TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/6 W247 2114363-6

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Veröffentlicht am 06.11.2019
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Entscheidungsdatum

06.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §57 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W247 2114363-6/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erster Antrag des BF auf internationalen Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 16.02.2012 illegal nach Österreich und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 22.08.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AslyG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn einen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 02.10.2015, XXXX , abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die vom BF am 21.07.2014 vorgelegte Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers seitens des BFA einer Echtheitsprüfung durch Vorortrecherche unterzogen worden sei. Die Befundaufnahme habe ergeben, dass es sich um eine Fälschung handle. Die von ihm vorgelegte Wohnsitzbescheinigung stelle eine Totalfälschung dar, er sei an der angeführten Adresse, weder jemals registriert gewesen noch habe er dort je gelebt. Es könne nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus Tschetschenien stamme.

Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zentraler Punkt der Unglaubwürdigkeit das Ermittlungsergebnis betreffend die vorgelegte Wohnsitzbestätigung sei. Eine unbedenkliche Überprüfung habe ergeben, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle. Die Unterschrift des ausstellenden Organs sei gefälscht, die angeführte Dokumentnummer sei tatsächlich einem anderen Dokument zugewiesen worden und der Beschwerdeführer habe an der angegebenen Adresse nie seinen Wohnsitz gehabt. Die Behörde habe daher zu Recht Zweifel an der Richtigkeit der Fluchtgeschichte an sich haben können. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus Tschetschenien sei nicht wahrscheinlich, weil er ansonsten jedenfalls eine echte Wohnsitzbestätigung hätte besorgen können. Damit einhergehend sei die von ihm geschilderte Fluchtgeschichte nicht glaubwürdig. Das Fehlen einer Erklärung zur Fälschung der Wohnsitzbescheinigung dürfe nach Ansicht des Gerichts als Eingeständnis gedeutet werden.

1.4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2016, Zl. Ra 2015/19/0257-12, wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

1.5. Die Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG wurde mit Beschluss vom 16.06.2016, E 2233/2015-15, abgelehnt.

1.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2017, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Erster Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG:

2.1. Am 16.01.2018 stellte der BF den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.

2.2. Mit Bescheid des BFA vom 17.06.2019 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 16.01.2018 gem. § 56 AsylG 2005 abgewiesen.

Begründend wurde festgehalten, dass der BF in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Er habe in Österreich keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er befinde sich in der Grundversorgung und gehe in Österreich auch keiner Beschäftigung nach. Er verfüge über keine Einstellungszusage. Weder sei er selbsterhaltungsfähig, noch könne er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen. Eine Patenschaftserklärung liege nicht vor. Entscheidend sei aber, dass er über ein rechtskräftiges Einreiseverbot verfüge und somit ein absoluter Versagungsgrund vorliege. Das Nichtvorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG als Erteilungsvoraussetzung sei im Fall des BF nicht gegeben. Er verfüge über eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbot, rechtskräftig mit dem Erkenntnis des BVwG vom 10.08.2018, Zl. XXXX . Es liege somit ein absoluter Versagungsgrund vor und dürfe auf keinen Fall ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG erteilt werden. Ausgehend von dem bereits bestehenden vierjährigen Aufenthaltsverbot gegen den BF bedürfe es in casu keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung.

2.3. Mit Schriftsatz vom 16.07.2019 erhob der BF durch seinen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.06.2019. Darin wurde dargelegt, dass es zutreffend sei, dass gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren verhängt worden sei, welches per 10.08.2018 in Rechtskraft erwachsen sei und dieses einen Versagungsgrund gemäß § 56 Abs. 1 AsylG darstelle. Bei der konkreten Beurteilung, ob nun tatsächlich der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG auch versagt werde, seien jedoch der Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Kenntnisse der deutschen Sprache eines Antragstellers entsprechend zu berücksichtigen. Das habe die belangte Behörde in rechtswidriger Art und Weise unterlassen. Das BFA gehe in letzter Konsequenz in der Annahme fehl, wenn es den Grad der Integration des BF hinter sein - am unteren Rand angesiedelten - Einreiseverbot zurückfallen lasse, zumal es eine Begründung vermissen lasse. Die Annahmen des BFA würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren. Zu berücksichtigen sei, dass die Kenntnisse der deutschen Sprache des BF hervorragend, sowie sein Hineinwachsen in die österreichische Gesellschaft mehr als evident wären. Seine Begeisterung für Sport sei ein Vorbild für Jugendliche für Ausdauer, Trainingseifer und den Drang, im Leben weiterzukommen. Er achte die österreichische Rechtsordnung, sei strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten. All diese positiven Aspekte habe das BFA leider nicht entsprechend gewürdigt. Sein Aufenthalt gefährde, weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Es wäre seiner Beschwerde weiters die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2019, Zl. W247 2114363-3/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 56 AsylG als unbegründet abgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, da, wie bereits das BFA festgestellt hat und der BF selbst auf Seite 3 der Beschwerdeschrift zugesteht, eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 3 FPG gegen den BF besteht (vgl. diesbezüglich u.a. auch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C 225/16 vom 26.07.2017, wonach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sei, dass die darin vorgesehene Dauer eines Einreiseverbots, die grundsätzlich nicht fünf Jahre überschreite, ab dem Zeitpunkt zu berechnen sei, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat). Die Beschwerdeseitige angeführten Argumente, insbesondere der Verweis auf die Achtung des Privat- und Familienlebens des BF nach Art. 8 EMRK seien unerheblich, da eine Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG im Rahmen eines an das Verfahren nach § 56 AsylG 2005 geknüpften Verfahrens zur Erlassung eine Rückkehrentscheidung kein Bedürfnis bestehe.

