucht vor Terroristen gewesen sei und nach Österreich habe fliehen müssen. Als er zurückgekommen sei, habe er sein Wirtschaftsstudium fortgesetzt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe bis zu ihrer Ausreise als Englischlehrerin gearbeitet. Die Frage, ob sie abgesehen von ihrem Sohn in Österreich noch Verwandte habe, verneinte die Mutter des Beschwerdeführers. Sie habe hier nur Kontakt zu den Leuten in ihrer Pension. In XXXX habe sie auch kurz gearbeitet und sei nun in einem Restaurant beschäftigt. Sie habe fast keine Freizeit; manchmal gehe sie jedoch spazieren und füttere beim Fluss die Fische. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie derzeit von der Grundversorgung. Wenn in der Unterkunft Kurse abgehalten würden, würde sie daran teilnehmen; sonstige Kurse oder Institutionen besuche sie jedoch in Österreich nicht. Sie verstehe nur wenig Deutsch und könne nicht sprechen. Sie selbst sei nicht vorbestraft. Nachgefragt, ob sie zu den Vorstrafen ihres Sohnes etwas sagen wolle, führte sie aus, dass dies nach seiner Einreise gewesen sei und er nun so etwas nicht mehr machen würde. Ihr sei dies peinlich. In ihrem Heimatland habe die Mutter des Beschwerdeführers bereits eine Alterspension in der Höhe von 10.000,- Rubel bezogen. Sie habe jedoch weiterhin gearbeitet, weil die Pension zu niedrig gewesen sei. Ihr Heimatland hätten sie am 17. oder 18. Juli verlassen und seien schließlich am 24. nach Österreich eingereist. Um die Ausreise zu finanzieren, hätten sie eine Woche vor der Ausreise ihre Wohnung verkauft. Dazu aufgefordert, möglichst lebensnah zu schildern, weshalb sie ihr Heimatland verlassen habe, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, dass dies damals begonnen habe, als die Mutter des Beschwerdeführers bei ihnen an der Schule im Rahmen eines so genannten offenen Unterrichts eine Antiterrorunterrichtsstunde abgehalten habe. Dies sei nach den Ereignissen des 11.09. in Amerika gewesen. Speziell die Englischlehrer seien gefordert gewesen, dieses Thema im Unterricht zu behandeln. Weil die anderen Englischlehrer jünger gewesen seien, habe die Mutter des Beschwerdeführers diese Aufgabe übernommen. Ein Teilstück des Unterrichts sei im Fernsehen gezeigt worden. Damit hätten die Probleme begonnen. Zunächst sei ein Anruf eingelangt, wonach man zuerst ihren Sohn und dann sie umbringen würde. Ein paar Tage später sei ihr Sohn auf der Straße zusammengeschlagen worden und sei dieser blutend auf der Straße gelegen, woraufhin Passanten die Rettung verständigt hätten und er ins Krankenhaus gebracht worden sei. Am Kopf habe er noch Narben. Weil sie gedacht hätten, dass er tot sei, hätten sie ihn liegen gelassen. Nach der ersten Entlassung aus dem Krankenhaus sei er damals nach Österreich gekommen. Jedes Mal, wenn er verprügelt worden sei, sei er hier her gekommen. Er sei viele Male verprügelt worden. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie ihn überall finden würden und anschließend auch seine Mutter töten würden. Zuletzt sei dann die Mutter des Beschwerdeführers auf der Straße angeschossen worden. Sie sei zu Fuß unterwegs gewesen als sich ein Auto genähert habe, welches langsamer geworden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sich gerade in der Nähe der Mülleimer befunden und sei sie als sie die Waffe bemerkt habe, schnell zu Boden gegangen. Es sei geschossen worden und hätten sie offensichtlich gedacht, dass die Mutter des Beschwerdeführers getroffen worden sei. Sie habe großes Glück gehabt. Wären nicht die Mülltonnen da gewesen, wäre sie vermutlich bereits tot. Dieser Vorfall habe sich so ungefähr zehn Tage vor ihrer Ausreise zugetragen. Dann hätten sie die Wohnung in aller Eile um den halben Wert verkauft. Nachgefragt, ob es noch weitere Ereignisse gegeben habe, führte sie aus, dass ihr immer gedroht worden sei und sie immer verfolgt worden sei. Sie habe ständig die Telefonnummer gewechselt und seien auch ständig schriftliche Mitteilungen an ihrer Türe gewesen. Einmal sei auch eine verhüllte Frau auf sie zugekommen, die ihr gesagt habe, dass sie so oder so umgebracht würde. Dies sei ungefähr einen Monat vor dem anderen Vorfall gewesen. Auf die Frage, wie oft sie eine Antiterrorunterrichtseinheit abgehalten habe, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, dass dies mehrmals, so ungefähr fünfmal, gewesen sei; zuerst im Jahr 2002. Wann die anderen Male gewesen seien, könne sie nicht sagen. Sie hätten so ungefähr einmal pro Jahr den Unterricht abgehalten; dies aus Protest gegen den Terror vom 11.09. Der Unterricht habe immer im September, aber nicht unbedingt am 11.09. stattgefunden. Zuletzt habe sie im Jahr 2014 eine solche Unterrichtsstunde abgehalten. Dazu aufgefordert, konkrete und nachvollziehbare Angaben zu den Terminen zu machen, gab sie an, dass der Unterricht in den Jahren 2002, 2004, 2007, 2009, 2011, 2012 und 2014 stattgefunden habe. Die Adressaten seien vor allem Schüler der höheren Klassen; konkret der 10. und 11. Schulstufe gewesen. Ein Fragment des Unterrichts von 2002 sei im Fernsehen gezeigt worden und hätten sie auch ein Rollenspiel inszeniert, im Zuge dessen nachgestellt werden sollte, dass sie Osama Bin Laden gefasst hätten. Die einzelnen Schüler hätten unterschiedliche Rollen gehabt und verschiedene Länder vertreten. Einer sei als Osama Bin Laden verkleidet gewesen. Die Frage, ob sie immer dasselbe Rollenspiel inszeniert habe, verneinte die Mutter des Beschwerdeführers, die Gestaltung des Unterrichts sei unterschiedlich gewesen. Manchmal habe es auch Vorträge gegeben, wonach der Terrorismus schlecht sei. Es sei auch darüber gesprochen worden, wie die einzelnen Länder im Kampf gegen den Terrorismus vorgehen würden. Ihr Sohn habe ja bereits Fotos von ihrem Unterricht vorgelegt. Nachgefragt, von welchen