Entscheidungsdatum
04.11.2019Norm
BBG §40Spruch
I407 2210938-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 14.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER, den beisitzenden Richter Mag. Christian EGGER und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER im Senat über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS), vom 07.11.2018, ZI. 952647655000201 BSB || PASS-PA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sind gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
I407 2210938-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 14.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER, den beisitzenden Richter Mag. Christian EGGER und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER im Senat über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS), vom 07.11.2018, ZI. 952647655000201 BSB || PASS-PA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sind gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Behindertenpass, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2210938.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020