3. Erste Wohnsitzauflage für den BF:

3.1. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.02.2018 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs.1 AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der XXXX zu nehmen. Dieser Verpflichtung hatte der BF binnen 3 Tagen nachzukommen. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 23.02.2019 zugestellt. Der BF hat sich in der Rückkehrberatungseinrichtung nicht eingefunden.

3.2. Mit 27.02.2018 langte fristgerecht eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid beim BFA ein. Am 12.03.2018 wurde von der ho Behörde das ordentliche Verfahren eingeleitet und dem BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Die Stellungnahme langte am 28.03.2018.

3.3. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2018 wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG der Mandatsbescheid des BFA vom 21.03.2018 (Wohnsitzauflage) von Amts wegen aufgehoben, da aufgrund des Folgeasylantrages des BF vom 12.03.2018 die Rückkehrentscheidung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durchführbar war. Der Bescheid erwuchs am 13.10.2018 in Rechtskraft.

4. Zweiter Antrag des BF auf internationalen Schutz:

4.1. Am 12.03.2018 stellte der BF erneut einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

4.2. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2018, Zl. XXXX wurde dieser 2. Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteile I. und II.). In Spruchteil III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchteil IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchteil V.). Unter Spruchteil VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Unter Spruchteil VII. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

4.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.08.2018, XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 10.08.2018 in Rechtskraft.

5. Am 25.12.2018 langte bei der belangten Behörde (BFA) die Ablehnung der Russischen Föderation ein.

6. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2019 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum am Bescheid angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönliche zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Der Bescheid erwuchs am 12.03.2019 in Rechtskraft.

7. Zweite und gegenständliche Wohnsitzauflage für den BF:

7.1. Mit Mandatsbescheid vom 30.04.2019 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen in der Betreuungseinrichtung XXXX , Unterkunft zu nehmen. Dieser Verpflichtung hatte er binnen 3 Tagen nachzukommen. Dieser Mandatsbescheid wurde am 03.05.2019 vom BF übernommen.

7.2. Am 07.05.2019 erhob der BF Vorstellung gegen den Mandatsbescheid.

7.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.05.2019 wurde der BF über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert. So sei der BF nicht rechtmäßig und somit illegal in Österreich aufhältig, verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung und halte sich derzeit in Stadl-Paura auf. Weder sei er der auferlegten Wohnsitzauflage nachgekommen, noch habe er sich in der Betreuungsstelle Tirol eingefunden.

Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung abzugeben und er wurde zum Zwecke der Beurteilung des Sachverhaltes im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse aufgefordert eine Fragenliste zu beantworten und entsprechende Belege in Vorlage zu bringen.

7.4. Am 28.05.2019 langte bei der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme des BF ein. Hierin gab der BF u.a. an, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet als nicht unrechtmäßig erachte. So habe er im Jänner 2018 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 gestellt, noch keinen Bescheid der belangten Behörde darüber erhalten und sei seit 7 Jahren in Österreich. Weiters gab er im Wesentlichen an, am 17.02.2012 ins Bundesgebiet eingereist zu sein, über keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat und keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Personen zu verfügen, an keiner schweren Erkrankung zu leiden, über die Grundversorgung krankenversichert zu sein und kein Arbeitsverhältnis aufgenommen zu haben. Weiter sei er sämtlichen Ladungen des BFA nachgekommen, habe zu keinem Zeitpunkt falsche oder widersprüchliche Angaben gemacht und habe seiner Mitwirkungspflicht vollinhaltlich entsprochen. Weiters betonte der BF kein Staatsbürger Kasachstans zu sein.