Personen sie aufgrund des Unterrichtes bedroht bzw. verfolgt worden sei, gab sie an, dass sie nicht habe feststellen können, wer dies gewesen sei. Weil sie ihre Gesichter verdeckt hätten. Sie würden sich ja nicht vorstellen und sagen, dass sie einen umbringen würden. Nachgefragt, ob sie somit zu den Personen, die sie von 2002 bis 2014 bedroht hätten, gar nichts angeben könne, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dazu nichts sagen zu können, zumal es viele verschiedene Gruppen gebe. Man könne nicht sagen, zu welcher Personengruppe diese gehört hätten. Sie hätten jedes Mal gehofft, dass wieder Ruhe einkehre, wenn ihr Sohn eine Zeit lang weg sei, jedoch sei dann wieder eine andere Gruppe da gewesen. Erstmals habe sie ab dem Jahr 2002 Drohungen erhalten. Zunächst hätten sie angerufen und gesagt, dass ihr Sohn und sie getötet werden sollten. Anschließend sei ihr Sohn zusammengeschlagen worden, wobei sie ihn nur liegengelassen hätten, weil sie gedacht hätten, dass er tot sei. Dazu aufgefordert, im Detail anzuführen, welchen konkreten Drohungen bzw. Verfolgungen die Mutter des Beschwerdeführers von 2002 bis zur Ausreise im Jahr 2014 ausgesetzt gewesen sei, gab sie an, dass ihr Sohn oftmals geschlagen worden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers selbst sei nie geschlagen worden, jedoch sei auf sie geschossen worden. Sie hätten zuerst ihren Sohn umbringen wollen, dieser sei jedoch jedes Mal weggelaufen. Es habe ständig Anrufe und darüber hinaus diese Notizen an der Wohnungstüre gegeben. Eine verschleierte Frau habe die Mutter des Beschwerdeführers angesprochen und anschließend habe die Schießerei stattgefunden. Sie seien ja der Meinung gewesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers getroffen worden sei, weil sie zu Boden gegangen sei. Damit konfrontiert, dass es in Makhachkala generell Probleme mit Straßenkriminalität gegeben habe und der Angriff somit auch zufällig stattgefunden haben könne, gab sie an, dass sich der Unterricht gegen Terroristen gerichtet habe, weil es dort sehr viele Terroristen gegeben habe. Die Frage, ob sie die Drohbriefe und Drohanrufe jemals bei der Polizei angezeigt habe, verneinte die Mutter des Beschwerdeführers; dies wäre zwecklos gewesen und hätten sie ihr auch befohlen, dies nicht zu machen. Selbst, wenn man dies machen wolle, sei das unmöglich, weil man dann ebenso wie die Polizisten umgebracht werde. Diese seien ja selbst ungeschützt. Auch nach der Schießerei habe sich die Mutter des Beschwerdeführers nicht an die Polizei gewandt, weil dies zwecklos gewesen wäre. Nachdem ihr Sohn aus Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt sie, sei er erneut verfolgt worden, weil sie sofort erfahren hätten, dass er wieder hier sei. Dazu aufgefordert, konkret anzugeben, was ihrem Sohn zugestoßen sei, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, dass dieser ständig geschlagen worden sei. Sie hätten ihm beim Auto aufgelauert. Konkrete Daten könne sie nicht nennen. Auf Vorhalt, dass sie mit ihm zusammengewohnt habe, gab sie an, dass er jedes Mal erneut geschlagen worden sei. Dazu befragt, wie oft ihr Sohn im Verlauf des letzten Jahres vor der Ausreise zusammengeschlagen worden sei, gab die Mutter des Beschwerdeführers an: "Oft, jedes Mal.". Dazu aufgefordert konkrete Angaben zu machen, gab sie an, dass er jedes Mal, wenn er zusammengeschlagen worden sei, nach Österreich geflohen sei. Über Aufforderung konkrete Angaben zu machen, gab sie an, dass sie nicht jeden Tag meine, wenn sie "oft" sage. Nachgefragt, was sie dann meine, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, dass er jedes Mal, wenn er zusammengeschlagen worden sei, nach Österreich gekommen sei. Auf Vorhalt, dass ihr Sohn von 2012 bis 2014 im Heimatland gewesen sei und nachgefragt, ob er in diesem Zeitraum zusammengeschlagen worden sei, gab sie an, dass dieser einmal geschlagen worden sei. Wann dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Nach seiner Rückkehr sei einige Zeit vergangen, bis es zu dem Vorfall gekommen sei. Es sei nach seiner Rückkehr zunächst einige Monate lang ruhig gewesen. In der Mitte des Zeitraumes von 2012 bis 2014 habe der Vorfall dann stattgefunden; genauer könne sie dies nicht angeben. Sie hätten dann gedacht, dass sie Ruhe hätten, jedoch seien dann erneut Anrufe und Morddrohungen gekommen. Über erneutes Nachfragen gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass er nur einmal zusammengeschlagen worden sei. Es sei dann eine lange Zeit vergangen; dann sei auf sie geschossen worden. Weil sie gedacht hätten, dass ihr Sohn sehr "zäh" sei, hätten sie dann auf sie geschossen. Nachgefragt, zu welcher Jahreszeit ihr Sohn während seines letzten Aufenthaltes im Heimatland zusammengeschlagen worden sei, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass trockenes Wetter, weder Sommer noch Winter, gewesen sei. Sie habe nun alle Gründe für die Asylantragstellung genannt. Sich an einem anderen Ort im Heimatland anzusiedeln, wäre zwecklos gewesen, weil sie sie überall gefunden hätte. In Moskau würden auch bedeutende Leute getötet werden. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie, von den Terroristen umgebracht zu werden. Von Seite der staatlichen Behörden würde ihr im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung drohen. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen gab die Mutter des Beschwerdeführers dazu Stellung nehmend an, dass es zwischen ihren Angaben und jenen ihres Sohnes gar keine Widersprüche geben könne, sondern es nur sein könne, dass er nicht alles wisse, weil er viele Jahre hier in Österreich gewesen sei. Sich an die nationalen Behörden zu wenden, wäre zwecklos gewesen. Es gebe nie eine 100%ige Garantie. Hier in Österreich werde nicht auf der Straße auf einen geschossen.

