Entscheidungsdatum
04.11.2019Norm
BBG §42Spruch
I407 2184399-1/22E
Gekürzte Ausfertigung des am 14.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER, den beisitzenden Richter Mag. Christian EGGER und die beisitzende fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS), vom 27.12.2017, ZI. 374371361000311BSB || PASS-PAZ|11, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Behindertenpass, gekürzte Ausfertigung, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2184399.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020