7.5. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2019 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX , zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe der BF unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF illegal, ohne Dokumente, in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, gegen ihn eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Einreiseverbot erlassen worden sei, und der BF seiner rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Der BF habe im Verfahren eine gefälschte Meldebestätigung aus seiner Heimat vorgelegt, habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten und an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht aus Eigenem mitgewirkt. Des Weiteren habe der BF an einem Rückkehrberatungsgespräch nicht teilgenommen und sei seiner ersten Wohnsitzauflage, welche bereits aufgehoben worden ist, nicht nachgekommen. Der BF habe trotz Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2012 eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration nicht nachweisen können und sei weder beruflich, noch sozial verankert. Seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 10.08.2018 seien keinerlei Änderungen seiner Privat- und Familienverhältnisse eingetreten. Da die belangte Behörde von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sowie eines geordneten Vollzuges des Fremdenwesens über die privaten Interessen des BF ausging, wurde die Wohnsitzverpflichtung festgelegt, sowie gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Der Bescheid wurde dem BF am 09.10.2019 zugestellt.

7.6. Mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2019 wurde dem BF für ein Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

7.7. Mit Schreiben vom 15.10.2019 erhob der BF gegen den "Mandatsbescheid" vom 07.10.2019, die als "Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG" titulierte verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnsitzauflagenanordnung gemäß § 57 Abs. 1 FPG unverhältnismäßig sei. Der BF sei unbescholten, halte sich seit mehr als siebeneinhalb Jahren in Österreich auf und sei seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund seiner besonders integrativen Bindung zu Österreich - insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK- in nachvollziehbarer Weise nicht nachgekommen. Er habe dadurch keine österreichischen Gesetze oder Vorschriften verletzen wollen und habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG eingebracht über welchen noch nicht rechtskräftig entschieden worden wäre. Es läge beim BF eine nachhaltige Integration vor. Die Behörde wäre nicht verpflichtet eine Wohnsitzauflage zu erlassen, sondern habe dabei Ermessen. Auch bestünde in casu keine Notwendigkeit für eine derartige Maßnahme, die nur als ultima ratio zu verstehen sei. Weder habe der BF seine Identität verschwiegen, noch die Behörde getäuscht oder falsche Angaben getätigt. Keinesfalls habe der BF ein gefälschtes Dokument vorgelegt. Der BF stelle keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit da. Beschwerdeseitig wurde beantragt, 1.) die Behörde möge den bezeichneten Bescheid ersatzlos beheben und von der Erlassung einer Wohnsitzauflage absehen, 2.) auf Nachsicht durch Abschreibung wegen Unbilligkeit gemäß § 236 BAO bezüglich der Vorschreibung der Gebühr in Höhe von € 14,30-.

7.8. Die Beschwerdevorlage vom 29.10.2019 ist mit Akt am 31.10.2019 beim BVwG eingelangt.

8. Mit beschwerdeseitigem Schreiben vom 04.11.2019 wurde ein Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom 22.10.2019, Zl. LVwG-700511/10/ER, zum Beweis dafür in Vorlage gebracht, dass erhebliche Zweifel daran bestünden, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen sei. Im Wesentlichen wurde in diesem Erkenntnis rechtlich ausgeführt, dass in Zusammenschau mit den bisher erfolglosen Versuchen bei den Botschaften der Russischen Föderation und der Republik Kasachstan für den BF ein Heimreisezertifikat zu erlangen, nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit geschlossen werden könne, dass der BF aus Gründen, die er zu vertreten habe, seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Festgestellt wird der oben dargestellte Verfahrensgang.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und führt die im Spruch angeführten Personalien. Er verfügt über keine Dokumente aus seinem Herkunftsstaat. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist ledig und kinderlos. Er verfügt weder im Bundesgebiet, noch in einem anderen Mitgliedsstaat, über Verwandte.

1.2.2. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der BF war im Bundesgebiet nie erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer konnte keinen Nachweis über das Vorhandensein sonstiger nennenswerter Barmittel bzw. Vermögenswerte erbringen. Auch gab er an sich von keinen Verwandten Geld ausleihen zu können.

1.3. Zur Frage der Wohnsitzauflage:

1.3.1. Der BF hält sich seit seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz am 16.02.2012 durchgängig in Österreich auf. Der BF konnte mit Ausnahme der Dauer seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 20.12.2017 keinen Aufenthaltstitel nachweisen.

1.3.2. Gegen den BF besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit einem auf 2 Jahre befristeten Einreiseverbot, welche mit 10.08.2018 rechtskräftig wurden.