Am 31.07.2015 erfolgte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer, im Zuge derer diese ausführten, dass in den Länderberichten bezüglich der Russischen Föderation eine Verbesserung der Situation nicht zu erkennen sei, sondern im Gegenteil wesentliche Verschlechterungen zu erblicken seien. Im Falle der Beschwerdeführer sei eine asylrelevante Verfolgungsgefahr gegeben, da die Sicherheitsbehörden in Dagestan nicht in der Lage bzw. nicht willig seien, Personen wie den Antragsteller vor terroristischen Aktivitäten zu beschützen. Hinsichtlich der Integration sei festzustellen, dass sich die Antragsteller bereits in beachtlicher Weise in Österreich eingefunden und angepasst hätten„ auch weil gerade der Antragsteller bereits einen sehr langen Zeitraum in Österreich verbracht habe. Von den Beschwerdeführern wurden mehrere Zeitungsartikel sowie ein Bericht von Human Rights Watch vorgelegt.

Mit angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2015 wurden die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Mutter auf internationalen Schutz vom 28.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 ASylG 2005 abgewiesen, diesen gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 ASylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und den Beschwerdeführern darüber hinaus ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gemäß § 55 Abs 1a FPG nicht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG bzw. § 18 Abs 1 Z 3 und Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den Beschwerdeführer wurde darüber hinaus gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.11.2015, W196 2113413-1/6E und W196 1235436-5/6E, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Das Gericht traf dabei folgende Feststellungen:

"Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ihre Identität steht nicht fest.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 28.07.2014 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Der Zweitbeschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2002 illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge von 2002 bis 2012 insgesamt fünf Anträge auf internationalen Schutz, die alle rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden.

Am 09.08.2014 stellte der Zweitbeschwerdeführer seinen nunmehr verfahrensgegenständlichen sechsten Antrag auf internationalen Schutz.

Festgestellt wird, dass der Zweitbeschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich im Jahr 2002 insgesamt mehr als zwanzig unterschiedliche Identitäten angeführt hat.

Die Beschwerdeführer haben keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium), bezüglich derer es keine Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation gibt.

Die Beschwerdeführer sind arbeitsfähig und verfügen über eine gesicherte Existenzgrundlage.

Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen §§ 15, 127, 15, 83 Abs 1, 146 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 2,00 Euro im NEF 50 Tage ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Zweitbeschwerdeführer wegen der §§ 87 Abs 1, 127, 15, 125, 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde darüber hinaus mit Urteil des XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen der §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je 2,00 Euro, im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Zweitbeschwerdeführer wegen des § 12 2.Fall StGB, §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Zweitbeschwerdeführer wegen der §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Zuletzt wurde der Zweitbeschwerdeführer mit Urteil des XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen des § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.

Die Beschwerdeführer haben keine familiären Anknüpfungspunkte an Österreich.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor."

Am 24.10.2018 erfolgte eine Mitteilung der IOM, dass der Beschwerdeführer am 19.10.2018 unter der Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist sei.

Am 01.09.2019 wurde der Beschwerdeführer in einem Zug von Wien kommend aufgegriffen. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu führen und österreichischer Staatsangehöriger zu sein.

Mit Bescheid vom 03.09.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.9.2019, G309 2223188-1/7E, über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Festnahme und den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 03.09.2019, Zl. 234218700/14832154, und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme am 02.09.2019 gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen wird, die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 03.09.2019 ebenfalls als unbegründet abgewiesen sowie festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Nunmehriger Antrag:

Am 14.10.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag.

Am selben Tag wurde er von Beamten des XXXX erstbefragt. Dabei gab er bezüglich der Gründe für den neuerlichen Antrag im Wesentlichen an, er habe bei seinem damaligen Asylantrag nicht alles erzählen dürfen, was er vorbringen wollte. In seiner Heimat gebe es Terroristen, welche ihn töten wollten. Er sei früher Sportler gewesen. Die Terroristen hätten ihn entführt und sei er von ihnen bewusstlos geschlagen worden. Als er zu sich gekommen sei, sei niemand mehr da und die Türen versperrt gewesen. Er sei voll Blut gewesen und auch die Wände. Er habe aus diesen Raum flüchten und weglaufen können. Er habe nicht mehr in seiner Heimat bleiben können, da er stets Angst hatte, dass die Terroristen zurückkommen, um ihn zu töten. Dies sei in Mahatschkala gewesen. Wenn er wieder in seine Heimat zurück müsste, befürchte er getötet zu werden.

Seine Mutter sei derzeit auch in Österreich aus demselben Grund, sie lebe in XXXX und habe Asyl.

Er habe damals nicht zur Polizei gehen könne, da die Polizei in Russland korrupt sei und die Terroristen decke.