1.3.3. Der Beschwerdeführer weist eine mangelnde Bereitschaft auf, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und ist nicht gewillt an der Erlangung eines Heimreisezertifikates aus eigenem Tun bzw. im Rahmen der Amtshandlungen der belangten Behörde im dafür notwendigen Maße mitzuwirken. Der Beschwerdeführer verhielt sich des Weiteren in seinen bisherigen Verfahren im Bundesgebiet als nicht kooperativ mit den Behörden.

1.3.4. Der BF nahm an keinem Rückkehrberatungsgespräch teil und kam der ersten, später wieder aufgehobenen Wohnsitzauflage vom 21.02.2018, zugestellt am 23.02.2019, nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dessen Angaben in den Vorverfahren, sowie auf den in seiner Beschwerde gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu dessen Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren gelten.

2.3. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der für die Einreise geregelten Vorschriften - ohne die erforderlichen Dokumente - am 16.02.2012 nach Österreich eingereist ist.

2.4. Die Feststellungen einer mangelnden Bereitschaft des BF seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sowie einer fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers im Verfahren ergeben sich zum einen daraus, dass er bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens eine Wohnsitzbestätigung aus seinem Herkunftsstaat in Vorlage gebracht hat, welche sich im Rahmen einer Echtheitsprüfung durch Vorortrecherche als Totalfälschung herausgestellt hat. Sowohl die Unterschrift des ausstellenden Organes ist falsch gewesen, auch ist die angeführte Dokumentennummer tatsächlich einem anderen Dokument zugewiesen worden, ebenso hat sich herausgestellt, dass der BF an der angegebenen Adresse nie einen Wohnsitz gehabt hatte und auch nie dort registriert worden war. Der BF hat somit die Behörden über Angaben zu seiner Person getäuscht. Wenn der BF in seiner als Vorstellung titulierten Beschwerde vom 15.10.2019 die Echtheit der seinerzeitigen Meldebestätigung weiterhin behauptet, so ist von einer mangelnden Einsichtsfähigkeit des BF auszugehen, welche die vom BF beabsichtigte Täuschung der Behörden bzgl. seiner persönlichen Angaben auch für das gegenständliche Verfahren fortwirken lässt und seine behauptete Kooperationsbereitschaft im jetzigen Verfahren (siehe Stellungnahme vom 22.05.2019, Seite 4, Punkt 19; siehe Vorstellung vom 15.10.2019, Seite 2f) insgesamt schwer mit Unglaubhaftigkeit belastet. Andererseits hat es der BF verabsäumt an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen. Des Weiteren hat sich der BF - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffenderweise angeführt hat - nicht aus Eigenem um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bemüht. Der BF hat einem Mitwirkungsbescheid vom 18.01.2019 insofern Folge geleistet als er beim angegebenen Termin am 29.01.2019 bei der Botschaft der Republik Kasachstan erschien, verhielt sich jedoch während des Termins unkooperativ und weigerte sich Fragen zu beantworten, welche zur Feststellung seiner Identität dienten.

Schließlich ist aufgrund seiner wortgleichen Ausführungen in den Schreiben vom 07.05.2019 und 22.05.2019, in welchen er auf seine "besondere integrative Bindung zu Österreich" verweist, aufgrund der er "in nachvollziehbarer Weise seiner Ausreiseverpflichtung" bislang nicht nachgekommen sei, erkennbar, dass er auch künftig nicht gewillt ist an der Erlangung eines Heimreisezertifikates im erforderlichen Maße mitzuwirken, um im Bundesgebiet weiter verbleiben zu können.

2.5. Die Feststellungen zur familiären bzw. beruflichen Verankerung des Beschwerdeführers, sowie seinen finanziellen Verhältnissen im Bundesgebiet beruhen auf dessen Vorbringen anlässlich seiner Stellungnahme vom 22.05.2019; Des Weiteren ergeben die in den Vorstellungsschreiben vom 07.05.2019 und 15.10.2019 getätigten beschwerdeseitigen Ausführungen zu seinem Einkommen, dass der BF im Bundesgebiet über keine hinreichenden finanziellen Mittel verfügt um selbst eine Eingabegebühr in der Höhe von € 14,30- bewältigen zu können.

2.6. Die Feststellungen zu strafrechtlichen Verurteilungen gründen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.7. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht nur nicht hervorgekommen, vielmehr hat der BF in seiner Stellungnahme vom 22.05.2019 auf Seite 2 selbst angegeben, unter keinen schweren Erkrankungen zu leiden. Er hatte lediglich eine Operation aufgrund einer Schulterverletzung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.5. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.6. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.7. Zu Spruchpunkt A:

§ 57 FPG lautet auszugsweise:

"Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) [...]