Am 17.10.2019 wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen zur Russischen Föderation sowie Verfahrensanordnungen gem. §29 Abs. 3 AsylG und § 52a BFA-VG ausgehändigt.

Am 21.10.2019 wurden der Beschwerdeführer im Anhaltzentrum in Anwesenheit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren einvernommen.

Die wesentlichen Passagen gestalteten sich wie folgt:

"LA: Wie heißen Sie und wann sind Sie geboren?

VP: XXXX , geb. am XXXX .

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Russisch und meine Muttersprache ist Dagestanisch. Ich spreche auch Deutsch.

LA: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei?

VP: Ja.

LA: Sie werden nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Wenn Sie nachträglich behaupten den Dolmetscher nicht verstanden zu haben, unterliegt dies der freien Beweiswürdigung.

Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, an der Einvernahme mitzuwirken?

VP: Ich werde es versuchen. Ich fühle mich schlecht, ich bin depressiv. Nachgefragt gebe ich an, dass ich einvernahmefähig bin.

LA: Werden Sie im Verfahren durch einen Anwalt oder eine andere Person vertreten.

VP: Nein. Ich habe kein Geld für einen Anwalt. Ich habe hier fünf Jahre gelebt und keine Arbeit bekommen. Ich geniere mich, dass ich kein Geld habe.

LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

VP: Ich habe an Hep. C gelitten, es wurde aber bereits geheilt.

Frage wird wiederholt.

VP: Ich habe Depressionen, ich benötige psychologische Hilfe.

LA: Waren Sie schon bei einem Arzt deshalb?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Ich habe nur ein paar Minuten hier in der Arztstation mit einem Psychologen gesprochen. Ich leide daran seit ca. zwei Monaten.

LA: Sind Sie derzeit bezüglich Ihrer psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein.

A: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

VP: Ja, ich bin damit einverstanden.

AW unterschreibt eine entsprechende Einverständniserklärung.

LA: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation und das Merkblatt zum Asylverfahren in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?

VP: Ja.

LA: Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind und dass Ihren Angaben im Zulassungsverfahren eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.

Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das BFA Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde am allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor.

LA: Haben Sie das verstanden?

VP: Ja. Ich möchte sagen, dass ich nicht alleine bin, ich bin mit meiner Mutter hier. Sie ist in Pension, sie ist krank, mit dem Herz, sie ist eine alte Frau, sie ist in XXXX .

LA: Haben Sie in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt?

VP: Ja.

LA: Wurden Ihre Angaben rückübersetzt?

VP: Es wurde übersetzt, aber später habe ich gesehen, dass Fehler passiert sind. Nachgefragt gebe ich an, dass geschrieben wurde, dass ich mich von den Banditen losgerissen hätte, das stimmt nicht, die Banditen haben mich liegen lassen und gedacht, dass ich sterben würde.

LA: Gibt es noch andere Fehler?

VP: Nein.

LA: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Meine Mutter heißt richtig: XXXX , geb. am XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Dokumente habe.

LA: Haben Sie noch andere Dokumente oder Beweismittel.

VP: Nein.

LA: Sie haben bereits mehrfach Asylanträge gestellt, zuletzt am 28.07.2014, die rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

VP: Ich habe es aufgeschrieben.

AW legt ein Konvolut von handschriftlichen Zetteln vor.

LA: Ich würde Sie bitten mir Ihre Gründe zu schildern - ohne Ihre schriftlichen Notizen.

VP: Folter.

AW zeigt den linken Ellenbogen (angebl. Verbrennungen - hellere Stellen auf der Haut)

Ich wurde mit einem Feuerzeug verbrannt. Das habe ich meiner Mutter nicht erzählt, wegen Ihres kranken Herzens.

LA: Wann wurden Sie gefoltert?

VP: In Machatschkala, im Dezember 2018.

LA: Was ist da genau passiert.

VP: Ich habe als Taxifahrer gearbeitet. Zu mir kamen drei Männer ins Auto. Zuerst baten sie mich ins Haus zu gehen und zu helfen, Sachen runterzubringen. In der Wohnung haben sie mich dann überwältigt, auf einen Sessel gebunden und mit dem Feuerzeug gefoltert. Das ist alles passiert, weil ich mich gegen die Terroristen und Extremisten öffentlich geäußert habe. Meine Mutter war auch im Fernsehen.