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

§ 46 FPG lautet auszugsweise:

"[...]

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. [...]"

Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:

"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 1:

[...]

Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 2:

In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.

[...]

Zu Abs. 6:

Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet, sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."

3.7.1. Gegen den BF liegt seit 10.08.2018 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot vor und sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht geduldet (im Sinne des § 46a FPG). Der derzeitige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht rechtmäßig.

3.7.2. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird, ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus dem bisherigen, unkooperativen Verhalten des BF, welches darauf abgezielt hat, nicht nur nicht aus eigenem Tun an der Erlangung eines Heimreisezertifikates, sondern vielmehr an den Amtshandlungen des Bundesamtes nicht im erforderlichen Maße zum Zwecke der Feststellung seiner Identität und seiner Herkunft mitzuwirken. Darüber hinaus hat der BF im Rahmen seiner Vorstellung vom 07.05.2019 und seiner als "Vorstellung" titulierten Beschwerde vom 15.10.2019 selbst angegeben, dass er bisher aufgrund seiner besonderen integrativen Bindung zu Österreich - insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK - seiner Ausreiseverpflichtung in nachvollziehbarer Weise nicht nachgekommen sei. Dies lässt die mangelnde Bereitschaft des BF auch für eine künftige Ausreise erkennen.

3.7.3. Der BF hat bereits in seinem ersten Asylverfahren eine gefälschte Unterlage (Wohnsitzbestätigung aus dem Herkunftsstaat) vorgelegt. Des Weiteren bestreitet der BF auch im gegenständlichen Verfahren die Tatsache der Fälschung seiner im Asylverfahren vorgelegten Unterlage, womit der BF auch in casu seine mangelnde Einsichtsfähigkeit und eine mangelhafte Kooperationsbereitschaft mit den Behörden unter Beweis stellt. Zudem trat die Beschwerde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer an keinem Rückkehrberatungsgespräch teilgenommen hat, sowie dass er seiner ersten mit Mandatsbescheid auferlegten Wohnsitzauflage nicht nachgekommen ist, womit der BF zusätzlich gezeigt habe, dass er nicht rückkehrwillig sei, nicht entgegen.

3.7.4. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.7.5. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts Anderes kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

3.7.6. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige trotz aufrechter Rückkehrentscheidung nicht ausreisen wird. Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet, sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird (siehe Beweiswürdigung). Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, zeigt der BF keine Bereitschaft auf eine Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet im erforderlichen Maße hinzuwirken und ein Heimreisezertifikat aus Eigenem zu erlangen bzw. an den Amtshandlungen des BFA im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Ausstellung eines Reisedokumentes dienen, insbesondere hierbei an der Feststellung seiner Identität und seiner Herkunft.

3.7.7. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt derzeit in Wels in einem CARITAS-Quartier. Er wohnt dort ohne Familie, lebt von der Grundversorgung und geht keiner beruflichen Tätigkeit nach. Die Wohnsitzauflage greift nicht in ein bestehendes Familienleben des BF ein. Geht man davon aus, dass die Wohnsitzauflage in ein bestehendes Privatleben des BF eingreift, so ist in casu von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber den privaten Interessen des BF am Verbleib am bisherigen Wohnsitz auszugehen. Im Rahmen seiner mit Erkenntnis des BVwG vom 09.08.2018 rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung wurde eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG vorgenommen. Seit Rechtskraft der oa. Erkenntnisses sind keine Änderungen im Privat- und Familienleben des BF beschwerdeseitig vorgebracht worden. Der BF muss sich aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung darüber hinaus bewusst gewesen sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Wels nicht aufrechterhalten wird können, weswegen in dieser Zeit eingegangene etwaige private Bindungen, sowie sonstige soziale Kontakte als geschwächt zu betrachten sind.

3.7.8. In Abwägung sind die Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Wohnort in Relation zu dem dargestellten gewichtigen öffentlichen Interesse nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden.

3.7.9. Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben und die Unterbringung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten (vgl. BVwG 05.10.2018, W222 1435650-3/3E).

3.7.10. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.8. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung:

§ 13 VwGVG lautet:

"Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

§ 22 VwGVG lautet:

"Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.

Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

In Ermangelung eines im Rahmen der Beschwerdeerhebung gestellten Antrags einer Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war darüber auch nicht vom erkennenden Gericht abzusprechen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Beschwerde bestreitet den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht hinreichend substantiiert, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Meldebestätigung, Meldepflicht, Wohnsitz, Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W247.2114363.6.00

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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