Am Hals und am Rücken im Bereich der Halswirbel wurde ich auch mit dem Feuerzeug verbrannt.

Ich möchte betonen, dass meine Mutter bereits früher im Fernsehen war. Seither werden ich und meine Mutter verfolgt. Sie haben gedroht, mich und meine Mutter umzubringen. Bei diesem Vorfall im Dezember habe ich begonnen zu schreien, der eine sagte, dass er kein Pflaster hätte um mir den Mund zuzukleben. Damit sie nicht erwischt wurden, haben sie die Wohnung verlassen.

Die Nachbarn kamen aufgrund meiner Schreie und ließen mich frei. Auf meine Frage, wem die Wohnung gehören würde, sagten sie, dass sie immer wieder an verschiedene Personen vermietet würde.

Ich bin nicht zur Polizei gegangen und auch nicht zum Arzt. Ich ging zur Apotheke zeigt im meine Verbrennungen und kaufte Salben und Verband und Puder. Zuhause im Badezimmer - damit meine Mutter es nicht sieht - habe ich mich innerhalb von zwei Wochen gesund gepflegt.

LA: Gab es noch andere Vorfälle?

VP: Ich bin am Stadtrand Zigaretten kaufen gegangen. Ich habe Zigaretten gekauft und das Geschäft verlassen. Vor dem Geschäft stand ein schwarzer Toyota Land Cruiser mit getönten Scheiben. Drei große Männer sind aus dem Auto gesprungen und haben mich mit Gewalt ins Auto gezogen. Es war in der Nähe des Waldes - weniger als ein Kilometer entfernt. Wir sind sehr schnell in den Wald gefahren. Sie haben mich aus dem Auto gezerrt und an den Baum gestellt. Einer hatte eine Pistole, der zweite eine Kalaschnikow. Es war Mitte Mai 2019. Sie wollten mich erschießen. Es kam ein anderes Auto. Wir haben zu dem Auto geschaut und haben einen russischen Jeep, Patriot, gesehen. Dort waren die Förster drin. Das ergab sich aus der Aufschrift auf dem Jeep. Als die Männer sahen, dass der Jeep kommt, sind sie ins Auto gesprungen und haben den Platz verlassen.

Die Förster haben mich gefragt, ob ich die Leute kenne. Als sie aus dem Auto kamen, hatten sie auch Waffen dabei. Die Förster haben mir nichts getan und mich nicht bedroht. Sie fragten ob ich die Leute kennen würde und was ich hier mache. Ich sagte, dass ich die Leute nicht kenne und dass ich hier spazieren gehen würde.

Es bei der russischen Polizei anzuzeigen, ist auch gefährlich. Die Polizei hätte mich vorgeladen und ich hätte Angaben machen müssen. Ich hätte vor Gericht erscheinen müssen, damit ich am Leben bleibe, durfte ich keine Anzeige machen.

Die Förster haben die Stelle im Wald überprüft, damit sie sehen können, ob jemand Feuer macht oder im Wald trinkt und Unordnung hinterlässt. Sie sahen, dass alles in Ordnung war und fuhren weg.

Der nächste Vorfall war im November 2018. Wie bereits gesagt, habe ich als Taxifahrer gearbeitet. Mich haben vier junge Männer gestoppt, sich ins Auto gesetzt. Ich fragte, wohin sie wollten. Sie sagten, dass sie ein paar Plätze besuchen müssten und Sachen erledigen müssten. Ich würde auch warten müssen. Ich sollte mir keine Gedanken machen, es würde alles bezahlt. Solche Kunden sind gute Kunden, weil man besser verdient.

Im Zentrum von Machatschkala sind wir stehen geblieben, einer der Männer ging raus um einen Verein aufzusuchen. In diesem Moment wurde mir mulmig und ich habe mich nicht gut gefühlt, ich konnte aber nicht sagen, dass sie alle verschwinden sollten. Ein Gesicht ist mir bekannt vorgekommen. Ich habe das Gesicht mit einem unangenehmen Vorfall assoziiert.

Ich muss auf Toilette.

EV wird von 10:20-10:35 unterbrochen.

LA: Wie ging es dann weiter?

VP: Dadurch dass sie normal gesprochen haben, dachte ich, dass ich mich geirrt habe. Manche Leute sehen sich einfach ähnlich. Nach 15-20 Minuten kam der vierte wieder zurück. Wir sollten in einen anderen Stadtbezirk weiterfahren. Ein anderer hat gesagt, dass er zu einer Baufirma müsste und ein paar Fragen bzgl. der Wohnungsrenovierung klären. Er war auch ca. eine halbe Stunde abwesend. Er kam zurück und sagte, dass wir noch eine halbe Stunde warten müssten, bis die Abrechnung gemacht würde. Wir saßen im Auto und haben geraucht. Einer sagte, dass er ins Geschäft gehen würde um sich etwas zu trinken zu kaufen...

AW wird ersucht, die wesentlichen Aspekte zu erzählen.

VP: Er kam mit einer 2l Cola-Flasche und einer weiteren Flasche zurück, er hatte auch Plastikbecher. Sie haben mir auch etwas Cola gegeben. Dann haben wir wieder geraucht. Der der die Getränke geholt hat, saß hinten. Ich habe noch einen Becher Cola getrunken.

AW wird neuerlich ersucht, die wesentlichen Aspekte zu erzählen.

VP: Dann kann ich mich nicht mehr erinnern, ich kam des Nachts wieder zu mir. Ich befand mich in der Nähe des kaspischen Meeres, von Bahngleisen und der Straße XXXX , jetzt XXXX .

Ich habe das Zugsignal gehört. Ich war im Halbschlaf und habe ein kurzes Signal und noch ein kurzes Signal gehört. Dann war ein langes Signal und wurde munter. Ich sah, dass der Zug auf mich zu fährt, er war nur noch 50-100m entfernt. In dieser Gegend fahren die Züge langsam, weil Menschen oft über die Gleise zum Meer gehen.

Als ich wach wurde, habe ich gesehen, dass ich auf den Gleisen liege. Ich bin schnell weggesprungen. Ich war im Schock. Ich war vor Angst gelähmt und hatte starke Kopfschmerzen. Der Zugfahrer hat mir den Vogel gezeigt, weil ich auf den Gleisen lag. Einer hat mich als Alki beschimpft. Ich habe es verstanden, was anderes hätten sie nicht denken können: Ich ging gleich zur Polizei, nicht um die Leute anzuzeigen, sondern um mein Auto zu finden.

Ich habe bei der Polizei die Geschichte erzählt und sie fragten mich, welches Auto es gewesen wäre. Mein Auto stand bei der Polizei vor der Türe. Sie wollten, dass ich erzähle, was passiert ist. Ich erzählte, dass ich Kunden gehabt hätte und nicht wüsste, was passiert wäre, ich wäre eingeschlafen. Sie fragten, wo diese Leute wären, ich sagte, dass ich es nicht wüsste. Sie sagten, dass sie eingesperrt wären. Die Polizisten boten an, dass ich eine Anzeige mache und sie identifizieren soll. Ich sagte, dass ich nur ein Fahrer wäre. Die Polizisten sagten mir, dass es Banditen wären, die schon lange gesucht wurden. Ich sagte, dass ich leben möchte und mit diesen Leuten nichts zu tun haben möchte. Ich hatte Angst um mein Leben. Deshalb habe ich nichts gemacht.

Die Dokumente waren im Auto, die Polizei gab mir die Schlüssel und sie sagten mir, dass ich aufpassen sollte, mit wem ich fahre.

LA: Gab es noch andere Vorfälle?

VP: Es gibt ein Wort "Dissident". Ich möchte sagen, dass ich Dissident bin. Ich bin gegen die russische Politik und die russische Regierung. Gegen das Parlament. In Österreich können die Leute den Kanzler und den Präsidenten wählen...

LA: Gab es Probleme mit der Regierung?

VP: Wenn ich etwas gemacht hätte, wäre ich nicht mehr auf der Welt. Nachgefragt gebe ich an, dass es keine konkreten Probleme gab, sonst wäre ich nicht mehr am Leben.

LA: Gab es noch andere Vorfälle?

VP:Abgesehen, von Politikern, die getötet wurden.

LA: Nein, Sie persönlich.

VP: Ich habe auch religiöse Probleme.

LA: Welche denn?

VP: Ich bin Moslem, aber ich bin kein Extremist. Ich halte nicht viel auf den Koran, ich bete nicht, ich bin gegen den Bart...

LA: Welche Probleme haben Sie?

VP: Ich habe gesagt, dass im Koran Isa, ein Gott, ein Geehrter ist. Ich liebe andere Glauben, Christen zum Beispiel. Ich bin oft in verschiedenen Kirchen ge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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